Übermässiger Strassenlärm. Wann handelt der Bundesrat endlich?

ShortId
25.4600
Id
20254600
Updated
23.02.2026 08:48
Language
de
Title
Übermässiger Strassenlärm. Wann handelt der Bundesrat endlich?
AdditionalIndexing
52;48;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><ol><li>Die Ergebnisse aus Genf wurden im Bericht «Rechtliche und technische Abklärungen zur Anwendung von Lärmblitzern» des UVEK berücksichtigt (vgl. Anhang 1 Ziffer 1.1. des Berichts). Darin wurden sowohl die technischen als auch die rechtlichen Aspekte im Gesamtkontext abgeklärt. </li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="2"><li>Die rechtlichen Abklärungen stimmen in der grundsätzlichen juristischen Frage überein: Ein Büssen setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Der Fahrzeugführer muss demnach vorsätzlich oder fahrlässig verbotenen vermeidbaren Lärm erzeugen oder das Fahrzeug illegal manipulieren, wenn er gebüsst werden soll. Der Grenzwert für das Blitzen und Büssen ist daher so festzulegen, dass dem Gebüssten in jedem Fall eine illegale Fahrzeugmanipulation oder die vorsätzliche oder fahrlässige Erzeugung von verbotenem vermeidbarem Lärm durch Fahrverhalten vorgeworfen werden kann. In Bezug auf das künftige Recht hat die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) in ihrer Einschätzung genau das vorausgesetzt. Wegen der grossen Unterschiede zwischen den Fahrzeugen und der fehlenden Anzeige im Fahrzeug ist diese Bedingung aber lediglich in der Theorie voraussetzbar. Die SSK empfiehlt daher die Nachprüfung durch das Strassenverkehrsamt. Dies würde aber zu einer erheblichen Mehrarbeit bei den Strassenverkehrsämtern führen. Zudem müsste das Fahrzeug aufgeboten werden. In der Zwischenzeit könnten allfällige Manipulationen beseitigt werden. Daher wären kaum Feststellungen von Manipulationen zu erwarten. <br>&nbsp;</li><li>Die getestete Technologie erlaubt derzeit keine eindeutige Identifikation des verursachenden Fahrzeugs. Beim Versuch in Basel hat eine Plausibilitätskontrolle beispielsweise ergeben, dass Flugzeuggeräusche wohl fälschlicherweise einem Velo und einem Kleinfahrzeug zugeordnet wurden. Ob das Gerät die einzelnen Schallquellen richtig zuordnet und korrekt beziffert, konnte mit dem Versuchsaufbau nicht abschliessend überprüft werden.</li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="4"><li>Dem Bundesrat ist die Bekämpfung von vermeidbarem Lärm ein wichtiges Anliegen. Bei der Anwendung von Lärmblitzern sind jedoch der Stand des technologischen Fortschritts sowie die physikalischen Grenzen und die strafrechtlichen Grundprinzipien zu berücksichtigen. Nach der geltenden Strassenverkehrsgesetzgebung ist jeder vermeidbare Strassenlärm zu vermeiden. Der Bundesrat hat 2024 die Sanktionen für das Verursachen von vermeidbarem Motorenlärm verschärft und aktuell die Massnahme «Nudging» für die Sensibilisierung empfohlen.</li></ol></span>
  • <p>Als Antwort auf die Motion 20.4339 hat der Bundesrat einen Bericht über den möglichen Einsatz von Schallradargeräten zur Bekämpfung der Belästigungen durch zu laute Fahrzeuge veröffentlicht. Der Bericht listet die rechtlichen Hindernisse auf, enthält jedoch keinerlei konkrete Vorschläge zu deren Beseitigung und beschränkt sich darauf, technische Schwierigkeiten anzuführen, obwohl mehrere Pilotversuche, insbesondere in Genf, die Wirksamkeit dieser Radargeräte bewiesen haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Bericht sind überdies einige Ungereimtheiten zu finden. Der Bericht hält gestützt auf&nbsp;ein&nbsp;Rechtsgutachten fest, gesetzgeberisch tätig zu werden sei unmöglich, weil die Fahrzeuge keine Zähler aufwiesen. Ein zweites Gutachten (Schweizerische Konferenz der Staatsanwaltschaften) im selben Bericht kommt indes zum Schluss, dass dies kein Hindernis darstellt und dass zwei Varianten anwendbar wären. Laut dem Bericht sind Schallradargeräte zudem unwirksam, wenn es um die korrekte Erkennung der Lärmquelle geht. Video- und Schallanalysen würden es hingegen ermöglichen, die lautesten Fahrzeuge und Verhaltensweisen sowie Situationen zu identifizieren, die beispielsweise durch das gleichzeitige Auftreten von zwei Fahrzeugen problematisch sein könnten, wie Erfahrungen in Genf und Zürich gezeigt haben. Schliesslich schlägt der Bundesrat Nudging vor, also die einfache Information der Autofahrerinnen und Autofahrer, obwohl die im Bericht erwähnte Studie der Empa, die 27 Nudging-Versuche in der Schweiz zusammenfasst, dessen Unwirksamkeit belegt.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies führt mich zu folgenden Fragen:</p><p>1. Warum ignoriert der Bundesrat die positiven Ergebnisse der Pilotprojekte, insbesondere in Genf, und schlägt er keine gesetzliche Grundlage zur Unterstützung der Städte und Gemeinden vor (siehe die jüngste Stellungnahme des Schweizerischen Städteverbandes)?</p><p>2. Aus welchem Grund zieht er ein Rechtsgutachten einem anderen vor, obwohl das zweite geradezu zum Handeln einladen würde?</p><p>3. Worauf basiert der Entscheid, Technologien auszuschliessen, die eine eindeutige Identifizierung von Lärmverhalten ermöglicht haben?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass vermeidbare Lärmbelästigungen trotz ihrer nachgewiesenen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit keine gesetzgeberische Reaktion verdienen?</p>
  • Übermässiger Strassenlärm. Wann handelt der Bundesrat endlich?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><ol><li>Die Ergebnisse aus Genf wurden im Bericht «Rechtliche und technische Abklärungen zur Anwendung von Lärmblitzern» des UVEK berücksichtigt (vgl. Anhang 1 Ziffer 1.1. des Berichts). Darin wurden sowohl die technischen als auch die rechtlichen Aspekte im Gesamtkontext abgeklärt. </li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="2"><li>Die rechtlichen Abklärungen stimmen in der grundsätzlichen juristischen Frage überein: Ein Büssen setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Der Fahrzeugführer muss demnach vorsätzlich oder fahrlässig verbotenen vermeidbaren Lärm erzeugen oder das Fahrzeug illegal manipulieren, wenn er gebüsst werden soll. Der Grenzwert für das Blitzen und Büssen ist daher so festzulegen, dass dem Gebüssten in jedem Fall eine illegale Fahrzeugmanipulation oder die vorsätzliche oder fahrlässige Erzeugung von verbotenem vermeidbarem Lärm durch Fahrverhalten vorgeworfen werden kann. In Bezug auf das künftige Recht hat die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) in ihrer Einschätzung genau das vorausgesetzt. Wegen der grossen Unterschiede zwischen den Fahrzeugen und der fehlenden Anzeige im Fahrzeug ist diese Bedingung aber lediglich in der Theorie voraussetzbar. Die SSK empfiehlt daher die Nachprüfung durch das Strassenverkehrsamt. Dies würde aber zu einer erheblichen Mehrarbeit bei den Strassenverkehrsämtern führen. Zudem müsste das Fahrzeug aufgeboten werden. In der Zwischenzeit könnten allfällige Manipulationen beseitigt werden. Daher wären kaum Feststellungen von Manipulationen zu erwarten. <br>&nbsp;</li><li>Die getestete Technologie erlaubt derzeit keine eindeutige Identifikation des verursachenden Fahrzeugs. Beim Versuch in Basel hat eine Plausibilitätskontrolle beispielsweise ergeben, dass Flugzeuggeräusche wohl fälschlicherweise einem Velo und einem Kleinfahrzeug zugeordnet wurden. Ob das Gerät die einzelnen Schallquellen richtig zuordnet und korrekt beziffert, konnte mit dem Versuchsaufbau nicht abschliessend überprüft werden.</li></ol><p>&nbsp;</p><ol start="4"><li>Dem Bundesrat ist die Bekämpfung von vermeidbarem Lärm ein wichtiges Anliegen. Bei der Anwendung von Lärmblitzern sind jedoch der Stand des technologischen Fortschritts sowie die physikalischen Grenzen und die strafrechtlichen Grundprinzipien zu berücksichtigen. Nach der geltenden Strassenverkehrsgesetzgebung ist jeder vermeidbare Strassenlärm zu vermeiden. Der Bundesrat hat 2024 die Sanktionen für das Verursachen von vermeidbarem Motorenlärm verschärft und aktuell die Massnahme «Nudging» für die Sensibilisierung empfohlen.</li></ol></span>
    • <p>Als Antwort auf die Motion 20.4339 hat der Bundesrat einen Bericht über den möglichen Einsatz von Schallradargeräten zur Bekämpfung der Belästigungen durch zu laute Fahrzeuge veröffentlicht. Der Bericht listet die rechtlichen Hindernisse auf, enthält jedoch keinerlei konkrete Vorschläge zu deren Beseitigung und beschränkt sich darauf, technische Schwierigkeiten anzuführen, obwohl mehrere Pilotversuche, insbesondere in Genf, die Wirksamkeit dieser Radargeräte bewiesen haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Bericht sind überdies einige Ungereimtheiten zu finden. Der Bericht hält gestützt auf&nbsp;ein&nbsp;Rechtsgutachten fest, gesetzgeberisch tätig zu werden sei unmöglich, weil die Fahrzeuge keine Zähler aufwiesen. Ein zweites Gutachten (Schweizerische Konferenz der Staatsanwaltschaften) im selben Bericht kommt indes zum Schluss, dass dies kein Hindernis darstellt und dass zwei Varianten anwendbar wären. Laut dem Bericht sind Schallradargeräte zudem unwirksam, wenn es um die korrekte Erkennung der Lärmquelle geht. Video- und Schallanalysen würden es hingegen ermöglichen, die lautesten Fahrzeuge und Verhaltensweisen sowie Situationen zu identifizieren, die beispielsweise durch das gleichzeitige Auftreten von zwei Fahrzeugen problematisch sein könnten, wie Erfahrungen in Genf und Zürich gezeigt haben. Schliesslich schlägt der Bundesrat Nudging vor, also die einfache Information der Autofahrerinnen und Autofahrer, obwohl die im Bericht erwähnte Studie der Empa, die 27 Nudging-Versuche in der Schweiz zusammenfasst, dessen Unwirksamkeit belegt.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies führt mich zu folgenden Fragen:</p><p>1. Warum ignoriert der Bundesrat die positiven Ergebnisse der Pilotprojekte, insbesondere in Genf, und schlägt er keine gesetzliche Grundlage zur Unterstützung der Städte und Gemeinden vor (siehe die jüngste Stellungnahme des Schweizerischen Städteverbandes)?</p><p>2. Aus welchem Grund zieht er ein Rechtsgutachten einem anderen vor, obwohl das zweite geradezu zum Handeln einladen würde?</p><p>3. Worauf basiert der Entscheid, Technologien auszuschliessen, die eine eindeutige Identifizierung von Lärmverhalten ermöglicht haben?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass vermeidbare Lärmbelästigungen trotz ihrer nachgewiesenen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit keine gesetzgeberische Reaktion verdienen?</p>
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