Vereinfachter Erlass von Hausordnungen für kantonale Asylzentren
- ShortId
-
25.4683
- Id
-
20254683
- Updated
-
11.02.2026 16:13
- Language
-
de
- Title
-
Vereinfachter Erlass von Hausordnungen für kantonale Asylzentren
- AdditionalIndexing
-
2811;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Für den Betrieb von Bundesasylzentren verfügt der Bund über eine Verordnung (Verordnung des EJDP über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen; SR 142.311.23), die sich auf Art. 24b Abs. 2 AsylG (SR 142.31) und Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) stützt.</p><p> </p><p>Im föderalen System Schweiz fehlt eine einheitliche bundesgesetzliche Grundlage für den Betrieb und die Hausordnung von kantonalen, kollektiven Asylzentren. Wechseln Asylpersonen von den Zentren des Bundes in die Kollektivunterkünfte eines Kantons, ist es für eine einheitliche Anwendung und Konsequenz der beschleunigten Asylverfahren sinnvoll, dass dort die gleichen Betriebsordnungen wie beim Bund gelten. Es ist nicht zielführend, wenn jeder Kanton für sich eigene Betriebsordnungen schaffen müsste.</p><p> </p><p>Es erscheint daher sinnvoll auf Bundesebene eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Anwendung der Betriebsordnung des EJPD auch in den kantonalen Unterbringungsstrukturen ermöglicht. Aktuell können Verordnungen, die auf Bundesebene bestehen (z.B. die Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen) aufgrund der fehlenden Gesetzesgrundlage auf kantonaler Ebene nicht übernommen werden.</p><p> </p><p>Die Kantone haben ein Interesse daran, dass sie analog dem Bund für kantonale Zentren eine Hausordnung mit Anwesenheitspflichten und der Möglichkeit von "disziplinarischen" Massnahmen bei Verstössen erlassen können. Damit würde folgende Wirkung erzielt: Weniger Leerläufe bei angeordneten Ausschaffungen und mehr Übersicht, wer sich wo aufhält.</p>
- <p>Die Verordnung des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (nachfolgend: VO-EJPD; SR 142.311.23) ist speziell auf die Gegebenheiten in diesen Örtlichkeiten ausgerichtet. Diese unterscheiden sich teilweise grundlegend von denjenigen in kantonalen Kollektivunterkünften. Die entsprechenden Regelungen in der VO-EJPD berücksichtigen insbesondere den Umstand, dass sich die betroffenen Personen für die Identifikation sowie für die Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte im Asylverfahren zur Verfügung halten müssen. Aus diesem Grund sieht die VO-EJPD beispielsweise eine strikte Regelung zu den Ausgangszeiten in den Zentren des Bundes beziehungsweise zum Aufenthalt in der Transitzone des Flughafens vor.</p><p> </p><p>Entgegen der Ausführungen in der Begründung der Motion handelt es sich bei der VO-EJPD nicht um eine Hausordnung. Zudem sind die Kantone nicht für die Durchführung von Asylverfahren zuständig. Aufgrund dieser unterschiedlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen ist es nicht angezeigt, die Regelungen der VO-EJPD unbesehen auf kantonale Unterbringungsstrukturen zu übertragen. Es obliegt den zuständigen Kantonen, passende Regelungen für den Betrieb ihrer eigenen Unterbringungsstrukturen zu definieren. Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung steht es den Kantonen frei, sich an den Vorgaben des Bundes, insbesondere zu den Disziplinarmassnahmen, zu orientieren.</p><p> </p><p>Die Unterbringung von Asylsuchenden in kantonalen Strukturen und die entsprechende Regelung sind eine kantonale Aufgabe (Art. 43<i>a</i> Abs. 1 BV; SR 101). Es könnte als Eingriff des Bundes in die Eigenständigkeit der Kantone (Art. 47 BV) angesehen werden, wenn bundesrechtliche Vorschriften auf die von den Kantonen geschaffenen und geführten Unterbringungsstrukturen anwendbar wären.</p><p> </p><p>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die in der Begründung der vorliegenden Motion erwähnten Bestimmungen (Art. 24<i>b</i> Abs. 2 Asylgesetz [SR 142.31] und Art. 16 Asylverordnung 1 [SR 142.311]) mit der Inkraftsetzung der vom Parlament verabschiedeten Gesetzesänderungen unter dem Titel «Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes» (BBl 2025 1094) im Frühjahr 2026 aufgehoben werden. Viele Regelungen, die früher in der VO-EJPD über den Betrieb enthalten waren, sind neu abschliessend im AsylG verankert.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen (Delegationsnorm) vorzulegen, damit die Übernahme und Anwendung der Bundesverordnungen zum Betrieb von Bundesasylzentren und insbesondere zum Erlass von Hausordnungen für kantonale Asylzentren ermöglicht wird.</p>
- Vereinfachter Erlass von Hausordnungen für kantonale Asylzentren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Für den Betrieb von Bundesasylzentren verfügt der Bund über eine Verordnung (Verordnung des EJDP über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen; SR 142.311.23), die sich auf Art. 24b Abs. 2 AsylG (SR 142.31) und Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) stützt.</p><p> </p><p>Im föderalen System Schweiz fehlt eine einheitliche bundesgesetzliche Grundlage für den Betrieb und die Hausordnung von kantonalen, kollektiven Asylzentren. Wechseln Asylpersonen von den Zentren des Bundes in die Kollektivunterkünfte eines Kantons, ist es für eine einheitliche Anwendung und Konsequenz der beschleunigten Asylverfahren sinnvoll, dass dort die gleichen Betriebsordnungen wie beim Bund gelten. Es ist nicht zielführend, wenn jeder Kanton für sich eigene Betriebsordnungen schaffen müsste.</p><p> </p><p>Es erscheint daher sinnvoll auf Bundesebene eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Anwendung der Betriebsordnung des EJPD auch in den kantonalen Unterbringungsstrukturen ermöglicht. Aktuell können Verordnungen, die auf Bundesebene bestehen (z.B. die Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen) aufgrund der fehlenden Gesetzesgrundlage auf kantonaler Ebene nicht übernommen werden.</p><p> </p><p>Die Kantone haben ein Interesse daran, dass sie analog dem Bund für kantonale Zentren eine Hausordnung mit Anwesenheitspflichten und der Möglichkeit von "disziplinarischen" Massnahmen bei Verstössen erlassen können. Damit würde folgende Wirkung erzielt: Weniger Leerläufe bei angeordneten Ausschaffungen und mehr Übersicht, wer sich wo aufhält.</p>
- <p>Die Verordnung des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (nachfolgend: VO-EJPD; SR 142.311.23) ist speziell auf die Gegebenheiten in diesen Örtlichkeiten ausgerichtet. Diese unterscheiden sich teilweise grundlegend von denjenigen in kantonalen Kollektivunterkünften. Die entsprechenden Regelungen in der VO-EJPD berücksichtigen insbesondere den Umstand, dass sich die betroffenen Personen für die Identifikation sowie für die Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte im Asylverfahren zur Verfügung halten müssen. Aus diesem Grund sieht die VO-EJPD beispielsweise eine strikte Regelung zu den Ausgangszeiten in den Zentren des Bundes beziehungsweise zum Aufenthalt in der Transitzone des Flughafens vor.</p><p> </p><p>Entgegen der Ausführungen in der Begründung der Motion handelt es sich bei der VO-EJPD nicht um eine Hausordnung. Zudem sind die Kantone nicht für die Durchführung von Asylverfahren zuständig. Aufgrund dieser unterschiedlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen ist es nicht angezeigt, die Regelungen der VO-EJPD unbesehen auf kantonale Unterbringungsstrukturen zu übertragen. Es obliegt den zuständigen Kantonen, passende Regelungen für den Betrieb ihrer eigenen Unterbringungsstrukturen zu definieren. Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung steht es den Kantonen frei, sich an den Vorgaben des Bundes, insbesondere zu den Disziplinarmassnahmen, zu orientieren.</p><p> </p><p>Die Unterbringung von Asylsuchenden in kantonalen Strukturen und die entsprechende Regelung sind eine kantonale Aufgabe (Art. 43<i>a</i> Abs. 1 BV; SR 101). Es könnte als Eingriff des Bundes in die Eigenständigkeit der Kantone (Art. 47 BV) angesehen werden, wenn bundesrechtliche Vorschriften auf die von den Kantonen geschaffenen und geführten Unterbringungsstrukturen anwendbar wären.</p><p> </p><p>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die in der Begründung der vorliegenden Motion erwähnten Bestimmungen (Art. 24<i>b</i> Abs. 2 Asylgesetz [SR 142.31] und Art. 16 Asylverordnung 1 [SR 142.311]) mit der Inkraftsetzung der vom Parlament verabschiedeten Gesetzesänderungen unter dem Titel «Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes» (BBl 2025 1094) im Frühjahr 2026 aufgehoben werden. Viele Regelungen, die früher in der VO-EJPD über den Betrieb enthalten waren, sind neu abschliessend im AsylG verankert.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen (Delegationsnorm) vorzulegen, damit die Übernahme und Anwendung der Bundesverordnungen zum Betrieb von Bundesasylzentren und insbesondere zum Erlass von Hausordnungen für kantonale Asylzentren ermöglicht wird.</p>
- Vereinfachter Erlass von Hausordnungen für kantonale Asylzentren
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