Verhindern, dass der Status als PEP die Parlamentarierinnen und Parlamentarier benachteiligt und das Milizsystem schwächt

ShortId
25.4604
Id
20254604
Updated
18.02.2026 20:38
Language
de
Title
Verhindern, dass der Status als PEP die Parlamentarierinnen und Parlamentarier benachteiligt und das Milizsystem schwächt
AdditionalIndexing
421;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die schweizerische Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterscheidet richtigerweise Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP, die in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten, und mit inländischen PEP, die nur dann als mit erhöhtem Risiko behaftet gelten, wenn mindestens ein zusätzliches Risikokriterium erfüllt ist.</p><p>In der Bankenpraxis kann der Status als inländische PEP jedoch konkrete Nachteile mit sich bringen, insbesondere beim Zugang zu Hypothekarkrediten, da restriktivere Verfahren oder ungünstigere Konditionen zur Anwendung kommen. Diese Auswirkungen ergeben sich weniger aus dem Gesetz selbst als vielmehr aus der Vorsicht bei der Anwendung. Auswirkungen, die auch Einschränkungen für die nächsten Angehörigen (Geschwister, Kinder usw.) mit sich bringen.</p><p>In seiner Antwort auf eine kürzlich eingereichte Interpellation (25.4182) erklärte der Bundesrat, ihm seien keine konkreten Fälle von Benachteiligungen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern bekannt. Er sehe deshalb keine Notwendigkeit zu handeln. Diese Haltung birgt die Gefahr, dass das Problem unterschätzt wird und unerwünschte Auswirkungen, die sich auf das Privatleben der Gewählten auswirken, ungelöst bleiben.</p><p>In einem politischen Milizsystem ist es von grundlegender Bedeutung, dass politisches Engagement keine indirekten Nachteile oder Einschränkungen im Privatleben mit sich bringt. Die vorliegende Motion zielt daher darauf ab, diese Praxis zu korrigieren, ohne neue Bürokratie zu schaffen, und faire Bedingungen für diejenigen zu gewährleisten, die sich für den Dienst an ihrem Land entscheiden.</p>
  • <span><p>Das geltende Recht unterscheidet klar zwischen inländischen und ausländischen politisch exponierten Personen (PEP). Geschäftsbeziehungen zu ausländischen PEP sowie zu ihnen nahestehenden Personen gelten gemäss Artikel&nbsp;6 Absatz&nbsp;3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. Dieses gleiche Prinzip gilt beispielsweise auch für Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «<em>High Risk</em>» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft (Art. 13 Abs. 3 Bst. d der Geldwäschereiverordnung-FINMA). Geschäftsbeziehungen zu inländischen PEP (sowie zu ihnen nahestehenden Personen) gelten hingegen nur dann als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, wenn ein oder mehrere weitere Risikokriterien erfüllt sind (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 GwG). Diese Kriterien sind in den Artikeln&nbsp;13 und 14 der GwV-FINMA nicht abschliessend aufgeführt: zum Beispiel die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte, die Höhe der eingebrachten Vermögenswerte, die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten oder die Komplexität der Strukturen. Die geltende Regelung für inländische PEP sieht somit eine ausdrückliche und konsequente Unterscheidung vor.</p><p>&nbsp;</p><p>Die von den Finanzintermediären in der Praxis getroffenen Entscheidungen bezüglich des Risikomanagements liegen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesrates. Sie wirken sich auf die Vertragsbeziehungen zwischen einem Finanzintermediär und seiner Kundschaft aus und sind dementsprechend unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. </p><p>&nbsp;</p><p>Eine zusätzliche Unterscheidung auf Gesetzesebene einzuführen, würde bedeuten, entweder die Parlamentarierinnen und Parlamentarier generell von der Regelung zu befreien oder die Anzahl der Gegenausnahmeregelungen zu erhöhen. Dies wäre nicht im Sinn des risikobasierten Ansatzes des GwG und würde zudem den administrativen Aufwand der Finanzintermediäre erhöhen. Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass ihm keinerlei Fälle bekannt sind, in denen Parlamentarierinnen oder Parlamentarier nur aufgrund ihres Status als inländische PEP Schwierigkeiten gehabt hätten, Hypothekarkredite oder sonstige Finanzierungen zu erhalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltenden Regeln für inländische PEP klar, angemessen, risikobasiert und den Besonderheiten unseres Landes angepasst sind. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf und erinnert daran, dass er weder in die Zuständigkeitsbereiche der Aufsichtsbehörde noch in jene der Finanzintermediäre eingreift.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gezielte Massnahmen zu ergreifen, damit der Status als politisch exponierte Person (PEP) von Parlamentsmitglieder sowie anderen politischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern in der Schweiz keine ungerechtfertigten Nachteile im Privatleben, insbesondere beim Zugang zu Hypothekarkrediten und anderen Finanzierungsformen, mit sich bringt und die Attraktivität des Milizsystems nicht beeinträchtigt.</p><p>&nbsp;</p><p>Dazu soll er:</p><ol><li>verbindlich klarstellen, dass inländische PEP in der Praxis der Finanzintermediäre und Bankinstitute unseres Landes nicht wie ausländische PEP als Personen mit erhöhtem Risiko behandelt werden dürfen;</li><li>sicherstellen, dass die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und einem wirklich risikobasierten Ansatz angewendet werden;</li><li>gegebenenfalls punktuelle Anpassungen vornehmen oder gezielte Aufsichtsvorgaben machen, wobei zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist;</li><li>sicherstellen, dass die Ausübung eines politischen Amtes weder ungerechtfertigte Einschränkungen des Privatlebens mit sich bringt noch ein Hindernis für politisches Engagement darstellt.</li></ol>
  • Verhindern, dass der Status als PEP die Parlamentarierinnen und Parlamentarier benachteiligt und das Milizsystem schwächt
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die schweizerische Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterscheidet richtigerweise Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP, die in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten, und mit inländischen PEP, die nur dann als mit erhöhtem Risiko behaftet gelten, wenn mindestens ein zusätzliches Risikokriterium erfüllt ist.</p><p>In der Bankenpraxis kann der Status als inländische PEP jedoch konkrete Nachteile mit sich bringen, insbesondere beim Zugang zu Hypothekarkrediten, da restriktivere Verfahren oder ungünstigere Konditionen zur Anwendung kommen. Diese Auswirkungen ergeben sich weniger aus dem Gesetz selbst als vielmehr aus der Vorsicht bei der Anwendung. Auswirkungen, die auch Einschränkungen für die nächsten Angehörigen (Geschwister, Kinder usw.) mit sich bringen.</p><p>In seiner Antwort auf eine kürzlich eingereichte Interpellation (25.4182) erklärte der Bundesrat, ihm seien keine konkreten Fälle von Benachteiligungen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern bekannt. Er sehe deshalb keine Notwendigkeit zu handeln. Diese Haltung birgt die Gefahr, dass das Problem unterschätzt wird und unerwünschte Auswirkungen, die sich auf das Privatleben der Gewählten auswirken, ungelöst bleiben.</p><p>In einem politischen Milizsystem ist es von grundlegender Bedeutung, dass politisches Engagement keine indirekten Nachteile oder Einschränkungen im Privatleben mit sich bringt. Die vorliegende Motion zielt daher darauf ab, diese Praxis zu korrigieren, ohne neue Bürokratie zu schaffen, und faire Bedingungen für diejenigen zu gewährleisten, die sich für den Dienst an ihrem Land entscheiden.</p>
    • <span><p>Das geltende Recht unterscheidet klar zwischen inländischen und ausländischen politisch exponierten Personen (PEP). Geschäftsbeziehungen zu ausländischen PEP sowie zu ihnen nahestehenden Personen gelten gemäss Artikel&nbsp;6 Absatz&nbsp;3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. Dieses gleiche Prinzip gilt beispielsweise auch für Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «<em>High Risk</em>» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft (Art. 13 Abs. 3 Bst. d der Geldwäschereiverordnung-FINMA). Geschäftsbeziehungen zu inländischen PEP (sowie zu ihnen nahestehenden Personen) gelten hingegen nur dann als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, wenn ein oder mehrere weitere Risikokriterien erfüllt sind (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 GwG). Diese Kriterien sind in den Artikeln&nbsp;13 und 14 der GwV-FINMA nicht abschliessend aufgeführt: zum Beispiel die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte, die Höhe der eingebrachten Vermögenswerte, die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten oder die Komplexität der Strukturen. Die geltende Regelung für inländische PEP sieht somit eine ausdrückliche und konsequente Unterscheidung vor.</p><p>&nbsp;</p><p>Die von den Finanzintermediären in der Praxis getroffenen Entscheidungen bezüglich des Risikomanagements liegen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesrates. Sie wirken sich auf die Vertragsbeziehungen zwischen einem Finanzintermediär und seiner Kundschaft aus und sind dementsprechend unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. </p><p>&nbsp;</p><p>Eine zusätzliche Unterscheidung auf Gesetzesebene einzuführen, würde bedeuten, entweder die Parlamentarierinnen und Parlamentarier generell von der Regelung zu befreien oder die Anzahl der Gegenausnahmeregelungen zu erhöhen. Dies wäre nicht im Sinn des risikobasierten Ansatzes des GwG und würde zudem den administrativen Aufwand der Finanzintermediäre erhöhen. Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass ihm keinerlei Fälle bekannt sind, in denen Parlamentarierinnen oder Parlamentarier nur aufgrund ihres Status als inländische PEP Schwierigkeiten gehabt hätten, Hypothekarkredite oder sonstige Finanzierungen zu erhalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltenden Regeln für inländische PEP klar, angemessen, risikobasiert und den Besonderheiten unseres Landes angepasst sind. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf und erinnert daran, dass er weder in die Zuständigkeitsbereiche der Aufsichtsbehörde noch in jene der Finanzintermediäre eingreift.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gezielte Massnahmen zu ergreifen, damit der Status als politisch exponierte Person (PEP) von Parlamentsmitglieder sowie anderen politischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern in der Schweiz keine ungerechtfertigten Nachteile im Privatleben, insbesondere beim Zugang zu Hypothekarkrediten und anderen Finanzierungsformen, mit sich bringt und die Attraktivität des Milizsystems nicht beeinträchtigt.</p><p>&nbsp;</p><p>Dazu soll er:</p><ol><li>verbindlich klarstellen, dass inländische PEP in der Praxis der Finanzintermediäre und Bankinstitute unseres Landes nicht wie ausländische PEP als Personen mit erhöhtem Risiko behandelt werden dürfen;</li><li>sicherstellen, dass die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und einem wirklich risikobasierten Ansatz angewendet werden;</li><li>gegebenenfalls punktuelle Anpassungen vornehmen oder gezielte Aufsichtsvorgaben machen, wobei zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist;</li><li>sicherstellen, dass die Ausübung eines politischen Amtes weder ungerechtfertigte Einschränkungen des Privatlebens mit sich bringt noch ein Hindernis für politisches Engagement darstellt.</li></ol>
    • Verhindern, dass der Status als PEP die Parlamentarierinnen und Parlamentarier benachteiligt und das Milizsystem schwächt

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