Stimmrechtsbescheinigung. Anerkennung der eigenhändigen Willensäusserung mit Assistenz

ShortId
25.4693
Id
20254693
Updated
11.02.2026 16:07
Language
de
Title
Stimmrechtsbescheinigung. Anerkennung der eigenhändigen Willensäusserung mit Assistenz
AdditionalIndexing
28;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Zu 1-3.: </span><span>Dem Bundesrat ist die Wahrung der politischen Willensäusserungen aller Stimmberechtigter ein wichtiges Anliegen. </span><span>Gemäss Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind alle über 18-jährigen Schweizerinnen und Schweizer zur Ausübung ihrer politischen Rechte auf Bundesebene stimmberechtigt, sofern sie nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Stimmberechtigte haben Anspruch darauf, dass ihre Stimme zählt, auch wenn sie die für die Unterstützungsbekundung notwendigen Handlungen nicht selbst vornehmen können. Für diese Personen besteht deshalb eine besondere gesetzliche Regelung: Sie unterzeichnen ein Volksbegehren, indem sie ihren eigenen Namen und Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lassen. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein und fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu (Art. 61 Abs. 1</span><sup><span>bis </span></sup><span>BPR und Art. 18a der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11)). Solche Unterstützungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der Bundeskanzlei (BK) für ungültig erklärt. </span><span>Auf diese Spezialregelung wird in den Leitfäden der BK zuhanden aller Referendums- und Initiativkomitees aufmerksam gemacht, ebenso wie in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterführende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025). Auch die Behindertenverbände kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegenüber Betroffenen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hält diese Regelung für eine taugliche Lösung, um diesen Personen die Unterstützung von Initiativen und Referenden zu ermöglichen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Neben der eigenhändigen Unterzeichnung (Art. 61 Abs. 1 BPR) und der Unterzeichnung durch eine beauftragte Drittperson (Art. 61 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> BPR) sieht das BPR keine weiteren Möglichkeiten vor, wie eine Volksinitiative oder ein Referendum rechtsgültig unterzeichnet werden kann.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach Ansicht des Bundesrates könnte jedoch das elektronische Sammeln von Unterschriften (E-Collecting) die Unterstützung von Volksbegehren für assistenzbedürftige Stimmberechtigte erleichtern und ihr Stimmgeheimnis besser schützen. Der Bundesrat hat die BK im November 2024 gestützt auf mehrere von National- und Ständerat angenommenen Motionen damit beauftragt, praktische Versuche mit E-Collecting vorzubereiten.</span></p></span>
  • <p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften für Initiativen und Referenden eine restriktivere Praxis angewendet, wenn Namen und Adressen «von gleicher Hand» eingetragen sind. In solchen Fällen erklären Gemeinden und die Bundeskanzlei Unterschriften grundsätzlich auch dann als ungültig, wenn die betroffenen Personen eigenhändig unterzeichnet haben.</p><p>Besonders betroffen sind ältere Menschen sowie Menschen mit Behinderungen oder krankheitsbedingten Einschränkungen, die ihren politischen Willen eigenhändig bekunden, für einzelne Angaben jedoch auf alltägliche Unterstützung angewiesen sind. Diese Personen verstehen sich – wie auch ihr Umfeld – nicht als «schreibunfähig», sondern als handlungsfähig in der Ausübung ihrer politischen Rechte.</p><p>&nbsp;</p><p>Dazu folgende Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Geht der Bundesrat davon aus, dass Personen, die ihren politischen Willen mit einer eigenhändigen Unterschrift bekunden, grundsätzlich als handlungsfähig im Sinne der Ausübung ihrer politischen Rechte gelten, auch wenn sie für das Ausfüllen einzelner Personalien Unterstützung benötigen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die eigenhändige Willensäusserung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderungen nicht allein deshalb für ungültig erklärt wird, weil weitere Einträge auf derselben Unterschriftenliste von einer Assistenzperson, beispielsweise im Familien-, Haushalts- oder Wohnkontext, «von gleicher Hand» vorgenommen wurden?</li><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die eigenhändige Unterschrift von stimmberechtigten Personen, die im Rahmen alltäglicher Unterstützung Assistenz erhalten, als zentraler Ausdruck ihrer politischen Willensäusserung zu werten ist?</li></ol>
  • Stimmrechtsbescheinigung. Anerkennung der eigenhändigen Willensäusserung mit Assistenz
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Zu 1-3.: </span><span>Dem Bundesrat ist die Wahrung der politischen Willensäusserungen aller Stimmberechtigter ein wichtiges Anliegen. </span><span>Gemäss Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind alle über 18-jährigen Schweizerinnen und Schweizer zur Ausübung ihrer politischen Rechte auf Bundesebene stimmberechtigt, sofern sie nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Stimmberechtigte haben Anspruch darauf, dass ihre Stimme zählt, auch wenn sie die für die Unterstützungsbekundung notwendigen Handlungen nicht selbst vornehmen können. Für diese Personen besteht deshalb eine besondere gesetzliche Regelung: Sie unterzeichnen ein Volksbegehren, indem sie ihren eigenen Namen und Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lassen. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein und fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu (Art. 61 Abs. 1</span><sup><span>bis </span></sup><span>BPR und Art. 18a der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11)). Solche Unterstützungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der Bundeskanzlei (BK) für ungültig erklärt. </span><span>Auf diese Spezialregelung wird in den Leitfäden der BK zuhanden aller Referendums- und Initiativkomitees aufmerksam gemacht, ebenso wie in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterführende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025). Auch die Behindertenverbände kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegenüber Betroffenen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hält diese Regelung für eine taugliche Lösung, um diesen Personen die Unterstützung von Initiativen und Referenden zu ermöglichen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Neben der eigenhändigen Unterzeichnung (Art. 61 Abs. 1 BPR) und der Unterzeichnung durch eine beauftragte Drittperson (Art. 61 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> BPR) sieht das BPR keine weiteren Möglichkeiten vor, wie eine Volksinitiative oder ein Referendum rechtsgültig unterzeichnet werden kann.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach Ansicht des Bundesrates könnte jedoch das elektronische Sammeln von Unterschriften (E-Collecting) die Unterstützung von Volksbegehren für assistenzbedürftige Stimmberechtigte erleichtern und ihr Stimmgeheimnis besser schützen. Der Bundesrat hat die BK im November 2024 gestützt auf mehrere von National- und Ständerat angenommenen Motionen damit beauftragt, praktische Versuche mit E-Collecting vorzubereiten.</span></p></span>
    • <p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften für Initiativen und Referenden eine restriktivere Praxis angewendet, wenn Namen und Adressen «von gleicher Hand» eingetragen sind. In solchen Fällen erklären Gemeinden und die Bundeskanzlei Unterschriften grundsätzlich auch dann als ungültig, wenn die betroffenen Personen eigenhändig unterzeichnet haben.</p><p>Besonders betroffen sind ältere Menschen sowie Menschen mit Behinderungen oder krankheitsbedingten Einschränkungen, die ihren politischen Willen eigenhändig bekunden, für einzelne Angaben jedoch auf alltägliche Unterstützung angewiesen sind. Diese Personen verstehen sich – wie auch ihr Umfeld – nicht als «schreibunfähig», sondern als handlungsfähig in der Ausübung ihrer politischen Rechte.</p><p>&nbsp;</p><p>Dazu folgende Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Geht der Bundesrat davon aus, dass Personen, die ihren politischen Willen mit einer eigenhändigen Unterschrift bekunden, grundsätzlich als handlungsfähig im Sinne der Ausübung ihrer politischen Rechte gelten, auch wenn sie für das Ausfüllen einzelner Personalien Unterstützung benötigen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die eigenhändige Willensäusserung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderungen nicht allein deshalb für ungültig erklärt wird, weil weitere Einträge auf derselben Unterschriftenliste von einer Assistenzperson, beispielsweise im Familien-, Haushalts- oder Wohnkontext, «von gleicher Hand» vorgenommen wurden?</li><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die eigenhändige Unterschrift von stimmberechtigten Personen, die im Rahmen alltäglicher Unterstützung Assistenz erhalten, als zentraler Ausdruck ihrer politischen Willensäusserung zu werten ist?</li></ol>
    • Stimmrechtsbescheinigung. Anerkennung der eigenhändigen Willensäusserung mit Assistenz

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