Dringende Aktivierung der Schutzklausel für Schweizer Weine

ShortId
25.4611
Id
20254611
Updated
18.02.2026 23:49
Language
de
Title
Dringende Aktivierung der Schutzklausel für Schweizer Weine
AdditionalIndexing
55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Schweizer Weinbau befindet sich in einer beispiellosen Krise. Mit einem Marktanteil von 35,5&nbsp;Prozent – gegenüber 44&nbsp;Prozent zum Zeitpunkt der Festlegung der Zollkontingente im Jahr 1994 – leiden Schweizer Weinproduzentinnen und -produzenten nicht nur unter dem rückläufigen Konsum, sondern vor allem unter dem zunehmenden Druck durch ausländische Weine und dem unfairen Wettbewerb. Seit 1994 ist der Konsum von Schweizer Wein stärker zurückgegangen als jener von Importwein; dieser wird in den Herkunftsländern massiv unterstützt, damit er auf dem Schweizer Markt bestehen kann, und profitiert zusätzlich vom starken Franken. Zur Erinnerung: Der Weinbau gehört bis heute zu den wenigen landwirtschaftlichen Sektoren, die nicht durch Handelsabkommen geschützt werden. Damit ist er einem unmittelbaren Importdruck ausgesetzt, zumal die bestehenden Kontingente keine Schutzwirkung haben.</p><p>Angesichts dieser alarmierenden Lage sollte die in den Handelsabkommen vorgesehene Schutzklausel so rasch wie möglich und einheitlich auf alle Weinimporte angewandt werden. Der Bundesrat soll die konkrete Ausgestaltung festlegen.&nbsp;</p><p>Die Massnahme wäre auch deshalb gerechtfertigt, weil der Schweizer Weinbau über die reine Produktion einheimischer Weine hinausgeht: Er ist Teil unserer Kultur und prägt unsere Landschaft.</p><p>Und schliesslich weist ein Rechtsgutachten darauf hin, dass Schutzklauseln rechtlich notwendig sind zur Rechtfertigung langfristig wirksamer Strukturverbesserungsmassnahmen im Rahmen der WTO.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der angespannten Lage im Weinbausektor bewusst. Aus diesem Grund wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Branche sowie der zuständigen Bundesbehörden einberufen, um die Vorschläge der Branche zur Entlastung des Sektors zu vertiefen.</p><p>&nbsp;</p><p>1. und 2. In der WTO existieren für landwirtschaftliche Produkte zwei Arten von Schutzmassnahmen (Safeguards). Einerseits existieren allgemeine Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel XIX des GATT und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1745_1807_1812/de#art_XIX"><u>SR 0.632.21)</u></a>. Andererseits gibt es spezifische Sonderschutzmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte gemäss Artikel 5 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/2117_2117_2117/de"><u>SR 0.632.20, Anhang 1A.3</u></a>).</p><p>&nbsp;</p><p>Die allgemeinen Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel XIX des GATT und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen erlauben einem WTO-Mitglied unter gewissen Voraussetzungen eine bestimmte inländische Industrie vor einem Anstieg der Einfuhren eines Produkts, der dieser Industrie einen erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, zu schützen. Als Schutzmassnahme dürfen temporäre Importbeschränkungen angewendet werden. Die Rechtsmässigkeit der Anwendung solcher Schutzmassnahmen setzt insbesondere einen erheblichen Anstieg der Einfuhren eines Produkts in den letzten Jahren voraus, sei es in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur inländischen Produktion. Bezogen auf den Wein sieht der Bundesrat die Voraussetzungen für die Aktivierung dieser Schutzmassnahmen bisher als nicht gegeben: Gemäss den Weinstatistiken des Bundesamts für Landwirtschaft haben sich sowohl die Weinimporte als auch der Konsum von inländischem Wein in den letzten Jahren verringert. Der Marktanteil von Schweizer Weinen ist von 2023 auf 2024 zurückgegangen, hatte aber in den Jahren zuvor zugenommen (2024: 35,5 %; 2023: 38,9 %; 2022: 37 %; 2021: 35,4 %). Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung fortlaufend prüfen.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss Artikel 5 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens können bei Landwirtschaftsprodukten besondere Schutzmassnahmen erhoben werden, wenn entweder die Importpreise das Preisniveau der von der WTO vorgeschriebenen Referenzperiode von 1986–1988 um mehr als 10 % unterschreiten oder die mengenmässige Zunahme der Importe mehr als 25 % gegenüber dem Durchschnitt der vergangenen drei Jahre beträgt. Die Aktivierung der speziellen Schutzklausel im Landwirtschaftsbereich ermöglicht die Verhängung von zusätzlichen Einfuhrzöllen für einen begrenzten Zeitraum. Dieses Recht besteht nur für Einfuhren von Produkten ohne Zollkontingente sowie für Produkte mit Zollkontingenten nur für Einfuhren ausserhalb der Zollkontingente. Für Weineinfuhren im Rahmen des Zollkontingents, welche über 80% der Weinimporte ausmachen, kann die Schweiz diese Massnahmen daher nicht anwenden. Aufgrund der sehr beschränkten Einfuhren ausserhalb des Kontingents und der nicht ausgeschöpfte Einfuhrmöglichkeiten innerhalb des Zollkontingents hätte die Sonderschutzmassnahme kaum einen schützenden Effekt auf den Binnenmarkt. Zudem werden die vorgesehenen Schwellenwerte nicht erreicht.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die WTO-Schutzmassnahmen bieten den betroffenen Sektoren einen gewissen temporären Schutz, wenn die Bedingungen für ihre Aktivierung erfüllt sind. Die Schutzmassnahmen können jedoch nicht die strukturellen Probleme und Herausforderungen lösen, denen der Weinbau aufgrund des sinkenden Weinkonsums in der Schweiz gegenübersteht. Diese Nachfrageentwicklung betrifft Schweizer Weine als auch importierte Weine gleichermassen.</p>
  • <p>1. Ist der Bundesrat angesichts der schweren Krise im Schweizer Weinsektor bereit, die Schutzklausel vorübergehend zu aktivieren, um die Schweizer Weine zu schützen, dem Markt eine Erholungsphase zu gönnen und mittelfristig strukturelle Massnahmen zur Sicherung des Fortbestands des Schweizer Weinbaus zu ergreifen?</p><p>2. Welche konkreten Massnahmen wären bei einer Aktivierung der Schutzklausel zum befristeten Schutz der Schweizer Produktion vorgesehen, und in welchem Zeitrahmen?</p><p>3. Falls die Schutzklausel selbst in der aktuellen, äusserst ernsten Lage nicht aktiviert werden kann: Welchem Zweck dient sie dann überhaupt?</p>
  • Dringende Aktivierung der Schutzklausel für Schweizer Weine
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schweizer Weinbau befindet sich in einer beispiellosen Krise. Mit einem Marktanteil von 35,5&nbsp;Prozent – gegenüber 44&nbsp;Prozent zum Zeitpunkt der Festlegung der Zollkontingente im Jahr 1994 – leiden Schweizer Weinproduzentinnen und -produzenten nicht nur unter dem rückläufigen Konsum, sondern vor allem unter dem zunehmenden Druck durch ausländische Weine und dem unfairen Wettbewerb. Seit 1994 ist der Konsum von Schweizer Wein stärker zurückgegangen als jener von Importwein; dieser wird in den Herkunftsländern massiv unterstützt, damit er auf dem Schweizer Markt bestehen kann, und profitiert zusätzlich vom starken Franken. Zur Erinnerung: Der Weinbau gehört bis heute zu den wenigen landwirtschaftlichen Sektoren, die nicht durch Handelsabkommen geschützt werden. Damit ist er einem unmittelbaren Importdruck ausgesetzt, zumal die bestehenden Kontingente keine Schutzwirkung haben.</p><p>Angesichts dieser alarmierenden Lage sollte die in den Handelsabkommen vorgesehene Schutzklausel so rasch wie möglich und einheitlich auf alle Weinimporte angewandt werden. Der Bundesrat soll die konkrete Ausgestaltung festlegen.&nbsp;</p><p>Die Massnahme wäre auch deshalb gerechtfertigt, weil der Schweizer Weinbau über die reine Produktion einheimischer Weine hinausgeht: Er ist Teil unserer Kultur und prägt unsere Landschaft.</p><p>Und schliesslich weist ein Rechtsgutachten darauf hin, dass Schutzklauseln rechtlich notwendig sind zur Rechtfertigung langfristig wirksamer Strukturverbesserungsmassnahmen im Rahmen der WTO.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der angespannten Lage im Weinbausektor bewusst. Aus diesem Grund wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Branche sowie der zuständigen Bundesbehörden einberufen, um die Vorschläge der Branche zur Entlastung des Sektors zu vertiefen.</p><p>&nbsp;</p><p>1. und 2. In der WTO existieren für landwirtschaftliche Produkte zwei Arten von Schutzmassnahmen (Safeguards). Einerseits existieren allgemeine Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel XIX des GATT und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1745_1807_1812/de#art_XIX"><u>SR 0.632.21)</u></a>. Andererseits gibt es spezifische Sonderschutzmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte gemäss Artikel 5 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/2117_2117_2117/de"><u>SR 0.632.20, Anhang 1A.3</u></a>).</p><p>&nbsp;</p><p>Die allgemeinen Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel XIX des GATT und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen erlauben einem WTO-Mitglied unter gewissen Voraussetzungen eine bestimmte inländische Industrie vor einem Anstieg der Einfuhren eines Produkts, der dieser Industrie einen erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, zu schützen. Als Schutzmassnahme dürfen temporäre Importbeschränkungen angewendet werden. Die Rechtsmässigkeit der Anwendung solcher Schutzmassnahmen setzt insbesondere einen erheblichen Anstieg der Einfuhren eines Produkts in den letzten Jahren voraus, sei es in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur inländischen Produktion. Bezogen auf den Wein sieht der Bundesrat die Voraussetzungen für die Aktivierung dieser Schutzmassnahmen bisher als nicht gegeben: Gemäss den Weinstatistiken des Bundesamts für Landwirtschaft haben sich sowohl die Weinimporte als auch der Konsum von inländischem Wein in den letzten Jahren verringert. Der Marktanteil von Schweizer Weinen ist von 2023 auf 2024 zurückgegangen, hatte aber in den Jahren zuvor zugenommen (2024: 35,5 %; 2023: 38,9 %; 2022: 37 %; 2021: 35,4 %). Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung fortlaufend prüfen.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss Artikel 5 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens können bei Landwirtschaftsprodukten besondere Schutzmassnahmen erhoben werden, wenn entweder die Importpreise das Preisniveau der von der WTO vorgeschriebenen Referenzperiode von 1986–1988 um mehr als 10 % unterschreiten oder die mengenmässige Zunahme der Importe mehr als 25 % gegenüber dem Durchschnitt der vergangenen drei Jahre beträgt. Die Aktivierung der speziellen Schutzklausel im Landwirtschaftsbereich ermöglicht die Verhängung von zusätzlichen Einfuhrzöllen für einen begrenzten Zeitraum. Dieses Recht besteht nur für Einfuhren von Produkten ohne Zollkontingente sowie für Produkte mit Zollkontingenten nur für Einfuhren ausserhalb der Zollkontingente. Für Weineinfuhren im Rahmen des Zollkontingents, welche über 80% der Weinimporte ausmachen, kann die Schweiz diese Massnahmen daher nicht anwenden. Aufgrund der sehr beschränkten Einfuhren ausserhalb des Kontingents und der nicht ausgeschöpfte Einfuhrmöglichkeiten innerhalb des Zollkontingents hätte die Sonderschutzmassnahme kaum einen schützenden Effekt auf den Binnenmarkt. Zudem werden die vorgesehenen Schwellenwerte nicht erreicht.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die WTO-Schutzmassnahmen bieten den betroffenen Sektoren einen gewissen temporären Schutz, wenn die Bedingungen für ihre Aktivierung erfüllt sind. Die Schutzmassnahmen können jedoch nicht die strukturellen Probleme und Herausforderungen lösen, denen der Weinbau aufgrund des sinkenden Weinkonsums in der Schweiz gegenübersteht. Diese Nachfrageentwicklung betrifft Schweizer Weine als auch importierte Weine gleichermassen.</p>
    • <p>1. Ist der Bundesrat angesichts der schweren Krise im Schweizer Weinsektor bereit, die Schutzklausel vorübergehend zu aktivieren, um die Schweizer Weine zu schützen, dem Markt eine Erholungsphase zu gönnen und mittelfristig strukturelle Massnahmen zur Sicherung des Fortbestands des Schweizer Weinbaus zu ergreifen?</p><p>2. Welche konkreten Massnahmen wären bei einer Aktivierung der Schutzklausel zum befristeten Schutz der Schweizer Produktion vorgesehen, und in welchem Zeitrahmen?</p><p>3. Falls die Schutzklausel selbst in der aktuellen, äusserst ernsten Lage nicht aktiviert werden kann: Welchem Zweck dient sie dann überhaupt?</p>
    • Dringende Aktivierung der Schutzklausel für Schweizer Weine

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