Kinder und Sexualstraftaten. Wie steht es um den Schutz?
- ShortId
-
25.4682
- Id
-
20254682
- Updated
-
18.02.2026 19:56
- Language
-
de
- Title
-
Kinder und Sexualstraftaten. Wie steht es um den Schutz?
- AdditionalIndexing
-
1216;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 187 StGB sind sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren strafbar, unabhängig davon, ob sie darin eingewilligt haben oder nicht. Er soll für Kinder einen Mindestschutz garantieren und die Sanktionen bei sexuellen Übergriffen verschärfen. Die Zahl der auf diesen Straftatbestand gestützten Verfahren ist hoch.</p><p> </p><p>Der Artikel zielt auf drei Straftatbestände ab: eine sexuelle Handlung vornehmen, ein Kind zu einer solchen Handlung verleiten oder ein Kind in eine solche Handlung einbeziehen. Die Bestimmung soll laut Rechtsprechung die Bestrafung von «Jugendlieben» verhindern.</p><p> </p><p>Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten weniger als drei Jahre beträgt. Die Ausnahme in Ziffer 2 mindert jedoch die Schutzwirkung von Artikel 187 StGB, der die gesunde Entwicklung von Kindern gewährleisten soll.</p><p> </p><p>Artikel 187 Ziffer 2 StGB als Rechtfertigungsgrund bereitet den Jugendgerichten Schwierigkeiten, da sie zunehmend mit Sexualdelikten bei Minderjährigen konfrontiert sind, die häufig nicht als «Jugendlieben» einzuordnen sind (Aimée Zermatten, in: A. Macaluso, L. Moreillon, N. Queloz, Commentaire Romand – Code pénal II, 1. Auflage, 2017).</p><p> </p><p>Wenn Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, wenden die Gerichte Artikel 187 StGB bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Artikel 189 StGB ff.) häufig zusätzlich an. Ziffer 2 verhindert jedoch eine Strafverschärfung, wenn die Tat von einer Person begangen wurde, die weniger als drei Jahre älter ist als ihr unter 16-jähriges Opfer. Selbst bei einer Vergewaltigung mindert der Altersunterschied zwischen Tatperson und Opfer die Strafe.</p><p> </p><p>Der Mindestschutz ist nicht immer gewährleistet, wenn das Kriterium des Altersunterschieds von weniger als drei Jahren zum Tragen kommt.</p>
- <span><p>1./2. Allgemein liegen weder zur Zahl der Strafverfahren, die wegen einer bestimmten Straftat eröffnet wurden, noch zu den Freisprüchen Daten vor. Das Bundesamt für Statistik (BFS) verfügt jedoch über die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), der Strafurteilsstatistik (SUS) und der Statistik der Jugendstrafurteile und des Jugendsanktionsvollzugs (JUSAS). Gemäss diesen Daten wurden zwischen 2014 und 2024 im Schnitt pro Jahr 1205 Verstösse gegen Artikel 187 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) polizeilich registriert (Total: 13 254). Insgesamt 6971 Erwachsene und 1832 Minderjährige wurden im gleichen Zeitraum in Zusammenhang mit diesem Straftatbestand als polizeilich registrierte Beschuldigte erfasst. Total 3196 Erwachsene wurden während dieser elf Jahre wegen eines Verstosses gegen Artikel 187 StGB verurteilt; dies entspricht im Schnitt 291 Verurteilungen pro Jahr. Bei den Minderjährigen sind es 753 Verurteilungen zwischen 2014 und 2024, also durchschnittlich 68 Verurteilungen pro Jahr.</p><p> </p><p>3. Wenn eine Person mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 und 1<sup>bis</sup> StGB) und der Altersunterschied zwischen den beiden weniger als drei Jahre beträgt, so ist die Handlung nach Artikel 187 Ziffer 2 StGB nicht strafbar. Der Gesetzgeber hat Artikel 187 Ziffer 2 StGB bei der 1992 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts in der Absicht eingefügt, Liebesbeziehungen zwischen (fast) gleichaltrigen jungen Leuten zu entkriminalisieren (BBl <em>1985</em> II 1009, 1068 f.). Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität des Opfers wie etwa einem sexuellen Übergriff und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) oder einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB) bleibt das Verhalten des Täters aber strafbar, auch wenn der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt. Ausserdem dürfte es seit dem Inkrafttreten der Artikel 189 Absatz 1 und 190 Absatz 1 StGB am 1. Juli 2024 zu mehr Verurteilungen als bisher kommen.</p><p> </p><p>Es darf nicht vergessen werden, dass in Situationen, in denen der Rechtfertigungsgrund von Artikel 187 Ziffer 2 StGB zur Anwendung kommt, der Täter entweder minderjährig oder höchstens 18 Jahre alt ist, also knapp volljährig. Bei einem minderjährigen Täter erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1); dabei spielt die Strafandrohung eine untergeordnete Rolle. Bei einem erwachsenen Täter genügen die Strafandrohungen gemäss Artikel 189 und 190 StGB, um eine schuldangemessene Strafe auszusprechen.</p><p> </p><p>Im Übrigen kann das Gericht bei Minderjährigen, die nach Vollendung des 15. Altersjahres eine Straftat nach Artikel 189 oder 190 StGB begangen haben, einen Freiheitsentzug aussprechen (Art. 25 JStG). Sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Tätern sind im Falle von Delikten gegen die sexuelle Integrität weitere Sanktionen möglich, die dazu beitragen, Rückfälle zu verhindern und potenzielle Opfer zu schützen, nämlich Verbote (Art. 16<em>a</em> JStG und 67 ff. StGB), Lernprogramme (Art. 94 Abs. 2 StGB), Schutzmassnahmen (Art. 10 ff. JStG) oder therapeutische Massnahmen (Art. 56 ff. StGB).</p></span>
- <p>1. Wie viele Fälle sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 des Strafgesetzbuches [StGB]) wurden seit 2014 jährlich strafrechtlich verfolgt?</p><p> </p><p>2. In wie vielen Fällen jährlich hat der Rechtfertigungsgrund nach Artikel 187 Ziffer 2 StGB seit 2014 zum Freispruch von Personen geführt, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern angeklagt waren?</p><p> </p><p>3. Welche Gesetzesänderungen sind denkbar, damit der Altersunterschied von weniger als drei Jahren in Artikel 187 Ziffer 2 StGB nicht systematisch dazu führt, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren keine Sanktionen oder Erziehungsmassnahmen verhängt werden?</p>
- Kinder und Sexualstraftaten. Wie steht es um den Schutz?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 187 StGB sind sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren strafbar, unabhängig davon, ob sie darin eingewilligt haben oder nicht. Er soll für Kinder einen Mindestschutz garantieren und die Sanktionen bei sexuellen Übergriffen verschärfen. Die Zahl der auf diesen Straftatbestand gestützten Verfahren ist hoch.</p><p> </p><p>Der Artikel zielt auf drei Straftatbestände ab: eine sexuelle Handlung vornehmen, ein Kind zu einer solchen Handlung verleiten oder ein Kind in eine solche Handlung einbeziehen. Die Bestimmung soll laut Rechtsprechung die Bestrafung von «Jugendlieben» verhindern.</p><p> </p><p>Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten weniger als drei Jahre beträgt. Die Ausnahme in Ziffer 2 mindert jedoch die Schutzwirkung von Artikel 187 StGB, der die gesunde Entwicklung von Kindern gewährleisten soll.</p><p> </p><p>Artikel 187 Ziffer 2 StGB als Rechtfertigungsgrund bereitet den Jugendgerichten Schwierigkeiten, da sie zunehmend mit Sexualdelikten bei Minderjährigen konfrontiert sind, die häufig nicht als «Jugendlieben» einzuordnen sind (Aimée Zermatten, in: A. Macaluso, L. Moreillon, N. Queloz, Commentaire Romand – Code pénal II, 1. Auflage, 2017).</p><p> </p><p>Wenn Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, wenden die Gerichte Artikel 187 StGB bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Artikel 189 StGB ff.) häufig zusätzlich an. Ziffer 2 verhindert jedoch eine Strafverschärfung, wenn die Tat von einer Person begangen wurde, die weniger als drei Jahre älter ist als ihr unter 16-jähriges Opfer. Selbst bei einer Vergewaltigung mindert der Altersunterschied zwischen Tatperson und Opfer die Strafe.</p><p> </p><p>Der Mindestschutz ist nicht immer gewährleistet, wenn das Kriterium des Altersunterschieds von weniger als drei Jahren zum Tragen kommt.</p>
- <span><p>1./2. Allgemein liegen weder zur Zahl der Strafverfahren, die wegen einer bestimmten Straftat eröffnet wurden, noch zu den Freisprüchen Daten vor. Das Bundesamt für Statistik (BFS) verfügt jedoch über die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), der Strafurteilsstatistik (SUS) und der Statistik der Jugendstrafurteile und des Jugendsanktionsvollzugs (JUSAS). Gemäss diesen Daten wurden zwischen 2014 und 2024 im Schnitt pro Jahr 1205 Verstösse gegen Artikel 187 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) polizeilich registriert (Total: 13 254). Insgesamt 6971 Erwachsene und 1832 Minderjährige wurden im gleichen Zeitraum in Zusammenhang mit diesem Straftatbestand als polizeilich registrierte Beschuldigte erfasst. Total 3196 Erwachsene wurden während dieser elf Jahre wegen eines Verstosses gegen Artikel 187 StGB verurteilt; dies entspricht im Schnitt 291 Verurteilungen pro Jahr. Bei den Minderjährigen sind es 753 Verurteilungen zwischen 2014 und 2024, also durchschnittlich 68 Verurteilungen pro Jahr.</p><p> </p><p>3. Wenn eine Person mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 und 1<sup>bis</sup> StGB) und der Altersunterschied zwischen den beiden weniger als drei Jahre beträgt, so ist die Handlung nach Artikel 187 Ziffer 2 StGB nicht strafbar. Der Gesetzgeber hat Artikel 187 Ziffer 2 StGB bei der 1992 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts in der Absicht eingefügt, Liebesbeziehungen zwischen (fast) gleichaltrigen jungen Leuten zu entkriminalisieren (BBl <em>1985</em> II 1009, 1068 f.). Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität des Opfers wie etwa einem sexuellen Übergriff und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) oder einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB) bleibt das Verhalten des Täters aber strafbar, auch wenn der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt. Ausserdem dürfte es seit dem Inkrafttreten der Artikel 189 Absatz 1 und 190 Absatz 1 StGB am 1. Juli 2024 zu mehr Verurteilungen als bisher kommen.</p><p> </p><p>Es darf nicht vergessen werden, dass in Situationen, in denen der Rechtfertigungsgrund von Artikel 187 Ziffer 2 StGB zur Anwendung kommt, der Täter entweder minderjährig oder höchstens 18 Jahre alt ist, also knapp volljährig. Bei einem minderjährigen Täter erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1); dabei spielt die Strafandrohung eine untergeordnete Rolle. Bei einem erwachsenen Täter genügen die Strafandrohungen gemäss Artikel 189 und 190 StGB, um eine schuldangemessene Strafe auszusprechen.</p><p> </p><p>Im Übrigen kann das Gericht bei Minderjährigen, die nach Vollendung des 15. Altersjahres eine Straftat nach Artikel 189 oder 190 StGB begangen haben, einen Freiheitsentzug aussprechen (Art. 25 JStG). Sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Tätern sind im Falle von Delikten gegen die sexuelle Integrität weitere Sanktionen möglich, die dazu beitragen, Rückfälle zu verhindern und potenzielle Opfer zu schützen, nämlich Verbote (Art. 16<em>a</em> JStG und 67 ff. StGB), Lernprogramme (Art. 94 Abs. 2 StGB), Schutzmassnahmen (Art. 10 ff. JStG) oder therapeutische Massnahmen (Art. 56 ff. StGB).</p></span>
- <p>1. Wie viele Fälle sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 des Strafgesetzbuches [StGB]) wurden seit 2014 jährlich strafrechtlich verfolgt?</p><p> </p><p>2. In wie vielen Fällen jährlich hat der Rechtfertigungsgrund nach Artikel 187 Ziffer 2 StGB seit 2014 zum Freispruch von Personen geführt, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern angeklagt waren?</p><p> </p><p>3. Welche Gesetzesänderungen sind denkbar, damit der Altersunterschied von weniger als drei Jahren in Artikel 187 Ziffer 2 StGB nicht systematisch dazu führt, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren keine Sanktionen oder Erziehungsmassnahmen verhängt werden?</p>
- Kinder und Sexualstraftaten. Wie steht es um den Schutz?
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