Zeitliche Begrenzung der Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragebögen vor Abschluss einer Taggeldversicherung

ShortId
25.4701
Id
20254701
Updated
18.02.2026 23:50
Language
de
Title
Zeitliche Begrenzung der Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragebögen vor Abschluss einer Taggeldversicherung
AdditionalIndexing
2841;1236;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut dem <a href="https://www.parlament.ch/centers/documents/fr/Rapport%20OFSP%20du%205%20avril%202024%20-%20Assurance%20perte%20de%20gains%20en%20cas%20de%20maladie%20r%c3%a9ponses%20aux%20questions%20de%20la%20commission.pdf">Bericht des Bundesamtes für Gesundheit vom 5.&nbsp;April 2024 zur Motion&nbsp;21.4209</a> haben 80&nbsp;000 Personen eine Einzeltaggeldversicherung, doch ist nicht bekannt, wie viele Ausschlüsse aus medizinischen Gründen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls bestehen. Gemäss <a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243465">dem Postulat 24.3465</a> haben von Ausschlüssen betroffene Personen geringere Anstellungschancen, zögern aus Angst vor der Anzeigepflicht, einen Arzt aufzusuchen, und riskieren bei einem Rückfall den Verlust ihrer Existenzgrundlage, was die Sozialkosten und das Armutsrisiko erhöht.</p><p>Wie auch die Motion&nbsp;21.4209 fordert, ist die Anzeigepflicht vor Abschluss einer Taggeldversicherung zu begrenzen, damit die Antragstellenden ihre Verantwortung wahrnehmen können und die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt verringert wird.</p><p>Zu diesem Zweck könnte das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wie folgt geändert werden:</p><p>Neu – Art. 4a VVG: Anzeigepflicht für Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen</p><p>Beim Abschluss einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung für sich selbst oder die eigenen Angestellten hat der Antragsteller dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen, sofern sie nicht mehr als fünf Jahre vor dem Datum des Antrags zurückliegen oder es sich nicht um medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit handelt.</p>
  • <p>Der Erwerbsausfall bei Krankheit kann einerseits nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR&nbsp;832.10) und andererseits nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR&nbsp;221.229.1) freiwillig versichert werden. Die Taggeldversicherung nach KVG ist als Sozialversicherung ausgestaltet und kann entweder individuell oder kollektiv abgeschlossen werden. Entsprechend besteht eine Aufnahmepflicht. Allfällige Vorbehalte müssen spätestens nach fünf Jahren aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 2 KVG). Die freiwillige Taggeldversicherung nach VVG kann ebenfalls entweder individuell oder kollektiv abgeschlossen werden. Einzelversicherungen richten sich insbesondere an Erwerbstätige ohne Schutz durch den Arbeitgeber und erfordern in der Praxis eine Gesundheitsprüfung. Kollektivversicherungen werden von den Arbeitgebern für ihre Mitarbeitenden abgeschlossen. In der Regel werden bei Kollektivversicherungen nach VVG keine Gesundheitsprüfungen verlangt. Es gelten vereinfachte Aufnahmebedingungen und einheitliche Prämien. Selbstständigerwerbende werden bei den meisten Versicherern ebenfalls über das Kollektiv versichert, allerdings ist in diesen Fällen oft eine Gesundheitsprüfung nötig.</p><p>&nbsp;</p><p>Die vorliegende Motion betrifft die Krankentaggeldversicherung nach VVG. Nach geltendem Recht verpflichtet Artikel&nbsp;4 VVG die Antragstellenden, dem Versicherer alle für die Beurteilung des Risikos erheblichen Tatsachen mitzuteilen, soweit sie diese kennen oder kennen müssen. Diese Bestimmung wurde in der letzten Teilrevision des VVG, die am 1.&nbsp;Januar 2022 in Kraft trat, umfassend überarbeitet, um den Schutz der Versicherten zu stärken –&nbsp;unter anderem durch eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit des Versicherers, einen Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung aufzuheben. Die von der Motion verlangte Begrenzung der Anzeigepflicht, einschliesslich einer zeitlichen Begrenzung auf fünf Jahre für Vorerkrankungen oder Unfallfolgen, wirft jedoch praktische und aktuariell-technische Probleme auf.</p><p>&nbsp;</p><p>Krankheiten unterscheiden sich stark in Art, Verlauf und Auswirkungen auf das Risiko, und gewisse Gesundheitsbeeinträchtigungen können die Risikolage auch über einen längeren Zeitraum beeinflussen. Eine solche uniforme Beschränkung könnte daher die Risikogemeinschaft verzerren und zu höheren Prämien für alle Versicherten führen. Dies würde den Grundsätzen des privaten Versicherungswesens widersprechen. Versicherungsunternehmen müssen abklären dürfen, welche Risiken sie decken. Es wäre systemfremd, wenn ihnen nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung stünden, das Risiko, das sie sich zu decken verpflichten würden, zu kennen. Zudem bestehen in der geltenden Gesetzgebung und den heutigen Vertragspraktiken Möglichkeiten, die Anzeigepflicht verhältnismässig auszugestalten. Versicherer können bei der Risikoeinschätzung bestimmte Informationen begrenzen oder auf gewisse Gesundheitsangaben verzichten.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit der Mo.&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20214209"><u>21.4209</u></a>, die ein Obligatorium in der Krankentaggeldversicherung fordert, in mehreren parlamentarischen Vorstössen beauftragt worden ist, Abklärungen vorzunehmen und Berichte zu erstellen (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243154"><u>24.3154</u></a>, <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243465"><u>24.3465</u></a>, <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243207"><u>24.3207</u></a>). Der Bundesrat erachtet es daher zum jetzigen Zeitpunkt auch aus diesem Grund nicht als angezeigt, diesen Abklärungen vorzugreifen und bereits eine neue gesetzliche Grundlage zur zeitlichen Begrenzung der Anzeigepflicht zu schaffen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, welche die Pflicht zur Angabe der Krankengeschichte vor Abschluss einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung zeitlich begrenzt. Diese Grundlage soll:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>die Anzeigepflicht für frühere Krankheiten oder unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen auf maximal fünf Jahre vor dem Versicherungsantrag begrenzen;&nbsp;</li><li>medizinische Massnahmen, die bei nicht anzeigepflichtigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Erhaltung der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit dienen, von der Anzeigepflicht ausnehmen.</li></ul>
  • Zeitliche Begrenzung der Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragebögen vor Abschluss einer Taggeldversicherung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut dem <a href="https://www.parlament.ch/centers/documents/fr/Rapport%20OFSP%20du%205%20avril%202024%20-%20Assurance%20perte%20de%20gains%20en%20cas%20de%20maladie%20r%c3%a9ponses%20aux%20questions%20de%20la%20commission.pdf">Bericht des Bundesamtes für Gesundheit vom 5.&nbsp;April 2024 zur Motion&nbsp;21.4209</a> haben 80&nbsp;000 Personen eine Einzeltaggeldversicherung, doch ist nicht bekannt, wie viele Ausschlüsse aus medizinischen Gründen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls bestehen. Gemäss <a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243465">dem Postulat 24.3465</a> haben von Ausschlüssen betroffene Personen geringere Anstellungschancen, zögern aus Angst vor der Anzeigepflicht, einen Arzt aufzusuchen, und riskieren bei einem Rückfall den Verlust ihrer Existenzgrundlage, was die Sozialkosten und das Armutsrisiko erhöht.</p><p>Wie auch die Motion&nbsp;21.4209 fordert, ist die Anzeigepflicht vor Abschluss einer Taggeldversicherung zu begrenzen, damit die Antragstellenden ihre Verantwortung wahrnehmen können und die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt verringert wird.</p><p>Zu diesem Zweck könnte das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wie folgt geändert werden:</p><p>Neu – Art. 4a VVG: Anzeigepflicht für Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen</p><p>Beim Abschluss einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung für sich selbst oder die eigenen Angestellten hat der Antragsteller dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen, sofern sie nicht mehr als fünf Jahre vor dem Datum des Antrags zurückliegen oder es sich nicht um medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit handelt.</p>
    • <p>Der Erwerbsausfall bei Krankheit kann einerseits nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR&nbsp;832.10) und andererseits nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR&nbsp;221.229.1) freiwillig versichert werden. Die Taggeldversicherung nach KVG ist als Sozialversicherung ausgestaltet und kann entweder individuell oder kollektiv abgeschlossen werden. Entsprechend besteht eine Aufnahmepflicht. Allfällige Vorbehalte müssen spätestens nach fünf Jahren aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 2 KVG). Die freiwillige Taggeldversicherung nach VVG kann ebenfalls entweder individuell oder kollektiv abgeschlossen werden. Einzelversicherungen richten sich insbesondere an Erwerbstätige ohne Schutz durch den Arbeitgeber und erfordern in der Praxis eine Gesundheitsprüfung. Kollektivversicherungen werden von den Arbeitgebern für ihre Mitarbeitenden abgeschlossen. In der Regel werden bei Kollektivversicherungen nach VVG keine Gesundheitsprüfungen verlangt. Es gelten vereinfachte Aufnahmebedingungen und einheitliche Prämien. Selbstständigerwerbende werden bei den meisten Versicherern ebenfalls über das Kollektiv versichert, allerdings ist in diesen Fällen oft eine Gesundheitsprüfung nötig.</p><p>&nbsp;</p><p>Die vorliegende Motion betrifft die Krankentaggeldversicherung nach VVG. Nach geltendem Recht verpflichtet Artikel&nbsp;4 VVG die Antragstellenden, dem Versicherer alle für die Beurteilung des Risikos erheblichen Tatsachen mitzuteilen, soweit sie diese kennen oder kennen müssen. Diese Bestimmung wurde in der letzten Teilrevision des VVG, die am 1.&nbsp;Januar 2022 in Kraft trat, umfassend überarbeitet, um den Schutz der Versicherten zu stärken –&nbsp;unter anderem durch eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit des Versicherers, einen Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung aufzuheben. Die von der Motion verlangte Begrenzung der Anzeigepflicht, einschliesslich einer zeitlichen Begrenzung auf fünf Jahre für Vorerkrankungen oder Unfallfolgen, wirft jedoch praktische und aktuariell-technische Probleme auf.</p><p>&nbsp;</p><p>Krankheiten unterscheiden sich stark in Art, Verlauf und Auswirkungen auf das Risiko, und gewisse Gesundheitsbeeinträchtigungen können die Risikolage auch über einen längeren Zeitraum beeinflussen. Eine solche uniforme Beschränkung könnte daher die Risikogemeinschaft verzerren und zu höheren Prämien für alle Versicherten führen. Dies würde den Grundsätzen des privaten Versicherungswesens widersprechen. Versicherungsunternehmen müssen abklären dürfen, welche Risiken sie decken. Es wäre systemfremd, wenn ihnen nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung stünden, das Risiko, das sie sich zu decken verpflichten würden, zu kennen. Zudem bestehen in der geltenden Gesetzgebung und den heutigen Vertragspraktiken Möglichkeiten, die Anzeigepflicht verhältnismässig auszugestalten. Versicherer können bei der Risikoeinschätzung bestimmte Informationen begrenzen oder auf gewisse Gesundheitsangaben verzichten.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit der Mo.&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20214209"><u>21.4209</u></a>, die ein Obligatorium in der Krankentaggeldversicherung fordert, in mehreren parlamentarischen Vorstössen beauftragt worden ist, Abklärungen vorzunehmen und Berichte zu erstellen (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243154"><u>24.3154</u></a>, <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243465"><u>24.3465</u></a>, <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243207"><u>24.3207</u></a>). Der Bundesrat erachtet es daher zum jetzigen Zeitpunkt auch aus diesem Grund nicht als angezeigt, diesen Abklärungen vorzugreifen und bereits eine neue gesetzliche Grundlage zur zeitlichen Begrenzung der Anzeigepflicht zu schaffen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, welche die Pflicht zur Angabe der Krankengeschichte vor Abschluss einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung zeitlich begrenzt. Diese Grundlage soll:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>die Anzeigepflicht für frühere Krankheiten oder unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen auf maximal fünf Jahre vor dem Versicherungsantrag begrenzen;&nbsp;</li><li>medizinische Massnahmen, die bei nicht anzeigepflichtigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Erhaltung der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit dienen, von der Anzeigepflicht ausnehmen.</li></ul>
    • Zeitliche Begrenzung der Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragebögen vor Abschluss einer Taggeldversicherung

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