Funktionen, die weiterhin dem öffentlichen Recht unterstellt sein sollen, bestimmen und auf das restliche Bundespersonal das Obligationenrecht anwenden

ShortId
25.4646
Id
20254646
Updated
11.02.2026 16:21
Language
de
Title
Funktionen, die weiterhin dem öffentlichen Recht unterstellt sein sollen, bestimmen und auf das restliche Bundespersonal das Obligationenrecht anwenden
AdditionalIndexing
04;1211;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund soll sich aus Respekt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die für seine Kosten aufkommen, als moderner, effizienter und fairer Arbeitgeber geben. Heute erhalten fast alle Bundesangestellten einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. Diese Verträge enthalten Privilegien und starre Regelungen, die sich gegenüber der Privatwirtschat nicht rechtfertigen lassen.</p><p>Das OR bildet den natürlichen Rechtsrahmen für die Arbeitsverhältnisse in der Schweiz: Seine Anwendung auf die Bundesangestellten bedeutet mehr Gerechtigkeit, weniger Privilegien und Bürokratie sowie eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit des Staates als Arbeitgeber.</p><p>Möglicherweise braucht es für gewisse Funktionen etwa bei der Polizei, der Armee oder den Gerichten aus verfassungsrechtlichen und hoheitlichen Gründen weiterhin Arbeitsverträge nach dem öffentlichen Recht. Dies soll jedoch eine begründete und begrenzte Anzahl Ausnahmen betreffen und nicht die Regel sein.</p><p>Mit dieser Anpassung werden die Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor verringert, es wird mehr Transparenz geschaffen und die Glaubwürdigkeit des Staates wird wieder hergestellt, denn dieser soll beim sparsamen Umgang mit den Ressourcen mit gutem Beispiel vorangehen.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, die Effizienz des Bundes als Arbeitgeber zu stärken und unnötige Bürokratie zu reduzieren. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern eine Aufteilung der Anstellungsverhältnisse nach Obligationenrecht (OR; SR 220) und Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) zu administrativen Entlastungen führen würde. Vielmehr wäre das Gegenteil zu erwarten: Es müssten umfangreiche Vertragsüberführungen vorgenommen, neue Lohnsysteme entwickelt, sämtliche Erlasse im Bereich des Personalrechts angepasst und während einer Übergangsphase parallele Strukturen geführt werden. Zugleich wäre sicherzustellen, dass unterschiedliche Vertragsarten nicht zu sachfremden Ungleichbehandlungen führen. Für die vielfältigen Berufsgruppen der Bundesverwaltung müssten zudem die konkreten Mindeststandards für die Anstellungsbedingungen definiert werden, wie dies auch in der Privatwirtschaft üblich ist. Bereits die Prüfung eines solchen Systemwechsels wäre äusserst komplex und aufwendig. Langfristige Einsparungen sind nicht zu erwarten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das geltende BPG enthält nur dort abweichende Bestimmungen gegenüber dem OR, wo dieses den speziellen Gegebenheiten bei den Bundesangestellten nicht Rechnung tragen kann. Ein zentrales Beispiel betrifft den Kündigungsschutz: Die Bundesverfassung schränkt die Kündigungsfreiheit des Bundes als Arbeitgeber ein. Der Bund ist insbesondere an die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots gebunden. Dies gilt auch dann, wenn Anstellungsverhältnisse ausnahmsweise gestützt auf Artikel 6 Absätze 5 und 6 BPG dem OR unterstellt werden. Zudem gewährleistet das Bundespersonalrecht die Transparenz, die von einem öffentlichen Arbeitgeber erwartet wird, insbesondere im Bereich der Lohnfestsetzung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In den letzten 13 Jahren haben der Bundesrat und das Parlament wiederholt die Frage diskutiert, ob das OR auf Bundesangestellte angewendet oder das BPG beibehalten werden soll. Beide haben sich stets klar für das BPG ausgesprochen. Im Rahmen der Revision von 2012 wurde das BPG soweit wie möglich an das Obligationenrecht angenähert. Der Nationalrat hat sich letztmals im Jahr 2025 im Rahmen der Beratung der letzten Revision des BPG (Botschaft vom 28. August 2024 zur Änderung des Bundespersonalgesetzes; Geschäft 24.068) erneut aufgrund der oben aufgelisteten Argumente für die Beibehaltung des BPG ausgesprochen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzulegen, um die Arbeitsverhältnisse des Bundespersonals grundsätzlich dem Obligationenrecht (OR) zu unterstellen, d. h. den bereits heute geltenden Grundsatz nach Artikel&nbsp;6 Absatz&nbsp;5 des Bundespersonalgesetzes auf weitere Personalkategorien auszuweiten.</p><p>Dovranno rimanere sottoposte a un regime di diritto pubblico soltanto le funzioni che, per la loro natura legata all’esercizio della sovranità statale, non possono essere regolate da un contratto di diritto privato.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>festzulegen und transparent zu begründen, welche Bundesangestellten aufgrund ihrer Funktion zwingend weiterhin dem öffentlichen Recht unterstellt sein müssen;</li><li>alle anderen Funktionen mit Arbeitsverträgen nach dem OR zu regeln, die mit den in der Privatwirtschaft üblichen Verträgen vergleichbar sind;</li><li>zu gewährleisten, dass die Vertragsbedingungen den Bedingungen auf dem privatwirtschaftlichen Arbeitsmarkt angeglichen werden und für gleichwertige Funktionen nicht mehr wesentlich davon abweichen;</li><li>die Bürokratie in Zusammenhang mit der Anstellung, der Personaladministration und einer allfälligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzubauen und die Verfahren zu vereinfachen.&nbsp;</li></ol>
  • Funktionen, die weiterhin dem öffentlichen Recht unterstellt sein sollen, bestimmen und auf das restliche Bundespersonal das Obligationenrecht anwenden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund soll sich aus Respekt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die für seine Kosten aufkommen, als moderner, effizienter und fairer Arbeitgeber geben. Heute erhalten fast alle Bundesangestellten einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. Diese Verträge enthalten Privilegien und starre Regelungen, die sich gegenüber der Privatwirtschat nicht rechtfertigen lassen.</p><p>Das OR bildet den natürlichen Rechtsrahmen für die Arbeitsverhältnisse in der Schweiz: Seine Anwendung auf die Bundesangestellten bedeutet mehr Gerechtigkeit, weniger Privilegien und Bürokratie sowie eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit des Staates als Arbeitgeber.</p><p>Möglicherweise braucht es für gewisse Funktionen etwa bei der Polizei, der Armee oder den Gerichten aus verfassungsrechtlichen und hoheitlichen Gründen weiterhin Arbeitsverträge nach dem öffentlichen Recht. Dies soll jedoch eine begründete und begrenzte Anzahl Ausnahmen betreffen und nicht die Regel sein.</p><p>Mit dieser Anpassung werden die Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor verringert, es wird mehr Transparenz geschaffen und die Glaubwürdigkeit des Staates wird wieder hergestellt, denn dieser soll beim sparsamen Umgang mit den Ressourcen mit gutem Beispiel vorangehen.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, die Effizienz des Bundes als Arbeitgeber zu stärken und unnötige Bürokratie zu reduzieren. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern eine Aufteilung der Anstellungsverhältnisse nach Obligationenrecht (OR; SR 220) und Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) zu administrativen Entlastungen führen würde. Vielmehr wäre das Gegenteil zu erwarten: Es müssten umfangreiche Vertragsüberführungen vorgenommen, neue Lohnsysteme entwickelt, sämtliche Erlasse im Bereich des Personalrechts angepasst und während einer Übergangsphase parallele Strukturen geführt werden. Zugleich wäre sicherzustellen, dass unterschiedliche Vertragsarten nicht zu sachfremden Ungleichbehandlungen führen. Für die vielfältigen Berufsgruppen der Bundesverwaltung müssten zudem die konkreten Mindeststandards für die Anstellungsbedingungen definiert werden, wie dies auch in der Privatwirtschaft üblich ist. Bereits die Prüfung eines solchen Systemwechsels wäre äusserst komplex und aufwendig. Langfristige Einsparungen sind nicht zu erwarten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das geltende BPG enthält nur dort abweichende Bestimmungen gegenüber dem OR, wo dieses den speziellen Gegebenheiten bei den Bundesangestellten nicht Rechnung tragen kann. Ein zentrales Beispiel betrifft den Kündigungsschutz: Die Bundesverfassung schränkt die Kündigungsfreiheit des Bundes als Arbeitgeber ein. Der Bund ist insbesondere an die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots gebunden. Dies gilt auch dann, wenn Anstellungsverhältnisse ausnahmsweise gestützt auf Artikel 6 Absätze 5 und 6 BPG dem OR unterstellt werden. Zudem gewährleistet das Bundespersonalrecht die Transparenz, die von einem öffentlichen Arbeitgeber erwartet wird, insbesondere im Bereich der Lohnfestsetzung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In den letzten 13 Jahren haben der Bundesrat und das Parlament wiederholt die Frage diskutiert, ob das OR auf Bundesangestellte angewendet oder das BPG beibehalten werden soll. Beide haben sich stets klar für das BPG ausgesprochen. Im Rahmen der Revision von 2012 wurde das BPG soweit wie möglich an das Obligationenrecht angenähert. Der Nationalrat hat sich letztmals im Jahr 2025 im Rahmen der Beratung der letzten Revision des BPG (Botschaft vom 28. August 2024 zur Änderung des Bundespersonalgesetzes; Geschäft 24.068) erneut aufgrund der oben aufgelisteten Argumente für die Beibehaltung des BPG ausgesprochen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzulegen, um die Arbeitsverhältnisse des Bundespersonals grundsätzlich dem Obligationenrecht (OR) zu unterstellen, d. h. den bereits heute geltenden Grundsatz nach Artikel&nbsp;6 Absatz&nbsp;5 des Bundespersonalgesetzes auf weitere Personalkategorien auszuweiten.</p><p>Dovranno rimanere sottoposte a un regime di diritto pubblico soltanto le funzioni che, per la loro natura legata all’esercizio della sovranità statale, non possono essere regolate da un contratto di diritto privato.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>festzulegen und transparent zu begründen, welche Bundesangestellten aufgrund ihrer Funktion zwingend weiterhin dem öffentlichen Recht unterstellt sein müssen;</li><li>alle anderen Funktionen mit Arbeitsverträgen nach dem OR zu regeln, die mit den in der Privatwirtschaft üblichen Verträgen vergleichbar sind;</li><li>zu gewährleisten, dass die Vertragsbedingungen den Bedingungen auf dem privatwirtschaftlichen Arbeitsmarkt angeglichen werden und für gleichwertige Funktionen nicht mehr wesentlich davon abweichen;</li><li>die Bürokratie in Zusammenhang mit der Anstellung, der Personaladministration und einer allfälligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzubauen und die Verfahren zu vereinfachen.&nbsp;</li></ol>
    • Funktionen, die weiterhin dem öffentlichen Recht unterstellt sein sollen, bestimmen und auf das restliche Bundespersonal das Obligationenrecht anwenden

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