Stimmrechtsbescheinigung. Verhältnismässigkeit und Auslegung von Weisungen der Bundeskanzlei
- ShortId
-
25.4688
- Id
-
20254688
- Updated
-
11.02.2026 16:11
- Language
-
de
- Title
-
Stimmrechtsbescheinigung. Verhältnismässigkeit und Auslegung von Weisungen der Bundeskanzlei
- AdditionalIndexing
-
04;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Fragen</p><ol><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die von der Bundeskanzlei im Zusammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung ergriffenen Massnahmen bei der Bescheinigung nicht zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der politischen Rechte von älteren Personen oder Menschen mit Behinderungen führen? Letztere sind oft auf Assistenz beim Ausfüllen persönlicher Angaben angewiesen, unterzeichnen Initiativen und Referenden jedoch eigenhändig.<br> </li><li>Ist der Bundesrat bereit, die geltenden Weisungen oder Wegleitungen zur Stimmrechtsbescheinigung zu präzisieren, um der eigenhändigen Willensäusserung durch eine Signatur bei der Beurteilung der Gültigkeit von Unterschriften klar Vorrang einzuräumen?</li></ol>
- <span><p><span>Zu 1.: </span><span>Es gibt keine Hinweise, wonach ältere oder schreibunfähige Stimmberechtigte in ihren Rechten eingeschränkt werden. Dem Bundesrat ist die Wahrung der politischen Rechte sämtlicher Stimmberechtigter ein wichtiges Anliegen. </span><span>Für sogenannt «schreibunfähige» Stimmberechtigte gelten für eidgenössische Volksinitiativen und fakultative Referenden besondere Regeln, die in Artikel 61 Absatz 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1) und in Artikel 18</span><em><span>a</span></em><span> der Verordnung über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) festgehalten sind. Demnach unterstützt eine schreibunfähige stimmberechtigte Person ein Volksbegehren, indem sie ihren eigenen Namen und ihre Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lässt. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein. Die Assistenzperson fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu. Solche Unterstützungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der Bundeskanzlei (BK) für ungültig erklärt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Auf diese Spezialregelung wird in den Leitfäden der BK zuhanden aller Referendums- und Initiativkomitees aufmerksam gemacht, ebenso wie in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen > Weiterführende Informationen > Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung > Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025). Auch die Behindertenverbände kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegenüber Betroffenen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Seit die präzisierten Weisungen gelten, wurden eine eidgenössische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgezählt. Im Rahmen der Kontrollen der BK musste diese 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund nicht eigenhändig eingetragener Namen und Vornamen für ungültig erklären. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der jeweils eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Die BK hat für die beiden Volksbegehren ausnahmsweise auch die Unterschriften gezählt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits für ungültig erklärt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass es die bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Inhalt der präzisierten Weisungen erlauben, das Initiativ- und Referendumsrecht aller Stimmberechtigten zu schützen, Missbräuche zu bekämpfen und gleichzeitig den niederschwelligen Zugang zu den Volksrechten zu wahren.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 2.: Die Kontrolle und die Auszählung aller eingereichten Unterschriften erfolgen durch die BK. Sie kontrolliert insbesondere, dass die eingereichten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Stimmrechtsbescheinigung ordnungsgemäss vorliegt (Art. 21 VPR). Sie hat indes keine Möglichkeit, die </span><em><span>eigentlichen</span></em><span> Unterschriften («Signaturen») zu verifizieren, da weder die Gemeinden/Kantone noch die Bundeskanzlei Zugriff auf ein Register mit den eigenhändigen Signaturen sämtlicher Stimmberechtigter haben. Würde somit für die Bescheinigung und die Gültigerklärung von Unterstützungsbekundungen einzig oder vorrangig auf die Signatur abgestellt und müssten somit Namen und Vornamen nicht eigenhändig sein, wäre es deutlich einfacher, Unterstützungsbekundungen zu fälschen. Gleichzeitig wäre es für die Behörden schwieriger, mutmasslich gefälschte Unterschriften zu erkennen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat es ab, bei der Kontrolle von Unterstützungsbekundungen die Signatur als primäres oder gar als einziges Gültigkeitskriterium zu behandeln. </span></p></span>
- <p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften für Initiativen und Referenden eine restriktivere Praxis angewendet, wenn Namen und Adressen «von gleicher Hand» eingetragen sind. In solchen Fällen erklären Gemeinden und die Bundeskanzlei Unterschriften grundsätzlich auch dann als ungültig, wenn die betroffenen Personen eigenhändig unterzeichnet haben.</p><p>Die verschärfte Praxis wird im Zusammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung bei kommerziellen Unterschriftensammlungen begründet. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie der bestehende Ermessensspielraum so genutzt wird, dass die Garantie der politischen Rechte und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleiben.</p>
- Stimmrechtsbescheinigung. Verhältnismässigkeit und Auslegung von Weisungen der Bundeskanzlei
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Fragen</p><ol><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die von der Bundeskanzlei im Zusammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung ergriffenen Massnahmen bei der Bescheinigung nicht zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der politischen Rechte von älteren Personen oder Menschen mit Behinderungen führen? Letztere sind oft auf Assistenz beim Ausfüllen persönlicher Angaben angewiesen, unterzeichnen Initiativen und Referenden jedoch eigenhändig.<br> </li><li>Ist der Bundesrat bereit, die geltenden Weisungen oder Wegleitungen zur Stimmrechtsbescheinigung zu präzisieren, um der eigenhändigen Willensäusserung durch eine Signatur bei der Beurteilung der Gültigkeit von Unterschriften klar Vorrang einzuräumen?</li></ol>
- <span><p><span>Zu 1.: </span><span>Es gibt keine Hinweise, wonach ältere oder schreibunfähige Stimmberechtigte in ihren Rechten eingeschränkt werden. Dem Bundesrat ist die Wahrung der politischen Rechte sämtlicher Stimmberechtigter ein wichtiges Anliegen. </span><span>Für sogenannt «schreibunfähige» Stimmberechtigte gelten für eidgenössische Volksinitiativen und fakultative Referenden besondere Regeln, die in Artikel 61 Absatz 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1) und in Artikel 18</span><em><span>a</span></em><span> der Verordnung über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) festgehalten sind. Demnach unterstützt eine schreibunfähige stimmberechtigte Person ein Volksbegehren, indem sie ihren eigenen Namen und ihre Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lässt. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein. Die Assistenzperson fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu. Solche Unterstützungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der Bundeskanzlei (BK) für ungültig erklärt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Auf diese Spezialregelung wird in den Leitfäden der BK zuhanden aller Referendums- und Initiativkomitees aufmerksam gemacht, ebenso wie in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen > Weiterführende Informationen > Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung > Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025). Auch die Behindertenverbände kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegenüber Betroffenen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Seit die präzisierten Weisungen gelten, wurden eine eidgenössische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgezählt. Im Rahmen der Kontrollen der BK musste diese 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund nicht eigenhändig eingetragener Namen und Vornamen für ungültig erklären. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der jeweils eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Die BK hat für die beiden Volksbegehren ausnahmsweise auch die Unterschriften gezählt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits für ungültig erklärt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass es die bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Inhalt der präzisierten Weisungen erlauben, das Initiativ- und Referendumsrecht aller Stimmberechtigten zu schützen, Missbräuche zu bekämpfen und gleichzeitig den niederschwelligen Zugang zu den Volksrechten zu wahren.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 2.: Die Kontrolle und die Auszählung aller eingereichten Unterschriften erfolgen durch die BK. Sie kontrolliert insbesondere, dass die eingereichten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Stimmrechtsbescheinigung ordnungsgemäss vorliegt (Art. 21 VPR). Sie hat indes keine Möglichkeit, die </span><em><span>eigentlichen</span></em><span> Unterschriften («Signaturen») zu verifizieren, da weder die Gemeinden/Kantone noch die Bundeskanzlei Zugriff auf ein Register mit den eigenhändigen Signaturen sämtlicher Stimmberechtigter haben. Würde somit für die Bescheinigung und die Gültigerklärung von Unterstützungsbekundungen einzig oder vorrangig auf die Signatur abgestellt und müssten somit Namen und Vornamen nicht eigenhändig sein, wäre es deutlich einfacher, Unterstützungsbekundungen zu fälschen. Gleichzeitig wäre es für die Behörden schwieriger, mutmasslich gefälschte Unterschriften zu erkennen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat es ab, bei der Kontrolle von Unterstützungsbekundungen die Signatur als primäres oder gar als einziges Gültigkeitskriterium zu behandeln. </span></p></span>
- <p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften für Initiativen und Referenden eine restriktivere Praxis angewendet, wenn Namen und Adressen «von gleicher Hand» eingetragen sind. In solchen Fällen erklären Gemeinden und die Bundeskanzlei Unterschriften grundsätzlich auch dann als ungültig, wenn die betroffenen Personen eigenhändig unterzeichnet haben.</p><p>Die verschärfte Praxis wird im Zusammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung bei kommerziellen Unterschriftensammlungen begründet. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie der bestehende Ermessensspielraum so genutzt wird, dass die Garantie der politischen Rechte und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleiben.</p>
- Stimmrechtsbescheinigung. Verhältnismässigkeit und Auslegung von Weisungen der Bundeskanzlei
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