Wie geht die Schweiz mit EU Sanktionen gegen Schweizer Bürger vor?
- ShortId
-
25.4632
- Id
-
20254632
- Updated
-
19.02.2026 07:35
- Language
-
de
- Title
-
Wie geht die Schweiz mit EU Sanktionen gegen Schweizer Bürger vor?
- AdditionalIndexing
-
10;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist festzuhalten, dass der ehemalige Oberst der Schweizer Armee, Jacques Baud nicht wegen gewalttätiger Handlungen oder strafbarer Aktivitäten sanktioniert wurde. Der Vorwurf lautet vielmehr, er habe prorussische Narrative verbreitet. Damit geht es nicht um Taten, sondern um Meinungen und Analysen, die man absolut nicht teilen muss. In einer Demokratie müssen auch unbequeme und kontroverse Einschätzungen ausgehalten werden. Gerade dann, wenn sie nicht der offiziellen Linie entsprechen.</p><p>Besonders problematisch ist, wie rasch die EU heute politische Bewertungen vornimmt. Wer vom vorherrschenden Narrativ abweicht, wird schnell als Desinformant abgestempelt. Anstatt sich argumentativ mit kritischen Stimmen auseinanderzusetzen, greift man zu Sanktionen. </p><p>Jacques Baud ist zudem kein anonymer Blogger. Er arbeitete für den strategischen Nachrichtendienst sowie für internationale Organisationen und verfügt über langjährige sicherheitspolitische Erfahrung. Dass eine solche Person allein wegen ihrer Einschätzungen politisch sanktioniert wird, sollte auch in der Schweiz zu denken geben.</p><p>Gerade aus Schweizer Sicht ist Zurückhaltung angebracht. Eine offene Gesellschaft muss unterschiedliche Sichtweisen aushalten können. Auch und gerade in geopolitisch schwierigen Zeiten.</p>
- <span><p>1. Aus dem geltenden EU-Recht und der EMRK (Art. 6 - Recht auf ein faires Verfahren, SR 0.101) lässt sich kein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung sanktionierter Personen ableiten. Rechtsstaatlich entscheidend ist vielmehr ein wirksamer Rechtsschutz nach der Listung mit individualisierten Gründen, zumutbarer Akteneinsicht und gerichtlicher Kontrolle. Die Bundesverfassung findet im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung, weil die Schweiz die betreffenden Sanktionen nicht anwendet.</p><p>Eine vorherige Information oder Anhörung ist unüblich, da Betroffene sonst Sanktionen unterlaufen könnten. Dieses Vorgehen entspricht der etablierten Praxis, auch bei UNO-Sanktionen.</p><p> </p><p>2. Die Schweizer Botschafterin bei der EU in Brüssel hat am 9. Januar 2026 bei der EU interveniert. Dabei hat sie die Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren verlangt und auf die Wahrung der Meinungsäusserungsfreiheit hingewiesen. Die EU hat deren Achtung zugesichert. Der Vorsteher des EDA hat den Fall des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen am 21. Januar 2026 auch gegenüber dem für die Schweiz zuständigen EU-Kommissar Maroš Šefčovič zur Sprache gebracht.</p><p>Das EDA verfolgt die weitere Entwicklung im Fall des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen eng. Das STS EDA pflegt mit diesem regelmässigen Kontakt und steht ihm für seine Anliegen zur Verfügung. Die Schweizer Mission bei der EU hat diverse technische Fragen zur Umsetzung der gegen ihn verhängten Sanktionen abgeklärt. </p><p> </p><p>3. Die Schweiz hat das Sanktionsregime der EU betreffend die hybriden Bedrohungen Russlands nicht übernommen. Die Frage einer Anwendung dieser Sanktionen gegen den betreffenden Schweizer Staatsangehörigen oder andere Personen durch die Schweiz stellt sich damit nicht.</p></span>
- <p>Die Europäische Union hat gegen mehrere Personen Sanktionen verhängt, notabene ohne ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Darunter ist auch ein Schweizer Staatsbürger Die Handlung Brüssels ist mehr als ein diplomatisches Randdetail. Sie wirft grundlegende Fragen auf zu Meinungsfreiheit, politischer Einflussnahme und zur Rolle der EU.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Massnahme getroffen wird, gemäss Artikel 41 Ziff. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Recht auf eine gute Verwaltung) Artikel 29, Absatz 2 der Bundesverfassung (Allgemeine Verfahrensgarantien), wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, entspricht?</li><li>Wird die Schweiz, welche normalerweise die europäischen Sanktionen übernimmt, Ihren Bürger schützen?</li><li>Beabsichtigt die Schweiz im Rahmen Ihrer neuen Sicherheitspolitik, analog der EU, auch Listen mit «schlechten» Bürgern zu erstellen?</li></ol>
- Wie geht die Schweiz mit EU Sanktionen gegen Schweizer Bürger vor?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es ist festzuhalten, dass der ehemalige Oberst der Schweizer Armee, Jacques Baud nicht wegen gewalttätiger Handlungen oder strafbarer Aktivitäten sanktioniert wurde. Der Vorwurf lautet vielmehr, er habe prorussische Narrative verbreitet. Damit geht es nicht um Taten, sondern um Meinungen und Analysen, die man absolut nicht teilen muss. In einer Demokratie müssen auch unbequeme und kontroverse Einschätzungen ausgehalten werden. Gerade dann, wenn sie nicht der offiziellen Linie entsprechen.</p><p>Besonders problematisch ist, wie rasch die EU heute politische Bewertungen vornimmt. Wer vom vorherrschenden Narrativ abweicht, wird schnell als Desinformant abgestempelt. Anstatt sich argumentativ mit kritischen Stimmen auseinanderzusetzen, greift man zu Sanktionen. </p><p>Jacques Baud ist zudem kein anonymer Blogger. Er arbeitete für den strategischen Nachrichtendienst sowie für internationale Organisationen und verfügt über langjährige sicherheitspolitische Erfahrung. Dass eine solche Person allein wegen ihrer Einschätzungen politisch sanktioniert wird, sollte auch in der Schweiz zu denken geben.</p><p>Gerade aus Schweizer Sicht ist Zurückhaltung angebracht. Eine offene Gesellschaft muss unterschiedliche Sichtweisen aushalten können. Auch und gerade in geopolitisch schwierigen Zeiten.</p>
- <span><p>1. Aus dem geltenden EU-Recht und der EMRK (Art. 6 - Recht auf ein faires Verfahren, SR 0.101) lässt sich kein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung sanktionierter Personen ableiten. Rechtsstaatlich entscheidend ist vielmehr ein wirksamer Rechtsschutz nach der Listung mit individualisierten Gründen, zumutbarer Akteneinsicht und gerichtlicher Kontrolle. Die Bundesverfassung findet im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung, weil die Schweiz die betreffenden Sanktionen nicht anwendet.</p><p>Eine vorherige Information oder Anhörung ist unüblich, da Betroffene sonst Sanktionen unterlaufen könnten. Dieses Vorgehen entspricht der etablierten Praxis, auch bei UNO-Sanktionen.</p><p> </p><p>2. Die Schweizer Botschafterin bei der EU in Brüssel hat am 9. Januar 2026 bei der EU interveniert. Dabei hat sie die Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren verlangt und auf die Wahrung der Meinungsäusserungsfreiheit hingewiesen. Die EU hat deren Achtung zugesichert. Der Vorsteher des EDA hat den Fall des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen am 21. Januar 2026 auch gegenüber dem für die Schweiz zuständigen EU-Kommissar Maroš Šefčovič zur Sprache gebracht.</p><p>Das EDA verfolgt die weitere Entwicklung im Fall des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen eng. Das STS EDA pflegt mit diesem regelmässigen Kontakt und steht ihm für seine Anliegen zur Verfügung. Die Schweizer Mission bei der EU hat diverse technische Fragen zur Umsetzung der gegen ihn verhängten Sanktionen abgeklärt. </p><p> </p><p>3. Die Schweiz hat das Sanktionsregime der EU betreffend die hybriden Bedrohungen Russlands nicht übernommen. Die Frage einer Anwendung dieser Sanktionen gegen den betreffenden Schweizer Staatsangehörigen oder andere Personen durch die Schweiz stellt sich damit nicht.</p></span>
- <p>Die Europäische Union hat gegen mehrere Personen Sanktionen verhängt, notabene ohne ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Darunter ist auch ein Schweizer Staatsbürger Die Handlung Brüssels ist mehr als ein diplomatisches Randdetail. Sie wirft grundlegende Fragen auf zu Meinungsfreiheit, politischer Einflussnahme und zur Rolle der EU.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Massnahme getroffen wird, gemäss Artikel 41 Ziff. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Recht auf eine gute Verwaltung) Artikel 29, Absatz 2 der Bundesverfassung (Allgemeine Verfahrensgarantien), wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, entspricht?</li><li>Wird die Schweiz, welche normalerweise die europäischen Sanktionen übernimmt, Ihren Bürger schützen?</li><li>Beabsichtigt die Schweiz im Rahmen Ihrer neuen Sicherheitspolitik, analog der EU, auch Listen mit «schlechten» Bürgern zu erstellen?</li></ol>
- Wie geht die Schweiz mit EU Sanktionen gegen Schweizer Bürger vor?
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