Unhaltbare Sanktionen der Schweiz gegen die Ukraine aufheben

ShortId
25.4653
Id
20254653
Updated
18.02.2026 20:18
Language
de
Title
Unhaltbare Sanktionen der Schweiz gegen die Ukraine aufheben
AdditionalIndexing
09;15;08
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist weltweit das einzige Land, das die von der EU gegen Russland verhängten Sanktionen im Technologiebereich auch gegen die Ukraine verhängt hat. Es gibt aber keine moralische, aussenpolitische oder sicherheitspolitische Rechtfertigung, das Opfer einer völkerrechtswidrigen Aggression gleich wie den Aggressor zu behandeln. Die UNO Generalversammlung hat Russland in ihrer Resolution ES-11/1 vom 2. März 2022 zweifelsfrei als Aggressor bezeichnet.</p><p>Die in der Ukraineverordnung (SR 946.231.176.72) verankerte und durch nichts zu rechtfertigende Gleichbehandlung von Aggressor und Opfer ist umso stossender, als es dafür nicht einmal eine gesetzliche Grundlage gibt. Der Bundesrat stützt sich in seinen gegen die Ukraine gerichteten Sanktionen auf Notrecht und ruft entsprechend im Ingress der Ukraineverordnung Art.&nbsp;184 Abs.&nbsp;3 der Bundesverfassung an.</p><p>Materiell geht es in der vorliegenden Motion in erster&nbsp;Linie um die Möglichkeit, der Schweizer Industrie wieder den Export von «besonderen militärischen Gütern» gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung nach der Ukraine zu ermöglichen. Sie werden vom Kriegsmaterialgesetz nicht erfasst, sondern allein vom Güterkontroll- und vom Embargogesetz, das allein den Nachvollzug internationaler Sanktionen zulässt.</p><p>Dazu gehören abnehmbare Munitionsmagazine und Schalldämpfer, besonders für militärische Zwecke konstruierte Nebel- und Gaswerfer sowie Rauch- und Nebelgranaten, Waffenziel- und Zielerfassungsgeräte, Zünderstellvorrichtungen, Flugkörperabwehrsysteme, besonders für militärische Zwecke konstruierte Landfahrzeuge, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, verschiedene Explosiv- und Treibstoffe, Bindemittel, besonders für militärische Zwecke konstruierte Motoren und Antriebsysteme sowie geräuscharme Lager, bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Bestandteile einschliesslich Drohnen und andere ferngelenkte Flugkörper, Startgeräte und weitere unterstützende Bodengeräte, Triebwerke, Fallschirme, besonders für militärische Zwecke konstruierte elektronische Ausrüstungen, darunter Lenk- und Navigationsausrüstungen sowie automatisierte Führungs- und Leitsysteme oder Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen, Tarn- und Schutzausrüstung sowie Schutzkleidung nach militärischen Standards, Simulatoren und andere spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung, besonders konstruierte Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmassnahmen wie Aufzeichnungsgeräte, Bildverarbeitungsausrüstung, Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung, Kartenbildradar-Sensorausrüstung, besonders konstruierte Schmiedestücke, Bauausrüstung oder Roboter, Laser-Systeme, energiereiche Hochfrequenzsysteme, supraleitende Ausrüstung, besonders für militärische Zwecke entwickelte Software und unverzichtbare Technologien u.a.m.</p>
  • <p>Am 28. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, sich den Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland aufgrund von dessen militärischer Aggression gegen die Ukraine anzuschliessen und somit deren Wirkung zu verstärken. Seit da schloss sich der Bundesrat auch den weiteren Sanktionspaketen der EU an.</p><p>&nbsp;</p><p>Analog zur EU verbietet der Bundesrat unter anderem den Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland. Ebenso verboten sind das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern.</p><p>&nbsp;</p><p>Seit der russischen Annexion der Krim im Jahr 2014 wendet die Schweiz im Verhältnis Russland-Ukraine das Neutralitätsrecht an. Aus dem Neutralitätsrecht folgt, dass die Schweiz verpflichtet ist, bei der Aus- und Durchfuhr von kriegsrelevanten Gütern durch Private den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (Art. 7 i.V.m. Art. 9 des Abkommens über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges [SR 0.515.21]). Gemäss der schweizerischen Praxis betrifft diese Verpflichtung nur Güter und Dienstleistungen, die direkt und in kriegsrelevanter Weise der Kampfkraft der Parteien dienen. Es muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob ein Gut diese Voraussetzungen erfüllt.</p><p>&nbsp;</p><p>Da die oben genannten Güter sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, hat der Bundesrat aus neutralitätsrechtlichen Gründen beschlossen, die entsprechenden Massnahmen soweit neutralitätsrechtlich erforderlich auch auf die Ukraine anzuwenden. Dabei wurden die Massnahmen betreffend Rüstungsgüter gänzlich auf die Ukraine ausgedehnt, da diese Güter per se kriegsrelevant sind. Bei den anderen Gütern hat der Bundesrat hingegen eine Bewilligungspflicht beschlossen, um eine militärische Verwendung auszuschliessen. Diese Bewilligungspflicht erlaubt somit eine differenzierte Überprüfung, ob die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Embargogesetz (SR 946.231), das in diesem Zusammenhang als gesetzliche Grundlage dient, erlaubt dem Bundesrat nur, sich Sanktionen der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz (in der Praxis der EU) anzuschliessen, aber nicht, autonome Sanktionen zu erlassen. Da die EU gegenüber der Ukraine keine Restriktionen in Bezug auf die oben genannten Güter vorsieht, konnten diese Massnahmen nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Deshalb wurden diese Massnahmen gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung beschlossen. Zurzeit ist eine Vorlage in der Vernehmlassung (abrufbar unter <a href="https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/106/cons_1"><u>https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/106/cons_1</u></a>), welche die notrechtliche Rechtsgrundlage durch eine ordentliche gesetzliche Grundlage ersetzen soll. Nach Ansicht des Bundesrates bietet es sich an, dieses gesetzgeberische Vorhaben zu gegebener Zeit im Parlament zu behandeln, ohne mit der vorliegenden Motion den laufenden Arbeiten vorzugreifen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gegen das Opfer einer völkerrechtswidrigen Aggression (Art. 2 Ziff. 4 UNO Charta) das Gleichbehandlungsgebot gemäss Haager Neutralitätsrecht (Art. 9 SR 0.515.21) nicht anzuwenden und alle gegen die Ukraine in der Verordnung SR 946.231.176.72 notrechtlich gestützt auf Art.&nbsp;184 Abs.&nbsp;3 der Bundesverfassung verhängten Sanktionen ersatzlos aufzuheben.</p>
  • Unhaltbare Sanktionen der Schweiz gegen die Ukraine aufheben
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist weltweit das einzige Land, das die von der EU gegen Russland verhängten Sanktionen im Technologiebereich auch gegen die Ukraine verhängt hat. Es gibt aber keine moralische, aussenpolitische oder sicherheitspolitische Rechtfertigung, das Opfer einer völkerrechtswidrigen Aggression gleich wie den Aggressor zu behandeln. Die UNO Generalversammlung hat Russland in ihrer Resolution ES-11/1 vom 2. März 2022 zweifelsfrei als Aggressor bezeichnet.</p><p>Die in der Ukraineverordnung (SR 946.231.176.72) verankerte und durch nichts zu rechtfertigende Gleichbehandlung von Aggressor und Opfer ist umso stossender, als es dafür nicht einmal eine gesetzliche Grundlage gibt. Der Bundesrat stützt sich in seinen gegen die Ukraine gerichteten Sanktionen auf Notrecht und ruft entsprechend im Ingress der Ukraineverordnung Art.&nbsp;184 Abs.&nbsp;3 der Bundesverfassung an.</p><p>Materiell geht es in der vorliegenden Motion in erster&nbsp;Linie um die Möglichkeit, der Schweizer Industrie wieder den Export von «besonderen militärischen Gütern» gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung nach der Ukraine zu ermöglichen. Sie werden vom Kriegsmaterialgesetz nicht erfasst, sondern allein vom Güterkontroll- und vom Embargogesetz, das allein den Nachvollzug internationaler Sanktionen zulässt.</p><p>Dazu gehören abnehmbare Munitionsmagazine und Schalldämpfer, besonders für militärische Zwecke konstruierte Nebel- und Gaswerfer sowie Rauch- und Nebelgranaten, Waffenziel- und Zielerfassungsgeräte, Zünderstellvorrichtungen, Flugkörperabwehrsysteme, besonders für militärische Zwecke konstruierte Landfahrzeuge, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, verschiedene Explosiv- und Treibstoffe, Bindemittel, besonders für militärische Zwecke konstruierte Motoren und Antriebsysteme sowie geräuscharme Lager, bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Bestandteile einschliesslich Drohnen und andere ferngelenkte Flugkörper, Startgeräte und weitere unterstützende Bodengeräte, Triebwerke, Fallschirme, besonders für militärische Zwecke konstruierte elektronische Ausrüstungen, darunter Lenk- und Navigationsausrüstungen sowie automatisierte Führungs- und Leitsysteme oder Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen, Tarn- und Schutzausrüstung sowie Schutzkleidung nach militärischen Standards, Simulatoren und andere spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung, besonders konstruierte Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmassnahmen wie Aufzeichnungsgeräte, Bildverarbeitungsausrüstung, Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung, Kartenbildradar-Sensorausrüstung, besonders konstruierte Schmiedestücke, Bauausrüstung oder Roboter, Laser-Systeme, energiereiche Hochfrequenzsysteme, supraleitende Ausrüstung, besonders für militärische Zwecke entwickelte Software und unverzichtbare Technologien u.a.m.</p>
    • <p>Am 28. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, sich den Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland aufgrund von dessen militärischer Aggression gegen die Ukraine anzuschliessen und somit deren Wirkung zu verstärken. Seit da schloss sich der Bundesrat auch den weiteren Sanktionspaketen der EU an.</p><p>&nbsp;</p><p>Analog zur EU verbietet der Bundesrat unter anderem den Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland. Ebenso verboten sind das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern.</p><p>&nbsp;</p><p>Seit der russischen Annexion der Krim im Jahr 2014 wendet die Schweiz im Verhältnis Russland-Ukraine das Neutralitätsrecht an. Aus dem Neutralitätsrecht folgt, dass die Schweiz verpflichtet ist, bei der Aus- und Durchfuhr von kriegsrelevanten Gütern durch Private den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (Art. 7 i.V.m. Art. 9 des Abkommens über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges [SR 0.515.21]). Gemäss der schweizerischen Praxis betrifft diese Verpflichtung nur Güter und Dienstleistungen, die direkt und in kriegsrelevanter Weise der Kampfkraft der Parteien dienen. Es muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob ein Gut diese Voraussetzungen erfüllt.</p><p>&nbsp;</p><p>Da die oben genannten Güter sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, hat der Bundesrat aus neutralitätsrechtlichen Gründen beschlossen, die entsprechenden Massnahmen soweit neutralitätsrechtlich erforderlich auch auf die Ukraine anzuwenden. Dabei wurden die Massnahmen betreffend Rüstungsgüter gänzlich auf die Ukraine ausgedehnt, da diese Güter per se kriegsrelevant sind. Bei den anderen Gütern hat der Bundesrat hingegen eine Bewilligungspflicht beschlossen, um eine militärische Verwendung auszuschliessen. Diese Bewilligungspflicht erlaubt somit eine differenzierte Überprüfung, ob die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Embargogesetz (SR 946.231), das in diesem Zusammenhang als gesetzliche Grundlage dient, erlaubt dem Bundesrat nur, sich Sanktionen der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz (in der Praxis der EU) anzuschliessen, aber nicht, autonome Sanktionen zu erlassen. Da die EU gegenüber der Ukraine keine Restriktionen in Bezug auf die oben genannten Güter vorsieht, konnten diese Massnahmen nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Deshalb wurden diese Massnahmen gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung beschlossen. Zurzeit ist eine Vorlage in der Vernehmlassung (abrufbar unter <a href="https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/106/cons_1"><u>https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/106/cons_1</u></a>), welche die notrechtliche Rechtsgrundlage durch eine ordentliche gesetzliche Grundlage ersetzen soll. Nach Ansicht des Bundesrates bietet es sich an, dieses gesetzgeberische Vorhaben zu gegebener Zeit im Parlament zu behandeln, ohne mit der vorliegenden Motion den laufenden Arbeiten vorzugreifen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gegen das Opfer einer völkerrechtswidrigen Aggression (Art. 2 Ziff. 4 UNO Charta) das Gleichbehandlungsgebot gemäss Haager Neutralitätsrecht (Art. 9 SR 0.515.21) nicht anzuwenden und alle gegen die Ukraine in der Verordnung SR 946.231.176.72 notrechtlich gestützt auf Art.&nbsp;184 Abs.&nbsp;3 der Bundesverfassung verhängten Sanktionen ersatzlos aufzuheben.</p>
    • Unhaltbare Sanktionen der Schweiz gegen die Ukraine aufheben

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