Einschränkung der freien Wahl des Versicherers für Personen, deren Prämien vollständig über die individuelle Prämienverbilligung gedeckt werden
- ShortId
-
25.4596
- Id
-
20254596
- Updated
-
18.02.2026 20:43
- Language
-
de
- Title
-
Einschränkung der freien Wahl des Versicherers für Personen, deren Prämien vollständig über die individuelle Prämienverbilligung gedeckt werden
- AdditionalIndexing
-
2841;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Höhe der IPV wird auf der Grundlage der kantonalen Durchschnittsprämie, der sogenannten Referenzprämie, festgelegt. Diese entspricht dem Durchschnitt der geltenden Prämien, gewichtet nach der Anzahl der Versicherten für jede Prämie. Ohne eine solche gemeinsame Referenz wäre es zu kompliziert, für jede mögliche Kombination von Versicherungsform, Prämienregion, Franchise und Alter einzeln die IPV zu berechnen.</p><p>Das Thema der freien Wahl der Krankenversicherung ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Prämien einzelner Versicherer können nämlich über der Referenzprämie liegen. Dadurch kann es passieren, dass auch Versicherte, deren Prämie theoretisch vollständig über die IPV gedeckt ist, in der Praxis für die Differenz zwischen Referenzprämie und tatsächlicher Prämie in Zahlungsverzug geraten, was zu zusätzlichen Kosten für die öffentliche Hand führt.</p><p>Im Kanton Tessin gibt es rund 20 000 säumige Versicherte und damit verbundene jährliche Kosten von nahezu 20 Millionen Franken; zwei Drittel davon trägt der Kanton, ein Drittel die Gemeinden.</p><p>Es geht also um namhafte Beträge, die es einzuschränken gilt. Die Praxis zeigt, dass aus den oben aufgeführten Gründen auch Personen, deren Prämie theoretisch vollständig über die IPV gedeckt ist, zu den säumigen Prämienzahlerinnen und -zahlern gehören können.</p><p>Mit dieser Motion soll dieser offensichtliche Missstand behoben werden, für dessen Kosten die öffentliche Hand und damit die Steuerzahlerinnen und -zahler aufkommen müssen.</p>
- <span><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) garantiert in Artikel 4, dass versicherungspflichtige Personen unter den Versicherern, die eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen können. Die freie Wahl sowie der freie Wechsel des Versicherers sind zentrale Systemmerkmale der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und bilden den Dreh- und Angelpunkt des vom Gesetzgeber angestrebten Wettbewerbs zwischen den Krankenversicherern. Dieser Wettbewerb kann nur spielen, wenn Versicherte zwischen den Krankenkassen frei entscheiden können. Wird dieses Wahlrecht insbesondere jenen Versicherten entzogen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, widerspricht dies dem Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Dies gilt umso mehr, als die soziale Krankenversicherung bundesrechtlich einheitlich ausgestaltet ist. Der Bundesrat erachtet die vorgeschlagene Änderung des KVG bereits aus diesen grundsätzlichen Überlegungen als nicht angezeigt.</p><p> </p><p>Nach Artikel 65 Absatz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Versicherte, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, wählen in der Regel nicht nur bereits einen günstigeren Krankenversicherer, sondern sind auch in einer besonderen Versicherungsform versichert. Im Jahr 2024 waren 87,3 Prozent aller OKP-Versicherten in einem besonderen Versicherungsmodell versichert. Nach den im Rahmen der Beratungen zur Prämien-Entlastungs-Initiative vorgenommenen Abklärungen des Bundesamts für Gesundheit liegen die effektiven Prämien der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen bis 65 Jahre, welche eine Prämienverbilligung beziehen, in der Nähe der mittleren Prämie. Die mittlere Prämie berücksichtigt sämtliche Versicherungsformen, indem sie der Summe der in Rechnung gestellten Prämien der Versicherten geteilt durch die durchschnittliche Anzahl der Versicherten dieses Kantons entspricht. Dies lässt darauf schliessen, dass Personen, die eine Prämienverbilligung beziehen, bereits heute zu einem grossen Teil in einer besonderen Versicherungsform versichert sind. Dabei kann es für bestimmte Versicherte dennoch sachgerecht sein, eine Prämie zu wählen, die über dem Betrag der Prämienverbilligung liegt, namentlich um eine tiefere Franchise beizubehalten. Für diese Personen ist eine niedrige Franchise von Bedeutung, um eine Verlagerung der Kosten auf sie selbst zu vermeiden.</p><p> </p><p>Die Gewährung der Prämienverbilligung fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Sie verfügen über eine erhebliche Autonomie in der Ausgestaltung ihrer Systeme. Aufgrund dessen unterscheidet sich die Festsetzung der kantonalen Richtprämie je nach Kanton erheblich.</p><p> </p><p>Werden die Bedingungen eines besonderen Versicherungsmodells (z. B. Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell) von einer versicherten Person nicht mehr erfüllt, darf der Krankenversicherer die Person in ein Standardmodell umstufen. Mit der Umstufung ist eine höhere Prämie zu bezahlen. Würde die vorliegende Motion umgesetzt, würden die Versicherer diese Möglichkeit verlieren. Das würde neue Fehlanreize schaffen. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass nach Artikel 64<em>a</em> Absatz 6 KVG eine säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln darf, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Der vom Motionär angestrebte Überschuldungsschutz würde somit bei bestehenden Zahlungsausständen nicht greifen. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, mit der für Versicherte, deren Prämie vollständig über die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gedeckt wird, die freie Wahl des Versicherers eingeschränkt wird. Diese Versicherten sollen kein Versicherungsmodell wählen können, bei dem die tatsächliche Prämie höher ist als die Referenzprämie für die IPV. Ziel ist es zu verhindern, dass eine versicherte Person für denjenigen Teil der tatsächlichen Prämie in Zahlungsverzug gerät, der über den gemäss der kantonalen Berechnung anerkannten Betrag hinausgeht.</p>
- Einschränkung der freien Wahl des Versicherers für Personen, deren Prämien vollständig über die individuelle Prämienverbilligung gedeckt werden
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Höhe der IPV wird auf der Grundlage der kantonalen Durchschnittsprämie, der sogenannten Referenzprämie, festgelegt. Diese entspricht dem Durchschnitt der geltenden Prämien, gewichtet nach der Anzahl der Versicherten für jede Prämie. Ohne eine solche gemeinsame Referenz wäre es zu kompliziert, für jede mögliche Kombination von Versicherungsform, Prämienregion, Franchise und Alter einzeln die IPV zu berechnen.</p><p>Das Thema der freien Wahl der Krankenversicherung ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Prämien einzelner Versicherer können nämlich über der Referenzprämie liegen. Dadurch kann es passieren, dass auch Versicherte, deren Prämie theoretisch vollständig über die IPV gedeckt ist, in der Praxis für die Differenz zwischen Referenzprämie und tatsächlicher Prämie in Zahlungsverzug geraten, was zu zusätzlichen Kosten für die öffentliche Hand führt.</p><p>Im Kanton Tessin gibt es rund 20 000 säumige Versicherte und damit verbundene jährliche Kosten von nahezu 20 Millionen Franken; zwei Drittel davon trägt der Kanton, ein Drittel die Gemeinden.</p><p>Es geht also um namhafte Beträge, die es einzuschränken gilt. Die Praxis zeigt, dass aus den oben aufgeführten Gründen auch Personen, deren Prämie theoretisch vollständig über die IPV gedeckt ist, zu den säumigen Prämienzahlerinnen und -zahlern gehören können.</p><p>Mit dieser Motion soll dieser offensichtliche Missstand behoben werden, für dessen Kosten die öffentliche Hand und damit die Steuerzahlerinnen und -zahler aufkommen müssen.</p>
- <span><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) garantiert in Artikel 4, dass versicherungspflichtige Personen unter den Versicherern, die eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen können. Die freie Wahl sowie der freie Wechsel des Versicherers sind zentrale Systemmerkmale der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und bilden den Dreh- und Angelpunkt des vom Gesetzgeber angestrebten Wettbewerbs zwischen den Krankenversicherern. Dieser Wettbewerb kann nur spielen, wenn Versicherte zwischen den Krankenkassen frei entscheiden können. Wird dieses Wahlrecht insbesondere jenen Versicherten entzogen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, widerspricht dies dem Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Dies gilt umso mehr, als die soziale Krankenversicherung bundesrechtlich einheitlich ausgestaltet ist. Der Bundesrat erachtet die vorgeschlagene Änderung des KVG bereits aus diesen grundsätzlichen Überlegungen als nicht angezeigt.</p><p> </p><p>Nach Artikel 65 Absatz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Versicherte, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, wählen in der Regel nicht nur bereits einen günstigeren Krankenversicherer, sondern sind auch in einer besonderen Versicherungsform versichert. Im Jahr 2024 waren 87,3 Prozent aller OKP-Versicherten in einem besonderen Versicherungsmodell versichert. Nach den im Rahmen der Beratungen zur Prämien-Entlastungs-Initiative vorgenommenen Abklärungen des Bundesamts für Gesundheit liegen die effektiven Prämien der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen bis 65 Jahre, welche eine Prämienverbilligung beziehen, in der Nähe der mittleren Prämie. Die mittlere Prämie berücksichtigt sämtliche Versicherungsformen, indem sie der Summe der in Rechnung gestellten Prämien der Versicherten geteilt durch die durchschnittliche Anzahl der Versicherten dieses Kantons entspricht. Dies lässt darauf schliessen, dass Personen, die eine Prämienverbilligung beziehen, bereits heute zu einem grossen Teil in einer besonderen Versicherungsform versichert sind. Dabei kann es für bestimmte Versicherte dennoch sachgerecht sein, eine Prämie zu wählen, die über dem Betrag der Prämienverbilligung liegt, namentlich um eine tiefere Franchise beizubehalten. Für diese Personen ist eine niedrige Franchise von Bedeutung, um eine Verlagerung der Kosten auf sie selbst zu vermeiden.</p><p> </p><p>Die Gewährung der Prämienverbilligung fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Sie verfügen über eine erhebliche Autonomie in der Ausgestaltung ihrer Systeme. Aufgrund dessen unterscheidet sich die Festsetzung der kantonalen Richtprämie je nach Kanton erheblich.</p><p> </p><p>Werden die Bedingungen eines besonderen Versicherungsmodells (z. B. Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell) von einer versicherten Person nicht mehr erfüllt, darf der Krankenversicherer die Person in ein Standardmodell umstufen. Mit der Umstufung ist eine höhere Prämie zu bezahlen. Würde die vorliegende Motion umgesetzt, würden die Versicherer diese Möglichkeit verlieren. Das würde neue Fehlanreize schaffen. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass nach Artikel 64<em>a</em> Absatz 6 KVG eine säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln darf, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Der vom Motionär angestrebte Überschuldungsschutz würde somit bei bestehenden Zahlungsausständen nicht greifen. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, mit der für Versicherte, deren Prämie vollständig über die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gedeckt wird, die freie Wahl des Versicherers eingeschränkt wird. Diese Versicherten sollen kein Versicherungsmodell wählen können, bei dem die tatsächliche Prämie höher ist als die Referenzprämie für die IPV. Ziel ist es zu verhindern, dass eine versicherte Person für denjenigen Teil der tatsächlichen Prämie in Zahlungsverzug gerät, der über den gemäss der kantonalen Berechnung anerkannten Betrag hinausgeht.</p>
- Einschränkung der freien Wahl des Versicherers für Personen, deren Prämien vollständig über die individuelle Prämienverbilligung gedeckt werden
Back to List