Weniger Bürokratie bei Mehrfachtätern ohne ordentlichen Wohnsitz- oder Aufenthaltsstatus. Effiziente Strafverfolgung ermöglichen

ShortId
25.4640
Id
20254640
Updated
18.02.2026 20:23
Language
de
Title
Weniger Bürokratie bei Mehrfachtätern ohne ordentlichen Wohnsitz- oder Aufenthaltsstatus. Effiziente Strafverfolgung ermöglichen
AdditionalIndexing
2811;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wird ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person und ihre Mittäter grundsätzlich gesamthaft durch diejenige Staatsanwaltschaft geführt, die zuerst tätig wurde. Dieser Konzentrationsgrundsatz ist in den meisten Fällen sinnvoll. Liegen jedoch Deliktsserien vor, welche an unterschiedlichen Orten in mehreren Kantonen durch Personen ohne festen Wohnsitz oder mit unsicherem Aufenthaltsstatus in wechselseitiger Zusammensetzung der Tätergruppierung begangen werden, entsteht namentlich in kleineren Kantonen ein kaum mehr zu bewältigender Aufwand. Der betroffene Kanton muss gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO sämtliche Verfahren der einzelnen Beschuldigten der Tätergruppierung an sich ziehen und zu Ende führen. Solche Verfahrenskomplexe führen oft auch zu aufwändigen Gerichtsstandsauseinandersetzungen zwischen den Kantonen, welche sich über Monate hinziehen können. Dadurch verzögert sich die gerichtliche Beurteilung der Beschuldigten massiv, was einer effizienten Strafverfolgung und der damit oft verbundenen Landesverweisung solcher Täter zuwiderläuft. In der Praxis betrifft dies besonders häufig Täter, welche als abgewiesene Asylsuchende im Land verweilen sowie andere mobile Personen ohne registrierten Wohnsitz in der Schweiz.&nbsp;</p><p>Um die Rechtsdurchsetzung zu stärken bzw. eine effiziente und schnelle Strafverfolgung zu gewährleisten, ist für solche Fälle eine Abtrennung der Verfahren einzelner Täter aus einer Tätergruppierung zu ermöglichen. Der Bundesrat soll mit einer Konkretisierung bzw. Ergänzung von Ausnahmen gemäss Art. 30 StPO eine Richtschnur vorgegeben, unter welchen Umständen eine Trennung der Verfahren möglich ist. Ziel muss es sein, Ausnahmen dann zu ermöglichen, wenn ein hohes Interesse an einer schnellen Verurteilung die allfälligen Nachteile einer Trennung überwiegt. Die Konzentration von Verfahren soll weiterhin die Norm bleiben. Eine gezielte gesetzliche Ausnahmeregelung soll die Hürden für eine Trennung bei klar definierten Konstellationen jedoch senken, damit eine effiziente Beurteilung durch die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften ermöglicht wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass bei strafprozessualen Verfahren gegen Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz oder mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus, die Verfolgung von Seriendelikten von Einzeltätern einer Tätergruppierung durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft einfacher wird. Dazu soll insbesondere bei Tätergruppierungen, welche in loser Zusammensetzung delinquieren, die derzeitige Notwendigkeit der Sammlung und Überweisung aller Verfahren der beschuldigten Personen dieser Tätergruppierung an die zuerst tätige Staatsanwaltschaft gelockert werden, sofern dies im Interesse der Verfahrensökonomie und Strafverfolgung liegt.&nbsp;</p>
  • Weniger Bürokratie bei Mehrfachtätern ohne ordentlichen Wohnsitz- oder Aufenthaltsstatus. Effiziente Strafverfolgung ermöglichen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wird ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person und ihre Mittäter grundsätzlich gesamthaft durch diejenige Staatsanwaltschaft geführt, die zuerst tätig wurde. Dieser Konzentrationsgrundsatz ist in den meisten Fällen sinnvoll. Liegen jedoch Deliktsserien vor, welche an unterschiedlichen Orten in mehreren Kantonen durch Personen ohne festen Wohnsitz oder mit unsicherem Aufenthaltsstatus in wechselseitiger Zusammensetzung der Tätergruppierung begangen werden, entsteht namentlich in kleineren Kantonen ein kaum mehr zu bewältigender Aufwand. Der betroffene Kanton muss gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO sämtliche Verfahren der einzelnen Beschuldigten der Tätergruppierung an sich ziehen und zu Ende führen. Solche Verfahrenskomplexe führen oft auch zu aufwändigen Gerichtsstandsauseinandersetzungen zwischen den Kantonen, welche sich über Monate hinziehen können. Dadurch verzögert sich die gerichtliche Beurteilung der Beschuldigten massiv, was einer effizienten Strafverfolgung und der damit oft verbundenen Landesverweisung solcher Täter zuwiderläuft. In der Praxis betrifft dies besonders häufig Täter, welche als abgewiesene Asylsuchende im Land verweilen sowie andere mobile Personen ohne registrierten Wohnsitz in der Schweiz.&nbsp;</p><p>Um die Rechtsdurchsetzung zu stärken bzw. eine effiziente und schnelle Strafverfolgung zu gewährleisten, ist für solche Fälle eine Abtrennung der Verfahren einzelner Täter aus einer Tätergruppierung zu ermöglichen. Der Bundesrat soll mit einer Konkretisierung bzw. Ergänzung von Ausnahmen gemäss Art. 30 StPO eine Richtschnur vorgegeben, unter welchen Umständen eine Trennung der Verfahren möglich ist. Ziel muss es sein, Ausnahmen dann zu ermöglichen, wenn ein hohes Interesse an einer schnellen Verurteilung die allfälligen Nachteile einer Trennung überwiegt. Die Konzentration von Verfahren soll weiterhin die Norm bleiben. Eine gezielte gesetzliche Ausnahmeregelung soll die Hürden für eine Trennung bei klar definierten Konstellationen jedoch senken, damit eine effiziente Beurteilung durch die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften ermöglicht wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass bei strafprozessualen Verfahren gegen Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz oder mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus, die Verfolgung von Seriendelikten von Einzeltätern einer Tätergruppierung durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft einfacher wird. Dazu soll insbesondere bei Tätergruppierungen, welche in loser Zusammensetzung delinquieren, die derzeitige Notwendigkeit der Sammlung und Überweisung aller Verfahren der beschuldigten Personen dieser Tätergruppierung an die zuerst tätige Staatsanwaltschaft gelockert werden, sofern dies im Interesse der Verfahrensökonomie und Strafverfolgung liegt.&nbsp;</p>
    • Weniger Bürokratie bei Mehrfachtätern ohne ordentlichen Wohnsitz- oder Aufenthaltsstatus. Effiziente Strafverfolgung ermöglichen

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