Vereinfachte Zulassung für Kräuterprodukte umsetzen

ShortId
25.4641
Id
20254641
Updated
18.02.2026 20:23
Language
de
Title
Vereinfachte Zulassung für Kräuterprodukte umsetzen
AdditionalIndexing
55;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Kräuterprodukte, Seifen und ähnliche kosmetische Produkte sind ein traditionelles kulturelles Erbe der Schweiz. Diese Kräuterprodukte oder «Husmitteli» sind kosmetische Mittel und werden aus natürlichen Zutaten (überwiegend Lebensmittel) handwerklich hergestellt. Bei der Produktion werden einfache Verfahren wie erwärmen, aufbrühen, mischen, verseifen und filtern eingesetzt.&nbsp;&nbsp;</p><p>Etliche Bäuerinnen und Landfrauen pflegen Kräutergärten und haben sich mit solchen Produkten eine Nische geschaffen. Sie erhalten altes Wissen und pflegen dieses kulturelle Erbe.&nbsp;</p><p>Es ist daher unverhältnismässig, dass von den Produzentinnen dieser Produkte die gleichen umfangreichen Produktsicherheitsdateien (Produktinformation und Sicherheitsdatenblätter) zu verlangen, wie bei industriell hergestellten kosmetischen Produkten. Die Produktion und damit die Umsätze dieser Kräuterfrauen sind zu gering, als dass die Kosten für solche Prüfungen und Auflagen über den Verkaufserlös gedeckt werden können.&nbsp;</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das kulturelle Erbe erhalten werden. Weiter entsteht den Herstellerinnen und dem Vollzug weniger administrativer Aufwand, geringere Kosten und mehr Rechtssicherheit.&nbsp;</p>
  • <p>Kosmetika, ob handwerklich hergestellt oder nicht, benötigen keine Zulassung, um in Verkehr gebracht zu werden. Zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten muss jedoch ihre Sicherheit überprüft und im Rahmen der Selbstkontrolle in einem Sicherheitsbericht belegt werden (Art. 57 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02]) – unabhängig von Menge und Ort des Verkaufs. Fehlt dieser Bericht oder entspricht er nicht den Anforderungen, beanstanden die kantonalen Vollzugsbehörden bei allfälligen Kontrollen den mangelnden Nachweis der Sicherheit.</p><p>&nbsp;</p><p>Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos; SR 817.023.31) vorgesehene Ausnahme für handwerklich hergestellte und lokal vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation) stammt aus dem Bereich der Spielzeuge, wo eine ähnliche Ausnahme besteht.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Ausnahme auf sämtliche in Hofläden angebotenen kosmetischen Produkte auszuweiten, ist jedoch insbesondere aus den folgenden Gründen nicht angemessen:</p><p>-&nbsp;Viele dieser traditionellen Produkte sind sogenannte «Hausmittel» mit Heilkräutern, die in den Geltungsbereich der Heilmittelgesetzgebung fallen. Auch ohne lebensmittelrechtliche Anforderungen betreffend Sicherheitsbericht sind sie nicht verkehrsfähig als Kosmetika.</p><p>- Auch bei kleinen Mengen muss das Produkt sicher sein (z.B. Allergene).</p><p>-&nbsp;Eine Ausnahme müsste letztlich allgemein formuliert werden und dürfte sich nicht spezifisch an Hofläden richten. Damit würde die Tür für viele andere Akteure geöffnet, und die Gefahr, dass nicht sichere Produkte auf den Markt kommen, würde zunehmen.</p><p>-&nbsp;Auch in unseren Nachbarländern gibt es keine Ausnahmen; für Kosmetika muss die Sicherheit in einen einem Sicherheitsbericht belegt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Wie in der Antwort auf die Interpellation 25.4075 Wismer «Das kulturelle Erbe der Kräuterprodukte aus dem Hausgarten bewahren» ausgeführt, steht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Dialog mit Vertreterinnen des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands (SBLV), um gemeinsam innert nützlicher Frist eine pragmatische Lösung zu suchen, die den lokalen Verkauf im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben weiterhin ermöglicht und gleichzeitig die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet. So wurde beispielsweise vorgeschlagen, dass die Sicherheit mit einem generischen Sicherheitsbericht pro Rezeptur belegt werden könnte. Damit könnten sich mehrere Hofladenproduzentinnen zusammenschliessen und es müsste nicht jede einen eigenen Sicherheitsbericht erstellen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen abgewartet werden, um über das weitere Vorgehen entscheiden zu können.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 2 der LGV ist eine Regelung für die vereinfachte Zulassung von traditionellen kosmetischen Kräuterprodukten zu erlassen. Die Regelung soll Produkte betreffen, welche in Kleinmengen hergestellt werden und überwiegend aus Lebensmitteln, kultivierten Gartenkräutern und Wildkräutern bestehen.</p>
  • Vereinfachte Zulassung für Kräuterprodukte umsetzen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
  • 20254628
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kräuterprodukte, Seifen und ähnliche kosmetische Produkte sind ein traditionelles kulturelles Erbe der Schweiz. Diese Kräuterprodukte oder «Husmitteli» sind kosmetische Mittel und werden aus natürlichen Zutaten (überwiegend Lebensmittel) handwerklich hergestellt. Bei der Produktion werden einfache Verfahren wie erwärmen, aufbrühen, mischen, verseifen und filtern eingesetzt.&nbsp;&nbsp;</p><p>Etliche Bäuerinnen und Landfrauen pflegen Kräutergärten und haben sich mit solchen Produkten eine Nische geschaffen. Sie erhalten altes Wissen und pflegen dieses kulturelle Erbe.&nbsp;</p><p>Es ist daher unverhältnismässig, dass von den Produzentinnen dieser Produkte die gleichen umfangreichen Produktsicherheitsdateien (Produktinformation und Sicherheitsdatenblätter) zu verlangen, wie bei industriell hergestellten kosmetischen Produkten. Die Produktion und damit die Umsätze dieser Kräuterfrauen sind zu gering, als dass die Kosten für solche Prüfungen und Auflagen über den Verkaufserlös gedeckt werden können.&nbsp;</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das kulturelle Erbe erhalten werden. Weiter entsteht den Herstellerinnen und dem Vollzug weniger administrativer Aufwand, geringere Kosten und mehr Rechtssicherheit.&nbsp;</p>
    • <p>Kosmetika, ob handwerklich hergestellt oder nicht, benötigen keine Zulassung, um in Verkehr gebracht zu werden. Zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten muss jedoch ihre Sicherheit überprüft und im Rahmen der Selbstkontrolle in einem Sicherheitsbericht belegt werden (Art. 57 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02]) – unabhängig von Menge und Ort des Verkaufs. Fehlt dieser Bericht oder entspricht er nicht den Anforderungen, beanstanden die kantonalen Vollzugsbehörden bei allfälligen Kontrollen den mangelnden Nachweis der Sicherheit.</p><p>&nbsp;</p><p>Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos; SR 817.023.31) vorgesehene Ausnahme für handwerklich hergestellte und lokal vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation) stammt aus dem Bereich der Spielzeuge, wo eine ähnliche Ausnahme besteht.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Ausnahme auf sämtliche in Hofläden angebotenen kosmetischen Produkte auszuweiten, ist jedoch insbesondere aus den folgenden Gründen nicht angemessen:</p><p>-&nbsp;Viele dieser traditionellen Produkte sind sogenannte «Hausmittel» mit Heilkräutern, die in den Geltungsbereich der Heilmittelgesetzgebung fallen. Auch ohne lebensmittelrechtliche Anforderungen betreffend Sicherheitsbericht sind sie nicht verkehrsfähig als Kosmetika.</p><p>- Auch bei kleinen Mengen muss das Produkt sicher sein (z.B. Allergene).</p><p>-&nbsp;Eine Ausnahme müsste letztlich allgemein formuliert werden und dürfte sich nicht spezifisch an Hofläden richten. Damit würde die Tür für viele andere Akteure geöffnet, und die Gefahr, dass nicht sichere Produkte auf den Markt kommen, würde zunehmen.</p><p>-&nbsp;Auch in unseren Nachbarländern gibt es keine Ausnahmen; für Kosmetika muss die Sicherheit in einen einem Sicherheitsbericht belegt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Wie in der Antwort auf die Interpellation 25.4075 Wismer «Das kulturelle Erbe der Kräuterprodukte aus dem Hausgarten bewahren» ausgeführt, steht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Dialog mit Vertreterinnen des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands (SBLV), um gemeinsam innert nützlicher Frist eine pragmatische Lösung zu suchen, die den lokalen Verkauf im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben weiterhin ermöglicht und gleichzeitig die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet. So wurde beispielsweise vorgeschlagen, dass die Sicherheit mit einem generischen Sicherheitsbericht pro Rezeptur belegt werden könnte. Damit könnten sich mehrere Hofladenproduzentinnen zusammenschliessen und es müsste nicht jede einen eigenen Sicherheitsbericht erstellen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen abgewartet werden, um über das weitere Vorgehen entscheiden zu können.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 2 der LGV ist eine Regelung für die vereinfachte Zulassung von traditionellen kosmetischen Kräuterprodukten zu erlassen. Die Regelung soll Produkte betreffen, welche in Kleinmengen hergestellt werden und überwiegend aus Lebensmitteln, kultivierten Gartenkräutern und Wildkräutern bestehen.</p>
    • Vereinfachte Zulassung für Kräuterprodukte umsetzen

Back to List