Mehr Schutz für die Bevölkerung. Wirksame Massnahmen gegen gewalttätige und kriminelle Asylsuchende

ShortId
25.4577
Id
20254577
Updated
11.02.2026 16:44
Language
de
Title
Mehr Schutz für die Bevölkerung. Wirksame Massnahmen gegen gewalttätige und kriminelle Asylsuchende
AdditionalIndexing
2811;1216;09
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Revision des Asylgesetzes (24.038) hat in den Bundesasylzentren zu einer Verbesserung der Sicherheit für die Asylsuchenden geführt. Es ging damals darum, Asylsuchende vor anderen Asylsuchenden zu schützen. Es war angebracht, die Sicherheit innerhalb der Zentren zu verbessern. Noch wichtiger wäre es jedoch gewesen, die Sicherheit ausserhalb der Zentren zu verbessern und so die Bevölkerung besser vor Asylsuchenden zu schützen, die sich nicht an unsere Regeln halten.</p><p>&nbsp;</p><p>Unkooperative und kriminelle Asylsuchende sind zunehmend ein grosses Problem. Sie halten sich nicht an die Ausgangszeiten, kommen betrunken zurück, belästigen junge Frauen, beschimpfen ältere Menschen, stören die öffentliche Sicherheit, fahren ohne Fahrausweis, verursachen Sachschäden, begehen Ladendiebstähle, begehen Gewalt- und Sexualdelikte und werden nicht mehr in die Zentren aufgenommen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Jahr 2021 wurden 2995 Straftaten registriert, die von Personen im Asylverfahren begangen wurden (ohne Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist). Im Jahr 2022 belief sich diese Zahl auf 3651, im Jahr 2023 auf 5945 und im Jahr 2024 auf 6147 Straftaten, also mehr als doppelt so viele in nur drei Jahren!</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Entwicklung gefährdet die Sicherheit der Bevölkerung, die in der Umgebung von Asylzentren lebt. Eigentlich trägt der Bund die Verantwortung dafür; er nimmt sie jedoch nicht wahr und schiebt sie den Kantonen und Gemeinden zu.</p><p>&nbsp;</p><p>Es fehlen wirksame Massnahmen, die unterhalb der Schwelle des Strafprozessrechts (Untersuchungshaft) liegen. Die Kürzung des Taschengeldes oder das Verbot des Zugangs zu Gemeinschaftsräumen haben keinerlei abschreckende Wirkung - dies umso mehr, als diese Massnahmen bis vor das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist daher gerechtfertigt, im Asylbereich eine Ausgangssperre und die Möglichkeit einer Inhaftierung einzuführen, um die Bewegungsfreiheit unkooperativer und straffälliger Asylsuchender angemessen einzuschränken.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat nimmt die öffentliche Sicherheit in und um die Bundesasylzentren (BAZ) ernst. Für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung um die BAZ sind grundsätzlich die kantonalen Behörden zuständig, während das Staatssekretariat für Migration (SEM) seinerseits für die Sicherheit in den BAZ verantwortlich ist. Das SEM ist daher verfassungsrechtlich weder zur Strafverfolgung noch zum Straf- und Massnahmenvollzug befugt. Eine Ausgangssperre von bis zu 10 Tagen würde zudem einen Freiheitsentzug darstellen und die strafprozessualen Voraussetzungen einer Haft unterlaufen. Aus diesen Gründen ist die Forderung der Motion abzulehnen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt aber die Herausforderungen hinsichtlich straffälliger Mehrfachtäter im Asyl- und Ausländerbereich und weist auf folgende laufende Massnahmen hin:</span></p><p><span>Das SEM führt in den Asylregionen mit den beteiligten kantonalen und kommunalen Akteuren strategische runden Tische im Bereich Sicherheit und ergreift mit diesen spezifischen Massnahmen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bund, Kantone, Städte und Gemeinden haben am 28. November 2025 an der dritten Asylkonferenz das politische Mandat für die Asylstrategie 2027 verabschiedet. Das Themenfeld Sicherheit bildet dabei eine von sieben strategischen Stossrichtungen und wird prioritär behandelt. So wurde bereits im Juni 2025 in einem 12-monatigen Pilotprojekt eine national agierende Task Force betreffend kriminelle Intensivtäter (TIA) aus dem Asyl- und Ausländerbereich unter Einbezug der Kantone eingesetzt. Die TIA hat zum Ziel, den Vollzug der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen weiter zu verbessern und allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufzuzeigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zudem wird der Bundesrat voraussichtlich 2026 eine Vernehmlassung zu einer Vorlage eröffnen, mit welcher verschiedene an den Bundesrat überwiesene Motionen zu den Bereichen Sicherheit und Kriminalitätsbekämpfung im Asyl- und Ausländerbereich umgesetzt werden sollen. Dabei sollen auch weitere Änderungsvorschläge der Kantone und insbesondere auch der erwähnten TIA miteinbezogen werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich sollen im zweiten Quartal 2026 verschiedene Änderungen des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) zur Unterbringung und zur Sicherheit in den Bundesasylzentren in Kraft treten (BBl 2025 1094). Diese sehen unter anderem grundlegende Anpassungen im Disziplinarbereich vor. Neu ist vorgesehen, dass das SEM ergänzend zu allfälligen strafrechtlichen Massnahmen der Kantone Disziplinarmassnahmen anordnen kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Umgebung der Bundesasylzentren gefährdet wurde. Zusätzlich wird im Asylgesetz neu die Möglichkeit einer vorübergehenden Festhaltung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr in den BAZ geschaffen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit gegen Asylsuchende, die in Bundesasylzentren untergebracht sind, entweder eine bis zu zehntägige Ausgangssperre oder eine bis zu zehntägige Haft gegen angeordnet werden kann, wenn sie die Ausgangsbestimmungen nicht einhalten, wenn sie ausserhalb der Zentren die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde.</p>
  • Mehr Schutz für die Bevölkerung. Wirksame Massnahmen gegen gewalttätige und kriminelle Asylsuchende
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Revision des Asylgesetzes (24.038) hat in den Bundesasylzentren zu einer Verbesserung der Sicherheit für die Asylsuchenden geführt. Es ging damals darum, Asylsuchende vor anderen Asylsuchenden zu schützen. Es war angebracht, die Sicherheit innerhalb der Zentren zu verbessern. Noch wichtiger wäre es jedoch gewesen, die Sicherheit ausserhalb der Zentren zu verbessern und so die Bevölkerung besser vor Asylsuchenden zu schützen, die sich nicht an unsere Regeln halten.</p><p>&nbsp;</p><p>Unkooperative und kriminelle Asylsuchende sind zunehmend ein grosses Problem. Sie halten sich nicht an die Ausgangszeiten, kommen betrunken zurück, belästigen junge Frauen, beschimpfen ältere Menschen, stören die öffentliche Sicherheit, fahren ohne Fahrausweis, verursachen Sachschäden, begehen Ladendiebstähle, begehen Gewalt- und Sexualdelikte und werden nicht mehr in die Zentren aufgenommen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Jahr 2021 wurden 2995 Straftaten registriert, die von Personen im Asylverfahren begangen wurden (ohne Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist). Im Jahr 2022 belief sich diese Zahl auf 3651, im Jahr 2023 auf 5945 und im Jahr 2024 auf 6147 Straftaten, also mehr als doppelt so viele in nur drei Jahren!</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Entwicklung gefährdet die Sicherheit der Bevölkerung, die in der Umgebung von Asylzentren lebt. Eigentlich trägt der Bund die Verantwortung dafür; er nimmt sie jedoch nicht wahr und schiebt sie den Kantonen und Gemeinden zu.</p><p>&nbsp;</p><p>Es fehlen wirksame Massnahmen, die unterhalb der Schwelle des Strafprozessrechts (Untersuchungshaft) liegen. Die Kürzung des Taschengeldes oder das Verbot des Zugangs zu Gemeinschaftsräumen haben keinerlei abschreckende Wirkung - dies umso mehr, als diese Massnahmen bis vor das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist daher gerechtfertigt, im Asylbereich eine Ausgangssperre und die Möglichkeit einer Inhaftierung einzuführen, um die Bewegungsfreiheit unkooperativer und straffälliger Asylsuchender angemessen einzuschränken.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat nimmt die öffentliche Sicherheit in und um die Bundesasylzentren (BAZ) ernst. Für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung um die BAZ sind grundsätzlich die kantonalen Behörden zuständig, während das Staatssekretariat für Migration (SEM) seinerseits für die Sicherheit in den BAZ verantwortlich ist. Das SEM ist daher verfassungsrechtlich weder zur Strafverfolgung noch zum Straf- und Massnahmenvollzug befugt. Eine Ausgangssperre von bis zu 10 Tagen würde zudem einen Freiheitsentzug darstellen und die strafprozessualen Voraussetzungen einer Haft unterlaufen. Aus diesen Gründen ist die Forderung der Motion abzulehnen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt aber die Herausforderungen hinsichtlich straffälliger Mehrfachtäter im Asyl- und Ausländerbereich und weist auf folgende laufende Massnahmen hin:</span></p><p><span>Das SEM führt in den Asylregionen mit den beteiligten kantonalen und kommunalen Akteuren strategische runden Tische im Bereich Sicherheit und ergreift mit diesen spezifischen Massnahmen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bund, Kantone, Städte und Gemeinden haben am 28. November 2025 an der dritten Asylkonferenz das politische Mandat für die Asylstrategie 2027 verabschiedet. Das Themenfeld Sicherheit bildet dabei eine von sieben strategischen Stossrichtungen und wird prioritär behandelt. So wurde bereits im Juni 2025 in einem 12-monatigen Pilotprojekt eine national agierende Task Force betreffend kriminelle Intensivtäter (TIA) aus dem Asyl- und Ausländerbereich unter Einbezug der Kantone eingesetzt. Die TIA hat zum Ziel, den Vollzug der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen weiter zu verbessern und allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufzuzeigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zudem wird der Bundesrat voraussichtlich 2026 eine Vernehmlassung zu einer Vorlage eröffnen, mit welcher verschiedene an den Bundesrat überwiesene Motionen zu den Bereichen Sicherheit und Kriminalitätsbekämpfung im Asyl- und Ausländerbereich umgesetzt werden sollen. Dabei sollen auch weitere Änderungsvorschläge der Kantone und insbesondere auch der erwähnten TIA miteinbezogen werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich sollen im zweiten Quartal 2026 verschiedene Änderungen des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) zur Unterbringung und zur Sicherheit in den Bundesasylzentren in Kraft treten (BBl 2025 1094). Diese sehen unter anderem grundlegende Anpassungen im Disziplinarbereich vor. Neu ist vorgesehen, dass das SEM ergänzend zu allfälligen strafrechtlichen Massnahmen der Kantone Disziplinarmassnahmen anordnen kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Umgebung der Bundesasylzentren gefährdet wurde. Zusätzlich wird im Asylgesetz neu die Möglichkeit einer vorübergehenden Festhaltung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr in den BAZ geschaffen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit gegen Asylsuchende, die in Bundesasylzentren untergebracht sind, entweder eine bis zu zehntägige Ausgangssperre oder eine bis zu zehntägige Haft gegen angeordnet werden kann, wenn sie die Ausgangsbestimmungen nicht einhalten, wenn sie ausserhalb der Zentren die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde.</p>
    • Mehr Schutz für die Bevölkerung. Wirksame Massnahmen gegen gewalttätige und kriminelle Asylsuchende

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