Keine steuerliche Benachteiligung für Schweizer Grenzgänger bei der beruflichen Vorsorge
- ShortId
-
25.4652
- Id
-
20254652
- Updated
-
11.02.2026 16:18
- Language
-
de
- Title
-
Keine steuerliche Benachteiligung für Schweizer Grenzgänger bei der beruflichen Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
2836;2446;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Im Vergleich zu Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbstätig sind, gibt es nur wenige Erwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Ausland. In gewissen Regionen gibt es hierzu jedoch Ausnahmen, namentlich in den angrenzenden Regionen zum Fürstentum Liechtenstein. Gemäss dem liechtensteinischen Amt für Statistik arbeiteten im Jahr 2024 15'262 Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz im Fürstentum Liechtenstein. Diese Zahl hat in den letzten Jahren stark zugenommen, wobei ein grosser Teil in den an Liechtenstein angrenzenden Regionen des Kantons St.Gallen wohnen dürften, insbesondere im Rheintal, Sarganserland und Werdenberg. Aufgrund der engen zwischenstaatlichen Beziehung ist es für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz niederschwellig, im Fürstentum Liechtenstein einer Arbeit nachzugehen.</p><p> </p><p>An der Treuhänderveranstaltung vom 30. Oktober 2025 an der Universität St. Gallen hat das Steueramt des Kantons St.Gallen darüber informiert, dass ab der Steuerperiode 2027 die Abzugsmöglichkeit von Säule-3a-Einzahlungen für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in Liechtenstein arbeiten und dort den Sozialversicherungen unterstellt sind, entfällt. Grund dafür ist die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dass die Bildung einer Säule 3a gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 82 BVG eine Unterstellung unter die schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) voraussetzt. Sie hat das Kantonale Steueramt schriftlich angewiesen, fast 40 Jahre nach Einführung der Säule 3a in der Schweiz, solche Abzüge bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr zuzulassen. </p><p> </p><p>Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein haben im «zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit» aufgrund der fast identischen Systeme bei der AHV und der beruflichen Vorsorge beider Länder die direkte Überweisung von Freizügigkeitsguthaben zwischen der Schweiz und Liechtenstein geregelt. Trotzdem und trotz einer unveränderten gesetzlichen Basis kommt die ESTV zum Schluss, dass die bald 40-jährige Praxis nicht mehr zulässig sein soll. Da Grenzgänger in Liechtenstein der liechtensteinischen AHV unterstehen, würde für sie gemäss der Auffassung der ESTV sowohl die Möglichkeit zur Säule-3a-Einzahlung als auch der entsprechende Steuerabzug entfallen. Das Kantonale Steueramt St.Gallen hat bisher solche Abzüge steuerlich zugelassen. Ein vernünftige, bewährte und unbürokratische Lösung soll nun also kurzerhand und ohne ersichtlichen Grund abgeschafft werden. </p><p> </p><p>Die Säule 3a ist ein geeignetes Mittel, um selbstverantwortlich und mit steuerlicher Begünstigung für das Rentenalter vorzusorgen. Damit kann Altersarmut, der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen in der Schweiz und der entsprechenden Kostenfolge für das Gemeinwesen vorgebogen werden. Es gibt ein öffentliches Interesse, dass diese beträchtliche Gruppe von Grenzgängern mit Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgrund von Fehlanreizen im Alter zur finanziellen Belastung wird. Einige Grenzgänger arbeiten einige Jahre in der Schweiz und danach im Fürstentum Liechtenstein oder kehren ihren Arbeitsort auch wieder in die Schweiz zurück. Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ist es wichtig, ihre private Vorsorge möglichst ohne Unterbruch einzahlen zu können. Zudem stellt diese Praxisänderung eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Schweizer Steuerzahlern dar.</p>
- <span><p><span>In der schweizerischen Säule 3a können sich alle Personen versichern, die dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind. Für Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz wohnen und in Liechtenstein arbeiten, gilt die Verordnung (EG) Nr.</span><span> </span><span>883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die gemäss Anhang</span><span> </span><span>K, Anlage</span><span> </span><span>2 des EFTA-Übereinkommens (SR</span><span> </span><em><span>0.632.31</span></em><span>) anwendbar ist. Die Grenzgänger und Grenzgängerinnen unterstehen ausschliesslich dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats Liechtenstein, denn gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegen sie der Gesetzgebung eines einzigen Staates, in der Regel des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sie sind den in diesem Staat wohnhaften Erwerbstätigen gleichgestellt (Grundsatz der Gleichbehandlung). Da die Sozialversicherungssysteme von Liechtenstein und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, unterscheiden sich auch die Beitragslast und der Sozialschutz voneinander. So gewährt Liechtenstein im Unterschied zur Schweiz beispielsweise substanzielle Arbeitgeberbeiträge an die Krankenversicherungsprämien, erheblich höhere Familienzulagen als in der Schweiz und gewährt Elterngeld. Die ausschliessliche Unterstellung unter die liechtensteinischen Sozialversicherungen hat andererseits zur Folge, dass vorteilhafte Elemente aus der Schweiz (wie dies die die steuerbegünstigte Säule 3a darstellt) wegfallen. Aufgrund der ausschliesslichen Unterstellung unter das liechtensteinische Recht können diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger deshalb nicht von der schweizerischen Säule 3a profitieren und können ihre Vorsorge einzig im Rahmen des liechtensteinischen Rechts aufbauen. Gleichwohl haben einzelne kantonale Steuerverwaltungen bei solchen Sachverhalten den Säule 3a-Abzug zugelassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die kantonalen Steuerverwaltungen kürzlich darauf hingewiesen, dass solche Abzüge nicht rechtens seien, und sie angewiesen, ab der Steuerperiode 2027 den entsprechenden Säule 3a-Abzug nicht mehr zuzulassen. Da die liechtensteinische Vorsorgelösung aufgrund der fehlenden steuerrechtlichen Privilegierung nicht mit der Schweizer Sozialversicherung vergleichbar ist, ist auch kein Steuerabzug für liechtensteinische Vorsorgelösungen in der Schweiz zulässig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Zweck der schweizerischen Säule 3a besteht darin, die Altersvorsorge in der 1. und 2.</span><span> </span><span>Säule individuell durch freiwilliges Sparen zu ergänzen. Aufgrund des in der Schweiz geltenden 3-Säulen-Prinzips kann damit in der Schweiz nur in die Säule 3a einbezahlen, wer auch in der AHV versichert ist (vgl. dazu Art. 82 i.V.m. Art. 5 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR </span><em><span>831.40</span></em><span>]). Einrichtungen der Säule 3a, die in Liechtenstein arbeitenden Personen eine solche Versicherungsmöglichkeit anbieten, handeln bundesrechtswidrig. Aus diesem Grund erlauben auch die Steuerbehörden keinen Steuerabzug (vgl. BGE 140 II 364). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Umsetzung der Motion durch eine Anpassung des BVG, welche die AHV-Pflicht einzig für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Liechtenstein aufhebt, würde gegenüber den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in der Schweiz wohnen und in anderen Staaten arbeiten, zu einer unterschiedlichen Behandlung führen, die gerechtfertigt sein müsste. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in Liechtenstein würde es eine Aufhebung des Grundprinzips, wonach sich das Recht auf Abschluss einer 3a-Vorsorge auf den Kreis der erwerbstätigen AHV-Versicherten beschränkt, bedeuten. Es wäre dann zu prüfen, ob dies nicht eine Abweichung vom in Artikel</span><span> </span><span>111 BV verankerten Drei-Säulen-Prinzip darstellen würde. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Wenn man eine generelle Abweichung vom 3-Säulen-Prinzip vorsehen wollte, gäbe es zudem noch weitergehende Konsequenzen. Insbesondere müsste man die Säule 3a nicht nur für alle im Ausland erwerbstätigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz öffnen, sondern ebenfalls für Personen, deren Arbeitseinkommen von der schweizerischen AHV-Pflicht befreit ist. Somit müsste die Säule 3a für alle Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz geöffnet werden, unabhängig davon, ob eine Versicherung in der AHV besteht oder nicht. Die Vereinbarkeit einer solchen Massnahme mit der Bundesverfassung müsste hier auch eingehend geprüft werden. Sie hätte zudem Auswirkungen auf das Steuersubstrat. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bezug zum zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8.</span><span> </span><span>März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR </span><em><span>0.831.109.514.13</span></em><span>) ist nicht stichhaltig, da dieses nur die Freizügigkeit regelt und nicht die Zuständigkeit.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die erforderlichen Gesetzesänderungen namentlich im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzulegen und dahingehend anzupassen, dass für Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort Liechtenstein der steuerliche Abzug von Beiträgen an die Säule 3a möglich ist. </p>
- Keine steuerliche Benachteiligung für Schweizer Grenzgänger bei der beruflichen Vorsorge
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Vergleich zu Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbstätig sind, gibt es nur wenige Erwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Ausland. In gewissen Regionen gibt es hierzu jedoch Ausnahmen, namentlich in den angrenzenden Regionen zum Fürstentum Liechtenstein. Gemäss dem liechtensteinischen Amt für Statistik arbeiteten im Jahr 2024 15'262 Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz im Fürstentum Liechtenstein. Diese Zahl hat in den letzten Jahren stark zugenommen, wobei ein grosser Teil in den an Liechtenstein angrenzenden Regionen des Kantons St.Gallen wohnen dürften, insbesondere im Rheintal, Sarganserland und Werdenberg. Aufgrund der engen zwischenstaatlichen Beziehung ist es für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz niederschwellig, im Fürstentum Liechtenstein einer Arbeit nachzugehen.</p><p> </p><p>An der Treuhänderveranstaltung vom 30. Oktober 2025 an der Universität St. Gallen hat das Steueramt des Kantons St.Gallen darüber informiert, dass ab der Steuerperiode 2027 die Abzugsmöglichkeit von Säule-3a-Einzahlungen für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in Liechtenstein arbeiten und dort den Sozialversicherungen unterstellt sind, entfällt. Grund dafür ist die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dass die Bildung einer Säule 3a gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 82 BVG eine Unterstellung unter die schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) voraussetzt. Sie hat das Kantonale Steueramt schriftlich angewiesen, fast 40 Jahre nach Einführung der Säule 3a in der Schweiz, solche Abzüge bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr zuzulassen. </p><p> </p><p>Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein haben im «zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit» aufgrund der fast identischen Systeme bei der AHV und der beruflichen Vorsorge beider Länder die direkte Überweisung von Freizügigkeitsguthaben zwischen der Schweiz und Liechtenstein geregelt. Trotzdem und trotz einer unveränderten gesetzlichen Basis kommt die ESTV zum Schluss, dass die bald 40-jährige Praxis nicht mehr zulässig sein soll. Da Grenzgänger in Liechtenstein der liechtensteinischen AHV unterstehen, würde für sie gemäss der Auffassung der ESTV sowohl die Möglichkeit zur Säule-3a-Einzahlung als auch der entsprechende Steuerabzug entfallen. Das Kantonale Steueramt St.Gallen hat bisher solche Abzüge steuerlich zugelassen. Ein vernünftige, bewährte und unbürokratische Lösung soll nun also kurzerhand und ohne ersichtlichen Grund abgeschafft werden. </p><p> </p><p>Die Säule 3a ist ein geeignetes Mittel, um selbstverantwortlich und mit steuerlicher Begünstigung für das Rentenalter vorzusorgen. Damit kann Altersarmut, der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen in der Schweiz und der entsprechenden Kostenfolge für das Gemeinwesen vorgebogen werden. Es gibt ein öffentliches Interesse, dass diese beträchtliche Gruppe von Grenzgängern mit Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgrund von Fehlanreizen im Alter zur finanziellen Belastung wird. Einige Grenzgänger arbeiten einige Jahre in der Schweiz und danach im Fürstentum Liechtenstein oder kehren ihren Arbeitsort auch wieder in die Schweiz zurück. Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ist es wichtig, ihre private Vorsorge möglichst ohne Unterbruch einzahlen zu können. Zudem stellt diese Praxisänderung eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Schweizer Steuerzahlern dar.</p>
- <span><p><span>In der schweizerischen Säule 3a können sich alle Personen versichern, die dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind. Für Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz wohnen und in Liechtenstein arbeiten, gilt die Verordnung (EG) Nr.</span><span> </span><span>883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die gemäss Anhang</span><span> </span><span>K, Anlage</span><span> </span><span>2 des EFTA-Übereinkommens (SR</span><span> </span><em><span>0.632.31</span></em><span>) anwendbar ist. Die Grenzgänger und Grenzgängerinnen unterstehen ausschliesslich dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats Liechtenstein, denn gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegen sie der Gesetzgebung eines einzigen Staates, in der Regel des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sie sind den in diesem Staat wohnhaften Erwerbstätigen gleichgestellt (Grundsatz der Gleichbehandlung). Da die Sozialversicherungssysteme von Liechtenstein und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, unterscheiden sich auch die Beitragslast und der Sozialschutz voneinander. So gewährt Liechtenstein im Unterschied zur Schweiz beispielsweise substanzielle Arbeitgeberbeiträge an die Krankenversicherungsprämien, erheblich höhere Familienzulagen als in der Schweiz und gewährt Elterngeld. Die ausschliessliche Unterstellung unter die liechtensteinischen Sozialversicherungen hat andererseits zur Folge, dass vorteilhafte Elemente aus der Schweiz (wie dies die die steuerbegünstigte Säule 3a darstellt) wegfallen. Aufgrund der ausschliesslichen Unterstellung unter das liechtensteinische Recht können diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger deshalb nicht von der schweizerischen Säule 3a profitieren und können ihre Vorsorge einzig im Rahmen des liechtensteinischen Rechts aufbauen. Gleichwohl haben einzelne kantonale Steuerverwaltungen bei solchen Sachverhalten den Säule 3a-Abzug zugelassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die kantonalen Steuerverwaltungen kürzlich darauf hingewiesen, dass solche Abzüge nicht rechtens seien, und sie angewiesen, ab der Steuerperiode 2027 den entsprechenden Säule 3a-Abzug nicht mehr zuzulassen. Da die liechtensteinische Vorsorgelösung aufgrund der fehlenden steuerrechtlichen Privilegierung nicht mit der Schweizer Sozialversicherung vergleichbar ist, ist auch kein Steuerabzug für liechtensteinische Vorsorgelösungen in der Schweiz zulässig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Zweck der schweizerischen Säule 3a besteht darin, die Altersvorsorge in der 1. und 2.</span><span> </span><span>Säule individuell durch freiwilliges Sparen zu ergänzen. Aufgrund des in der Schweiz geltenden 3-Säulen-Prinzips kann damit in der Schweiz nur in die Säule 3a einbezahlen, wer auch in der AHV versichert ist (vgl. dazu Art. 82 i.V.m. Art. 5 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR </span><em><span>831.40</span></em><span>]). Einrichtungen der Säule 3a, die in Liechtenstein arbeitenden Personen eine solche Versicherungsmöglichkeit anbieten, handeln bundesrechtswidrig. Aus diesem Grund erlauben auch die Steuerbehörden keinen Steuerabzug (vgl. BGE 140 II 364). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Umsetzung der Motion durch eine Anpassung des BVG, welche die AHV-Pflicht einzig für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Liechtenstein aufhebt, würde gegenüber den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in der Schweiz wohnen und in anderen Staaten arbeiten, zu einer unterschiedlichen Behandlung führen, die gerechtfertigt sein müsste. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in Liechtenstein würde es eine Aufhebung des Grundprinzips, wonach sich das Recht auf Abschluss einer 3a-Vorsorge auf den Kreis der erwerbstätigen AHV-Versicherten beschränkt, bedeuten. Es wäre dann zu prüfen, ob dies nicht eine Abweichung vom in Artikel</span><span> </span><span>111 BV verankerten Drei-Säulen-Prinzip darstellen würde. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Wenn man eine generelle Abweichung vom 3-Säulen-Prinzip vorsehen wollte, gäbe es zudem noch weitergehende Konsequenzen. Insbesondere müsste man die Säule 3a nicht nur für alle im Ausland erwerbstätigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz öffnen, sondern ebenfalls für Personen, deren Arbeitseinkommen von der schweizerischen AHV-Pflicht befreit ist. Somit müsste die Säule 3a für alle Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz geöffnet werden, unabhängig davon, ob eine Versicherung in der AHV besteht oder nicht. Die Vereinbarkeit einer solchen Massnahme mit der Bundesverfassung müsste hier auch eingehend geprüft werden. Sie hätte zudem Auswirkungen auf das Steuersubstrat. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bezug zum zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8.</span><span> </span><span>März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR </span><em><span>0.831.109.514.13</span></em><span>) ist nicht stichhaltig, da dieses nur die Freizügigkeit regelt und nicht die Zuständigkeit.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die erforderlichen Gesetzesänderungen namentlich im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzulegen und dahingehend anzupassen, dass für Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort Liechtenstein der steuerliche Abzug von Beiträgen an die Säule 3a möglich ist. </p>
- Keine steuerliche Benachteiligung für Schweizer Grenzgänger bei der beruflichen Vorsorge
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