Kompass-Initiative vor den neuen Verträgen mit der Europäischen Union vors Volk bringen
- ShortId
-
25.4657
- Id
-
20254657
- Updated
-
18.02.2026 20:16
- Language
-
de
- Title
-
Kompass-Initiative vor den neuen Verträgen mit der Europäischen Union vors Volk bringen
- AdditionalIndexing
-
10;04;1231
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p><strong>Begründung</strong><br>Die laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über neue, umfassende Vertragsgrundlagen berühren zentrale Bereiche der schweizerischen Souveränität, der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der direkten Demokratie. Deshalb ist es von erheblicher staatspolitischer Bedeutung, dass das Stimmvolk zu den grundlegenden Leitplanken der Außenpolitik Stellung nehmen kann.</p><p>Die Kompass-Initiative verfolgt das Ziel, die künftige Ausrichtung der Schweiz in den Beziehungen zur EU demokratisch zu legitimieren und die Bevölkerung in strategische Grundsatzentscheidungen einzubeziehen.</p><p>Um die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten zu stärken und eine klare, durch Volksentscheid abgestützte Basis für die nächsten Schritte in der Europapolitik zu schaffen, sollte die Abstimmung über die Kompass-Initiative zeitlich vor den neuen bilateralen Verträgen erfolgen.</p><p>Diese Reihenfolge schafft Transparenz, erhöht die politische Legitimation und verringert das Risiko späterer Konflikte oder Referenden gegen ausgehandelte Verträge – insbesondere, da die Kompass-Initiative eine Rückwirkungsklausel enthält und ansonsten weitere Unsicherheiten entstehen könnten.</p>
- <span><p>Volksabstimmungen unterliegen klaren rechtlichen Vorgaben. Diese begrenzen den Ermessensspielraum von Bundesversammlung und Bundesrat bei der zeitlichen Koordination von Abstimmungen.</p><p> </p><p>Für Volksinitiativen – wie die «Kompass-Initiative» – ist der Ablauf weitgehend gesetzlich vorgegeben: Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative darüber, ob sie die Annahme oder Ablehnung empfiehlt (Art. 100 Parlamentsgesetz [ParlG, SR 171.10]). Wird ein Gegenentwurf behandelt, so kann diese Frist einmalig um ein Jahr verlängert werden (Art. 105 Abs. 1 ParlG). Der Bundesrat ist verpflichtet, die Initiative innert zehn Monaten nach der parlamentarischen Schlussabstimmung, spätestens jedoch zehn Monate nach Ablauf der parlamentarischen Behandlungsfristen der Abstimmung zu unterbreiten (Art. 75<em>a</em> Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]). Innerhalb dieses engen Rahmens muss er den konkreten Abstimmungstermin festsetzen (Art. 10 BPR).</p><p> </p><p>Für Referenden über völkerrechtliche Verträge – wie das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) – gelten demgegenüber andere Regeln. Sobald die Räte übereinstimmende Beschlüsse über einen Erlass erzielt haben, führen sie die Schlussabstimmung durch (Art. 81 Abs. 1<sup>bis</sup> ParlG). Eine Volksabstimmung findet statt, wenn das Parlament entweder das obligatorische Referendum beschliesst oder wenn das fakultative Referendum zustande kommt. Erst danach setzt der Bundesrat den Abstimmungstermin fest. Anders als bei Volksinitiativen sehen die gesetzlichen Bestimmungen für Referenden keine festen Fristen vor, innerhalb derer eine Abstimmung durchgeführt werden muss (vgl. Art. 58 bzw. Art. 59<em>c</em> BPR). </p><p> </p><p>Sobald die Bundesversammlung über eine Vorlage schlussabgestimmt hat und sie abstimmungsreif ist, wird sie nach konstanter Praxis des Bundesrates zeitnah zur Abstimmung gebracht. Bei der Festlegung der Vorlagen berücksichtigt der Bundesrat nebst den gesetzlichen Abstimmungsfristen bei Volksinitiativen insbesondere die Anzahl Vorlagen, die im Zeitpunkt seines Entscheides abstimmungsreif sind, die Tatsache, dass ein Erlass zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten muss sowie den Umstand, dass sich die Vorlagen eines Urnengangs nicht widersprechen dürfen. Mit der parlamentarischen Initiative <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20240423"><u>24.423</u></a> der staatspolitischen Kommission des Nationalrates «Für mehr Klarheit bei der Zuteilung der Abstimmungsvorlagen auf die Abstimmungstermine» soll der Handlungsspielraum des Bundesrates bei der Festlegung der Abstimmungsvorlagen eingeschränkt werden. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250047"><u>25.047</u></a>). </p><p> </p><p>Die Botschaft zur Kompass-Initiative wird bis Ende August 2026 vorliegen. Die darauffolgende parlamentarische Behandlungsdauer lässt sich nicht antizipieren. Sollte die Bundesversammlung die Schlussabstimmung über die «Kompass-Initiative» zeitlich vor derjenigen über das Paket SchweizEU (Bilaterale III) durchführen, würde die Abstimmung über die Initiative – unter Berücksichtigung der oben genannten Rahmenkriterien – aller Voraussicht nach vor einer allfälligen Referendumsabstimmung über das Paket stattfinden. Erfolgt die Reihenfolgen hingegen umgekehrt, würde die Abstimmung über die Kompass-Initiative voraussichtlich erst nach der Referendumsabstimmung durchgeführt. Der Bundesrat hält an der bisherigen Praxis fest und sieht keinen Anlass für eine Anpassung im Einzelfall.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die sogenannte Kompass-Initiative vor einer allfälligen Volksabstimmung über neue Verträge mit der Europäischen Union dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. </p>
- Kompass-Initiative vor den neuen Verträgen mit der Europäischen Union vors Volk bringen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p><strong>Begründung</strong><br>Die laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über neue, umfassende Vertragsgrundlagen berühren zentrale Bereiche der schweizerischen Souveränität, der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der direkten Demokratie. Deshalb ist es von erheblicher staatspolitischer Bedeutung, dass das Stimmvolk zu den grundlegenden Leitplanken der Außenpolitik Stellung nehmen kann.</p><p>Die Kompass-Initiative verfolgt das Ziel, die künftige Ausrichtung der Schweiz in den Beziehungen zur EU demokratisch zu legitimieren und die Bevölkerung in strategische Grundsatzentscheidungen einzubeziehen.</p><p>Um die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten zu stärken und eine klare, durch Volksentscheid abgestützte Basis für die nächsten Schritte in der Europapolitik zu schaffen, sollte die Abstimmung über die Kompass-Initiative zeitlich vor den neuen bilateralen Verträgen erfolgen.</p><p>Diese Reihenfolge schafft Transparenz, erhöht die politische Legitimation und verringert das Risiko späterer Konflikte oder Referenden gegen ausgehandelte Verträge – insbesondere, da die Kompass-Initiative eine Rückwirkungsklausel enthält und ansonsten weitere Unsicherheiten entstehen könnten.</p>
- <span><p>Volksabstimmungen unterliegen klaren rechtlichen Vorgaben. Diese begrenzen den Ermessensspielraum von Bundesversammlung und Bundesrat bei der zeitlichen Koordination von Abstimmungen.</p><p> </p><p>Für Volksinitiativen – wie die «Kompass-Initiative» – ist der Ablauf weitgehend gesetzlich vorgegeben: Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative darüber, ob sie die Annahme oder Ablehnung empfiehlt (Art. 100 Parlamentsgesetz [ParlG, SR 171.10]). Wird ein Gegenentwurf behandelt, so kann diese Frist einmalig um ein Jahr verlängert werden (Art. 105 Abs. 1 ParlG). Der Bundesrat ist verpflichtet, die Initiative innert zehn Monaten nach der parlamentarischen Schlussabstimmung, spätestens jedoch zehn Monate nach Ablauf der parlamentarischen Behandlungsfristen der Abstimmung zu unterbreiten (Art. 75<em>a</em> Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]). Innerhalb dieses engen Rahmens muss er den konkreten Abstimmungstermin festsetzen (Art. 10 BPR).</p><p> </p><p>Für Referenden über völkerrechtliche Verträge – wie das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) – gelten demgegenüber andere Regeln. Sobald die Räte übereinstimmende Beschlüsse über einen Erlass erzielt haben, führen sie die Schlussabstimmung durch (Art. 81 Abs. 1<sup>bis</sup> ParlG). Eine Volksabstimmung findet statt, wenn das Parlament entweder das obligatorische Referendum beschliesst oder wenn das fakultative Referendum zustande kommt. Erst danach setzt der Bundesrat den Abstimmungstermin fest. Anders als bei Volksinitiativen sehen die gesetzlichen Bestimmungen für Referenden keine festen Fristen vor, innerhalb derer eine Abstimmung durchgeführt werden muss (vgl. Art. 58 bzw. Art. 59<em>c</em> BPR). </p><p> </p><p>Sobald die Bundesversammlung über eine Vorlage schlussabgestimmt hat und sie abstimmungsreif ist, wird sie nach konstanter Praxis des Bundesrates zeitnah zur Abstimmung gebracht. Bei der Festlegung der Vorlagen berücksichtigt der Bundesrat nebst den gesetzlichen Abstimmungsfristen bei Volksinitiativen insbesondere die Anzahl Vorlagen, die im Zeitpunkt seines Entscheides abstimmungsreif sind, die Tatsache, dass ein Erlass zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten muss sowie den Umstand, dass sich die Vorlagen eines Urnengangs nicht widersprechen dürfen. Mit der parlamentarischen Initiative <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20240423"><u>24.423</u></a> der staatspolitischen Kommission des Nationalrates «Für mehr Klarheit bei der Zuteilung der Abstimmungsvorlagen auf die Abstimmungstermine» soll der Handlungsspielraum des Bundesrates bei der Festlegung der Abstimmungsvorlagen eingeschränkt werden. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250047"><u>25.047</u></a>). </p><p> </p><p>Die Botschaft zur Kompass-Initiative wird bis Ende August 2026 vorliegen. Die darauffolgende parlamentarische Behandlungsdauer lässt sich nicht antizipieren. Sollte die Bundesversammlung die Schlussabstimmung über die «Kompass-Initiative» zeitlich vor derjenigen über das Paket SchweizEU (Bilaterale III) durchführen, würde die Abstimmung über die Initiative – unter Berücksichtigung der oben genannten Rahmenkriterien – aller Voraussicht nach vor einer allfälligen Referendumsabstimmung über das Paket stattfinden. Erfolgt die Reihenfolgen hingegen umgekehrt, würde die Abstimmung über die Kompass-Initiative voraussichtlich erst nach der Referendumsabstimmung durchgeführt. Der Bundesrat hält an der bisherigen Praxis fest und sieht keinen Anlass für eine Anpassung im Einzelfall.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die sogenannte Kompass-Initiative vor einer allfälligen Volksabstimmung über neue Verträge mit der Europäischen Union dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. </p>
- Kompass-Initiative vor den neuen Verträgen mit der Europäischen Union vors Volk bringen
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