Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halböffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gewährleisten (1)

ShortId
25.4624
Id
20254624
Updated
18.02.2026 20:32
Language
de
Title
Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halböffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gewährleisten (1)
AdditionalIndexing
04;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund verfügt in Bezug auf das Personalrecht der Kantone und Gemeinden sowie auf deren Organisationsstrukturen bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben über keine Zuständigkeit. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu Anstellungsbedingungen in parastaatlichen Institutionen, die im Auftrag von Gemeinden und Kantonen tätig sind, äussern. Aus diesem Grund bezieht sich die Antwort des Bundesrats ausschliesslich auf die Anstellungsbedingungen der dezentralen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und Artikel 7a und Anhang 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1).</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 1: Das Bundespersonalrecht ist auch auf dezentrale Einheiten der Bundesverwaltung anwendbar, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG; SR 172.220.1). Der Bundesrat stellt im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Personalerlasse der dezentralen Einheiten sicher, dass die vorgesehenen Anstellungsbedingungen mit jenen der Bundesverwaltung vergleichbar sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 2: Für verselbstständigte Einheiten gemäss Artikel 8 Absatz 5 RVOG gibt es klare Abgrenzungen. Im Corporate Governance-Leitsatz 29 wird festgelegt, dass verselbständigte Einheiten, die Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht wahrnehmen oder Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG haben, während Einheiten, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, ein privatrechtliches Personalstatut haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Massgeblich sind in erster Linie die gesetzlichen Grundlagen in den Organisationserlassen und den Ausführungsbestimmungen, welche die Delegation von Aufgaben sowie das Personalstatut der jeweiligen Angestellten regeln.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 3: Der Bundesrat erachtet es als grundsätzlich vereinbar mit den Verfassungsgrundsätzen der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und der Legalität (Art. 5 BV), dass Arbeitnehmende, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, je nach Rechtsform und rechtlicher Einbindung ihrer Einrichtung unterschiedlichen Lohn- und Vorsorgeregelungen unterstehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) ist zu beachten, dass die Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an eine Organisation oder Person des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Zentralverwaltung eine formellgesetzliche Grundlage voraussetzt (BGE 148 II 218 E.&nbsp;3.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_405/2022 vom 17. Januar 2025). In Bezug auf die Anstellungsbedingungen des Personals dieser externen Aufgabenträger lässt sich hingegen aus dem Legalitätsprinzip nichts ableiten. Diese richten sich nach dem Recht, das dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) verlangt keine absolute Gleichstellung aller Arbeitnehmenden, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sondern gebietet, dass sich rechtliche Unterscheidungen hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen auf einen vernünftigen Grund stützen können müssen (BGE 145 I 259 E. 6.1). Dies gilt auch in Zusammenhang mit der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Träger ausserhalb der Zentralverwaltung. Wird eine öffentliche Aufgabe aus einem vernünftigen Grund auf eine mindestens teilweise unabhängige Organisation oder Person übertragen, ist ein abweichender arbeitsrechtlicher Rahmen zulässig.</p>
  • <p>Viele Gemeinwesen erfüllen ihre Aufgaben heute durch halböffentliche Strukturen wie interkommunale Verbände, Stiftungen oder autonome Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Organisationen nehmen jedoch zentrale staatliche Aufgaben wahr: Erwachsenenschutz, Sozialmanagement, Bildung, Kinderbetreuung, Sicherheit oder auch öffentliche Gesundheit.</p><p>&nbsp;</p><p>In jüngster Zeit hat sich mehrmals gezeigt, dass die Lohn- und Vorsorgebedingungen von Angestellten halböffentlicher Einrichtungen wesentlich schlechter sind als diejenigen von Gemeinde- oder Kantonsangestellten, die die gleichen Aufgaben erfüllen.</p><p>&nbsp;</p><p>In einigen Fällen wurde festgestellt, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte der öffentlichen Verwaltung zu betrachten sind, obwohl sie vertraglich wie privatrechtliches Personal behandelt werden. Dies führt zu erheblichen Ungleichbehandlungen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge (BVG), beim Kündigungsschutz oder bei der Verfahrensbeteiligung.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Abweichungen sind nicht auf eine freie Entscheidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzuführen, sondern ergeben sich aus strukturellen Entscheidungen der politischen Behörden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die beiden gleichzeitig eingereichten Interpellationen zielen darauf ab, dass der Bundesrat die Verantwortung der öffentlichen Hand für die Lohnbedingungen im halböffentlichen Bereich klärt.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von halböffentlichen Einrichtungen, die im Auftrag von öffentlichen Körperschaften (Gemeinden, Kantonen, Gemeindeverbänden) öffentliche Aufgaben erfüllen, gleichwertige Arbeitsbedingungen gelten sollen wie für Personal, das dem öffentlichen Recht unterstellt ist, insbesondere was den Lohn und die berufliche Vorsorge betrifft?<br>&nbsp;</li><li>Gibt es auf Bundesebene Kriterien, die eine klare Unterscheidung ermöglichen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die dem öffentlichen Recht unterstellt sind, und solchen, die in halböffentlichen Einrichtungen dem Privatrecht unterstellt sind?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es mit der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und derjenigen betreffend die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) vereinbar ist, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vollkommen gleiche Aufgaben erfüllen, je nach Rechtsform ihrer Institution unterschiedliche Lohn- und Vorsorgebedingungen gelten?</li></ol>
  • Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halböffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gewährleisten (1)
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund verfügt in Bezug auf das Personalrecht der Kantone und Gemeinden sowie auf deren Organisationsstrukturen bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben über keine Zuständigkeit. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu Anstellungsbedingungen in parastaatlichen Institutionen, die im Auftrag von Gemeinden und Kantonen tätig sind, äussern. Aus diesem Grund bezieht sich die Antwort des Bundesrats ausschliesslich auf die Anstellungsbedingungen der dezentralen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und Artikel 7a und Anhang 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1).</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 1: Das Bundespersonalrecht ist auch auf dezentrale Einheiten der Bundesverwaltung anwendbar, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG; SR 172.220.1). Der Bundesrat stellt im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Personalerlasse der dezentralen Einheiten sicher, dass die vorgesehenen Anstellungsbedingungen mit jenen der Bundesverwaltung vergleichbar sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 2: Für verselbstständigte Einheiten gemäss Artikel 8 Absatz 5 RVOG gibt es klare Abgrenzungen. Im Corporate Governance-Leitsatz 29 wird festgelegt, dass verselbständigte Einheiten, die Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht wahrnehmen oder Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG haben, während Einheiten, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, ein privatrechtliches Personalstatut haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Massgeblich sind in erster Linie die gesetzlichen Grundlagen in den Organisationserlassen und den Ausführungsbestimmungen, welche die Delegation von Aufgaben sowie das Personalstatut der jeweiligen Angestellten regeln.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 3: Der Bundesrat erachtet es als grundsätzlich vereinbar mit den Verfassungsgrundsätzen der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und der Legalität (Art. 5 BV), dass Arbeitnehmende, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, je nach Rechtsform und rechtlicher Einbindung ihrer Einrichtung unterschiedlichen Lohn- und Vorsorgeregelungen unterstehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) ist zu beachten, dass die Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an eine Organisation oder Person des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Zentralverwaltung eine formellgesetzliche Grundlage voraussetzt (BGE 148 II 218 E.&nbsp;3.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_405/2022 vom 17. Januar 2025). In Bezug auf die Anstellungsbedingungen des Personals dieser externen Aufgabenträger lässt sich hingegen aus dem Legalitätsprinzip nichts ableiten. Diese richten sich nach dem Recht, das dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) verlangt keine absolute Gleichstellung aller Arbeitnehmenden, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sondern gebietet, dass sich rechtliche Unterscheidungen hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen auf einen vernünftigen Grund stützen können müssen (BGE 145 I 259 E. 6.1). Dies gilt auch in Zusammenhang mit der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Träger ausserhalb der Zentralverwaltung. Wird eine öffentliche Aufgabe aus einem vernünftigen Grund auf eine mindestens teilweise unabhängige Organisation oder Person übertragen, ist ein abweichender arbeitsrechtlicher Rahmen zulässig.</p>
    • <p>Viele Gemeinwesen erfüllen ihre Aufgaben heute durch halböffentliche Strukturen wie interkommunale Verbände, Stiftungen oder autonome Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Organisationen nehmen jedoch zentrale staatliche Aufgaben wahr: Erwachsenenschutz, Sozialmanagement, Bildung, Kinderbetreuung, Sicherheit oder auch öffentliche Gesundheit.</p><p>&nbsp;</p><p>In jüngster Zeit hat sich mehrmals gezeigt, dass die Lohn- und Vorsorgebedingungen von Angestellten halböffentlicher Einrichtungen wesentlich schlechter sind als diejenigen von Gemeinde- oder Kantonsangestellten, die die gleichen Aufgaben erfüllen.</p><p>&nbsp;</p><p>In einigen Fällen wurde festgestellt, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte der öffentlichen Verwaltung zu betrachten sind, obwohl sie vertraglich wie privatrechtliches Personal behandelt werden. Dies führt zu erheblichen Ungleichbehandlungen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge (BVG), beim Kündigungsschutz oder bei der Verfahrensbeteiligung.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Abweichungen sind nicht auf eine freie Entscheidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzuführen, sondern ergeben sich aus strukturellen Entscheidungen der politischen Behörden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die beiden gleichzeitig eingereichten Interpellationen zielen darauf ab, dass der Bundesrat die Verantwortung der öffentlichen Hand für die Lohnbedingungen im halböffentlichen Bereich klärt.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von halböffentlichen Einrichtungen, die im Auftrag von öffentlichen Körperschaften (Gemeinden, Kantonen, Gemeindeverbänden) öffentliche Aufgaben erfüllen, gleichwertige Arbeitsbedingungen gelten sollen wie für Personal, das dem öffentlichen Recht unterstellt ist, insbesondere was den Lohn und die berufliche Vorsorge betrifft?<br>&nbsp;</li><li>Gibt es auf Bundesebene Kriterien, die eine klare Unterscheidung ermöglichen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die dem öffentlichen Recht unterstellt sind, und solchen, die in halböffentlichen Einrichtungen dem Privatrecht unterstellt sind?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es mit der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und derjenigen betreffend die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) vereinbar ist, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vollkommen gleiche Aufgaben erfüllen, je nach Rechtsform ihrer Institution unterschiedliche Lohn- und Vorsorgebedingungen gelten?</li></ol>
    • Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halböffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gewährleisten (1)

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