Fehlanreize in der Sozialhilfe im Asylbereich beseitigen
- ShortId
-
25.4685
- Id
-
20254685
- Updated
-
11.02.2026 16:12
- Language
-
de
- Title
-
Fehlanreize in der Sozialhilfe im Asylbereich beseitigen
- AdditionalIndexing
-
2811;2836;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Bundesfinanzen stehen unter Druck. Gleichzeitig belaufen sich die Bundesbeiträge an die Sozialhilfe für Asylmigranten im Jahr 2023 auf 1 Milliarde Franken und im Budget 2025 auf fast 2 Milliarden Franken. Diese Beträge werden in den kommenden Jahren weiter ansteigen und 2028 2,4 Milliarden Franken erreichen. In seiner Stellungnahme zur Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244649">24.4649</a> hält der Bundesrat fest, dass eine Reduktion der Bundesbeiträge eine Gesetzesänderung voraussetzen würde. Die vorliegende Motion verlangt eine solche Änderung. </p><p> </p><p>Sozialhilfe ist zwar Sache der Kantone. Das Asylgesetz sieht in Art. 82 AsylG jedoch bereits heute unterschiedliche Bedingungen je nach Aufenthaltsstatus vor. Allerdings werden heute nur für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung tiefere Ansätze verlangt, nicht jedoch für vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutztstatus S mit Aufenthaltsbewilligung. Eine Änderung dieser oder einer anderen Bestimmung würde somit keine kantonale Kompetenz auf den Bund übertragen und wäre unter dem Gesichtspunkt der föderalistischen Grundordnung durchaus akzeptabel. </p><p> </p><p>Es kann nicht angehen, dass erwerbstätige und beitragszahlende Schweizer Bürger und Niedergelassene Ausländer mit Aufenthaltsrecht immer mehr Geld für kontraproduktive Anreize aufwenden, um Asylmigranten zum Bleiben zu bewegen, die in ihrem Land oft nicht persönlich bedroht sind. Anerkannte Flüchtlinge sind von dieser Einschränkung ausgenommen.</p>
- <span><p><span>Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Chiesa 25.3742 «Sozialhilfe. Fehlanreize im Asylwesen beseitigen» und Steinemann 25.3302 «Fehlanreize in der Sozialhilfe im Asylbereich beseitigen» ausgeführt hat, muss der Unterstützungsansatz für Asylsuchende und für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung zwingend unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen (Artikel 82 Absatz 3 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]). Entgegen der Annahme des Motionärs ist dies auch für vorläufig aufgenommene Personen so festgelegt (Art. 86 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).</span></p><p><span> </span></p><p><span>In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Bund im Bereich der Sozialhilfe in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen steht. Die Kantone sind zuständig für die Bemessung, Ausrichtung und Ausgestaltung der Sozialhilfeleistungen und wenden dabei grundsätzlich kantonales Recht an. Da die Bundesverfassung die Sozialhilfe in der kantonalen Zuständigkeit belässt (vgl. auch Art. 115 BV; SR 101), steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt daher ausschliesslich durch die kantonalen Gerichte oder in letzter Instanz durch das Bundesgericht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AIG die vorläufige Aufnahme. Danach werden diese Personen ausländerrechtlich geregelt und fallen deshalb unter das AIG und nicht mehr unter das AsylG. Wie in der Antwort auf die Interpellation Steinemann 24.4431 «Welche Folgen haben die neuen Aufenthaltsbestimmungen für ukrainische Flüchtlinge ab 2027?» dargelegt, ist bei den Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung mit den übrigen Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe als angemessen erachtet. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, die eine Ungleichbehandlung mit den übrigen Ausländerinnen bzw. Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, die vorsieht, dass die Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S stets unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss, und dies unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung haben oder diese zu einem späteren Zeitpunkt erteilt bekommen. </p>
- Fehlanreize in der Sozialhilfe im Asylbereich beseitigen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bundesfinanzen stehen unter Druck. Gleichzeitig belaufen sich die Bundesbeiträge an die Sozialhilfe für Asylmigranten im Jahr 2023 auf 1 Milliarde Franken und im Budget 2025 auf fast 2 Milliarden Franken. Diese Beträge werden in den kommenden Jahren weiter ansteigen und 2028 2,4 Milliarden Franken erreichen. In seiner Stellungnahme zur Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244649">24.4649</a> hält der Bundesrat fest, dass eine Reduktion der Bundesbeiträge eine Gesetzesänderung voraussetzen würde. Die vorliegende Motion verlangt eine solche Änderung. </p><p> </p><p>Sozialhilfe ist zwar Sache der Kantone. Das Asylgesetz sieht in Art. 82 AsylG jedoch bereits heute unterschiedliche Bedingungen je nach Aufenthaltsstatus vor. Allerdings werden heute nur für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung tiefere Ansätze verlangt, nicht jedoch für vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutztstatus S mit Aufenthaltsbewilligung. Eine Änderung dieser oder einer anderen Bestimmung würde somit keine kantonale Kompetenz auf den Bund übertragen und wäre unter dem Gesichtspunkt der föderalistischen Grundordnung durchaus akzeptabel. </p><p> </p><p>Es kann nicht angehen, dass erwerbstätige und beitragszahlende Schweizer Bürger und Niedergelassene Ausländer mit Aufenthaltsrecht immer mehr Geld für kontraproduktive Anreize aufwenden, um Asylmigranten zum Bleiben zu bewegen, die in ihrem Land oft nicht persönlich bedroht sind. Anerkannte Flüchtlinge sind von dieser Einschränkung ausgenommen.</p>
- <span><p><span>Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Chiesa 25.3742 «Sozialhilfe. Fehlanreize im Asylwesen beseitigen» und Steinemann 25.3302 «Fehlanreize in der Sozialhilfe im Asylbereich beseitigen» ausgeführt hat, muss der Unterstützungsansatz für Asylsuchende und für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung zwingend unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen (Artikel 82 Absatz 3 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]). Entgegen der Annahme des Motionärs ist dies auch für vorläufig aufgenommene Personen so festgelegt (Art. 86 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).</span></p><p><span> </span></p><p><span>In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Bund im Bereich der Sozialhilfe in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen steht. Die Kantone sind zuständig für die Bemessung, Ausrichtung und Ausgestaltung der Sozialhilfeleistungen und wenden dabei grundsätzlich kantonales Recht an. Da die Bundesverfassung die Sozialhilfe in der kantonalen Zuständigkeit belässt (vgl. auch Art. 115 BV; SR 101), steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt daher ausschliesslich durch die kantonalen Gerichte oder in letzter Instanz durch das Bundesgericht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AIG die vorläufige Aufnahme. Danach werden diese Personen ausländerrechtlich geregelt und fallen deshalb unter das AIG und nicht mehr unter das AsylG. Wie in der Antwort auf die Interpellation Steinemann 24.4431 «Welche Folgen haben die neuen Aufenthaltsbestimmungen für ukrainische Flüchtlinge ab 2027?» dargelegt, ist bei den Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung mit den übrigen Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe als angemessen erachtet. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, die eine Ungleichbehandlung mit den übrigen Ausländerinnen bzw. Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, die vorsieht, dass die Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S stets unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss, und dies unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung haben oder diese zu einem späteren Zeitpunkt erteilt bekommen. </p>
- Fehlanreize in der Sozialhilfe im Asylbereich beseitigen
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