Zurück zum Planungsgrundsatz "Angebot bestimmt Infrastruktur"

ShortId
25.4644
Id
20254644
Updated
11.02.2026 16:24
Language
de
Title
Zurück zum Planungsgrundsatz "Angebot bestimmt Infrastruktur"
AdditionalIndexing
48;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Grundsätzlich teilt der Bundesrat diesen Planungsgrundsatz für die Bahninfrastruktur, und zwar in verschiedenen Planungshorizonten:&nbsp;<br>Für den <u>Planungshorizont bis ca. 10 Jahre in die Zukunft</u> (2035) bestimmt das Angebot die notwendigen Infrastrukturen, inkl. Abstell- und Serviceanlagen, Weichenverbindungen, etc.</p><p>Beim <u>Planungshorizont ca. 20 Jahre in die Zukunft</u> (2045) werden auf Basis von strategischen Angebotszielen Infrastrukturen beschlossen, sogenannte strategische Netzelemente, welche für den künftigen Ausbau des Bahnangebots notwendig sind. In diesem Horizont werden in der nächsten Botschaft zum Bahnausbau (2027) noch nicht sämtliche, für ein konkretes Angebot technisch notwendige Infrastrukturen definiert und beschlossen. Jedoch beabsichtigt der Bundesrat, im Bahninfrastrukturfonds (BIF) entsprechende finanzielle Mittel vorzusehen, damit deren Realisierung später möglich ist.&nbsp;<br>Damit die strategischen Netzelemente richtig gewählt und gesetzt werden, wird für den <u>sehr langfristigen Planungshorizont (&gt;2050)</u> ein Zielbild STEP erarbeitet, welches abgeleitet von der Perspektive Bahn 2050 die künftig angestrebte Struktur des Bahnangebots aufzeigt: Verkehrsmengen, Fahrzeiten und Knotenstrukturen im Fern- und Güterverkehr bilden das Rückgrat dieses Zielbilds STEP. Anhand des Zielbilds STEP werden die Projekte des Planungshorizonts &gt;20 Jahre, d.h. in der zweiten Jahrhunderthälfte, abgeleitet.</p><p>Allerdings weist der Bundesrat auch darauf hin, dass sich der Ausbau der Infrastruktur an den verfügbaren finanziellen Mitteln ausrichten muss. Es ist nicht zielführend, Angebote zu planen, die einen nicht finanzierbaren Ausbau der Infrastruktur bedingen.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Der Bundesrat möchte keine Verzögerung bei denjenigen Projekten, die in der Planung weit fortgeschritten und im Rahmen der Botschaft 2027 finanzierbar sind.</p><p>Er wird jedoch mit der Vernehmlassungsvorlage aufzeigen, welche prozessualen Anpassungen am Planungsprozess vorgenommen werden sollen. Des Weiteren wird eine eingehende Diskussion des neuen Planungsinstruments Zielbild STEP notwendig.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Der unter 1. beschriebene Planungsgrundsatz wird in der Botschaft 2027 bereits angewendet, sowohl für die Festlegung der Eckwerte als auch für die Erstellung der Botschaft. Für die folgende Botschaft ist vorgesehen, dieses Vorgehen zu stabilisieren.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Die Planungsregionen der Kantone und die Bahnunternehmen werden ab 2026 eng in die Planungen einbezogen. In einem ersten Schritt wird die Detailplanung des Fahrplanhorizonts 2035 in Angriff genommen. Die Kantone wurden dazu bereits informiert.&nbsp;<br>Parallel dazu wird mit den Kantonen und der Bahnbranche der Dialog gesucht, um die Anpassungen an den Prozessen zu diskutieren.</p>
  • <p>Im Gutachten «Verkehr’45» hat die ETH auftragsgemäss Infrastrukturprojekte angesichts der finanziellen Mittel von BIF und NAF verkehrsträgerübergreifend priorisiert. Allerdings hat der vom UVEK gewünschte Fokus auf die Infrastruktur zur Folge, dass wichtige Anschlussfragen offenbleiben. Die wichtigste davon ist wohl: Welches Angebot kann mit den priorisierten Ausbauten gefahren werden? Es zeichnet sich ab, dass bereits im Bau befindliche Investitionen nicht oder nicht voll in Wert gesetzt werden können, weil die dazu nötigen, ergänzenden Projekte nicht priorisiert werden. Sogar Angebotsverschlechterungen sind nicht auszuschliessen. Und es besteht Unklarheit, ob die priorisierten Ausbauten auch wirklich ein ansprechendes, neues Angebot ermöglichen und ob der nationale Zusammenhalt gewährleistet ist.</p><p>Auch wenn die Fokussierung auf die Infrastruktur im Rahmen des Auftrags für «Verkehr’45» gewünscht war, braucht es eine Rückkehr zum Planungsgrundsatz «Angebot bestimmt Infrastruktur».</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ol><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine rasche Rückkehr zum Planungsgrundsatz «Angebot bestimmt Infrastruktur» nötig ist?</li><li>Ist dazu – wie teilweise gefordert – eine «Denkpause» nötig, d.h. eine Phase, die vertiefte Planungen umfasst aber keine oder nur kleine Bau-Investitionen? Oder strebt der Bundesrat ein Vorgehen an, das zu keinen Verzögerungen führt?</li><li>Wie sehr und auf Basis welcher Grundlagen wird der Bundesrat den genannten Planungsgrundsatz berücksichtigen:</li></ol><ul style="list-style-type:disc;"><li>bei der Festlegung der Eckwerte für die Botschaft 27?</li><li>bei der Erstellung der Botschaft 27</li><li>bei der Erstellung der darauffolgenden Botschaft?</li></ul><p>4. Wie werden die Planungsregionen und/oder Kantone in diese Prozesse eingebunden?</p>
  • Zurück zum Planungsgrundsatz "Angebot bestimmt Infrastruktur"
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Grundsätzlich teilt der Bundesrat diesen Planungsgrundsatz für die Bahninfrastruktur, und zwar in verschiedenen Planungshorizonten:&nbsp;<br>Für den <u>Planungshorizont bis ca. 10 Jahre in die Zukunft</u> (2035) bestimmt das Angebot die notwendigen Infrastrukturen, inkl. Abstell- und Serviceanlagen, Weichenverbindungen, etc.</p><p>Beim <u>Planungshorizont ca. 20 Jahre in die Zukunft</u> (2045) werden auf Basis von strategischen Angebotszielen Infrastrukturen beschlossen, sogenannte strategische Netzelemente, welche für den künftigen Ausbau des Bahnangebots notwendig sind. In diesem Horizont werden in der nächsten Botschaft zum Bahnausbau (2027) noch nicht sämtliche, für ein konkretes Angebot technisch notwendige Infrastrukturen definiert und beschlossen. Jedoch beabsichtigt der Bundesrat, im Bahninfrastrukturfonds (BIF) entsprechende finanzielle Mittel vorzusehen, damit deren Realisierung später möglich ist.&nbsp;<br>Damit die strategischen Netzelemente richtig gewählt und gesetzt werden, wird für den <u>sehr langfristigen Planungshorizont (&gt;2050)</u> ein Zielbild STEP erarbeitet, welches abgeleitet von der Perspektive Bahn 2050 die künftig angestrebte Struktur des Bahnangebots aufzeigt: Verkehrsmengen, Fahrzeiten und Knotenstrukturen im Fern- und Güterverkehr bilden das Rückgrat dieses Zielbilds STEP. Anhand des Zielbilds STEP werden die Projekte des Planungshorizonts &gt;20 Jahre, d.h. in der zweiten Jahrhunderthälfte, abgeleitet.</p><p>Allerdings weist der Bundesrat auch darauf hin, dass sich der Ausbau der Infrastruktur an den verfügbaren finanziellen Mitteln ausrichten muss. Es ist nicht zielführend, Angebote zu planen, die einen nicht finanzierbaren Ausbau der Infrastruktur bedingen.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Der Bundesrat möchte keine Verzögerung bei denjenigen Projekten, die in der Planung weit fortgeschritten und im Rahmen der Botschaft 2027 finanzierbar sind.</p><p>Er wird jedoch mit der Vernehmlassungsvorlage aufzeigen, welche prozessualen Anpassungen am Planungsprozess vorgenommen werden sollen. Des Weiteren wird eine eingehende Diskussion des neuen Planungsinstruments Zielbild STEP notwendig.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Der unter 1. beschriebene Planungsgrundsatz wird in der Botschaft 2027 bereits angewendet, sowohl für die Festlegung der Eckwerte als auch für die Erstellung der Botschaft. Für die folgende Botschaft ist vorgesehen, dieses Vorgehen zu stabilisieren.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Die Planungsregionen der Kantone und die Bahnunternehmen werden ab 2026 eng in die Planungen einbezogen. In einem ersten Schritt wird die Detailplanung des Fahrplanhorizonts 2035 in Angriff genommen. Die Kantone wurden dazu bereits informiert.&nbsp;<br>Parallel dazu wird mit den Kantonen und der Bahnbranche der Dialog gesucht, um die Anpassungen an den Prozessen zu diskutieren.</p>
    • <p>Im Gutachten «Verkehr’45» hat die ETH auftragsgemäss Infrastrukturprojekte angesichts der finanziellen Mittel von BIF und NAF verkehrsträgerübergreifend priorisiert. Allerdings hat der vom UVEK gewünschte Fokus auf die Infrastruktur zur Folge, dass wichtige Anschlussfragen offenbleiben. Die wichtigste davon ist wohl: Welches Angebot kann mit den priorisierten Ausbauten gefahren werden? Es zeichnet sich ab, dass bereits im Bau befindliche Investitionen nicht oder nicht voll in Wert gesetzt werden können, weil die dazu nötigen, ergänzenden Projekte nicht priorisiert werden. Sogar Angebotsverschlechterungen sind nicht auszuschliessen. Und es besteht Unklarheit, ob die priorisierten Ausbauten auch wirklich ein ansprechendes, neues Angebot ermöglichen und ob der nationale Zusammenhalt gewährleistet ist.</p><p>Auch wenn die Fokussierung auf die Infrastruktur im Rahmen des Auftrags für «Verkehr’45» gewünscht war, braucht es eine Rückkehr zum Planungsgrundsatz «Angebot bestimmt Infrastruktur».</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ol><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine rasche Rückkehr zum Planungsgrundsatz «Angebot bestimmt Infrastruktur» nötig ist?</li><li>Ist dazu – wie teilweise gefordert – eine «Denkpause» nötig, d.h. eine Phase, die vertiefte Planungen umfasst aber keine oder nur kleine Bau-Investitionen? Oder strebt der Bundesrat ein Vorgehen an, das zu keinen Verzögerungen führt?</li><li>Wie sehr und auf Basis welcher Grundlagen wird der Bundesrat den genannten Planungsgrundsatz berücksichtigen:</li></ol><ul style="list-style-type:disc;"><li>bei der Festlegung der Eckwerte für die Botschaft 27?</li><li>bei der Erstellung der Botschaft 27</li><li>bei der Erstellung der darauffolgenden Botschaft?</li></ul><p>4. Wie werden die Planungsregionen und/oder Kantone in diese Prozesse eingebunden?</p>
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