Endlich eine ehrliche Asylpolitik bei den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen

ShortId
25.4590
Id
20254590
Updated
18.02.2026 20:44
Language
de
Title
Endlich eine ehrliche Asylpolitik bei den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
AdditionalIndexing
2811;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer keine Fluchtgründe erfüllt oder asylunwürdig ist, kommt oftmals trotz Wegweisung in den Genuss einer sog. vorläufigen Aufnahme (F-Ausweis). 2021 lag die Schutzquote in der Schweiz bei 77 resp. 91 Prozent, 2022 bei 80,2 resp. 86,1 Prozent und 2023 bei 77 resp. 86,6 Prozent.&nbsp;</p><p>Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass es rund 80 Prozent der Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, nicht zumutbar sein soll, in die Heimat zurückzukehren. Mehr als die Hälfte erhält kein Asyl, sondern die sog. vorläufige Aufnahme, welche alles andere als vorläufig ist. Diese wird mittlerweile inflationär erteilt, was zu einer Sogwirkung im Ausland führt, denn für Personen aus Drittstaaten ist nur wichtig, in der Schweiz zu bleiben, wirtschaftlich gut abgesichert zu sein und Geld nach Hause schicken zu können. Gemäss der Weltbank wurden 2023 rund 33,5 Milliarden Franken von Privatpersonen aus der Schweiz ins Ausland überwiesen.&nbsp;</p><p>Es darf nicht sein, dass man vermeintliche Fluchtgründe anführt (oft erst, wenn man illegal aufgegriffen wird), um dann z.B. wegen medizinischen Gründen in der Schweiz zu bleiben. Sowohl die Sozialhilfekosten als auch die medizinischen Kosten wie Therapien etc. finanziert der Steuerzahler sowie das Versichertenkollektiv. Es gibt in der Praxis Konstellationen, da reicht ein Arztbericht resp. Reiseunfähigkeitszeugnis wegen Depression, so dass die gesamte Familie, welche rechtskräftig weggewiesen wurde, in der Schweiz bleiben kann, weil die Depression im Herkunftsland nicht angemessen behandelt werden könne. Diesen Luxus, welcher zahlreiche Begehrlichkeiten von Auswanderwilligen zur Folge hat, kann sich die Schweiz nicht mehr leisten.&nbsp;</p>
  • <span><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Personen, die den Schutz der Schweiz nicht benötigen, diese rasch wieder verlassen sollen. Er weist aber darauf hin, dass eine hohe Schutzquote auch bedeutet, dass der Anteil unbegründeter Asylgesuche entsprechend niedrig ist. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die Verankerung einer fixen Quote ab. Zudem ist die Schweiz wie alle Vertragsparteien der Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) verpflichtet, den betroffenen Personen Schutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der FK erfüllt sind. Die Verankerung einer maximalen Schutzquote von 50 Prozent würde diese Verpflichtung verletzen. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Vorgaben für die Anerkennung einer Person als Flüchtling sind in Artikel 1 A Absatz 2 FK verankert. Sie bilden die Grundlage für das schweizerische Asylrecht. Demzufolge kann die Schweiz weder eine Obergrenze festlegen noch Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat wegweisen, welche die entsprechenden Voraussetzungen der FK erfüllen. Der Vollzug der Wegweisung einer schutzbedürftigen Person in einen Staat, in dem ihr Verfolgung oder Misshandlung droht, würde gegen das flüchtlingsrechtliche (Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) und das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verstossen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention; SR 0.101). </p><p>&nbsp;</p><p>Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird. Ziel des vorübergehenden Schutzes ist es, betroffenen Personen rasch und unbürokratisch den notwendigen Schutz zu gewähren und damit das Asylsystem in einer akuten Krisensituation insgesamt zu entlasten. Folglich besteht auch bei diesen Personen die Gefahr, dass diese bei Erreichen der maximalen Schutzquote in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen und damit die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben (Non-Refoulement-Gebot) verletzt würden.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Gleiche gilt auch für Personen, die eine vorläufige Aufnahme erhalten. Dabei handelt es sich um Personen aus sehr instabilen Ländern, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, die Infrastruktur zerstört ist oder die Verhältnisse aus völkerrechtlicher Sicht äusserst prekär sind. Für die Betroffenen kann deshalb eine Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unmöglich, unzulässig oder unzumutbar sein (Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Droht beispielsweise einer Person bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. Folter, darf diese aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Non-Refoulement-Gebot) nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschickt werden, da sich der Wegweisungsvollzug in diesem Fall als unzulässig erweist. Daran würde auch die Einführung einer maximalen Schutzquote nichts ändern. Dies gilt auch für Personen, die beispielsweise nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren können, weil aufgrund von Unruhen alle Flugplätze und alle Grenzen geschlossen sind, und deswegen der Wegweisungsvollzug als unmöglich gelten kann. Eine vorläufige Aufnahme aufgrund von medizinischen Gründen wird hingegen nur dann gewährt, wenn eine zwingend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verfügbar ist und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Zudem erfolgt die Erteilung der vorläufigen Aufnahme bereits heute nach klaren, gesetzlich definierten Kriterien.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, so dass der Anteil aller Schutzquoten (ohne Einbezug der Nichteintretensentscheide nach Dublin-Übereinkommen oder bilateraler Rückübernahmeabkommen) zusammen (Schutzstatus S, F-Ausweise und Asylgewährungen) ab dem Folgejahr der definitiven Umsetzung der Mo. nicht mehr über 50 Prozent liegt. Hierfür sind u.a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme zu erhöhen und eine Höchstgrenze pro Jahr einzuführen.</p>
  • Endlich eine ehrliche Asylpolitik bei den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer keine Fluchtgründe erfüllt oder asylunwürdig ist, kommt oftmals trotz Wegweisung in den Genuss einer sog. vorläufigen Aufnahme (F-Ausweis). 2021 lag die Schutzquote in der Schweiz bei 77 resp. 91 Prozent, 2022 bei 80,2 resp. 86,1 Prozent und 2023 bei 77 resp. 86,6 Prozent.&nbsp;</p><p>Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass es rund 80 Prozent der Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, nicht zumutbar sein soll, in die Heimat zurückzukehren. Mehr als die Hälfte erhält kein Asyl, sondern die sog. vorläufige Aufnahme, welche alles andere als vorläufig ist. Diese wird mittlerweile inflationär erteilt, was zu einer Sogwirkung im Ausland führt, denn für Personen aus Drittstaaten ist nur wichtig, in der Schweiz zu bleiben, wirtschaftlich gut abgesichert zu sein und Geld nach Hause schicken zu können. Gemäss der Weltbank wurden 2023 rund 33,5 Milliarden Franken von Privatpersonen aus der Schweiz ins Ausland überwiesen.&nbsp;</p><p>Es darf nicht sein, dass man vermeintliche Fluchtgründe anführt (oft erst, wenn man illegal aufgegriffen wird), um dann z.B. wegen medizinischen Gründen in der Schweiz zu bleiben. Sowohl die Sozialhilfekosten als auch die medizinischen Kosten wie Therapien etc. finanziert der Steuerzahler sowie das Versichertenkollektiv. Es gibt in der Praxis Konstellationen, da reicht ein Arztbericht resp. Reiseunfähigkeitszeugnis wegen Depression, so dass die gesamte Familie, welche rechtskräftig weggewiesen wurde, in der Schweiz bleiben kann, weil die Depression im Herkunftsland nicht angemessen behandelt werden könne. Diesen Luxus, welcher zahlreiche Begehrlichkeiten von Auswanderwilligen zur Folge hat, kann sich die Schweiz nicht mehr leisten.&nbsp;</p>
    • <span><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Personen, die den Schutz der Schweiz nicht benötigen, diese rasch wieder verlassen sollen. Er weist aber darauf hin, dass eine hohe Schutzquote auch bedeutet, dass der Anteil unbegründeter Asylgesuche entsprechend niedrig ist. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die Verankerung einer fixen Quote ab. Zudem ist die Schweiz wie alle Vertragsparteien der Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) verpflichtet, den betroffenen Personen Schutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der FK erfüllt sind. Die Verankerung einer maximalen Schutzquote von 50 Prozent würde diese Verpflichtung verletzen. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Vorgaben für die Anerkennung einer Person als Flüchtling sind in Artikel 1 A Absatz 2 FK verankert. Sie bilden die Grundlage für das schweizerische Asylrecht. Demzufolge kann die Schweiz weder eine Obergrenze festlegen noch Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat wegweisen, welche die entsprechenden Voraussetzungen der FK erfüllen. Der Vollzug der Wegweisung einer schutzbedürftigen Person in einen Staat, in dem ihr Verfolgung oder Misshandlung droht, würde gegen das flüchtlingsrechtliche (Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) und das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verstossen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention; SR 0.101). </p><p>&nbsp;</p><p>Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird. Ziel des vorübergehenden Schutzes ist es, betroffenen Personen rasch und unbürokratisch den notwendigen Schutz zu gewähren und damit das Asylsystem in einer akuten Krisensituation insgesamt zu entlasten. Folglich besteht auch bei diesen Personen die Gefahr, dass diese bei Erreichen der maximalen Schutzquote in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen und damit die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben (Non-Refoulement-Gebot) verletzt würden.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Gleiche gilt auch für Personen, die eine vorläufige Aufnahme erhalten. Dabei handelt es sich um Personen aus sehr instabilen Ländern, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, die Infrastruktur zerstört ist oder die Verhältnisse aus völkerrechtlicher Sicht äusserst prekär sind. Für die Betroffenen kann deshalb eine Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unmöglich, unzulässig oder unzumutbar sein (Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Droht beispielsweise einer Person bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. Folter, darf diese aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Non-Refoulement-Gebot) nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschickt werden, da sich der Wegweisungsvollzug in diesem Fall als unzulässig erweist. Daran würde auch die Einführung einer maximalen Schutzquote nichts ändern. Dies gilt auch für Personen, die beispielsweise nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren können, weil aufgrund von Unruhen alle Flugplätze und alle Grenzen geschlossen sind, und deswegen der Wegweisungsvollzug als unmöglich gelten kann. Eine vorläufige Aufnahme aufgrund von medizinischen Gründen wird hingegen nur dann gewährt, wenn eine zwingend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verfügbar ist und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Zudem erfolgt die Erteilung der vorläufigen Aufnahme bereits heute nach klaren, gesetzlich definierten Kriterien.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, so dass der Anteil aller Schutzquoten (ohne Einbezug der Nichteintretensentscheide nach Dublin-Übereinkommen oder bilateraler Rückübernahmeabkommen) zusammen (Schutzstatus S, F-Ausweise und Asylgewährungen) ab dem Folgejahr der definitiven Umsetzung der Mo. nicht mehr über 50 Prozent liegt. Hierfür sind u.a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme zu erhöhen und eine Höchstgrenze pro Jahr einzuführen.</p>
    • Endlich eine ehrliche Asylpolitik bei den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen

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