Opfer besser schützen. Obligatorische Landesverweisung bei allen Offizialdelikten im häuslichen Bereich
- ShortId
-
25.4637
- Id
-
20254637
- Updated
-
18.02.2026 20:24
- Language
-
de
- Title
-
Opfer besser schützen. Obligatorische Landesverweisung bei allen Offizialdelikten im häuslichen Bereich
- AdditionalIndexing
-
1216;2811;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mehr als 50 % der Straftäter sind Ausländer, obwohl sie nur rund 27% der Bevölkerung ausmachen. Bei Verurteilungen wegen Vergewaltigungsdelikten liegt der Ausländeranteil bei +340% und bei vorsätzlicher Tötung bei +422% über demjenigen der Schweizer (Prof. Urbaniok 2025). </p><p> </p><p>Seit Erhebungsbeginn 2009 wurden noch nie so viele schwere Gewalttaten registriert wie 2024. Eine Forschungsgruppe hat Fälle in Zürich erhoben, in welchen die Polizei wegen häuslicher Gewalt gerufen werden musste. Dabei waren Personen mit einem Migrationshintergrund mit 57,2% massiv überrepräsentiert. Die Problematik verschärft sich auch deshalb, weil gemäss Urbaniok (2025) der Bevölkerungsanteil mit hohen Kriminalitätsquoten weiter zunimmt. </p><p> </p><p>Nebst den traumatischen Auswirkungen für die Opfer zeigen sich auch die Nebenfolgen dieser Entwicklung. Frauenhäuser sind überfüllt, Opferhilfe- und Interventionsstellen etc. verlangen regelmässig nach mehr finanziellen Unterstützungen der öffentlichen Hand für die Prävention, Beratung, Unterbringung und Genugtuung, um nur wenige Beispiele zu nennen. </p><p> </p><p>Mit einer konsequenten Landesverweisung von Delinquenten ist die Sicherheit unserer Bevölkerung am besten gewährleistet. Die Quote der vollzogenen Landesverweisungen lag 2024 bei 63%. Gerade im Bereich der häuslichen Gewalt ist jedoch eine Null-Toleranz zu verfolgen. </p><p> </p><p>Einige Delikte im häuslichen Bereich führen schon heute zu einer obligatorischen Landesverweisung. Der Katalog ist um sämtliche Offizialdelikte im häuslichen Bereich, insbesondere Gewalt-, Sexual- und Freiheitsdelikte gegenüber Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebenspartnern, zu ergänzen.</p><p> </p><p>Die Ausdehnung der Landesverweisungen rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Rückfallraten erschreckend hoch sind: 2019 lag die Wiederverurteilungsquote nach Entlassung aus dem Strafvollzug alleine in den ersten 3 Jahren bei 46,1%. Dabei wurden nur Schweizer und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung gezählt (Quelle: BFS). Die Rückfallrate mit Einberechnung der Ausländer mit L- und B-Bewilligung wäre noch viel höher.</p>
- <span><p>Der Begriff «häusliche Gewalt» umfasst Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie, des Haushalts oder in einer aktuellen oder früheren Paarbeziehung begangen werden. Er definiert sich über die Beziehung zwischen der Tatperson und dem Opfer. Dabei umfasst er ein breites Spektrum an Delikten, die höchst unterschiedlicher Schwere sind – von Tätlichkeiten bis hin zu Tötungsdelikten. Die auf diese Delikte anwendbaren Strafnormen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) finden grundsätzlich unabhängig von der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer Anwendung.</p><p> </p><p>Nach Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung sollen ausländische Personen ihre Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz u.a. wegen einem vorsätzlichen Tötungsdelikt, einem schweren Sexualdelikt wie Vergewaltigung oder einem Gewaltdelikt wie Raub verlieren. Entsprechend umfassen die Deliktskataloge von Artikel 66<em>a</em> Absatz 1 StGB und 49<em>a</em> Absatz 1 MStG etwa vorsätzliche Tötungsdelikte (Art. 111 ff. StGB, 115 ff. MStG), die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB, 121 MStG) und verschiedene Sexualdelikte (Art. 187 ff. StGB, 153 ff. MStG) – auch wenn sie im häuslichen Bereich begangen werden. </p><p> </p><p>Nicht von den Deliktskatalogen erfasst sind jedoch die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB, Art. 122 MStG), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB, Art. 122 MStG), Drohung (Art. 180 StGB, Art. 149 MStG) und Nötigung (Art. 181 StGB, Art. 150 MStG). Diese Delikte wären im Vergleich zu den anderen von Artikel 66<em>a</em> Absatz 1 StGB und 49<em>a</em> Absatz 1 MStG erfassten Delikte nicht genügend schwer, und es wäre mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts unverhältnismässig, sie mit einer obligatorischen Landesverweisung zu verknüpfen. Das Gericht kann jedoch unter Umständen eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em><sup>bis</sup> StGB und 49<em>a</em><sup>bis</sup> MStG anordnen.</p><p> </p><p>Obwohl die Delikte häuslicher Gewalt grundsätzlich als Offizialdelikte ausgestaltet sind, so sind die Strafverfahren zu einem wesentlichen Teil vom Verhalten und den Aussagen des Opfers abhängig. Dies betrifft das ganze Strafverfahren – von der Strafanzeige über das Gesuch um Sistierung bzw. provisorische Einstellung des Verfahrens (Art. 55<em>a</em> StGB, 46<em>b</em> MStG) bis zur Aussage gegen die beschuldigte Person vor den Strafbehörden. Ohne die Aussagen des Opfers kann die Tat i.d.R. nur schwer nachgewiesen werden. Würde man auch leichte Delikte zwingend an eine Landesverweisung knüpfen, könnte dies dazu führen, dass Straftaten vermehrt nicht angezeigt werden, Opfer sich im Strafverfahren nicht kooperativ verhalten oder auf Druck der Tatperson um eine Sistierung und Einstellung ersuchen. Dies wäre mit Blick auf den Schutz der Opfer gerade kontraproduktiv.</p><p> </p><p>Auch wenn der Bundesrat häusliche Gewalt in aller Form ablehnt, so erachtet er das Mittel, das die Motion fordert, als nicht wirksam.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesanpassung vorzulegen, damit künftig sämtliche Offizialdelikte im häuslichen Bereich, insbesondere Gewalt-, Sexual- und Freiheitsdelikte gegenüber Kindern, Ehegatten und Lebenspartnern eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen, womit der Katalog insbesondere um einfache Körperverletzungen, wiederholte Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen zu ergänzen ist.</p>
- Opfer besser schützen. Obligatorische Landesverweisung bei allen Offizialdelikten im häuslichen Bereich
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mehr als 50 % der Straftäter sind Ausländer, obwohl sie nur rund 27% der Bevölkerung ausmachen. Bei Verurteilungen wegen Vergewaltigungsdelikten liegt der Ausländeranteil bei +340% und bei vorsätzlicher Tötung bei +422% über demjenigen der Schweizer (Prof. Urbaniok 2025). </p><p> </p><p>Seit Erhebungsbeginn 2009 wurden noch nie so viele schwere Gewalttaten registriert wie 2024. Eine Forschungsgruppe hat Fälle in Zürich erhoben, in welchen die Polizei wegen häuslicher Gewalt gerufen werden musste. Dabei waren Personen mit einem Migrationshintergrund mit 57,2% massiv überrepräsentiert. Die Problematik verschärft sich auch deshalb, weil gemäss Urbaniok (2025) der Bevölkerungsanteil mit hohen Kriminalitätsquoten weiter zunimmt. </p><p> </p><p>Nebst den traumatischen Auswirkungen für die Opfer zeigen sich auch die Nebenfolgen dieser Entwicklung. Frauenhäuser sind überfüllt, Opferhilfe- und Interventionsstellen etc. verlangen regelmässig nach mehr finanziellen Unterstützungen der öffentlichen Hand für die Prävention, Beratung, Unterbringung und Genugtuung, um nur wenige Beispiele zu nennen. </p><p> </p><p>Mit einer konsequenten Landesverweisung von Delinquenten ist die Sicherheit unserer Bevölkerung am besten gewährleistet. Die Quote der vollzogenen Landesverweisungen lag 2024 bei 63%. Gerade im Bereich der häuslichen Gewalt ist jedoch eine Null-Toleranz zu verfolgen. </p><p> </p><p>Einige Delikte im häuslichen Bereich führen schon heute zu einer obligatorischen Landesverweisung. Der Katalog ist um sämtliche Offizialdelikte im häuslichen Bereich, insbesondere Gewalt-, Sexual- und Freiheitsdelikte gegenüber Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebenspartnern, zu ergänzen.</p><p> </p><p>Die Ausdehnung der Landesverweisungen rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Rückfallraten erschreckend hoch sind: 2019 lag die Wiederverurteilungsquote nach Entlassung aus dem Strafvollzug alleine in den ersten 3 Jahren bei 46,1%. Dabei wurden nur Schweizer und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung gezählt (Quelle: BFS). Die Rückfallrate mit Einberechnung der Ausländer mit L- und B-Bewilligung wäre noch viel höher.</p>
- <span><p>Der Begriff «häusliche Gewalt» umfasst Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie, des Haushalts oder in einer aktuellen oder früheren Paarbeziehung begangen werden. Er definiert sich über die Beziehung zwischen der Tatperson und dem Opfer. Dabei umfasst er ein breites Spektrum an Delikten, die höchst unterschiedlicher Schwere sind – von Tätlichkeiten bis hin zu Tötungsdelikten. Die auf diese Delikte anwendbaren Strafnormen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) finden grundsätzlich unabhängig von der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer Anwendung.</p><p> </p><p>Nach Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung sollen ausländische Personen ihre Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz u.a. wegen einem vorsätzlichen Tötungsdelikt, einem schweren Sexualdelikt wie Vergewaltigung oder einem Gewaltdelikt wie Raub verlieren. Entsprechend umfassen die Deliktskataloge von Artikel 66<em>a</em> Absatz 1 StGB und 49<em>a</em> Absatz 1 MStG etwa vorsätzliche Tötungsdelikte (Art. 111 ff. StGB, 115 ff. MStG), die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB, 121 MStG) und verschiedene Sexualdelikte (Art. 187 ff. StGB, 153 ff. MStG) – auch wenn sie im häuslichen Bereich begangen werden. </p><p> </p><p>Nicht von den Deliktskatalogen erfasst sind jedoch die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB, Art. 122 MStG), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB, Art. 122 MStG), Drohung (Art. 180 StGB, Art. 149 MStG) und Nötigung (Art. 181 StGB, Art. 150 MStG). Diese Delikte wären im Vergleich zu den anderen von Artikel 66<em>a</em> Absatz 1 StGB und 49<em>a</em> Absatz 1 MStG erfassten Delikte nicht genügend schwer, und es wäre mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts unverhältnismässig, sie mit einer obligatorischen Landesverweisung zu verknüpfen. Das Gericht kann jedoch unter Umständen eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em><sup>bis</sup> StGB und 49<em>a</em><sup>bis</sup> MStG anordnen.</p><p> </p><p>Obwohl die Delikte häuslicher Gewalt grundsätzlich als Offizialdelikte ausgestaltet sind, so sind die Strafverfahren zu einem wesentlichen Teil vom Verhalten und den Aussagen des Opfers abhängig. Dies betrifft das ganze Strafverfahren – von der Strafanzeige über das Gesuch um Sistierung bzw. provisorische Einstellung des Verfahrens (Art. 55<em>a</em> StGB, 46<em>b</em> MStG) bis zur Aussage gegen die beschuldigte Person vor den Strafbehörden. Ohne die Aussagen des Opfers kann die Tat i.d.R. nur schwer nachgewiesen werden. Würde man auch leichte Delikte zwingend an eine Landesverweisung knüpfen, könnte dies dazu führen, dass Straftaten vermehrt nicht angezeigt werden, Opfer sich im Strafverfahren nicht kooperativ verhalten oder auf Druck der Tatperson um eine Sistierung und Einstellung ersuchen. Dies wäre mit Blick auf den Schutz der Opfer gerade kontraproduktiv.</p><p> </p><p>Auch wenn der Bundesrat häusliche Gewalt in aller Form ablehnt, so erachtet er das Mittel, das die Motion fordert, als nicht wirksam.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesanpassung vorzulegen, damit künftig sämtliche Offizialdelikte im häuslichen Bereich, insbesondere Gewalt-, Sexual- und Freiheitsdelikte gegenüber Kindern, Ehegatten und Lebenspartnern eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen, womit der Katalog insbesondere um einfache Körperverletzungen, wiederholte Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen zu ergänzen ist.</p>
- Opfer besser schützen. Obligatorische Landesverweisung bei allen Offizialdelikten im häuslichen Bereich
Back to List