Bekämpfung der Geldwäscherei. Beweislastumkehr in Artikel 72 des Strafgesetzbuches
- ShortId
-
25.4678
- Id
-
20254678
- Updated
-
23.01.2026 08:27
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung der Geldwäscherei. Beweislastumkehr in Artikel 72 des Strafgesetzbuches
- AdditionalIndexing
-
1216;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität stellt die Schweizer Strafverfolgungsbehörden vor grosse Herausforderungen. Die geltenden Mechanismen zur Einziehung von Vermögenswerten nach Artikel 72 des Strafgesetzbuches (StGB) stossen oft an ihre Grenzen, insbesondere wenn die Täterschaft komplexe Strukturen, Strohleute oder informelle Zahlungssysteme (informelle chinesische Systeme vom Typ Hawala, Kryptowährungen usw.) nutzen, um die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern. So zeigt die Praxis in der Schweiz, dass trotz verschiedener gesetzgeberischer Entwicklungen die Notwendigkeit, eine bestimmte Vortat nachzuweisen (Art. 305bis StGB), die Wirksamkeit des Instruments nach Artikel 72 StGB stark einschränkt.</p><p> </p><p>Italien (seit 1980), die Niederlande, Österreich, das Vereinigte Königreich (Unexplained Wealth Orders) und Irland (Criminal Assets Bureau) haben Instrumente zur Umkehr der Beweislast eingeführt, die Folgendes ermöglichen:</p><p>• Vermögenswerte, deren rechtmässige Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, zu beschlagnahmen, wenn ernsthafte und übereinstimmende Hinweise auf eine kriminelle Herkunft vorliegen; </p><p>• kriminelle Organisationen gezielt zu schwächen, auch wenn die Vortat nicht vollständig rekonstruiert werden kann; </p><p>• zu verhindern, dass trotz einer strafrechtlichen Verurteilung die aus Straftaten stammenden Gewinne ganz oder teilweise in den Händen der Tatperson verbleiben; </p><p>• zu verhindern, dass mafiöse oder kartellartige Strukturen wirtschaftlichen Einfluss ausüben, selbst in einem frühen Stadium.</p><p> </p><p>Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität wird der Bundesrat beauftragt, Folgendes zu prüfen:</p><p>1. die Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 72 StGB. Dadurch sollen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft vorliegen, Vermögenswerte eingezogen werden können, deren rechtmässige Herkunft nicht nachgewiesen werden kann;</p><p>2. die im Ausland bestehenden Modelle (insbesondere in I, UK, NL, AUT und IRL) und die mögliche Übernahme ihrer Grundprinzipien in das Schweizer Recht, einschliesslich der rechtlichen Garantien, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit einer solchen Übernahme mit der Bundesverfassung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR sicherzustellen;</p><p>3. die Auswirkungen einer Übernahme gemäss Ziffer 2 auf die Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität in der Schweiz.</p>
- Bekämpfung der Geldwäscherei. Beweislastumkehr in Artikel 72 des Strafgesetzbuches
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität stellt die Schweizer Strafverfolgungsbehörden vor grosse Herausforderungen. Die geltenden Mechanismen zur Einziehung von Vermögenswerten nach Artikel 72 des Strafgesetzbuches (StGB) stossen oft an ihre Grenzen, insbesondere wenn die Täterschaft komplexe Strukturen, Strohleute oder informelle Zahlungssysteme (informelle chinesische Systeme vom Typ Hawala, Kryptowährungen usw.) nutzen, um die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern. So zeigt die Praxis in der Schweiz, dass trotz verschiedener gesetzgeberischer Entwicklungen die Notwendigkeit, eine bestimmte Vortat nachzuweisen (Art. 305bis StGB), die Wirksamkeit des Instruments nach Artikel 72 StGB stark einschränkt.</p><p> </p><p>Italien (seit 1980), die Niederlande, Österreich, das Vereinigte Königreich (Unexplained Wealth Orders) und Irland (Criminal Assets Bureau) haben Instrumente zur Umkehr der Beweislast eingeführt, die Folgendes ermöglichen:</p><p>• Vermögenswerte, deren rechtmässige Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, zu beschlagnahmen, wenn ernsthafte und übereinstimmende Hinweise auf eine kriminelle Herkunft vorliegen; </p><p>• kriminelle Organisationen gezielt zu schwächen, auch wenn die Vortat nicht vollständig rekonstruiert werden kann; </p><p>• zu verhindern, dass trotz einer strafrechtlichen Verurteilung die aus Straftaten stammenden Gewinne ganz oder teilweise in den Händen der Tatperson verbleiben; </p><p>• zu verhindern, dass mafiöse oder kartellartige Strukturen wirtschaftlichen Einfluss ausüben, selbst in einem frühen Stadium.</p><p> </p><p>Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität wird der Bundesrat beauftragt, Folgendes zu prüfen:</p><p>1. die Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 72 StGB. Dadurch sollen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft vorliegen, Vermögenswerte eingezogen werden können, deren rechtmässige Herkunft nicht nachgewiesen werden kann;</p><p>2. die im Ausland bestehenden Modelle (insbesondere in I, UK, NL, AUT und IRL) und die mögliche Übernahme ihrer Grundprinzipien in das Schweizer Recht, einschliesslich der rechtlichen Garantien, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit einer solchen Übernahme mit der Bundesverfassung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR sicherzustellen;</p><p>3. die Auswirkungen einer Übernahme gemäss Ziffer 2 auf die Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität in der Schweiz.</p>
- Bekämpfung der Geldwäscherei. Beweislastumkehr in Artikel 72 des Strafgesetzbuches
Back to List