Verbot der überhöhten Weiterverrechnung von Gebühren für Zahlungen am Postschalter
- ShortId
-
25.4626
- Id
-
20254626
- Updated
-
17.02.2026 08:42
- Language
-
de
- Title
-
Verbot der überhöhten Weiterverrechnung von Gebühren für Zahlungen am Postschalter
- AdditionalIndexing
-
34;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz fallen für Rechnungszahlungen am Postschalter Gebühren an, welche die Post den ausstellenden Unternehmen in Rechnung stellt. Diese Gebühren decken eine reale und berechtigte Dienstleistung der Post ab, für die sie Personal, Infrastruktur und spezifische Prozesse nutzt.</p><p> </p><p>In der Praxis werden sie jedoch häufig auf die Endkundschaft überwälzt und regelmässig entweder explizit oder indirekt überhöht weiterverrechnet, was zu einer erheblichen finanziellen Zusatzbelastung von Personen führt, die oft keine realistische Alternative zum Postschalter haben.</p><p> </p><p>Für einen Teil der Bevölkerung ist der Postschalter für Zahlungen unabdingbar, insbesondere für ältere Menschen, Personen ohne Zugang zu digitalen Bankdienstleistungen und Personen in sozial oder wirtschaftlich prekären Situationen.</p><p> </p><p>Konkretes Beispiel: Laut der Zeitschrift «Bon à Savoir» verlangt Salt für Einzahlungen am Postschalter Fr. 4.45. Dasselbe Unternehmen erhebt zudem eine Gebühr von Fr. 3.95 für den Versand einer Papierrechnung. Ergebnis: Salt-Kundinnen und -Kunden, die eine Papierrechnung am Postschalter bezahlen, zahlen dafür jeden Monat insgesamt Fr. 8.40. Bei Sunrise belaufen sich diese Gebühren auf Fr. 7.85 und bei der Swisscom auf Fr. 6.80. </p><p>So zahlt beispielsweise eine Person mit dem Abonnement Swisscom basic Mobile XS für Fr. 29.90 pro Monat, die ihre Papierrechnung für Zusatzgebühren von Fr. 6.80 am Postschalter bezahlt, insgesamt Fr. 36.70. Das ist ein Aufschlag von 22,7 Prozent!</p><p> </p><p>Laut dem Ombudsmann für Telekommunikation sind die Gebühren für Zahlungen am Postschalter nicht gerechtfertigt. Sie würden bei Weitem das übersteigen, was die Post den Telekommunikationsunternehmen in Rechnung stelle: Für Einzahlungen bis 100 Franken erhebe sie Fr. 1.60.»</p><p> </p><p>Es ist daher unerlässlich, diesem Missbrauch ein Ende zu setzen, um die Kaufkraft der betroffenen Personen zu stärken.</p>
- <p>Bareinzahlungen am Postschalter verursachen Kosten für die Post. Die Post stellt diese dem Zahlungsempfänger (Drittunternehmen) in Rechnung, was grundsätzlich zulässig ist und vom Motionär nicht in Frage gestellt wird. Drittunternehmen stellen ihrer Kundschaft häufig zusätzliche Gebühren in Rechnung, um ihren Bearbeitungsaufwand zu decken und teilweise wohl auch, um ihre Kundschaft zur digitalen Rechnungsabwicklung zu bewegen.</p><p> </p><p>Die Rechnungsstellung für solche zusätzliche Gebühren ist nur zulässig, wenn dies vorgängig vertraglich vereinbart wurde und dabei gewisse Vorgaben berücksichtigt wurden: So muss über die Preisgestaltung Transparenz herrschen, indem bei bestimmten Dienstleistungen (inkl. z.B. Fernmeldediensten) das Angebot gegenüber Kundinnen und Kunden den tatsächlich zu bezahlenden Preis ausweisen muss. Namentlich müssen überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art im Preis enthalten sein (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [SR 241] und Art. 10 Abs. 2 der Preisbekanntgabeverordnung [SR 942.211]). Sind solche Gebühren in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten, ergeben sich zudem weitere Schranken. Gebühren, die ihrer Art oder Höhe nach aussergewöhnlich sind, werden nach der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel unter Umständen nicht Bestandteil des Vertrags. Zudem ist Artikel 8 UWG zu beachten, wonach unlauter handelt, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Es bestehen also schon einige Rechtsschranken für die Erhebung zusätzlicher Gebühren. Die Überprüfung konkreter Fälle ist Sache der Gerichtsbarkeit.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der überhöhte Weiterverrechnungen verbietet: Unternehmen sollen ihren Kundinnen und Kunden für am Postschalter getätigte Zahlungen nicht mehr verrechnen dürfen, als ihnen die Post dafür tatsächlich in Rechnung stellt.</p>
- Verbot der überhöhten Weiterverrechnung von Gebühren für Zahlungen am Postschalter
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Schweiz fallen für Rechnungszahlungen am Postschalter Gebühren an, welche die Post den ausstellenden Unternehmen in Rechnung stellt. Diese Gebühren decken eine reale und berechtigte Dienstleistung der Post ab, für die sie Personal, Infrastruktur und spezifische Prozesse nutzt.</p><p> </p><p>In der Praxis werden sie jedoch häufig auf die Endkundschaft überwälzt und regelmässig entweder explizit oder indirekt überhöht weiterverrechnet, was zu einer erheblichen finanziellen Zusatzbelastung von Personen führt, die oft keine realistische Alternative zum Postschalter haben.</p><p> </p><p>Für einen Teil der Bevölkerung ist der Postschalter für Zahlungen unabdingbar, insbesondere für ältere Menschen, Personen ohne Zugang zu digitalen Bankdienstleistungen und Personen in sozial oder wirtschaftlich prekären Situationen.</p><p> </p><p>Konkretes Beispiel: Laut der Zeitschrift «Bon à Savoir» verlangt Salt für Einzahlungen am Postschalter Fr. 4.45. Dasselbe Unternehmen erhebt zudem eine Gebühr von Fr. 3.95 für den Versand einer Papierrechnung. Ergebnis: Salt-Kundinnen und -Kunden, die eine Papierrechnung am Postschalter bezahlen, zahlen dafür jeden Monat insgesamt Fr. 8.40. Bei Sunrise belaufen sich diese Gebühren auf Fr. 7.85 und bei der Swisscom auf Fr. 6.80. </p><p>So zahlt beispielsweise eine Person mit dem Abonnement Swisscom basic Mobile XS für Fr. 29.90 pro Monat, die ihre Papierrechnung für Zusatzgebühren von Fr. 6.80 am Postschalter bezahlt, insgesamt Fr. 36.70. Das ist ein Aufschlag von 22,7 Prozent!</p><p> </p><p>Laut dem Ombudsmann für Telekommunikation sind die Gebühren für Zahlungen am Postschalter nicht gerechtfertigt. Sie würden bei Weitem das übersteigen, was die Post den Telekommunikationsunternehmen in Rechnung stelle: Für Einzahlungen bis 100 Franken erhebe sie Fr. 1.60.»</p><p> </p><p>Es ist daher unerlässlich, diesem Missbrauch ein Ende zu setzen, um die Kaufkraft der betroffenen Personen zu stärken.</p>
- <p>Bareinzahlungen am Postschalter verursachen Kosten für die Post. Die Post stellt diese dem Zahlungsempfänger (Drittunternehmen) in Rechnung, was grundsätzlich zulässig ist und vom Motionär nicht in Frage gestellt wird. Drittunternehmen stellen ihrer Kundschaft häufig zusätzliche Gebühren in Rechnung, um ihren Bearbeitungsaufwand zu decken und teilweise wohl auch, um ihre Kundschaft zur digitalen Rechnungsabwicklung zu bewegen.</p><p> </p><p>Die Rechnungsstellung für solche zusätzliche Gebühren ist nur zulässig, wenn dies vorgängig vertraglich vereinbart wurde und dabei gewisse Vorgaben berücksichtigt wurden: So muss über die Preisgestaltung Transparenz herrschen, indem bei bestimmten Dienstleistungen (inkl. z.B. Fernmeldediensten) das Angebot gegenüber Kundinnen und Kunden den tatsächlich zu bezahlenden Preis ausweisen muss. Namentlich müssen überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art im Preis enthalten sein (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [SR 241] und Art. 10 Abs. 2 der Preisbekanntgabeverordnung [SR 942.211]). Sind solche Gebühren in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten, ergeben sich zudem weitere Schranken. Gebühren, die ihrer Art oder Höhe nach aussergewöhnlich sind, werden nach der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel unter Umständen nicht Bestandteil des Vertrags. Zudem ist Artikel 8 UWG zu beachten, wonach unlauter handelt, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Es bestehen also schon einige Rechtsschranken für die Erhebung zusätzlicher Gebühren. Die Überprüfung konkreter Fälle ist Sache der Gerichtsbarkeit.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der überhöhte Weiterverrechnungen verbietet: Unternehmen sollen ihren Kundinnen und Kunden für am Postschalter getätigte Zahlungen nicht mehr verrechnen dürfen, als ihnen die Post dafür tatsächlich in Rechnung stellt.</p>
- Verbot der überhöhten Weiterverrechnung von Gebühren für Zahlungen am Postschalter
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