Höhere Krankenkassenprämien und weniger Prämienverbilligungen für Ausländerinnen und Ausländer, die erst seit Kurzem in der Schweiz sind

ShortId
25.4597
Id
20254597
Updated
18.02.2026 20:42
Language
de
Title
Höhere Krankenkassenprämien und weniger Prämienverbilligungen für Ausländerinnen und Ausländer, die erst seit Kurzem in der Schweiz sind
AdditionalIndexing
2841;2811;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ausländische Staatsangehörige, die in die Schweiz ziehen, erhalten sofort uneingeschränkten Zugang zu den Leistungen unseres Gesundheitssystems, obwohl sie nichts zu dessen Finanzierung beigetragen haben. Aufgrund der Zuwanderung steigen deshalb die von den Krankenkassen übernommenen Kosten und damit auch die Prämien.</p><p><br>Angenommen das Durchschnittsalter der Zugewanderten liegt bei 30 Jahren: Schweizerinnen und Schweizer, die ihr ganzes Leben in unserem Land verbracht haben, haben bis zu diesem Alter durchschnittlich Prämien in der Höhe von rund 70&nbsp;000 Franken bezahlt. Im vergangenen Jahr lag der Wanderungssaldo in der Schweiz (Zuzüge minus Wegzüge) bei rund 84&nbsp;000 Personen. Zieht man die oben aufgeführte grobe Berechnung bei, so fehlen dem Schweizer Gesundheitssystem fast 6 Milliarden Franken.</p><p>Dieses Thema gewinnt angesichts des zunehmenden Migrationsdrucks an Bedeutung. Sollten die neuen Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet werden, ist ein deutlicher Anstieg der Zuwanderung aus der EU zu erwarten. Neben einer Reihe anderer negativer Auswirkungen hätte dies ein zusätzliches Wachstum der Kosten zulasten des Schweizer Gesundheitssystems zur Folge.</p><p>&nbsp;</p><p>Damit diese Mehrbelastung nicht ausschliesslich von der hiesigen Wohnbevölkerung getragen werden muss, braucht es eine neue gesetzliche Grundlage, gemäss der es ‒ zumindest für eine bestimmte Zeit ‒ möglich ist, für ausländische Staatsangehörige, die erst seit Kurzem in der Schweiz sind, höhere Krankenkassenprämien vorzusehen und gleichzeitig den Zugang dieser Personen zur IPV einzuschränken. Ziel ist es, nicht nur eine Kostenverlagerung zu vermeiden, sondern auch die Belastung der Kantone durch die IPV zu verringern.&nbsp;</p>
  • <span><p>Im System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist das Kriterium der Staatsangehörigkeit nicht massgebend. Die Einführung dieses Kriteriums würde einen radikalen Paradigmenwechsel darstellen und zu Ungleichbehandlungen führen. Versicherte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Schweiz niederlassen, müssten – zumindest während einer bestimmten Anzahl Jahre – höhere Prämien zahlen und würden&nbsp; nicht von Prämienverbilligungen profitieren, wohingegen in der Schweiz geborene Kinder, Versicherte mit doppelter Staatsangehörigkeit und Versicherte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die ihr ganzes bisheriges Leben im Ausland verbracht haben und sich nun in der Schweiz niederlassen, dieser Regelung nicht unterliegen würden, obwohl sie nicht mehr zur Finanzierung der OKP beigetragen haben. Solche Sachverhalte würden nicht nur gegen Artikel 8 der Bundesverfassung (SR 101) verstossen, sondern auch gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in der Schweiz gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) anwendbar ist, denn die vorgesehene Regelung würde den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen. Gemäss diesem Grundsatz haben die nach dieser Verordnung Berechtigten die gleichen Rechte wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sie versichert sind. Eine solche Regelung könnte auch im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR&nbsp;0.103.1; nachfolgend: UNO-Pakt I) ergeben, problematisch sein. Mit der Ratifizierung dieses Pakts hat sich die Schweiz verpflichtet, das Recht jedes Menschen auf soziale Sicherheit, einschliesslich Sozialversicherungen, anzuerkennen (Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I). Dieses Recht umfasst den diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Insbesondere darf es keine Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft geben. Zudem steht die zeitliche Beschränkung des Zugangs zu Prämienverbilligungen im Widerspruch zum Zweck der Artikel 65, 65<em>a</em> und 66<em>a</em> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10).</p><p>&nbsp;</p><p>Laut dem Motionär steigen die von der OKP gedeckten Ausgaben aufgrund der Zuwanderung. Aus dem Bericht «Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Staatsangehörigkeit der Versicherten» des Bundesamts für Statistik vom Juni 2025 (<a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html"><u>www.bfs.admin.ch</u></a> &gt; Statistiken &gt; Gesundheit &gt; Kosten, Finanzierung &gt; Publikationen) geht jedoch hervor, dass die Nettokosten zu Lasten der OKP bei Versicherten mit Schweizer Staatsangehörigkeit höher sind. Die Zuwanderung ist somit kein kostentreibender Faktor.</p><p>&nbsp;</p><p>Das System zur Finanzierung der sozialen Krankenversicherung basiert auf dem Kostendeckungs- und dem Jährlichkeitsprinzip: Die in einem Kanton in einem Jahr erhobenen Prämien müssen die Kosten dieses Kantons im gleichen Jahr decken. Das Erfordernis einer vorherigen Anschlussdauer ist dem KVG fremd.</p><p>&nbsp;</p><p>Schliesslich würde die Umsetzung der Motion zu einer Verkomplizierung des Systems führen, da dadurch mehr Prämien genehmigt werden müssten.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, gemäss der es zumindest für eine bestimmte Anzahl Jahre möglich ist, für ausländische Staatsangehörige höhere Krankenkassenprämien vorzusehen und gleichzeitig den Zugang dieser Personen zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) einzuschränken, um auch in diesem Bereich eine Entlastung zu erreichen.</p>
  • Höhere Krankenkassenprämien und weniger Prämienverbilligungen für Ausländerinnen und Ausländer, die erst seit Kurzem in der Schweiz sind
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ausländische Staatsangehörige, die in die Schweiz ziehen, erhalten sofort uneingeschränkten Zugang zu den Leistungen unseres Gesundheitssystems, obwohl sie nichts zu dessen Finanzierung beigetragen haben. Aufgrund der Zuwanderung steigen deshalb die von den Krankenkassen übernommenen Kosten und damit auch die Prämien.</p><p><br>Angenommen das Durchschnittsalter der Zugewanderten liegt bei 30 Jahren: Schweizerinnen und Schweizer, die ihr ganzes Leben in unserem Land verbracht haben, haben bis zu diesem Alter durchschnittlich Prämien in der Höhe von rund 70&nbsp;000 Franken bezahlt. Im vergangenen Jahr lag der Wanderungssaldo in der Schweiz (Zuzüge minus Wegzüge) bei rund 84&nbsp;000 Personen. Zieht man die oben aufgeführte grobe Berechnung bei, so fehlen dem Schweizer Gesundheitssystem fast 6 Milliarden Franken.</p><p>Dieses Thema gewinnt angesichts des zunehmenden Migrationsdrucks an Bedeutung. Sollten die neuen Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet werden, ist ein deutlicher Anstieg der Zuwanderung aus der EU zu erwarten. Neben einer Reihe anderer negativer Auswirkungen hätte dies ein zusätzliches Wachstum der Kosten zulasten des Schweizer Gesundheitssystems zur Folge.</p><p>&nbsp;</p><p>Damit diese Mehrbelastung nicht ausschliesslich von der hiesigen Wohnbevölkerung getragen werden muss, braucht es eine neue gesetzliche Grundlage, gemäss der es ‒ zumindest für eine bestimmte Zeit ‒ möglich ist, für ausländische Staatsangehörige, die erst seit Kurzem in der Schweiz sind, höhere Krankenkassenprämien vorzusehen und gleichzeitig den Zugang dieser Personen zur IPV einzuschränken. Ziel ist es, nicht nur eine Kostenverlagerung zu vermeiden, sondern auch die Belastung der Kantone durch die IPV zu verringern.&nbsp;</p>
    • <span><p>Im System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist das Kriterium der Staatsangehörigkeit nicht massgebend. Die Einführung dieses Kriteriums würde einen radikalen Paradigmenwechsel darstellen und zu Ungleichbehandlungen führen. Versicherte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Schweiz niederlassen, müssten – zumindest während einer bestimmten Anzahl Jahre – höhere Prämien zahlen und würden&nbsp; nicht von Prämienverbilligungen profitieren, wohingegen in der Schweiz geborene Kinder, Versicherte mit doppelter Staatsangehörigkeit und Versicherte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die ihr ganzes bisheriges Leben im Ausland verbracht haben und sich nun in der Schweiz niederlassen, dieser Regelung nicht unterliegen würden, obwohl sie nicht mehr zur Finanzierung der OKP beigetragen haben. Solche Sachverhalte würden nicht nur gegen Artikel 8 der Bundesverfassung (SR 101) verstossen, sondern auch gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in der Schweiz gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) anwendbar ist, denn die vorgesehene Regelung würde den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen. Gemäss diesem Grundsatz haben die nach dieser Verordnung Berechtigten die gleichen Rechte wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sie versichert sind. Eine solche Regelung könnte auch im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR&nbsp;0.103.1; nachfolgend: UNO-Pakt I) ergeben, problematisch sein. Mit der Ratifizierung dieses Pakts hat sich die Schweiz verpflichtet, das Recht jedes Menschen auf soziale Sicherheit, einschliesslich Sozialversicherungen, anzuerkennen (Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I). Dieses Recht umfasst den diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Insbesondere darf es keine Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft geben. Zudem steht die zeitliche Beschränkung des Zugangs zu Prämienverbilligungen im Widerspruch zum Zweck der Artikel 65, 65<em>a</em> und 66<em>a</em> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10).</p><p>&nbsp;</p><p>Laut dem Motionär steigen die von der OKP gedeckten Ausgaben aufgrund der Zuwanderung. Aus dem Bericht «Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Staatsangehörigkeit der Versicherten» des Bundesamts für Statistik vom Juni 2025 (<a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html"><u>www.bfs.admin.ch</u></a> &gt; Statistiken &gt; Gesundheit &gt; Kosten, Finanzierung &gt; Publikationen) geht jedoch hervor, dass die Nettokosten zu Lasten der OKP bei Versicherten mit Schweizer Staatsangehörigkeit höher sind. Die Zuwanderung ist somit kein kostentreibender Faktor.</p><p>&nbsp;</p><p>Das System zur Finanzierung der sozialen Krankenversicherung basiert auf dem Kostendeckungs- und dem Jährlichkeitsprinzip: Die in einem Kanton in einem Jahr erhobenen Prämien müssen die Kosten dieses Kantons im gleichen Jahr decken. Das Erfordernis einer vorherigen Anschlussdauer ist dem KVG fremd.</p><p>&nbsp;</p><p>Schliesslich würde die Umsetzung der Motion zu einer Verkomplizierung des Systems führen, da dadurch mehr Prämien genehmigt werden müssten.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, gemäss der es zumindest für eine bestimmte Anzahl Jahre möglich ist, für ausländische Staatsangehörige höhere Krankenkassenprämien vorzusehen und gleichzeitig den Zugang dieser Personen zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) einzuschränken, um auch in diesem Bereich eine Entlastung zu erreichen.</p>
    • Höhere Krankenkassenprämien und weniger Prämienverbilligungen für Ausländerinnen und Ausländer, die erst seit Kurzem in der Schweiz sind

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