Welche Zukunft für den Zusatzversicherungsbereich?
- ShortId
-
25.4665
- Id
-
20254665
- Updated
-
18.02.2026 20:16
- Language
-
de
- Title
-
Welche Zukunft für den Zusatzversicherungsbereich?
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die private Krankenzusatzversicherung (PKZV) ist ein wichtiger Pfeiler der Finanzierung des Gesundheitswesens. Sie stärkt die individuelle Wahlfreiheit, ermöglicht Innovation im Leistungsangebot und trägt über eine differenzierte Nachfrage dazu bei, die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zu entlasten. Angesichts des stetig wachsenden Leistungskatalogs der OKP und des politischen Drucks zur Prämienbegrenzung gewinnt die Zusatzversicherung an Bedeutung zur Wahrung der Selbstverantwortung der Versicherten, sowie zur Sicherung von Innovation, Wettbewerb und Effizienz im Gesamtsystem.</p><p>Heute bestehen jedoch strukturelle Hindernisse, die den Zusatzversicherungsmarkt in seiner Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere ältere und gesundheitlich vorbelastete Versicherte können ihren Anbieter faktisch kaum wechseln, weil sie beim Wechsel ihre Alterungsrückstellungen verlieren und der neue Versicherer Leistungsausschlüsse vornehmen kann. Diese «Gefangenschaft» untergräbt zentrale marktwirtschaftliche Mechanismen: Der Wettbewerb wird gedämpft, Innovationsanreize sinken, und die Versicherten können nicht von neuen oder verbesserten Angeboten profitieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie das Zusammenspiel von OKP, Zusatzversicherung und Selbstzahlung künftig gestaltet werden soll und wie die regulatorischen Rahmenbedingungen anzupassen sind, damit die PKZV ihren ordnungspolitisch vorgesehenen Beitrag zu Wahlfreiheit, Kostendisziplin und Innovation leisten kann. Die fehlenden Wechselmöglichkeiten sind dabei ein zentrales Hemmnis, das sowohl die Versicherten als auch die Weiterentwicklung des Marktes belastet.</p>
- <span><p>Frage 1: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft in der Schweiz. Sie vergütet die Kosten für Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Für Leistungen, welche nicht durch die OKP abgedeckt werden, können Zusatzversicherungen (KZV) abgeschlossen werden, wie beispielsweise Hotellerie-Leistungen bei einem Spitalaufenthalt oder Zahnarztkosten. Statt eine Zusatzversicherung abzuschliessen, besteht die Möglichkeit, solche Bedürfnisse selbst aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Abgrenzung und das Zusammenspiel zwischen der OKP, den KZV und dem Selbstbezahlen ergeben sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Rahmen. Die KZV (und auch das Selbstbezahlen) dürfen nur Leistungen abdecken, die nachvollziehbar ausgewiesen sind und die nicht bereits durch die Tarife nach KVG vergütet werden. Dies gilt auch für die OKP-Franchise, welche nicht im Rahmen einer Zusatzversicherung versichert werden darf. Die FINMA übt die Aufsicht über den Versicherungsbereich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) aus. Sie prüft und genehmigt die Tarife in der KZV. Zufolge des ergänzenden Charakters der KZV achtet sie darauf, dass die Leistungserbringer nur die erbrachten Zusatzleistungen in Rechnung stellen, also keine Doppelvergütungen durch KZV und OKP stattfinden.</p><p> </p><p>Frage 2: KZV-Deckungen sind von wesentlicher Bedeutung. Auf dem Markt werden mehr als 600 verschiedene Zusatzversicherungsprodukte geführt. Im Jahre 2024 betrugen diese Prämieneinnahmen und die Prämien für die weiteren Krankenversicherungsdeckungen nach VVG (insb. die Kollektivtaggeldversicherungen) zirka dreizehn Milliarden Franken. Die Auswirkungen der Entwicklungen in der OKP auf das Angebot in der KZV hängen von zahlreichen Faktoren ab und obliegen dem Markt.</p><p> </p><p>Frage 3: Ab einem gewissem Alter oder bei Erkrankungen ist ein Wechsel der Deckung beziehungsweise des Zusatzversicherers in der Tat schwierig oder nicht mehr möglich (sog. «gefangene Segmente»). Die betroffenen Versicherten haben allerdings die Garantie, versichert zu bleiben: Nach Artikel 35<em>a</em> Abs. 4 VVG stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur den Versicherungsnehmenden zu. Ferner sieht Artikel 156 Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) für die Versicherten aus einem sogenannten «geschlossenen Bestand» (d.h. das Versicherungsunternehmen führt diesem Versicherungsbestand keine neuen Versicherungsverträge mehr zu) das Recht vor, in einen offenen Bestand überzutreten, sofern die Versicherung einen solchen führt. Auch dies trägt zum Schutz der Versicherten bei, indem sie gegebenenfalls auch von neu entwickelten Angeboten profitieren können. Die Wahlfreiheit nach Artikel 156 AVO gilt allerdings nur bei geschlossenen Beständen und innerhalb derselben Versicherungsgruppe. Eine Wahlfreiheit für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter besteht nicht. Ein Aufnahmezwang stünde im Widerspruch zum Prinzip der Vertragsfreiheit und wäre ausserhalb des Sozialversicherungsrechts systemfremd.</p><p>Um einen Übertritt zu einem anderen Anbieter zu erleichtern, hat der Bundesrat mit der Revision von Artikel 155 AVO bereits einen klaren Rechtsrahmen für die Mitgabe von Alterungsrückstellungen geschaffen. Es ist allerdings zu bemerken, dass Alterungsrückstellungen in der KZV nur dann gebildet werden müssen, wenn das entsprechende Produkt eine zeitliche Umverteilung vorsieht (siehe Art. 53 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA [AVO-FINMA; SR 961.011.1]). </p><p>Trotz gewisser Einschränkungen im Zusammenhang mit «geschlossenen Beständen», spielt im Bereich der KZV grundsätzlich der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern. Die Innovationsfähigkeit des KZV-Marktes zeigt sich insbesondere auch im breiten Angebot (siehe Frage 2, oben).</p></span>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ul><li>Wie schätzt er das Zusammenspiel und die Abgrenzung der Finanzierungsbereiche im Gesundheitswesen (OKP, PKZV und Selbstzahlung) ein?</li><li>Welchen Stellenwert, welche Trends und welches Entwicklungspotenzial sieht er angesichts des wachsenden Leistungsumfangs der OKP und dem gleichzeitigen Prämiendämpfungsdruck inskünftig für den Zusatzversicherungsbereich?</li><li>Wie schätzt er die Konsequenzen der fehlenden Wechselmöglichkeiten der älteren Zusatzversicherten («gefangene Versicherte») für die Versicherten, für den Wettbewerb im Zusatzversicherungsbereich und für dessen Innovationsfähigkeit ein?</li></ul>
- Welche Zukunft für den Zusatzversicherungsbereich?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die private Krankenzusatzversicherung (PKZV) ist ein wichtiger Pfeiler der Finanzierung des Gesundheitswesens. Sie stärkt die individuelle Wahlfreiheit, ermöglicht Innovation im Leistungsangebot und trägt über eine differenzierte Nachfrage dazu bei, die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zu entlasten. Angesichts des stetig wachsenden Leistungskatalogs der OKP und des politischen Drucks zur Prämienbegrenzung gewinnt die Zusatzversicherung an Bedeutung zur Wahrung der Selbstverantwortung der Versicherten, sowie zur Sicherung von Innovation, Wettbewerb und Effizienz im Gesamtsystem.</p><p>Heute bestehen jedoch strukturelle Hindernisse, die den Zusatzversicherungsmarkt in seiner Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere ältere und gesundheitlich vorbelastete Versicherte können ihren Anbieter faktisch kaum wechseln, weil sie beim Wechsel ihre Alterungsrückstellungen verlieren und der neue Versicherer Leistungsausschlüsse vornehmen kann. Diese «Gefangenschaft» untergräbt zentrale marktwirtschaftliche Mechanismen: Der Wettbewerb wird gedämpft, Innovationsanreize sinken, und die Versicherten können nicht von neuen oder verbesserten Angeboten profitieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie das Zusammenspiel von OKP, Zusatzversicherung und Selbstzahlung künftig gestaltet werden soll und wie die regulatorischen Rahmenbedingungen anzupassen sind, damit die PKZV ihren ordnungspolitisch vorgesehenen Beitrag zu Wahlfreiheit, Kostendisziplin und Innovation leisten kann. Die fehlenden Wechselmöglichkeiten sind dabei ein zentrales Hemmnis, das sowohl die Versicherten als auch die Weiterentwicklung des Marktes belastet.</p>
- <span><p>Frage 1: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft in der Schweiz. Sie vergütet die Kosten für Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Für Leistungen, welche nicht durch die OKP abgedeckt werden, können Zusatzversicherungen (KZV) abgeschlossen werden, wie beispielsweise Hotellerie-Leistungen bei einem Spitalaufenthalt oder Zahnarztkosten. Statt eine Zusatzversicherung abzuschliessen, besteht die Möglichkeit, solche Bedürfnisse selbst aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Abgrenzung und das Zusammenspiel zwischen der OKP, den KZV und dem Selbstbezahlen ergeben sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Rahmen. Die KZV (und auch das Selbstbezahlen) dürfen nur Leistungen abdecken, die nachvollziehbar ausgewiesen sind und die nicht bereits durch die Tarife nach KVG vergütet werden. Dies gilt auch für die OKP-Franchise, welche nicht im Rahmen einer Zusatzversicherung versichert werden darf. Die FINMA übt die Aufsicht über den Versicherungsbereich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) aus. Sie prüft und genehmigt die Tarife in der KZV. Zufolge des ergänzenden Charakters der KZV achtet sie darauf, dass die Leistungserbringer nur die erbrachten Zusatzleistungen in Rechnung stellen, also keine Doppelvergütungen durch KZV und OKP stattfinden.</p><p> </p><p>Frage 2: KZV-Deckungen sind von wesentlicher Bedeutung. Auf dem Markt werden mehr als 600 verschiedene Zusatzversicherungsprodukte geführt. Im Jahre 2024 betrugen diese Prämieneinnahmen und die Prämien für die weiteren Krankenversicherungsdeckungen nach VVG (insb. die Kollektivtaggeldversicherungen) zirka dreizehn Milliarden Franken. Die Auswirkungen der Entwicklungen in der OKP auf das Angebot in der KZV hängen von zahlreichen Faktoren ab und obliegen dem Markt.</p><p> </p><p>Frage 3: Ab einem gewissem Alter oder bei Erkrankungen ist ein Wechsel der Deckung beziehungsweise des Zusatzversicherers in der Tat schwierig oder nicht mehr möglich (sog. «gefangene Segmente»). Die betroffenen Versicherten haben allerdings die Garantie, versichert zu bleiben: Nach Artikel 35<em>a</em> Abs. 4 VVG stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur den Versicherungsnehmenden zu. Ferner sieht Artikel 156 Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) für die Versicherten aus einem sogenannten «geschlossenen Bestand» (d.h. das Versicherungsunternehmen führt diesem Versicherungsbestand keine neuen Versicherungsverträge mehr zu) das Recht vor, in einen offenen Bestand überzutreten, sofern die Versicherung einen solchen führt. Auch dies trägt zum Schutz der Versicherten bei, indem sie gegebenenfalls auch von neu entwickelten Angeboten profitieren können. Die Wahlfreiheit nach Artikel 156 AVO gilt allerdings nur bei geschlossenen Beständen und innerhalb derselben Versicherungsgruppe. Eine Wahlfreiheit für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter besteht nicht. Ein Aufnahmezwang stünde im Widerspruch zum Prinzip der Vertragsfreiheit und wäre ausserhalb des Sozialversicherungsrechts systemfremd.</p><p>Um einen Übertritt zu einem anderen Anbieter zu erleichtern, hat der Bundesrat mit der Revision von Artikel 155 AVO bereits einen klaren Rechtsrahmen für die Mitgabe von Alterungsrückstellungen geschaffen. Es ist allerdings zu bemerken, dass Alterungsrückstellungen in der KZV nur dann gebildet werden müssen, wenn das entsprechende Produkt eine zeitliche Umverteilung vorsieht (siehe Art. 53 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA [AVO-FINMA; SR 961.011.1]). </p><p>Trotz gewisser Einschränkungen im Zusammenhang mit «geschlossenen Beständen», spielt im Bereich der KZV grundsätzlich der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern. Die Innovationsfähigkeit des KZV-Marktes zeigt sich insbesondere auch im breiten Angebot (siehe Frage 2, oben).</p></span>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ul><li>Wie schätzt er das Zusammenspiel und die Abgrenzung der Finanzierungsbereiche im Gesundheitswesen (OKP, PKZV und Selbstzahlung) ein?</li><li>Welchen Stellenwert, welche Trends und welches Entwicklungspotenzial sieht er angesichts des wachsenden Leistungsumfangs der OKP und dem gleichzeitigen Prämiendämpfungsdruck inskünftig für den Zusatzversicherungsbereich?</li><li>Wie schätzt er die Konsequenzen der fehlenden Wechselmöglichkeiten der älteren Zusatzversicherten («gefangene Versicherte») für die Versicherten, für den Wettbewerb im Zusatzversicherungsbereich und für dessen Innovationsfähigkeit ein?</li></ul>
- Welche Zukunft für den Zusatzversicherungsbereich?
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