Sicherstellung der Einheit der schweizerischen Rechtsordnung und Ausschluss paralleler Rechtssysteme

ShortId
25.4651
Id
20254651
Updated
15.01.2026 17:06
Language
de
Title
Sicherstellung der Einheit der schweizerischen Rechtsordnung und Ausschluss paralleler Rechtssysteme
AdditionalIndexing
04;2811;2831
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Ausländer-und Integrationsgesetz werden zwar Integrationskriterien definiert, sie sind jedoch aufgrund der rasant zunehmenden Einwanderung von Bewegungen mit fundamentalistischem radikalem Gedankengut so zu konkretisieren, dass wirkungsvoll verhindert wird, dass Personen unsere demokratisch-rechtsstaatliche Rechtsordnung unterminieren und gar mittels ihres gesicherten Aufenthaltes oder durch ihre Einbürgerung Parallelrechte einfordern. Im Asylgesetz muss sichergestellt werden, dass Asylsuchenden, die eine rigide Rechts-und Gesellschaftsordnung im Heimatstaat als Fluchtgrund monieren, gleichzeitig jedoch die Normen der Schweizerischen Rechts-und Gesellschaftsordnung ablehnen, kein Asyl gewährt wird. &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die fundamentalistischen radikalen Bewegungen, die in unseren liberalen, demokratischen Rechtsstaaten zunehmend entstehen, sind besorgniserregend. Es gibt starke Tendenzen, diesen ideologisch geprägten intoleranten Normensystemen einen gleichwertigen oder gar übergeordneten Stellenwert einzuräumen. Solche Entwicklungen untergraben zentrale Grundsätze wie Rechtsgleichheit, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit und die Autorität des demokratischen Rechtsstaates.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es sind diese Grundsätze, die den Schutz der Grundrechte aller in der Schweiz lebenden Menschen garantieren und sie sind damit eine zentrale Voraussetzung für das gute Zusammenleben von Menschen mit verschiedenem kulturellen Hintergrund in der pluralistischen Gesellschaft. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass keine alternativen Rechtssysteme mit verbindlichem oder faktisch zwingendem Charakter entstehen, welche staatliches Recht ersetzen, relativieren oder unterlaufen. Religionsfreiheit beispielsweise, ist ein in der Verfassung garantiertes Recht, was aber nicht bedeutet, dass im Namen der «Religionsfreiheit» in die anderen Prinzipien der ihr übergeordneten Verfassung eingegriffen wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die aktuell einschlägigen Bestimmungen sind in Bezug auf die ausschliessliche Geltung des schweizerischen Rechts und den Ausschluss paralleler Rechtssysteme nicht hinreichend konkret. Neu sollen deshalb Handlungen oder Äusserungen, welche die Geltung der schweizerischen Rechtsordnung fundamental in Frage stellen oder die Anwendung solcher paralleler Rechtssysteme befürworten, bei der Beurteilung von Integrationskriterien mitberücksichtigt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Prinzipen der Toleranz im demokratischen Rechtsstaat und der pluralistischen Gesellschaft dürfen nicht dazu führen, intolerante oder freiheitsfeindliche Strömungen zu fördern, welche zentrale Grundwerte infrage stellen. In Anbetracht zunehmender Radikalisierungstendenzen beziehungsweise der jüngsten Entwicklungen im In- und Ausland, muss die Einheit und damit die Stabilität der schweizerischen Rechtsordnung geschützt werden.</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, notwendige gesetzgeberische Massnahmen zu ergreifen, respektive zu konkretisieren, welche sicherzustellen, dass in der Schweiz neben der staatlichen Rechtsordnung keine parallelen Normen- oder Rechtssysteme mit rechtsverbindlichem oder faktisch verpflichtendem Charakter Geltung erlangen.</p><p>&nbsp;</p><p>Insbesondere soll der Bundesrat:</p><ol><li>die Anerkennung der ausschliesslichen Geltung der schweizerischen Rechtsordnung als eigenständiges und zwingendes Integrationskriterium normieren;</li><li>die Anwendung, Durchsetzung oder öffentliche Propagierung paralleler oder alternativer Rechtssysteme, welche die schweizerische Rechtsordnung relativieren oder ersetzen würden, explizit ausschliessen;</li><li>die entsprechenden Verordnungen und Vollzugshilfen des Bundes anpassen, um den kantonalen und kommunalen Behörden eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.</li></ol>
  • Sicherstellung der Einheit der schweizerischen Rechtsordnung und Ausschluss paralleler Rechtssysteme
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Ausländer-und Integrationsgesetz werden zwar Integrationskriterien definiert, sie sind jedoch aufgrund der rasant zunehmenden Einwanderung von Bewegungen mit fundamentalistischem radikalem Gedankengut so zu konkretisieren, dass wirkungsvoll verhindert wird, dass Personen unsere demokratisch-rechtsstaatliche Rechtsordnung unterminieren und gar mittels ihres gesicherten Aufenthaltes oder durch ihre Einbürgerung Parallelrechte einfordern. Im Asylgesetz muss sichergestellt werden, dass Asylsuchenden, die eine rigide Rechts-und Gesellschaftsordnung im Heimatstaat als Fluchtgrund monieren, gleichzeitig jedoch die Normen der Schweizerischen Rechts-und Gesellschaftsordnung ablehnen, kein Asyl gewährt wird. &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die fundamentalistischen radikalen Bewegungen, die in unseren liberalen, demokratischen Rechtsstaaten zunehmend entstehen, sind besorgniserregend. Es gibt starke Tendenzen, diesen ideologisch geprägten intoleranten Normensystemen einen gleichwertigen oder gar übergeordneten Stellenwert einzuräumen. Solche Entwicklungen untergraben zentrale Grundsätze wie Rechtsgleichheit, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit und die Autorität des demokratischen Rechtsstaates.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es sind diese Grundsätze, die den Schutz der Grundrechte aller in der Schweiz lebenden Menschen garantieren und sie sind damit eine zentrale Voraussetzung für das gute Zusammenleben von Menschen mit verschiedenem kulturellen Hintergrund in der pluralistischen Gesellschaft. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass keine alternativen Rechtssysteme mit verbindlichem oder faktisch zwingendem Charakter entstehen, welche staatliches Recht ersetzen, relativieren oder unterlaufen. Religionsfreiheit beispielsweise, ist ein in der Verfassung garantiertes Recht, was aber nicht bedeutet, dass im Namen der «Religionsfreiheit» in die anderen Prinzipien der ihr übergeordneten Verfassung eingegriffen wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die aktuell einschlägigen Bestimmungen sind in Bezug auf die ausschliessliche Geltung des schweizerischen Rechts und den Ausschluss paralleler Rechtssysteme nicht hinreichend konkret. Neu sollen deshalb Handlungen oder Äusserungen, welche die Geltung der schweizerischen Rechtsordnung fundamental in Frage stellen oder die Anwendung solcher paralleler Rechtssysteme befürworten, bei der Beurteilung von Integrationskriterien mitberücksichtigt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Prinzipen der Toleranz im demokratischen Rechtsstaat und der pluralistischen Gesellschaft dürfen nicht dazu führen, intolerante oder freiheitsfeindliche Strömungen zu fördern, welche zentrale Grundwerte infrage stellen. In Anbetracht zunehmender Radikalisierungstendenzen beziehungsweise der jüngsten Entwicklungen im In- und Ausland, muss die Einheit und damit die Stabilität der schweizerischen Rechtsordnung geschützt werden.</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, notwendige gesetzgeberische Massnahmen zu ergreifen, respektive zu konkretisieren, welche sicherzustellen, dass in der Schweiz neben der staatlichen Rechtsordnung keine parallelen Normen- oder Rechtssysteme mit rechtsverbindlichem oder faktisch verpflichtendem Charakter Geltung erlangen.</p><p>&nbsp;</p><p>Insbesondere soll der Bundesrat:</p><ol><li>die Anerkennung der ausschliesslichen Geltung der schweizerischen Rechtsordnung als eigenständiges und zwingendes Integrationskriterium normieren;</li><li>die Anwendung, Durchsetzung oder öffentliche Propagierung paralleler oder alternativer Rechtssysteme, welche die schweizerische Rechtsordnung relativieren oder ersetzen würden, explizit ausschliessen;</li><li>die entsprechenden Verordnungen und Vollzugshilfen des Bundes anpassen, um den kantonalen und kommunalen Behörden eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.</li></ol>
    • Sicherstellung der Einheit der schweizerischen Rechtsordnung und Ausschluss paralleler Rechtssysteme

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