Von Schweden lernen. Keine öffentlichen Gelder mehr für Illegale

ShortId
25.4647
Id
20254647
Updated
11.02.2026 16:44
Language
de
Title
Von Schweden lernen. Keine öffentlichen Gelder mehr für Illegale
AdditionalIndexing
2811;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nach geltendem Recht erhalten auch abgewiesene Asylbewerber und andere illegal anwesende Ausländer Sozialhilfe. Wenn sie einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid haben, werden sie zwar von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Trotzdem wird ihnen weiterhin eine eingeschränkte Sozialhilfe (Nothilfe) gewährt, obwohl sie illegal in der Schweiz leben, ihre Wegweisung rechtskräftig feststeht und sie jederzeit freiwillig ausreisen könnten (Art. 82 Abs. 2 AsylG).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In der Praxis zeigt sich, dass in den Kantonen und Gemeinden eine sehr unterschiedliche Praxis herrscht. So werden nicht wenigen abgewiesenen Asylbewerbern und anderen illegal Anwesenden weiterhin Wohnungen und weitere Zusatzleistungen bezahlt. Dass dies den Druck zur freiwilligen Ausreise erheblich reduziert, liegt auf der Hand.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist offensichtlich, dass auch Nothilfe für viele Ausländer aus weit entfernten Ländern sehr viel Geld ist, viel mehr als sie bei ihrer Ausreise in der Heimat zur Verfügung hätten (auch proportional zur Kaufkraft). Durch die modernen Kommunikationsmittel verbreitet sich die grosszügige Geld- und Sachvergabe der Schweiz rasant in den Herkunftsländern. Dies wiederum führt zu einer unerwünschten Sogwirkung, was Wirtschaftsflüchtlinge anzieht, die illegale Zuwanderung anheizt und Tausende kostenintensiver und aussichtsloser Asylgesuche mit Millionenkosten zur Folge hat.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In Schweden gibt es für Abgewiesene nach Ablauf der Ausreisefrist nichts mehr. Das erhöht die Anreize zur freiwilligen Ausreise massiv. Das Recht auf Nothilfe muss auch in der Schweiz eingeschränkt werden. Illegaler Aufenthalt ist selbstverschuldet. Die Steuerzahler sollen nicht für diejenigen aufkommen, die ihre Identitätspapiere vernichten, die Ausreise pflichtwidrig verweigern, bei der Ausschaffung untertauchen, hohe Kosten verursachen und nicht mit den Behörden kooperieren.</p>
  • <p>Nach Artikel 82 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) werden Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Demnach erhalten diese Personen auf Ersuchen nur noch Nothilfe. Der Ansatz für die Nothilfe muss unter dem Ansatz für die reduzierte Sozialhilfe liegen, welche Asylsuchenden ausgerichtet wird.</p><p>Das Recht auf Nothilfe gründet in Artikel 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und ist eine Kerngehaltsgarantie. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst dieser verfassungsrechtliche Anspruch einzig jene Leistungen, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der Anspruch umfasst daher einzig die im Sinne einer Überlebenshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung. Artikel 12 BV gewährt allen Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz in einer Notlage befinden – unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status –, einen Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unverzichtbaren materiellen Leistungen. Das Bundesgericht hält konstant fest, dass diese minimalen Leistungen nicht aus ausländerrechtlichen Gründen verweigert werden dürfen (BGE 131 I 166 E. 4.5).</p><p>&nbsp;</p><p>Aufgrund des auf Artikel 12 BV gestützten Anspruchs auf Hilfe in Notlagen ist das Anliegen der Motion, rechtskräftig weggewiesenen Personen nach Ablauf der Ausreisefrist keine Nothilfe mehr zu leisten, verfassungswidrig.</p><p><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, damit Personen, die sich mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid in der Schweiz aufhalten, weder Sozialhilfe noch reduzierte Sozialhilfe (Nothilfe) erhalten, und einzig die Ausreisekosten bei fehlenden finanziellen Möglichkeiten von der öffentlichen Hand getragen werden.</p>
  • Von Schweden lernen. Keine öffentlichen Gelder mehr für Illegale
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
  • 20254587
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Recht erhalten auch abgewiesene Asylbewerber und andere illegal anwesende Ausländer Sozialhilfe. Wenn sie einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid haben, werden sie zwar von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Trotzdem wird ihnen weiterhin eine eingeschränkte Sozialhilfe (Nothilfe) gewährt, obwohl sie illegal in der Schweiz leben, ihre Wegweisung rechtskräftig feststeht und sie jederzeit freiwillig ausreisen könnten (Art. 82 Abs. 2 AsylG).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In der Praxis zeigt sich, dass in den Kantonen und Gemeinden eine sehr unterschiedliche Praxis herrscht. So werden nicht wenigen abgewiesenen Asylbewerbern und anderen illegal Anwesenden weiterhin Wohnungen und weitere Zusatzleistungen bezahlt. Dass dies den Druck zur freiwilligen Ausreise erheblich reduziert, liegt auf der Hand.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist offensichtlich, dass auch Nothilfe für viele Ausländer aus weit entfernten Ländern sehr viel Geld ist, viel mehr als sie bei ihrer Ausreise in der Heimat zur Verfügung hätten (auch proportional zur Kaufkraft). Durch die modernen Kommunikationsmittel verbreitet sich die grosszügige Geld- und Sachvergabe der Schweiz rasant in den Herkunftsländern. Dies wiederum führt zu einer unerwünschten Sogwirkung, was Wirtschaftsflüchtlinge anzieht, die illegale Zuwanderung anheizt und Tausende kostenintensiver und aussichtsloser Asylgesuche mit Millionenkosten zur Folge hat.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In Schweden gibt es für Abgewiesene nach Ablauf der Ausreisefrist nichts mehr. Das erhöht die Anreize zur freiwilligen Ausreise massiv. Das Recht auf Nothilfe muss auch in der Schweiz eingeschränkt werden. Illegaler Aufenthalt ist selbstverschuldet. Die Steuerzahler sollen nicht für diejenigen aufkommen, die ihre Identitätspapiere vernichten, die Ausreise pflichtwidrig verweigern, bei der Ausschaffung untertauchen, hohe Kosten verursachen und nicht mit den Behörden kooperieren.</p>
    • <p>Nach Artikel 82 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) werden Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Demnach erhalten diese Personen auf Ersuchen nur noch Nothilfe. Der Ansatz für die Nothilfe muss unter dem Ansatz für die reduzierte Sozialhilfe liegen, welche Asylsuchenden ausgerichtet wird.</p><p>Das Recht auf Nothilfe gründet in Artikel 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und ist eine Kerngehaltsgarantie. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst dieser verfassungsrechtliche Anspruch einzig jene Leistungen, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der Anspruch umfasst daher einzig die im Sinne einer Überlebenshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung. Artikel 12 BV gewährt allen Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz in einer Notlage befinden – unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status –, einen Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unverzichtbaren materiellen Leistungen. Das Bundesgericht hält konstant fest, dass diese minimalen Leistungen nicht aus ausländerrechtlichen Gründen verweigert werden dürfen (BGE 131 I 166 E. 4.5).</p><p>&nbsp;</p><p>Aufgrund des auf Artikel 12 BV gestützten Anspruchs auf Hilfe in Notlagen ist das Anliegen der Motion, rechtskräftig weggewiesenen Personen nach Ablauf der Ausreisefrist keine Nothilfe mehr zu leisten, verfassungswidrig.</p><p><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, damit Personen, die sich mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid in der Schweiz aufhalten, weder Sozialhilfe noch reduzierte Sozialhilfe (Nothilfe) erhalten, und einzig die Ausreisekosten bei fehlenden finanziellen Möglichkeiten von der öffentlichen Hand getragen werden.</p>
    • Von Schweden lernen. Keine öffentlichen Gelder mehr für Illegale

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