Stimmrechtsbescheinigung. Umfang und Auswirkungen der Praxis "von gleicher Hand"

ShortId
25.4672
Id
20254672
Updated
11.02.2026 17:10
Language
de
Title
Stimmrechtsbescheinigung. Umfang und Auswirkungen der Praxis "von gleicher Hand"
AdditionalIndexing
04;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Zu 1.: Die Bundeskanzlei (BK) hat keinen Zugriff auf die Zahlen der einzelnen Gemeinden. Für die von den Gemeinden für ungültig erklärten Unterschriften liegen der BK daher keine statistischen Angaben vor. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit Blick auf die Anzahl Unterschriften, die die BK ihrerseits aufgrund nicht eigenhändig eingetragener Namen und Vornamen für ungültig erklären musste (Ungültigkeitscode </span><em><span>d</span></em><span>), können folgende Angaben gemacht werden: In den fünf Jahren vor dem 1. November 2025 wurden insgesamt 30 eidgenössische Volksinitiativen und 22 fakultative Referenden bei der BK eingereicht. Im Durchschnitt musste sie dabei rund 90 Unterschriften pro Volksbegehren wegen des Codes d für ungültig erklären. Durchschnittlich wurden somit rund 0.1 % der jeweils </span><em><span>insgesamt </span></em><span>für ein Volksbegehren eingereichten Unterschriften aufgrund des Codes </span><em><span>d</span></em><span> für ungültig erklärt. </span></p><p><span>Die durchschnittliche Ungültigkeitsquote (bezogen auf sämtliche Ungültigkeitsgründe) betrug in demselben Zeitraum rund 0.9 %; das entspricht durchschnittlich rund 810 der total von der BK für ungültig erklärten Unterschriften pro Volkbegehren.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu 2.: Seit dem 1. November 2025 wurden bei der BK zwei eidgenössische Volksinitiativen sowie ein fakultatives Referendum eingereicht. Bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der vorliegenden Interpellation konnten eine Volksinitiative sowie das Referendum ausgezählt werden. Für die Volksinitiative musste die BK 2’287 Unterschriften (2.1 % der eingereichten Unterschriften) für ungültig erklären, beim Referendum waren es 533 Unterschriften (0.9 % der eingereichten Unterschriften). Davon wurden 745 bzw. 263 für ungültig erklärt, weil Namen und Vornamen offensichtlich nicht eigenhändig eingetragen worden waren. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der jeweils eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Zur Beantwortung der vorliegenden Interpellation hat die BK im Rahmen ihrer Kontrollen zusätzlich die Anzahl an Unterschriften gezählt, die bereits von den Gemeinden unter Angabe des Codes </span><em><span>d</span></em><span> für ungültig erklärt worden waren. Bei der Volksinitiative betraf dies insgesamt 133, beim Referendum 118 Unterschriften. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu 3.: Es gibt keine Hinweise, wonach ältere oder schreibunfähige Stimmberechtigte in ihren Rechten eingeschränkt werden. Dem Bundesrat ist die Wahrung der politischen Rechte sämtlicher Stimmberechtigter ein wichtiges Anliegen. Für sogenannt «schreibunfähige» Stimmberechtigte gelten für eidgenössische Volksinitiativen und fakultative Referenden besondere Regeln, die in Artikel 61 Absatz 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) und in Artikel 18</span><em><span>a</span></em><span> der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11) festgehalten sind. Demnach unterstützt eine schreibunfähige stimmberechtigte Person ein Volksbegehren, indem sie ihren eigenen Namen und ihre Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lässt. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein. </span><span>Die Assistenzperson </span><span>fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu. Solche Unterstützungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der BK für ungültig erklärt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Auf diese Spezialregelung wird in den Leitfäden der BK zuhanden aller Referendums- und Initiativkomitees aufmerksam gemacht, ebenso wie in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterführende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025). Auch die Behindertenverbände kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegenüber Betroffenen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der unter 1. und 2. dargelegten Zahlen werden mit der bestehenden, das geltende Recht umsetzenden Bescheinigungspraxis die politischen Rechte auch von älteren sowie schreibunfähigen Menschen gewahrt.</span></p></span>
  • <p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften für Initiativen und Referenden eine restriktivere Praxis angewendet, wenn Namen und Adressen «von gleicher Hand» eingetragen sind. In solchen Fällen erklären Gemeinden und die Bundeskanzlei Unterschriften grundsätzlich auch dann als ungültig, wenn die betroffenen Personen eigenhändig unterzeichnet haben.</p><p>Aus Gesprächen mit Gemeinden, Fachpersonen und betroffenen Komitees bestehen Hinweise, dass seit dem 1. November 2025 eine erhebliche Anzahl eigenhändig unterzeichneter Unterschriften aufgrund formaler Kriterien für ungültig erklärt wird. Bisher fehlen transparente Zahlen über den Umfang dieser Praxis und über die Zahl der betroffenen Stimmberechtigten.</p><p>Fragen:</p><ol><li>Verfügt der Bundesrat über Daten dazu, wie viele Unterschriften vor dem 1. November 2025 von Gemeinden bzw. von der Bundeskanzlei aufgrund des Kriteriums «d. von gleicher Hand» als ungültig erklärt wurden?</li><li>Verfügt der Bundesrat über Daten oder zumindest grobe Schätzungen dazu, wie viele Unterschriften seit dem 1. November 2025 aufgrund der geltenden Praxis von Gemeinden oder der Bundeskanzlei für ungültig erklärt wurden, obwohl eine eigenhändige Unterschrift vorlag?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen dieser Praxis auf ältere Menschen sowie auf Menschen mit Behinderungen oder krankheitsbedingten Einschränkungen, die eigenhändig unterzeichnen, für weitere Angaben jedoch auf Assistenz angewiesen sind?</li></ol>
  • Stimmrechtsbescheinigung. Umfang und Auswirkungen der Praxis "von gleicher Hand"
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Zu 1.: Die Bundeskanzlei (BK) hat keinen Zugriff auf die Zahlen der einzelnen Gemeinden. Für die von den Gemeinden für ungültig erklärten Unterschriften liegen der BK daher keine statistischen Angaben vor. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit Blick auf die Anzahl Unterschriften, die die BK ihrerseits aufgrund nicht eigenhändig eingetragener Namen und Vornamen für ungültig erklären musste (Ungültigkeitscode </span><em><span>d</span></em><span>), können folgende Angaben gemacht werden: In den fünf Jahren vor dem 1. November 2025 wurden insgesamt 30 eidgenössische Volksinitiativen und 22 fakultative Referenden bei der BK eingereicht. Im Durchschnitt musste sie dabei rund 90 Unterschriften pro Volksbegehren wegen des Codes d für ungültig erklären. Durchschnittlich wurden somit rund 0.1 % der jeweils </span><em><span>insgesamt </span></em><span>für ein Volksbegehren eingereichten Unterschriften aufgrund des Codes </span><em><span>d</span></em><span> für ungültig erklärt. </span></p><p><span>Die durchschnittliche Ungültigkeitsquote (bezogen auf sämtliche Ungültigkeitsgründe) betrug in demselben Zeitraum rund 0.9 %; das entspricht durchschnittlich rund 810 der total von der BK für ungültig erklärten Unterschriften pro Volkbegehren.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu 2.: Seit dem 1. November 2025 wurden bei der BK zwei eidgenössische Volksinitiativen sowie ein fakultatives Referendum eingereicht. Bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der vorliegenden Interpellation konnten eine Volksinitiative sowie das Referendum ausgezählt werden. Für die Volksinitiative musste die BK 2’287 Unterschriften (2.1 % der eingereichten Unterschriften) für ungültig erklären, beim Referendum waren es 533 Unterschriften (0.9 % der eingereichten Unterschriften). Davon wurden 745 bzw. 263 für ungültig erklärt, weil Namen und Vornamen offensichtlich nicht eigenhändig eingetragen worden waren. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der jeweils eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Zur Beantwortung der vorliegenden Interpellation hat die BK im Rahmen ihrer Kontrollen zusätzlich die Anzahl an Unterschriften gezählt, die bereits von den Gemeinden unter Angabe des Codes </span><em><span>d</span></em><span> für ungültig erklärt worden waren. Bei der Volksinitiative betraf dies insgesamt 133, beim Referendum 118 Unterschriften. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu 3.: Es gibt keine Hinweise, wonach ältere oder schreibunfähige Stimmberechtigte in ihren Rechten eingeschränkt werden. Dem Bundesrat ist die Wahrung der politischen Rechte sämtlicher Stimmberechtigter ein wichtiges Anliegen. Für sogenannt «schreibunfähige» Stimmberechtigte gelten für eidgenössische Volksinitiativen und fakultative Referenden besondere Regeln, die in Artikel 61 Absatz 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) und in Artikel 18</span><em><span>a</span></em><span> der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11) festgehalten sind. Demnach unterstützt eine schreibunfähige stimmberechtigte Person ein Volksbegehren, indem sie ihren eigenen Namen und ihre Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lässt. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein. </span><span>Die Assistenzperson </span><span>fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu. Solche Unterstützungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der BK für ungültig erklärt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Auf diese Spezialregelung wird in den Leitfäden der BK zuhanden aller Referendums- und Initiativkomitees aufmerksam gemacht, ebenso wie in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterführende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025). Auch die Behindertenverbände kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegenüber Betroffenen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der unter 1. und 2. dargelegten Zahlen werden mit der bestehenden, das geltende Recht umsetzenden Bescheinigungspraxis die politischen Rechte auch von älteren sowie schreibunfähigen Menschen gewahrt.</span></p></span>
    • <p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften für Initiativen und Referenden eine restriktivere Praxis angewendet, wenn Namen und Adressen «von gleicher Hand» eingetragen sind. In solchen Fällen erklären Gemeinden und die Bundeskanzlei Unterschriften grundsätzlich auch dann als ungültig, wenn die betroffenen Personen eigenhändig unterzeichnet haben.</p><p>Aus Gesprächen mit Gemeinden, Fachpersonen und betroffenen Komitees bestehen Hinweise, dass seit dem 1. November 2025 eine erhebliche Anzahl eigenhändig unterzeichneter Unterschriften aufgrund formaler Kriterien für ungültig erklärt wird. Bisher fehlen transparente Zahlen über den Umfang dieser Praxis und über die Zahl der betroffenen Stimmberechtigten.</p><p>Fragen:</p><ol><li>Verfügt der Bundesrat über Daten dazu, wie viele Unterschriften vor dem 1. November 2025 von Gemeinden bzw. von der Bundeskanzlei aufgrund des Kriteriums «d. von gleicher Hand» als ungültig erklärt wurden?</li><li>Verfügt der Bundesrat über Daten oder zumindest grobe Schätzungen dazu, wie viele Unterschriften seit dem 1. November 2025 aufgrund der geltenden Praxis von Gemeinden oder der Bundeskanzlei für ungültig erklärt wurden, obwohl eine eigenhändige Unterschrift vorlag?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen dieser Praxis auf ältere Menschen sowie auf Menschen mit Behinderungen oder krankheitsbedingten Einschränkungen, die eigenhändig unterzeichnen, für weitere Angaben jedoch auf Assistenz angewiesen sind?</li></ol>
    • Stimmrechtsbescheinigung. Umfang und Auswirkungen der Praxis "von gleicher Hand"

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