Stopp dem Gewaltextremismus. Die vorläufige Festnahme ist auf 48 Stunden zu verlängern

ShortId
25.4593
Id
20254593
Updated
19.02.2026 13:25
Language
de
Title
Stopp dem Gewaltextremismus. Die vorläufige Festnahme ist auf 48 Stunden zu verlängern
AdditionalIndexing
04;09;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Oktober 2025 eskalierten Pro-Palästina-Kundgebungen in Bern - kein Einzelfall. Es gab zahlreiche Festnahmen, Verletzte und Sachschäden in Millionenhöhe. Im Nachhinein zeigte sich, dass Grosskundgebungen mit Gewaltausbrüchen erhebliche personelle und forensische Ressourcen binden und zu umfangreichen Identitätsfeststellungen sowie temporären Festnahmen führten. Die Polizei stiess an ihre Grenzen und konnte nicht alle Beweise sichern.</p><p>Vorfälle wie diese zeigen, dass sich die heute geltende maximale Festnahme von 24 Stunden in solchen Lagen als unzureichend erweist. Umfangreiche digitale Spuren müssen gesichert und ausgewertet, Videomaterial gesichtet und Tatbeiträge einzelnen Personen zugeordnet werden. Eine Verlängerung der Frist auf 48 Stunden verschafft den Ermittlungsbehörden die notwendige Zeit, um Verdunkelungshandlungen zu verhindern und Beweise geordnet zu sichern, ohne die Abklärung zu überstürzen.</p><p>Gleichzeitig erfordert eine solche Fristverlängerung klare Verfahrensgarantien. Die 48 Stunden sind als absolute Obergrenze zu verstehen: Die festgenommene Person ist spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme einer unabhängigen richterlichen Behörde persönlich vorzuführen. Ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.&nbsp;Während des Polizeigewahrsams sind unverzüglich der Zugang zu einem Verteidiger, die Information über die Festnahmegründe, eine ärztliche Untersuchung sowie die Protokollierung sämtlicher einschlägigen Vorgänge sicherzustellen.</p>
  • <span><p>Nach der Regelung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) darf eine Person während längstens 24 Stunden durch die Polizei festgehalten werden (Art. 219 Abs. 4 StPO). Danach ist sie entweder freizulassen oder – wenn Gründe für eine Untersuchungshaft bestehen – der Staatsanwaltschaft zuzuführen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hat innerhalb von 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag um Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden seit dem Eingang des Haftantrags der Staatsanwaltschaft über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person bleibt bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haft. Diese Regelung stellt sicher, dass spätestens 96 Stunden nach der Festnahme ein Gericht über die Rechtmässigkeit der Festnahme entscheidet. Diese Höchstdauer ergibt sich aus den Vorgaben der Bundesverfassung (BV; SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), welche beide verlangen, dass eine festgenommene Person „unverzüglich“ einem Gericht vorgeführt wird (Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 3 EMRK). Dieser Anspruch auf unverzügliche Vorführung vor ein Gericht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte prima facie dann verletzt, wenn zwischen der polizeilichen Verhaftung und der richterlichen Haftanordnung mehr als 96 Stunden liegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Nach dem geltenden Recht verfügen Polizei und Staatsanwaltschaft somit insgesamt schon über 48 Stunden, um die erforderlichen Abklärungen in der ersten Verfahrensphase durchzuführen. Zudem kann die Polizei diese ohnehin insoweit nicht selbständig vornehmen, als es sich um Massnahmen handelt, deren Anordnung oder Durchführung der Staatsanwaltschaft vorbehalten bleibt (so Zeugeneinvernahmen, Hausdurchsuchungen, DNA-Abklärungen, ärztliche Untersuchungen). Daran würde auch die Ausdehnung der Dauer der polizeilichen Festnahme nichts ändern. </p><p>Diese Regelung wurde bei der letzten Revision der StPO auch auf ihre Praxistauglichkeit geprüft und hat sich bewährt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Frage im Rahmen eines Postulatsberichts zu den beiden zur Annahme empfohlenen Postulaten 25.4719 Po. Gmür-Schönenberger und 25.4820 Po. Nause vertieft zu klären.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 219 der Strafprozessordnung in Absatz 4 dahingehend zu ändern, dass eine Entlassung oder Zuführung in jedem Falle spätestens nach 48 Stunden erfolgt; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.</p>
  • Stopp dem Gewaltextremismus. Die vorläufige Festnahme ist auf 48 Stunden zu verlängern
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Oktober 2025 eskalierten Pro-Palästina-Kundgebungen in Bern - kein Einzelfall. Es gab zahlreiche Festnahmen, Verletzte und Sachschäden in Millionenhöhe. Im Nachhinein zeigte sich, dass Grosskundgebungen mit Gewaltausbrüchen erhebliche personelle und forensische Ressourcen binden und zu umfangreichen Identitätsfeststellungen sowie temporären Festnahmen führten. Die Polizei stiess an ihre Grenzen und konnte nicht alle Beweise sichern.</p><p>Vorfälle wie diese zeigen, dass sich die heute geltende maximale Festnahme von 24 Stunden in solchen Lagen als unzureichend erweist. Umfangreiche digitale Spuren müssen gesichert und ausgewertet, Videomaterial gesichtet und Tatbeiträge einzelnen Personen zugeordnet werden. Eine Verlängerung der Frist auf 48 Stunden verschafft den Ermittlungsbehörden die notwendige Zeit, um Verdunkelungshandlungen zu verhindern und Beweise geordnet zu sichern, ohne die Abklärung zu überstürzen.</p><p>Gleichzeitig erfordert eine solche Fristverlängerung klare Verfahrensgarantien. Die 48 Stunden sind als absolute Obergrenze zu verstehen: Die festgenommene Person ist spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme einer unabhängigen richterlichen Behörde persönlich vorzuführen. Ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.&nbsp;Während des Polizeigewahrsams sind unverzüglich der Zugang zu einem Verteidiger, die Information über die Festnahmegründe, eine ärztliche Untersuchung sowie die Protokollierung sämtlicher einschlägigen Vorgänge sicherzustellen.</p>
    • <span><p>Nach der Regelung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) darf eine Person während längstens 24 Stunden durch die Polizei festgehalten werden (Art. 219 Abs. 4 StPO). Danach ist sie entweder freizulassen oder – wenn Gründe für eine Untersuchungshaft bestehen – der Staatsanwaltschaft zuzuführen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hat innerhalb von 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag um Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden seit dem Eingang des Haftantrags der Staatsanwaltschaft über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person bleibt bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haft. Diese Regelung stellt sicher, dass spätestens 96 Stunden nach der Festnahme ein Gericht über die Rechtmässigkeit der Festnahme entscheidet. Diese Höchstdauer ergibt sich aus den Vorgaben der Bundesverfassung (BV; SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), welche beide verlangen, dass eine festgenommene Person „unverzüglich“ einem Gericht vorgeführt wird (Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 3 EMRK). Dieser Anspruch auf unverzügliche Vorführung vor ein Gericht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte prima facie dann verletzt, wenn zwischen der polizeilichen Verhaftung und der richterlichen Haftanordnung mehr als 96 Stunden liegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Nach dem geltenden Recht verfügen Polizei und Staatsanwaltschaft somit insgesamt schon über 48 Stunden, um die erforderlichen Abklärungen in der ersten Verfahrensphase durchzuführen. Zudem kann die Polizei diese ohnehin insoweit nicht selbständig vornehmen, als es sich um Massnahmen handelt, deren Anordnung oder Durchführung der Staatsanwaltschaft vorbehalten bleibt (so Zeugeneinvernahmen, Hausdurchsuchungen, DNA-Abklärungen, ärztliche Untersuchungen). Daran würde auch die Ausdehnung der Dauer der polizeilichen Festnahme nichts ändern. </p><p>Diese Regelung wurde bei der letzten Revision der StPO auch auf ihre Praxistauglichkeit geprüft und hat sich bewährt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Frage im Rahmen eines Postulatsberichts zu den beiden zur Annahme empfohlenen Postulaten 25.4719 Po. Gmür-Schönenberger und 25.4820 Po. Nause vertieft zu klären.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 219 der Strafprozessordnung in Absatz 4 dahingehend zu ändern, dass eine Entlassung oder Zuführung in jedem Falle spätestens nach 48 Stunden erfolgt; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.</p>
    • Stopp dem Gewaltextremismus. Die vorläufige Festnahme ist auf 48 Stunden zu verlängern

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