Fairer Wettbewerb und Anwendung des UWG im grenzüberschreitenden elektronischen Handel
- ShortId
-
25.4691
- Id
-
20254691
- Updated
-
18.02.2026 22:46
- Language
-
de
- Title
-
Fairer Wettbewerb und Anwendung des UWG im grenzüberschreitenden elektronischen Handel
- AdditionalIndexing
-
15;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das SECO führt keine genauen Statistiken, welche im Ausland ansässige E-Commerce Plattformen betreffen. Im Zusammenhang mit der Online-Plattform Temu konnte das SECO nach einem längeren Austausch mit Vertretern der Plattform im April 2025 erreichen, dass diese ihr Angebot transparenter darstellt. Im Fall eines Online-Shops mit einer .com-Domain, der unter einer unbekannten Identität aus dem Ausland angab, die bestellte Ware stamme aus der Schweiz, sei qualitativ hochwertig und werde von einem Geschäft aus Zürich versendet, erhielt das SECO im Jahr 2025 knapp 100 Beschwerden. Die beschwerdeführenden Personen beanstandeten, die bestellten Waren seien minderwertig und stammten aus China. Der Hosting-Provider befand sich allerdings in Kanada. Via das International Consumer Protection and Enforcement Network ICPEN konnte das SECO über seine Partnerbehörde in Kanada erreichen, dass die Webseite des betroffenen Online-Shops geschlossen wurde. Ferner prüft das SECO zurzeit im Zusammenhang mit einer weiteren E-Commerce-Plattform, deren Sitz sich im Ausland befindet, ob Massnahmen getroffen werden können.</p><p> </p><p>2. Zivil- und Strafurteile können nur auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe gegenüber Personen und Unternehmen im Ausland durchgesetzt werden. Solche Verfahren sind hürdenreich sowie langwierig und der Vollzug im Ausland üblicherweise sehr herausfordernd.</p><p> </p><p>3 und 4. Ganz allgemein besteht im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de"><u>UWG; SR 241</u></a>) die Schwierigkeit, dass das SECO gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts von seinem Klagerecht nach Art. 10 Abs. 3 UWG nur Gebrauch machen kann, wenn es eine grössere Anzahl an Beschwerden erhalten hat (<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://01-12-2020-4A_235-2020&lang=de&zoom=&type=show_document"><u>BGer, Ents. v. 1. Dezember 2020,a 4A_235/2020</u></a>). Der Bundesrat wird im Bericht in Erfüllung des Postulats 23.3598 Müller-Altermatt «Wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb» eine allfällige Stärkung des Klagerechts des Bundes eingehend prüfen. Die Stärkung der Aktivlegitimation des Bundes könnte einen Beitrag leisten, den fairen bzw. den lauteren Wettbewerb zwischen Schweizer Unternehmen und ausländischen Plattformen im elektronischen Handel zu stärken. Bezüglich der Einführung einer obligatorischen Rechtsvertretung in der Schweiz hat sich der Bundesrat in seiner Antwort vom 21. August 2024 auf die Interpellation <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243687"><u>24.3687</u></a> Michaud Gigon «Grosse Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichtet, eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen», bereit erklärt, das Konzept einer Rechtsvertretung einer vertieften Analyse zu unterziehen und verfügbare Erfahrungswerte einzubeziehen.</p>
- <p>In den letzten Jahren ist der grenzüberschreitende elektronische Handel mit der Schweiz enorm gewachsen. Gemäss Analysen und Stellungnahmen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) stellen digitale Plattformen mit Sitz im Ausland besondere Herausforderungen für die Durchsetzung des Wirtschaftsrechts dar, insbesondere wenn sie ohne feste Niederlassung in der Schweiz tätig sind, aber systematisch den Schweizer Markt bedienen.</p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gilt auch für das Verhalten ausländischer Marktteilnehmer, wenn es Auswirkungen auf den Schweizer Markt hat. Sowohl die Rechtslehre als auch die Vollzugsbehörden weisen jedoch auf praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Verantwortlichen, dem Vollzug von Entscheiden und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hin.</p><p>Jüngste Beiträge zur öffentlichen Debatte haben zudem die Aufmerksamkeit auf potenzielle Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen gelenkt, die vollständig dem Schweizer Recht unterliegen, und ausländischen Plattformen, die von Geschäftsmodellen profitieren, bei denen sich die wirksame Durchsetzung des Rechts schwierig gestaltet.</p><p>Fragen:</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><ol><li>Wie viele Meldungen, Verfahren oder Interventionen wurden in den letzten drei Jahren in Anwendung des UWG gegen im Ausland ansässige E-Commerce-Plattformen, die auf dem Schweizer Markt tätig sind, eingeleitet?</li><li>Welches sind die wichtigsten rechtlichen und operativen Schwierigkeiten bei der Anwendung und Vollstreckung von Entscheiden auf der Grundlage des UWG gegenüber Wirtschaftsteilnehmern ohne Sitz oder Vertretung in der Schweiz?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die derzeitigen Rechts- und Vollzugsbestimmungen tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer Unternehmen und ausländischen Plattformen im elektronischen Handel gewährleisten?</li><li>Welche Verbesserungen, insbesondere im Bereich der Durchsetzung, könnten in Betracht gezogen werden, um den fairen Wettbewerb zu stärken, ohne unverhältnismässige Belastungen oder Hindernisse für den freien Handel zu schaffen?</li></ol>
- Fairer Wettbewerb und Anwendung des UWG im grenzüberschreitenden elektronischen Handel
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das SECO führt keine genauen Statistiken, welche im Ausland ansässige E-Commerce Plattformen betreffen. Im Zusammenhang mit der Online-Plattform Temu konnte das SECO nach einem längeren Austausch mit Vertretern der Plattform im April 2025 erreichen, dass diese ihr Angebot transparenter darstellt. Im Fall eines Online-Shops mit einer .com-Domain, der unter einer unbekannten Identität aus dem Ausland angab, die bestellte Ware stamme aus der Schweiz, sei qualitativ hochwertig und werde von einem Geschäft aus Zürich versendet, erhielt das SECO im Jahr 2025 knapp 100 Beschwerden. Die beschwerdeführenden Personen beanstandeten, die bestellten Waren seien minderwertig und stammten aus China. Der Hosting-Provider befand sich allerdings in Kanada. Via das International Consumer Protection and Enforcement Network ICPEN konnte das SECO über seine Partnerbehörde in Kanada erreichen, dass die Webseite des betroffenen Online-Shops geschlossen wurde. Ferner prüft das SECO zurzeit im Zusammenhang mit einer weiteren E-Commerce-Plattform, deren Sitz sich im Ausland befindet, ob Massnahmen getroffen werden können.</p><p> </p><p>2. Zivil- und Strafurteile können nur auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe gegenüber Personen und Unternehmen im Ausland durchgesetzt werden. Solche Verfahren sind hürdenreich sowie langwierig und der Vollzug im Ausland üblicherweise sehr herausfordernd.</p><p> </p><p>3 und 4. Ganz allgemein besteht im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de"><u>UWG; SR 241</u></a>) die Schwierigkeit, dass das SECO gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts von seinem Klagerecht nach Art. 10 Abs. 3 UWG nur Gebrauch machen kann, wenn es eine grössere Anzahl an Beschwerden erhalten hat (<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://01-12-2020-4A_235-2020&lang=de&zoom=&type=show_document"><u>BGer, Ents. v. 1. Dezember 2020,a 4A_235/2020</u></a>). Der Bundesrat wird im Bericht in Erfüllung des Postulats 23.3598 Müller-Altermatt «Wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb» eine allfällige Stärkung des Klagerechts des Bundes eingehend prüfen. Die Stärkung der Aktivlegitimation des Bundes könnte einen Beitrag leisten, den fairen bzw. den lauteren Wettbewerb zwischen Schweizer Unternehmen und ausländischen Plattformen im elektronischen Handel zu stärken. Bezüglich der Einführung einer obligatorischen Rechtsvertretung in der Schweiz hat sich der Bundesrat in seiner Antwort vom 21. August 2024 auf die Interpellation <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243687"><u>24.3687</u></a> Michaud Gigon «Grosse Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichtet, eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen», bereit erklärt, das Konzept einer Rechtsvertretung einer vertieften Analyse zu unterziehen und verfügbare Erfahrungswerte einzubeziehen.</p>
- <p>In den letzten Jahren ist der grenzüberschreitende elektronische Handel mit der Schweiz enorm gewachsen. Gemäss Analysen und Stellungnahmen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) stellen digitale Plattformen mit Sitz im Ausland besondere Herausforderungen für die Durchsetzung des Wirtschaftsrechts dar, insbesondere wenn sie ohne feste Niederlassung in der Schweiz tätig sind, aber systematisch den Schweizer Markt bedienen.</p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gilt auch für das Verhalten ausländischer Marktteilnehmer, wenn es Auswirkungen auf den Schweizer Markt hat. Sowohl die Rechtslehre als auch die Vollzugsbehörden weisen jedoch auf praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Verantwortlichen, dem Vollzug von Entscheiden und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hin.</p><p>Jüngste Beiträge zur öffentlichen Debatte haben zudem die Aufmerksamkeit auf potenzielle Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen gelenkt, die vollständig dem Schweizer Recht unterliegen, und ausländischen Plattformen, die von Geschäftsmodellen profitieren, bei denen sich die wirksame Durchsetzung des Rechts schwierig gestaltet.</p><p>Fragen:</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><ol><li>Wie viele Meldungen, Verfahren oder Interventionen wurden in den letzten drei Jahren in Anwendung des UWG gegen im Ausland ansässige E-Commerce-Plattformen, die auf dem Schweizer Markt tätig sind, eingeleitet?</li><li>Welches sind die wichtigsten rechtlichen und operativen Schwierigkeiten bei der Anwendung und Vollstreckung von Entscheiden auf der Grundlage des UWG gegenüber Wirtschaftsteilnehmern ohne Sitz oder Vertretung in der Schweiz?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die derzeitigen Rechts- und Vollzugsbestimmungen tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer Unternehmen und ausländischen Plattformen im elektronischen Handel gewährleisten?</li><li>Welche Verbesserungen, insbesondere im Bereich der Durchsetzung, könnten in Betracht gezogen werden, um den fairen Wettbewerb zu stärken, ohne unverhältnismässige Belastungen oder Hindernisse für den freien Handel zu schaffen?</li></ol>
- Fairer Wettbewerb und Anwendung des UWG im grenzüberschreitenden elektronischen Handel
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