Kopftuchverbot an Schulen für Schulpflichtige unter 16 Jahren
- ShortId
-
25.4591
- Id
-
20254591
- Updated
-
18.02.2026 20:44
- Language
-
de
- Title
-
Kopftuchverbot an Schulen für Schulpflichtige unter 16 Jahren
- AdditionalIndexing
-
32;28;2831;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p> </p><p>Unsere Schulen (sowohl private als auch öffentliche) sind ein Freiraum für die Ideale des Rechtsstaates: Freiheit und gleiche Rechte für alle. Diese Rechte sollen für alle Kinder gleichermassen gelten und ebenso geschützt werden. Deshalb soll auffällige Kopfbedeckung wie das Kopftuch für muslimische Mädchen, das sie von anderen Mädchen unterscheidet und mitunter diskriminierenden Charakter hat, an Schulen keinen Platz haben. Solche hemmt die Entwicklung und Bewegungsfreiheit von Schulpflichtigen und widerspricht dem pädagogischen Ziel der Gleichberechtigung und Chancengleichheit. Zulässig bleiben unauffällige, religiöse Symbole wie das christliche Kreuz oder die jüdische Kippa.</p><p> </p><p>In einem Urteil vom 16. Mai 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden<a href="#_ftn1">[1]</a>, dass das Verbot des Tragens auffälliger religiöser Symbole wie Kopftücher in der Schule (ein solches Kopftuchverbot gilt in Teilen Belgiens und in Frankreich seit längerem) nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates verstösst.</p>
- <span><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 22. Oktober 2025 in Erfüllung des Postulates 22.4559, Binder-Keller (de Quattro) vom 16. Dezember 2022 «Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule» (www.news.admin.ch > Medienmitteilung vom 22. Oktober 2025 «Bundesrat lehnt ein Verbot von Kinderkopftüchern in öffentlichen Schulen ab») dargelegt, dass ein generelles Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen laut dem Bundesgericht (BGE <em>142</em> I 49) im Widerspruch zur Bundesverfassung (BV, SR <em>101</em>) steht. Das in der Motion vorgeschlagene Verbot wirft ausserdem ernsthafte Fragen zur Vereinbarkeit mit den Grundrechten auf. Das Verbot würde sich insbesondere auf die Religions- und Glaubensfreiheit nach Artikel 15 BV auswirken, welche nicht nur die innere Überzeugung, sondern auch deren äussere Ausdrucksform, wie etwa das Tragen von religiösen Symbolen, schützen soll. Es könnte auch zu einer indirekten Diskriminierung führen (Art. 8 BV), indem es bestimmte Schülerinnen und Schüler aus religiösen Gründen besonders benachteiligt, und die persönliche Freiheit sowie die Privatsphäre beeinträchtigen (vgl. Ziff. 2.2 des oben genannten Berichts des Bundesrats vom 22. Oktober 2025). Die Regelung religiöser Fragen obliegt zudem verfassungsgemäss den Kantonen (Art. 3 und 72 Abs. 1 BV); dasselbe gilt für das Schulwesen (Art. 62 BV). Die Annahme der Motion würde somit eine Verfassungsänderung mit sich bringen, die gleich zwei bewährte Zuständigkeitsbereiche der Kantone tangiert.</p><p> </p><p>Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasst sich in seiner Rechtsprechung damit, ob ein Verbot von sichtbaren religiösen Zeichen und Symbolen gleichermassen für alle religiösen Zeichen und Symbole gilt, oder nur für einige davon (vgl. Entscheid EGMR <em>Mikyas und andere gegen Belgien</em> vom 9. April 2024, Nr. 50681/20, Ziff. 71 mit Hinweis; Urteile <em>Dogru gegen Frankreich</em> vom 4. Dezember 2008, Nr. 27058/05, Ziff. 68 und <em>Kervanci gegen Frankreich</em> vom 4. Dezember 2008, Nr. 31645/04, Ziff. 67). Diskrete religiöse Symbole sind in der französischen Gesetzgebung zur Wahrung der Laizität erlaubt. Das Verbot bezieht sich jedoch nicht nur auf das Kopftuch, sondern schliesst auch andere offensichtlich religiöse Zeichen wie die Kippa oder ein grosses Kreuz ein. Es ist zudem höchst fraglich, ob die unverhältnismässig harten Sanktionen, die von der Motionärin gefordert werden, sowohl mit der Bundesverfassung als auch mit dem von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbar sind. Es erscheint problematisch, wenn Eltern, deren Kinder ein Kopftuch tragen, unter dem Vorwand der Chancengleichheit ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren könnten, was nicht im Interesse der jungen Mädchen wäre. Ein pauschales Verbot für Kopftücher wäre weder zielführend noch verhältnismässig.</p><p> </p><p>Aus Sicht des Bundesrats bieten die Wegleitungen der Kantone (vgl. www.edudoc.ch > Monograph > Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Schule: Rechtliche Grundlagen und Materialiensammlung) pragmatische und differenzierte Lösungsansätze, die den Interessen der Kinder Rechnung tragen. Dieser Meinung ist auch das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, ein Zusammenschluss aus schweizerischen Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Anerkennung und Umsetzung der KRK in der Schweiz einsetzen. In einer Stellungnahme zum oben genannten Bericht stellte dieses fest, dass die Haltung des Bundesrats aus Sicht der KRK mehrere zentrale Rechte stärkt und gleichzeitig das Kindeswohl gemäss Artikel 3 KRK ins Zentrum der Debatte rückt. Dabei zeige der Bericht klar auf, «dass differenzierte Lösungen und eine sorgfältige Einzelfallprüfung mehr zur Wahrung der Kinderrechte beitragen als pauschale Kleidervorschriften» (www.netzwerk-kinderrechte.ch > Aktuell > 2025 > Kein Bedarf für ein Verbot von Kinderkopftüchern an Schulen).</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p> </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs untersagen, an Kindergärten und Schulen eine auffällige Kopfbedeckung (insbesondere ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt) zu tragen. Die Ausnahmen orientieren sich an Art. 10a BV und Art. 2 BVVG. Das Verbot gilt während des Unterrichts, in den Pausen sowie bei allen schulischen Pflichtveranstaltungen. Mit dem Erreichen der religiösen Mündigkeit ab dem 16. Altersjahr dürfen Schulpflichtige freiwillig religiöse Kleidungsstücke wie Kopftücher tragen.</p><p> </p><p>Bei einem erstmaligen Verstoss gegen das Verbot haben die Verantwortlichen der Schulen (Schulleitung oder Delegierte) unverzüglich mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstosses zu klären. Weitere Verstösse bewirken zunehmend angemessene, härtere Sanktionen, die für die Betroffenen bis zum Schulverweis und für deren Erziehungsberechtigte bis zur Busse oder zum Entzug des Aufenthaltsrechts (sofern diese nicht über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen) führen.</p>
- Kopftuchverbot an Schulen für Schulpflichtige unter 16 Jahren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p> </p><p>Unsere Schulen (sowohl private als auch öffentliche) sind ein Freiraum für die Ideale des Rechtsstaates: Freiheit und gleiche Rechte für alle. Diese Rechte sollen für alle Kinder gleichermassen gelten und ebenso geschützt werden. Deshalb soll auffällige Kopfbedeckung wie das Kopftuch für muslimische Mädchen, das sie von anderen Mädchen unterscheidet und mitunter diskriminierenden Charakter hat, an Schulen keinen Platz haben. Solche hemmt die Entwicklung und Bewegungsfreiheit von Schulpflichtigen und widerspricht dem pädagogischen Ziel der Gleichberechtigung und Chancengleichheit. Zulässig bleiben unauffällige, religiöse Symbole wie das christliche Kreuz oder die jüdische Kippa.</p><p> </p><p>In einem Urteil vom 16. Mai 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden<a href="#_ftn1">[1]</a>, dass das Verbot des Tragens auffälliger religiöser Symbole wie Kopftücher in der Schule (ein solches Kopftuchverbot gilt in Teilen Belgiens und in Frankreich seit längerem) nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates verstösst.</p>
- <span><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 22. Oktober 2025 in Erfüllung des Postulates 22.4559, Binder-Keller (de Quattro) vom 16. Dezember 2022 «Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule» (www.news.admin.ch > Medienmitteilung vom 22. Oktober 2025 «Bundesrat lehnt ein Verbot von Kinderkopftüchern in öffentlichen Schulen ab») dargelegt, dass ein generelles Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen laut dem Bundesgericht (BGE <em>142</em> I 49) im Widerspruch zur Bundesverfassung (BV, SR <em>101</em>) steht. Das in der Motion vorgeschlagene Verbot wirft ausserdem ernsthafte Fragen zur Vereinbarkeit mit den Grundrechten auf. Das Verbot würde sich insbesondere auf die Religions- und Glaubensfreiheit nach Artikel 15 BV auswirken, welche nicht nur die innere Überzeugung, sondern auch deren äussere Ausdrucksform, wie etwa das Tragen von religiösen Symbolen, schützen soll. Es könnte auch zu einer indirekten Diskriminierung führen (Art. 8 BV), indem es bestimmte Schülerinnen und Schüler aus religiösen Gründen besonders benachteiligt, und die persönliche Freiheit sowie die Privatsphäre beeinträchtigen (vgl. Ziff. 2.2 des oben genannten Berichts des Bundesrats vom 22. Oktober 2025). Die Regelung religiöser Fragen obliegt zudem verfassungsgemäss den Kantonen (Art. 3 und 72 Abs. 1 BV); dasselbe gilt für das Schulwesen (Art. 62 BV). Die Annahme der Motion würde somit eine Verfassungsänderung mit sich bringen, die gleich zwei bewährte Zuständigkeitsbereiche der Kantone tangiert.</p><p> </p><p>Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasst sich in seiner Rechtsprechung damit, ob ein Verbot von sichtbaren religiösen Zeichen und Symbolen gleichermassen für alle religiösen Zeichen und Symbole gilt, oder nur für einige davon (vgl. Entscheid EGMR <em>Mikyas und andere gegen Belgien</em> vom 9. April 2024, Nr. 50681/20, Ziff. 71 mit Hinweis; Urteile <em>Dogru gegen Frankreich</em> vom 4. Dezember 2008, Nr. 27058/05, Ziff. 68 und <em>Kervanci gegen Frankreich</em> vom 4. Dezember 2008, Nr. 31645/04, Ziff. 67). Diskrete religiöse Symbole sind in der französischen Gesetzgebung zur Wahrung der Laizität erlaubt. Das Verbot bezieht sich jedoch nicht nur auf das Kopftuch, sondern schliesst auch andere offensichtlich religiöse Zeichen wie die Kippa oder ein grosses Kreuz ein. Es ist zudem höchst fraglich, ob die unverhältnismässig harten Sanktionen, die von der Motionärin gefordert werden, sowohl mit der Bundesverfassung als auch mit dem von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbar sind. Es erscheint problematisch, wenn Eltern, deren Kinder ein Kopftuch tragen, unter dem Vorwand der Chancengleichheit ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren könnten, was nicht im Interesse der jungen Mädchen wäre. Ein pauschales Verbot für Kopftücher wäre weder zielführend noch verhältnismässig.</p><p> </p><p>Aus Sicht des Bundesrats bieten die Wegleitungen der Kantone (vgl. www.edudoc.ch > Monograph > Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Schule: Rechtliche Grundlagen und Materialiensammlung) pragmatische und differenzierte Lösungsansätze, die den Interessen der Kinder Rechnung tragen. Dieser Meinung ist auch das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, ein Zusammenschluss aus schweizerischen Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Anerkennung und Umsetzung der KRK in der Schweiz einsetzen. In einer Stellungnahme zum oben genannten Bericht stellte dieses fest, dass die Haltung des Bundesrats aus Sicht der KRK mehrere zentrale Rechte stärkt und gleichzeitig das Kindeswohl gemäss Artikel 3 KRK ins Zentrum der Debatte rückt. Dabei zeige der Bericht klar auf, «dass differenzierte Lösungen und eine sorgfältige Einzelfallprüfung mehr zur Wahrung der Kinderrechte beitragen als pauschale Kleidervorschriften» (www.netzwerk-kinderrechte.ch > Aktuell > 2025 > Kein Bedarf für ein Verbot von Kinderkopftüchern an Schulen).</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p> </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs untersagen, an Kindergärten und Schulen eine auffällige Kopfbedeckung (insbesondere ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt) zu tragen. Die Ausnahmen orientieren sich an Art. 10a BV und Art. 2 BVVG. Das Verbot gilt während des Unterrichts, in den Pausen sowie bei allen schulischen Pflichtveranstaltungen. Mit dem Erreichen der religiösen Mündigkeit ab dem 16. Altersjahr dürfen Schulpflichtige freiwillig religiöse Kleidungsstücke wie Kopftücher tragen.</p><p> </p><p>Bei einem erstmaligen Verstoss gegen das Verbot haben die Verantwortlichen der Schulen (Schulleitung oder Delegierte) unverzüglich mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstosses zu klären. Weitere Verstösse bewirken zunehmend angemessene, härtere Sanktionen, die für die Betroffenen bis zum Schulverweis und für deren Erziehungsberechtigte bis zur Busse oder zum Entzug des Aufenthaltsrechts (sofern diese nicht über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen) führen.</p>
- Kopftuchverbot an Schulen für Schulpflichtige unter 16 Jahren
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