Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halböffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gewährleisten (2)

ShortId
25.4625
Id
20254625
Updated
18.02.2026 20:31
Language
de
Title
Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halböffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gewährleisten (2)
AdditionalIndexing
04;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund verfügt in Bezug auf das Personalrecht der Kantone und Gemeinden sowie auf deren Organisationsstrukturen bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben über keine Zuständigkeit.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat kann sich daher nicht zu Anstellungsbedingungen in parastaatlichen Institutionen, die im Auftrag von Gemeinden und Kantonen tätig sind, äussern. Aus diesem Grund bezieht sich die Antwort des Bundesrats ausschliesslich auf die Anstellungsbedingungen der dezentralen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und Artikel 7a und Anhang 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1).</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 1 und 2:<br>Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralen Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Die entsprechenden Rechte und Pflichten des Bundesrates ergeben sich insbesondere aus dem vom Parlament erlassenen Organisationserlass betreffend die jeweilige Einheit und allenfalls dem Aktienrecht. Eine wesentliche Grundlage für die Aufsicht bzw. Kontrolle und Steuerung durch den Bundesrat bilden die strategischen Ziele (Art. 8 Abs. 5 RVOG).</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundespersonalrecht ist auch auf dezentrale Einheiten der Bundesverwaltung anwendbar, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG; SR 172.220.1). Der Bundesrat stellt im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Personalerlasse der dezentralen Einheiten sicher, dass die vorgesehenen Anstellungsbedingungen mit jenen der Bundesverwaltung vergleichbar sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Auch die Corporate Governance-Leitsätze des Bundes, an denen sich die Steuerung und Überwachung ausgelagerter Bundesaufgaben orientiert, enthalten Leitlinien in Bezug auf die Anstellungsbedingungen und die Vorsorge des Personals der verselbständigten Einheiten (Corporate Governance Leitsatz 29). So macht der Bund den verselbständigten Einheiten bei der Festlegung der strategischen Ziele personalpolitische Vorgaben. Zudem sind arbeitsrechtliche Mindeststandards sowie eine Verhandlungspflicht zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags im Rahmen der Marktregulierung zu verankern. Die Vorsorge des Personals der dezentralen Einheiten soll nur insoweit von jener des Bundespersonals abweichen, als dies aufgrund der Aufgaben oder der Personalstruktur des jeweiligen Arbeitgebers erforderlich ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat sieht aufgrund der geltenden Regelungen kein Risiko einer Diskriminierung von Mitarbeitenden der dezentralen Verwaltungseinheiten. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass die dezentralen Verwaltungseinheiten ihre Verantwortung als Arbeitgeber weiterhin eigenständig wahrnehmen, insbesondere mit Blick auf ihre spezifischen Aufgaben und ihre Personalstruktur, und sieht daher aus heutiger Sicht keinen Anlass, Massnahmen zu ergreifen.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 3:<br>Wie bereits in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 dargelegt, achtet der Bundesrat bereits bei der Genehmigung der Personalerlasse darauf, dass die dezentralen Einheiten Anstellungsbedingungen vorsehen, die mit jenen der zentralen Bundesverwaltung vergleichbar sind. Vor diesem Hintergrund erachtet er es nicht als erforderlich, die Zweckmässigkeit eines minimalen gesetzlichen Rahmens zu prüfen. Die bestehenden Regelungen werden zudem periodisch überprüft und bei Bedarf an neue Gegebenheiten angepasst.</p>
  • <p>Viele Gemeinwesen erfüllen ihre Aufgaben heute durch halböffentliche Strukturen wie interkommunale Verbände, Stiftungen oder autonome Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Organisationen nehmen jedoch zentrale staatliche Aufgaben wahr: Erwachsenenschutz, Sozialmanagement, Bildung, Kinderbetreuung, Sicherheit oder auch öffentliche Gesundheit.</p><p>&nbsp;</p><p>In jüngster Zeit hat sich mehrmals gezeigt, dass die Lohn- und Vorsorgebedingungen von Angestellten halböffentlicher Einrichtungen wesentlich schlechter sind als diejenigen von Gemeinde- oder Kantonsangestellten, die die gleichen Aufgaben erfüllen.</p><p>&nbsp;</p><p>In einigen Fällen wurde festgestellt, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte der öffentlichen Verwaltung zu betrachten sind, obwohl sie vertraglich wie privatrechtliches Personal behandelt werden. Dies führt zu erheblichen Ungleichbehandlungen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge (BVG), beim Kündigungsschutz oder bei der Verfahrensbeteiligung.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Abweichungen sind nicht auf eine freie Entscheidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzuführen, sondern ergeben sich aus strukturellen Entscheidungen der politischen Behörden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die beiden gleichzeitig eingereichten Interpellationen zielen darauf ab, dass der Bundesrat die Verantwortung der öffentlichen Hand für die Lohnbedingungen im halböffentlichen Bereich klärt.</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Erkennt der Bundesrat die wachsende Gefahr einer indirekten Umgehung des öffentlichen Dienstrechts durch die Schaffung halböffentlicher Einrichtungen, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne gleichwertige Lohn- und Sozialgarantien privatrechtlich angestellt sind?<br>&nbsp;</li><li>Welche Massnahmen zieht der Bundesrat in Betracht, um Lohndiskriminierung in halböffentlichen Einrichtungen zu verhindern, insbesondere im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG)?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Zweckmässigkeit eines minimalen gesetzlichen Rahmens zu prüfen, der eine gleichwertige Behandlung von öffentlichem und halböffentlichem Personal gewährleistet, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbare öffentliche Aufgaben erfüllen?</li></ol>
  • Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halböffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gewährleisten (2)
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund verfügt in Bezug auf das Personalrecht der Kantone und Gemeinden sowie auf deren Organisationsstrukturen bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben über keine Zuständigkeit.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat kann sich daher nicht zu Anstellungsbedingungen in parastaatlichen Institutionen, die im Auftrag von Gemeinden und Kantonen tätig sind, äussern. Aus diesem Grund bezieht sich die Antwort des Bundesrats ausschliesslich auf die Anstellungsbedingungen der dezentralen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und Artikel 7a und Anhang 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1).</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 1 und 2:<br>Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralen Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Die entsprechenden Rechte und Pflichten des Bundesrates ergeben sich insbesondere aus dem vom Parlament erlassenen Organisationserlass betreffend die jeweilige Einheit und allenfalls dem Aktienrecht. Eine wesentliche Grundlage für die Aufsicht bzw. Kontrolle und Steuerung durch den Bundesrat bilden die strategischen Ziele (Art. 8 Abs. 5 RVOG).</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundespersonalrecht ist auch auf dezentrale Einheiten der Bundesverwaltung anwendbar, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG; SR 172.220.1). Der Bundesrat stellt im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Personalerlasse der dezentralen Einheiten sicher, dass die vorgesehenen Anstellungsbedingungen mit jenen der Bundesverwaltung vergleichbar sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Auch die Corporate Governance-Leitsätze des Bundes, an denen sich die Steuerung und Überwachung ausgelagerter Bundesaufgaben orientiert, enthalten Leitlinien in Bezug auf die Anstellungsbedingungen und die Vorsorge des Personals der verselbständigten Einheiten (Corporate Governance Leitsatz 29). So macht der Bund den verselbständigten Einheiten bei der Festlegung der strategischen Ziele personalpolitische Vorgaben. Zudem sind arbeitsrechtliche Mindeststandards sowie eine Verhandlungspflicht zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags im Rahmen der Marktregulierung zu verankern. Die Vorsorge des Personals der dezentralen Einheiten soll nur insoweit von jener des Bundespersonals abweichen, als dies aufgrund der Aufgaben oder der Personalstruktur des jeweiligen Arbeitgebers erforderlich ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat sieht aufgrund der geltenden Regelungen kein Risiko einer Diskriminierung von Mitarbeitenden der dezentralen Verwaltungseinheiten. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass die dezentralen Verwaltungseinheiten ihre Verantwortung als Arbeitgeber weiterhin eigenständig wahrnehmen, insbesondere mit Blick auf ihre spezifischen Aufgaben und ihre Personalstruktur, und sieht daher aus heutiger Sicht keinen Anlass, Massnahmen zu ergreifen.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 3:<br>Wie bereits in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 dargelegt, achtet der Bundesrat bereits bei der Genehmigung der Personalerlasse darauf, dass die dezentralen Einheiten Anstellungsbedingungen vorsehen, die mit jenen der zentralen Bundesverwaltung vergleichbar sind. Vor diesem Hintergrund erachtet er es nicht als erforderlich, die Zweckmässigkeit eines minimalen gesetzlichen Rahmens zu prüfen. Die bestehenden Regelungen werden zudem periodisch überprüft und bei Bedarf an neue Gegebenheiten angepasst.</p>
    • <p>Viele Gemeinwesen erfüllen ihre Aufgaben heute durch halböffentliche Strukturen wie interkommunale Verbände, Stiftungen oder autonome Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Organisationen nehmen jedoch zentrale staatliche Aufgaben wahr: Erwachsenenschutz, Sozialmanagement, Bildung, Kinderbetreuung, Sicherheit oder auch öffentliche Gesundheit.</p><p>&nbsp;</p><p>In jüngster Zeit hat sich mehrmals gezeigt, dass die Lohn- und Vorsorgebedingungen von Angestellten halböffentlicher Einrichtungen wesentlich schlechter sind als diejenigen von Gemeinde- oder Kantonsangestellten, die die gleichen Aufgaben erfüllen.</p><p>&nbsp;</p><p>In einigen Fällen wurde festgestellt, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte der öffentlichen Verwaltung zu betrachten sind, obwohl sie vertraglich wie privatrechtliches Personal behandelt werden. Dies führt zu erheblichen Ungleichbehandlungen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge (BVG), beim Kündigungsschutz oder bei der Verfahrensbeteiligung.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Abweichungen sind nicht auf eine freie Entscheidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzuführen, sondern ergeben sich aus strukturellen Entscheidungen der politischen Behörden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die beiden gleichzeitig eingereichten Interpellationen zielen darauf ab, dass der Bundesrat die Verantwortung der öffentlichen Hand für die Lohnbedingungen im halböffentlichen Bereich klärt.</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Erkennt der Bundesrat die wachsende Gefahr einer indirekten Umgehung des öffentlichen Dienstrechts durch die Schaffung halböffentlicher Einrichtungen, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne gleichwertige Lohn- und Sozialgarantien privatrechtlich angestellt sind?<br>&nbsp;</li><li>Welche Massnahmen zieht der Bundesrat in Betracht, um Lohndiskriminierung in halböffentlichen Einrichtungen zu verhindern, insbesondere im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG)?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Zweckmässigkeit eines minimalen gesetzlichen Rahmens zu prüfen, der eine gleichwertige Behandlung von öffentlichem und halböffentlichem Personal gewährleistet, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbare öffentliche Aufgaben erfüllen?</li></ol>
    • Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halböffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst gewährleisten (2)

Back to List