Die EFAS-Übergangsmassnahmen früher in Kraft setzen
- ShortId
-
25.4681
- Id
-
20254681
- Updated
-
18.02.2026 20:09
- Language
-
de
- Title
-
Die EFAS-Übergangsmassnahmen früher in Kraft setzen
- AdditionalIndexing
-
2841;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1. Der Übergang zur einheitlichen Finanzierung ist für die Gesamtheit der Kantone und der Prämienzahlenden im Vergleich zu den Finanzierungsanteilen in der Periode 2016-2019 kostenneutral. In den einzelnen Kantonen können sich jedoch Verschiebungen zwischen Steuer- und Prämienfinanzierung ergeben. Kantone, in denen die Prämienzahlenden bisher einen vergleichsweise hohen Anteil der Kosten übernommen haben, müssen mehr bezahlen und die Prämienzahlenden werden entlastet, und umgekehrt. Durch die seit der Periode 2016-2019 erfolgte Verschiebung von stationären zu ambulanten Leistungen hat der Finanzierungsanteil der Kantone laufend abgenommen und wurden die Prämienzahlenden überproportional belastet. Mit der einheitlichen Finanzierung erfolgt 2028 eine Rückkehr zur Kostenaufteilung in der Periode 2016-2019, was die Prämienzahlenden entlasten dürfte. Die angesprochenen aktualisierten Zahlen zu den finanziellen Auswirkungen der einheitlichen Finanzierung auf Kantone und Prämienzahlende bilden nur einen Zwischenstand im Jahr 2024 ab. Sie stellen daher keine Prognose für das Jahr 2028 dar und beziehen sich nur auf die ambulanten und stationären Leistungen ohne Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim. Bis 2028 dürfte sich die Situation weiter verändern. Mit dem Einbezug der Pflegeleistungen im Jahr 2032 werden sich die finanziellen Auswirkungen nochmals ändern.</p><p> </p><p>2. und 4. Um die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, haben Bundesrat und Parlament im Rahmen des Kostendämpfungsprogramms verschiedene Gesetzesänderungen verabschiedet. Nach dem Inkrafttreten der Änderungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu den Paketen 1<em>a</em> und <em>1b</em> in den vergangenen Jahren hat das Parlament im März 2025 auch die KVG-Änderung zum zweiten Kostendämpfungspaket verabschiedet. Wie in den Stellungnahmen zu den Motionen 25.4379 Wasserfallen und 25.4188 Schmid ausgeführt, ist der Bundesrat bestrebt, die beschlossenen Massnahmen zeitnah umzusetzen. <br>Seit November 2024 erarbeiten Akteure des Gesundheitswesens zudem gemeinsam am «Runden Tisch Kostendämpfung» weitere kostendämpfende Massnahmen, wobei mit den bisher beschlossenen Massnahmen rund 300 Millionen Franken pro Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eingespart werden sollen. Die Umsetzung dieser Massnahmen soll möglichst rasch angegangen werden. <br>Als weiteres Element zur Kostendämpfung in der OKP hat der Bundesrat im November 2025 entschieden, die KVG-Änderung (Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen), die den indirekten Gegenvorschlag zur Initiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen» darstellt, per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Zukünftig soll der Bundesrat damit auch Ziele für das maximale Kostenwachstum in der OKP festlegen. Die ersten Kostenziele werden für die Jahre 2028 bis 2031 festgelegt. Dazu werden die Versicherer, die Versicherten, die Kantone und die Leistungserbringer angehört, bevor die Kostenziele Ende 2026 durch den Bundesrat festgelegt werden. Mit der Gesetzesänderung hat der Bundesrat zudem die eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring (EKKQ) eingesetzt. Diese wird ihre Arbeit ab Januar 2026 aufnehmen. Die Kommission überwacht die Kostenentwicklung in der OKP und gibt Empfehlungen zu Massnahmen zur Kostendämpfung ab. </p><p> </p><p>3. Mit der einheitlichen Finanzierung können die Kantone neu bei allen Leistungserbringern im ambulanten Bereich vorsehen, keine neuen Leistungserbringer zuzulassen, sofern das Kostenniveau oder die Kostenentwicklung in einem Kanton im Vergleich zum Schweizer Durchschnitt in einem Leistungsbereich überdurchschnittlich ist. Heute ist dies den Kantonen im ambulanten Bereich nur bei den Ärztinnen und Ärzten sowie den Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, möglich. Der Gesetzgeber hat das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1. Januar 2028 vorgesehen. Der Bundesrat kann das Inkrafttreten nicht auf einen früheren Zeitpunkt festlegen. Die Kantone verfügen allerdings bereits über diverse Möglichkeiten, auf die Kostenentwicklung einzuwirken, namentlich im Bereich der Spital- und Pflegeheimplanung. Weitere Übergangsmassnahmen vor dem Inkrafttreten der einheitlichen Finanzierung sind nicht vorgesehen.</p></span>
- <p>Die Daten zu den finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf eine einheitliche Finanzierung der Gesundheitsleistungen (EFAS) für die Kantone, die in den Jahren 2028 bis 2031 stattfinden soll, wurden kürzlich aktualisiert. Mit dieser Aktualisierung verschlechtert sich die Lage für mehrere Kantone weiter, die bereits zuvor benachteiligt waren.</p><p> </p><p>Die Gesundheitskosten steigen strukturell weiter an. Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Jahr 1996 hat sich die Durchschnittsprämie pro versicherte Person verdreifacht. Insbesondere im Tessin stieg die Durchschnittsprämie zwischen 2022 und 2026 um 38 Prozent, während der Anstieg landesweit bei 25 Prozent liegt. Damit ist sie im Tessin heute etwa 27 Prozent höher als im Schweizer Durchschnitt. Diese Dynamik setzt die Haushalte und die kantonalen Finanzen zunehmend unter Druck.</p><p> </p><p>Die Tessiner Behörde hat bereits alle im aktuellen Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen ergriffen und die Bundesbehörden wiederholt auf die Komplexität der Herausforderungen hingewiesen, denen sich der Kanton gegenübersieht. Auch auf die Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden Instrumente hat sie hingewiesen. Der institutionelle Dialog zwischen der Tessiner Regierung und dem Bundesrat ist regelmässig, konstruktiv und lösungsorientiert. Erst kürzlich fand wieder ein Treffen von einer Delegation der Tessiner Regierung mit Bundesrätin Baume-Schneider statt.</p><p> </p><p>Angesichts dieser Situation, die aus sozialer, finanzieller und institutioneller Sicht Anlass zu grosser Sorge gibt, und angesichts der Tatsache, dass die Einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Pflegeleistungen (EFAS) erst am 1. Januar 2028 in Kraft treten soll, insbesondere die Änderung von Artikel 55b des KVG, stellt sich zu Recht die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, bereits jetzt zu handeln.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p> </p><p>1. Wie beurteilt er die Situation angesichts der aktuellen Daten und der Verschlechterung, die sich für mehrere Kantone mit dem Inkrafttreten der EFAS ergibt?</p><p> </p><p>2. Welche weiteren Massnahmen will er ergreifen, um den Anstieg der Gesundheitsausgaben zu bremsen?</p><p> </p><p>3. Ist er bereit, im Hinblick auf das Inkrafttreten der EFAS Übergangsmassnahmen einzuführen, beispielsweise durch Vorverlegung des Inkrafttretens des «neuen» Artikels 55b KVG?</p><p> </p><p>4. Kann er uns über die wichtigsten Etappen informieren, die für 2026 für die Umsetzung des indirekten Gegenentwurfs zur eidgenössischen Volksinitiative der Mitte mit dem Titel «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» vorgesehen sind?</p><p> </p>
- Die EFAS-Übergangsmassnahmen früher in Kraft setzen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>1. Der Übergang zur einheitlichen Finanzierung ist für die Gesamtheit der Kantone und der Prämienzahlenden im Vergleich zu den Finanzierungsanteilen in der Periode 2016-2019 kostenneutral. In den einzelnen Kantonen können sich jedoch Verschiebungen zwischen Steuer- und Prämienfinanzierung ergeben. Kantone, in denen die Prämienzahlenden bisher einen vergleichsweise hohen Anteil der Kosten übernommen haben, müssen mehr bezahlen und die Prämienzahlenden werden entlastet, und umgekehrt. Durch die seit der Periode 2016-2019 erfolgte Verschiebung von stationären zu ambulanten Leistungen hat der Finanzierungsanteil der Kantone laufend abgenommen und wurden die Prämienzahlenden überproportional belastet. Mit der einheitlichen Finanzierung erfolgt 2028 eine Rückkehr zur Kostenaufteilung in der Periode 2016-2019, was die Prämienzahlenden entlasten dürfte. Die angesprochenen aktualisierten Zahlen zu den finanziellen Auswirkungen der einheitlichen Finanzierung auf Kantone und Prämienzahlende bilden nur einen Zwischenstand im Jahr 2024 ab. Sie stellen daher keine Prognose für das Jahr 2028 dar und beziehen sich nur auf die ambulanten und stationären Leistungen ohne Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim. Bis 2028 dürfte sich die Situation weiter verändern. Mit dem Einbezug der Pflegeleistungen im Jahr 2032 werden sich die finanziellen Auswirkungen nochmals ändern.</p><p> </p><p>2. und 4. Um die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, haben Bundesrat und Parlament im Rahmen des Kostendämpfungsprogramms verschiedene Gesetzesänderungen verabschiedet. Nach dem Inkrafttreten der Änderungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu den Paketen 1<em>a</em> und <em>1b</em> in den vergangenen Jahren hat das Parlament im März 2025 auch die KVG-Änderung zum zweiten Kostendämpfungspaket verabschiedet. Wie in den Stellungnahmen zu den Motionen 25.4379 Wasserfallen und 25.4188 Schmid ausgeführt, ist der Bundesrat bestrebt, die beschlossenen Massnahmen zeitnah umzusetzen. <br>Seit November 2024 erarbeiten Akteure des Gesundheitswesens zudem gemeinsam am «Runden Tisch Kostendämpfung» weitere kostendämpfende Massnahmen, wobei mit den bisher beschlossenen Massnahmen rund 300 Millionen Franken pro Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eingespart werden sollen. Die Umsetzung dieser Massnahmen soll möglichst rasch angegangen werden. <br>Als weiteres Element zur Kostendämpfung in der OKP hat der Bundesrat im November 2025 entschieden, die KVG-Änderung (Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen), die den indirekten Gegenvorschlag zur Initiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen» darstellt, per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Zukünftig soll der Bundesrat damit auch Ziele für das maximale Kostenwachstum in der OKP festlegen. Die ersten Kostenziele werden für die Jahre 2028 bis 2031 festgelegt. Dazu werden die Versicherer, die Versicherten, die Kantone und die Leistungserbringer angehört, bevor die Kostenziele Ende 2026 durch den Bundesrat festgelegt werden. Mit der Gesetzesänderung hat der Bundesrat zudem die eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring (EKKQ) eingesetzt. Diese wird ihre Arbeit ab Januar 2026 aufnehmen. Die Kommission überwacht die Kostenentwicklung in der OKP und gibt Empfehlungen zu Massnahmen zur Kostendämpfung ab. </p><p> </p><p>3. Mit der einheitlichen Finanzierung können die Kantone neu bei allen Leistungserbringern im ambulanten Bereich vorsehen, keine neuen Leistungserbringer zuzulassen, sofern das Kostenniveau oder die Kostenentwicklung in einem Kanton im Vergleich zum Schweizer Durchschnitt in einem Leistungsbereich überdurchschnittlich ist. Heute ist dies den Kantonen im ambulanten Bereich nur bei den Ärztinnen und Ärzten sowie den Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, möglich. Der Gesetzgeber hat das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1. Januar 2028 vorgesehen. Der Bundesrat kann das Inkrafttreten nicht auf einen früheren Zeitpunkt festlegen. Die Kantone verfügen allerdings bereits über diverse Möglichkeiten, auf die Kostenentwicklung einzuwirken, namentlich im Bereich der Spital- und Pflegeheimplanung. Weitere Übergangsmassnahmen vor dem Inkrafttreten der einheitlichen Finanzierung sind nicht vorgesehen.</p></span>
- <p>Die Daten zu den finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf eine einheitliche Finanzierung der Gesundheitsleistungen (EFAS) für die Kantone, die in den Jahren 2028 bis 2031 stattfinden soll, wurden kürzlich aktualisiert. Mit dieser Aktualisierung verschlechtert sich die Lage für mehrere Kantone weiter, die bereits zuvor benachteiligt waren.</p><p> </p><p>Die Gesundheitskosten steigen strukturell weiter an. Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Jahr 1996 hat sich die Durchschnittsprämie pro versicherte Person verdreifacht. Insbesondere im Tessin stieg die Durchschnittsprämie zwischen 2022 und 2026 um 38 Prozent, während der Anstieg landesweit bei 25 Prozent liegt. Damit ist sie im Tessin heute etwa 27 Prozent höher als im Schweizer Durchschnitt. Diese Dynamik setzt die Haushalte und die kantonalen Finanzen zunehmend unter Druck.</p><p> </p><p>Die Tessiner Behörde hat bereits alle im aktuellen Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen ergriffen und die Bundesbehörden wiederholt auf die Komplexität der Herausforderungen hingewiesen, denen sich der Kanton gegenübersieht. Auch auf die Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden Instrumente hat sie hingewiesen. Der institutionelle Dialog zwischen der Tessiner Regierung und dem Bundesrat ist regelmässig, konstruktiv und lösungsorientiert. Erst kürzlich fand wieder ein Treffen von einer Delegation der Tessiner Regierung mit Bundesrätin Baume-Schneider statt.</p><p> </p><p>Angesichts dieser Situation, die aus sozialer, finanzieller und institutioneller Sicht Anlass zu grosser Sorge gibt, und angesichts der Tatsache, dass die Einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Pflegeleistungen (EFAS) erst am 1. Januar 2028 in Kraft treten soll, insbesondere die Änderung von Artikel 55b des KVG, stellt sich zu Recht die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, bereits jetzt zu handeln.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p> </p><p>1. Wie beurteilt er die Situation angesichts der aktuellen Daten und der Verschlechterung, die sich für mehrere Kantone mit dem Inkrafttreten der EFAS ergibt?</p><p> </p><p>2. Welche weiteren Massnahmen will er ergreifen, um den Anstieg der Gesundheitsausgaben zu bremsen?</p><p> </p><p>3. Ist er bereit, im Hinblick auf das Inkrafttreten der EFAS Übergangsmassnahmen einzuführen, beispielsweise durch Vorverlegung des Inkrafttretens des «neuen» Artikels 55b KVG?</p><p> </p><p>4. Kann er uns über die wichtigsten Etappen informieren, die für 2026 für die Umsetzung des indirekten Gegenentwurfs zur eidgenössischen Volksinitiative der Mitte mit dem Titel «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» vorgesehen sind?</p><p> </p>
- Die EFAS-Übergangsmassnahmen früher in Kraft setzen
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