Keine steuerliche Benachteiligung von Schweizer Grenzgängern in der beruflichen Vorsorge
- ShortId
-
25.4702
- Id
-
20254702
- Updated
-
11.02.2026 15:56
- Language
-
de
- Title
-
Keine steuerliche Benachteiligung von Schweizer Grenzgängern in der beruflichen Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
44;2446;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den an Liechtenstein angrenzenden Regionen des Kantons St. Gallen, insbesondere im Sarganserland, Werdenberg und dem Rheintal, lebt eine erhebliche Zahl von Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort Liechtenstein. Gemäss dem liechtensteinischen Amt für Statistik waren es im Jahr 2024 rund 15'262 Personen. Aufgrund der engen wirtschaftlichen und sozialen Verflechtungen ist diese Form der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit weit verbreitet und hat in den letzten Jahren stark zugenommen.</p><p>Ab der Steuerperiode 2027 soll diesen Personen der steuerliche Abzug von Einzahlungen in die Säule 3a verwehrt werden. Dies gestützt auf eine neue Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach der Abzug eine Unterstellung unter die schweizerische AHV voraussetze. Diese Praxisänderung erfolgt trotz unveränderter Gesetzeslage und obwohl während fast 40 Jahren eine andere, bewährte Praxis galt. Das Kantonale Steueramt St. Gallen hat entsprechende Abzüge bislang zu Recht zugelassen.</p><p>Diese Neubeurteilung steht im Widerspruch zur engen Abstimmung der Sozialversicherungssysteme der Schweiz und Liechtensteins, wie sie unter anderem im zweiten Zusatzabkommen zum Sozialversicherungsabkommen von 1989 festgehalten ist. Sie führt zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung von in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen.</p><p>Die Säule 3a ist ein zentrales Instrument der privaten Altersvorsorge und dient der Vermeidung von Altersarmut sowie von zusätzlichen Belastungen für das Gemeinwesen. Ein Ausschluss dieser Personengruppe von der steuerlich begünstigten Vorsorge ist weder sozial- noch finanzpolitisch sinnvoll und stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Schweizer Steuerzahlern dar.</p>
- <span><p><span>In der schweizerischen Säule 3a können sich alle Personen versichern, die dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind. Für Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz wohnen und in Liechtenstein arbeiten, gilt die Verordnung (EG) Nr.</span><span> </span><span>883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die gemäss Anhang</span><span> </span><span>K, Anlage</span><span> </span><span>2 des EFTA-Übereinkommens (SR</span><span> </span><em><span>0.632.31</span></em><span>) anwendbar ist. Die Grenzgänger und Grenzgängerinnen unterstehen ausschliesslich dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats Liechtenstein, denn gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegen sie der Gesetzgebung eines einzigen Staates, in der Regel des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sie sind den in diesem Staat wohnhaften Erwerbstätigen gleichgestellt (Grundsatz der Gleichbehandlung). Da die Sozialversicherungssysteme von Liechtenstein und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, unterscheiden sich auch die Beitragslast und der Sozialschutz voneinander. So gewährt Liechtenstein im Unterschied zur Schweiz beispielsweise substanzielle Arbeitgeberbeiträge an die Krankenversicherungsprämien, erheblich höhere Familienzulagen als in der Schweiz und gewährt Elterngeld. Die ausschliessliche Unterstellung unter die liechtensteinischen Sozialversicherungen hat andererseits zur Folge, dass vorteilhafte Elemente aus der Schweiz (wie dies die die steuerbegünstigte Säule 3a darstellt) wegfallen. Aufgrund der ausschliesslichen Unterstellung unter das liechtensteinische Recht können diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger deshalb nicht von der schweizerischen Säule 3a profitieren und können ihre Vorsorge einzig im Rahmen des liechtensteinischen Rechts aufbauen. Gleichwohl haben einzelne kantonale Steuerverwaltungen bei solchen Sachverhalten den Säule 3a-Abzug zugelassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die kantonalen Steuerverwaltungen kürzlich darauf hingewiesen, dass solche Abzüge nicht rechtens seien, und sie angewiesen, ab der Steuerperiode 2027 den entsprechenden Säule 3a-Abzug nicht mehr zuzulassen. Da die liechtensteinische Vorsorgelösung aufgrund der fehlenden steuerrechtlichen Privilegierung nicht mit der Schweizer Sozialversicherung vergleichbar ist, ist auch kein Steuerabzug für liechtensteinische Vorsorgelösungen in der Schweiz zulässig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Zweck der schweizerischen Säule 3a besteht darin, die Altersvorsorge in der 1. und 2.</span><span> </span><span>Säule individuell durch freiwilliges Sparen zu ergänzen. Aufgrund des in der Schweiz geltenden 3-Säulen-Prinzips kann damit in der Schweiz nur in die Säule 3a einbezahlen, wer auch in der AHV versichert ist (vgl. dazu Art. 82 i.V.m. Art. 5 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR </span><em><span>831.40</span></em><span>]). Einrichtungen der Säule 3a, die in Liechtenstein arbeitenden Personen eine solche Versicherungsmöglichkeit anbieten, handeln bundesrechtswidrig. Aus diesem Grund erlauben auch die Steuerbehörden keinen Steuerabzug (vgl. BGE 140 II 364). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Umsetzung der Motion durch eine Anpassung des BVG, welche die AHV-Pflicht einzig für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Liechtenstein aufhebt, würde gegenüber den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in der Schweiz wohnen und in anderen Staaten arbeiten, zu einer unterschiedlichen Behandlung führen, die gerechtfertigt sein müsste. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in Liechtenstein würde es eine Aufhebung des Grundprinzips, wonach sich das Recht auf Abschluss einer 3a-Vorsorge auf den Kreis der erwerbstätigen AHV-Versicherten beschränkt, bedeuten. Es wäre dann zu prüfen, ob dies nicht eine Abweichung vom in Artikel</span><span> </span><span>111 BV verankerten Drei-Säulen-Prinzip darstellen würde. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Wenn man eine generelle Abweichung vom 3-Säulen-Prinzip vorsehen wollte, gäbe es zudem noch weitergehende Konsequenzen. Insbesondere müsste man die Säule 3a nicht nur für alle im Ausland erwerbstätigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz öffnen, sondern ebenfalls für Personen, deren Arbeitseinkommen von der schweizerischen AHV-Pflicht befreit ist. Somit müsste die Säule 3a für alle Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz geöffnet werden, unabhängig davon, ob eine Versicherung in der AHV besteht oder nicht. Die Vereinbarkeit einer solchen Massnahme mit der Bundesverfassung müsste hier auch eingehend geprüft werden. Sie hätte zudem Auswirkungen auf das Steuersubstrat. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bezug zum zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8.</span><span> </span><span>März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR </span><em><span>0.831.109.514.13</span></em><span>) ist nicht stichhaltig, da dieses nur die Freizügigkeit regelt und nicht die Zuständigkeit.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die notwendigen Gesetzesanpassungen – insbesondere im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) – vorzulegen, damit Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten und diese steuerlich abziehen können.</p>
- Keine steuerliche Benachteiligung von Schweizer Grenzgängern in der beruflichen Vorsorge
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den an Liechtenstein angrenzenden Regionen des Kantons St. Gallen, insbesondere im Sarganserland, Werdenberg und dem Rheintal, lebt eine erhebliche Zahl von Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort Liechtenstein. Gemäss dem liechtensteinischen Amt für Statistik waren es im Jahr 2024 rund 15'262 Personen. Aufgrund der engen wirtschaftlichen und sozialen Verflechtungen ist diese Form der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit weit verbreitet und hat in den letzten Jahren stark zugenommen.</p><p>Ab der Steuerperiode 2027 soll diesen Personen der steuerliche Abzug von Einzahlungen in die Säule 3a verwehrt werden. Dies gestützt auf eine neue Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach der Abzug eine Unterstellung unter die schweizerische AHV voraussetze. Diese Praxisänderung erfolgt trotz unveränderter Gesetzeslage und obwohl während fast 40 Jahren eine andere, bewährte Praxis galt. Das Kantonale Steueramt St. Gallen hat entsprechende Abzüge bislang zu Recht zugelassen.</p><p>Diese Neubeurteilung steht im Widerspruch zur engen Abstimmung der Sozialversicherungssysteme der Schweiz und Liechtensteins, wie sie unter anderem im zweiten Zusatzabkommen zum Sozialversicherungsabkommen von 1989 festgehalten ist. Sie führt zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung von in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen.</p><p>Die Säule 3a ist ein zentrales Instrument der privaten Altersvorsorge und dient der Vermeidung von Altersarmut sowie von zusätzlichen Belastungen für das Gemeinwesen. Ein Ausschluss dieser Personengruppe von der steuerlich begünstigten Vorsorge ist weder sozial- noch finanzpolitisch sinnvoll und stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Schweizer Steuerzahlern dar.</p>
- <span><p><span>In der schweizerischen Säule 3a können sich alle Personen versichern, die dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind. Für Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz wohnen und in Liechtenstein arbeiten, gilt die Verordnung (EG) Nr.</span><span> </span><span>883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die gemäss Anhang</span><span> </span><span>K, Anlage</span><span> </span><span>2 des EFTA-Übereinkommens (SR</span><span> </span><em><span>0.632.31</span></em><span>) anwendbar ist. Die Grenzgänger und Grenzgängerinnen unterstehen ausschliesslich dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats Liechtenstein, denn gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegen sie der Gesetzgebung eines einzigen Staates, in der Regel des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sie sind den in diesem Staat wohnhaften Erwerbstätigen gleichgestellt (Grundsatz der Gleichbehandlung). Da die Sozialversicherungssysteme von Liechtenstein und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, unterscheiden sich auch die Beitragslast und der Sozialschutz voneinander. So gewährt Liechtenstein im Unterschied zur Schweiz beispielsweise substanzielle Arbeitgeberbeiträge an die Krankenversicherungsprämien, erheblich höhere Familienzulagen als in der Schweiz und gewährt Elterngeld. Die ausschliessliche Unterstellung unter die liechtensteinischen Sozialversicherungen hat andererseits zur Folge, dass vorteilhafte Elemente aus der Schweiz (wie dies die die steuerbegünstigte Säule 3a darstellt) wegfallen. Aufgrund der ausschliesslichen Unterstellung unter das liechtensteinische Recht können diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger deshalb nicht von der schweizerischen Säule 3a profitieren und können ihre Vorsorge einzig im Rahmen des liechtensteinischen Rechts aufbauen. Gleichwohl haben einzelne kantonale Steuerverwaltungen bei solchen Sachverhalten den Säule 3a-Abzug zugelassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die kantonalen Steuerverwaltungen kürzlich darauf hingewiesen, dass solche Abzüge nicht rechtens seien, und sie angewiesen, ab der Steuerperiode 2027 den entsprechenden Säule 3a-Abzug nicht mehr zuzulassen. Da die liechtensteinische Vorsorgelösung aufgrund der fehlenden steuerrechtlichen Privilegierung nicht mit der Schweizer Sozialversicherung vergleichbar ist, ist auch kein Steuerabzug für liechtensteinische Vorsorgelösungen in der Schweiz zulässig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Zweck der schweizerischen Säule 3a besteht darin, die Altersvorsorge in der 1. und 2.</span><span> </span><span>Säule individuell durch freiwilliges Sparen zu ergänzen. Aufgrund des in der Schweiz geltenden 3-Säulen-Prinzips kann damit in der Schweiz nur in die Säule 3a einbezahlen, wer auch in der AHV versichert ist (vgl. dazu Art. 82 i.V.m. Art. 5 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR </span><em><span>831.40</span></em><span>]). Einrichtungen der Säule 3a, die in Liechtenstein arbeitenden Personen eine solche Versicherungsmöglichkeit anbieten, handeln bundesrechtswidrig. Aus diesem Grund erlauben auch die Steuerbehörden keinen Steuerabzug (vgl. BGE 140 II 364). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Umsetzung der Motion durch eine Anpassung des BVG, welche die AHV-Pflicht einzig für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Liechtenstein aufhebt, würde gegenüber den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in der Schweiz wohnen und in anderen Staaten arbeiten, zu einer unterschiedlichen Behandlung führen, die gerechtfertigt sein müsste. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in Liechtenstein würde es eine Aufhebung des Grundprinzips, wonach sich das Recht auf Abschluss einer 3a-Vorsorge auf den Kreis der erwerbstätigen AHV-Versicherten beschränkt, bedeuten. Es wäre dann zu prüfen, ob dies nicht eine Abweichung vom in Artikel</span><span> </span><span>111 BV verankerten Drei-Säulen-Prinzip darstellen würde. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Wenn man eine generelle Abweichung vom 3-Säulen-Prinzip vorsehen wollte, gäbe es zudem noch weitergehende Konsequenzen. Insbesondere müsste man die Säule 3a nicht nur für alle im Ausland erwerbstätigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz öffnen, sondern ebenfalls für Personen, deren Arbeitseinkommen von der schweizerischen AHV-Pflicht befreit ist. Somit müsste die Säule 3a für alle Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz geöffnet werden, unabhängig davon, ob eine Versicherung in der AHV besteht oder nicht. Die Vereinbarkeit einer solchen Massnahme mit der Bundesverfassung müsste hier auch eingehend geprüft werden. Sie hätte zudem Auswirkungen auf das Steuersubstrat. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bezug zum zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8.</span><span> </span><span>März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR </span><em><span>0.831.109.514.13</span></em><span>) ist nicht stichhaltig, da dieses nur die Freizügigkeit regelt und nicht die Zuständigkeit.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die notwendigen Gesetzesanpassungen – insbesondere im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) – vorzulegen, damit Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten und diese steuerlich abziehen können.</p>
- Keine steuerliche Benachteiligung von Schweizer Grenzgängern in der beruflichen Vorsorge
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