Ausbau OKP-Leistungskatalog geht munter weiter. Zukünftige Prämienerhöhungen?
- ShortId
-
25.4703
- Id
-
20254703
- Updated
-
18.02.2026 19:41
- Language
-
de
- Title
-
Ausbau OKP-Leistungskatalog geht munter weiter. Zukünftige Prämienerhöhungen?
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1., 3. und 4: Die Chimären Antigen-Rezeptor-T-Zellen (CAR-T-Zellen) stellen eine Therapieform dar, die bei fortgeschrittener Krebsbehandlung eingesetzt werden kann, wenn vorherige Behandlungsansätze erfolglos geblieben sind. Für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) werden Voraussetzungen an die Leistungserbringer gestellt, sowie eine vorgängige Kostengutsprache gefordert. Die CAR-T-Therapie erfolgt aufgrund der begleitenden Behandlungen und Risiken in der Regel stationär und wird somit den ärztlichen Leistungen zugeordnet. Für deren Leistungspflicht existiert keine abschliessende Liste, sondern es gilt eine grundsätzliche Pflichtleistungsvermutung, das sogenannte Vertrauensprinzip. Seit 2020 wurden mehrere CAR-T-Produkte für spezifische Indikationen (Produkt-Indikations-Paare) in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) aufgenommen. Für die in Anhang 1 KLV aufgeführten Produkt-Indikations-Paare galt eine Leistungspflicht der OKP unter der Auflage der Evaluation. Nicht in Anhang 1 genannte Produkt-Indikations-Paare konnten jedoch auch bisher im Rahmen des Vertrauensprinzips auf Basis von Einzelfallbeurteilungen durch die Versicherer vergütet werden.</p><p> </p><p>Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) hat die Leistungspflicht für die CAR-T-Therapien in Zusammenschau aller vorliegenden Informationen beurteilt und eine Empfehlung zuhanden des Eidgenössischen Departments des Innern (EDI) ausgesprochen. Das EDI hat in Kenntnis der Empfehlung der ELGK beschlossen, die definitive Leistungspflicht einzuführen. Die Grundlage dieses Entscheides waren die inzwischen mehr als 5 Jahre umfassende Erfahrung der Akteure mit diesen Therapien, die eingereichten Evaluationsberichte und die Resultate des Berichts im Rahmen des Health Technology Assessment (HTA) zu den ersten zwei CAR-T-Produkten, die in Anhang 1 KLV aufgenommen wurden. Weitere Informationen finden sich auf der Website des BAG (HTA-Bericht: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Health Technology Assessment (HTA) > HTA-Projekte; erläuternder Kommentar zu den KLV-Änderungen: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1 der KLV). </p><p> </p><p>Allfällige Kostenfolgen wurden vom EDI wie üblich in die Entscheidfindung einbezogen. Da die CAR-T-Therapien bereits unter der bis am 31. Dezember 2025 laufenden Evaluation sowie im Vertrauensprinzip vergütet wurden, sind durch die Beendigung der Evaluation keine Kostensteigerungen zulasten der OKP zu erwarten. Es obliegt zudem den Versicherern, im Rahmen der Prüfung der Kostengutsprachegesuche die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall zu beurteilen. </p><p> </p><p>Seit der Aufnahme der CAR-T-Therapie in Anhang 1 der KLV wird als Voraussetzung der Leistungspflicht die FACT-JACIE-Akkreditierung der Zentren genannt. FACT-JACIE steht für “Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (FACT) and the Joint Accreditation Committee ISCT-Europe & EBMT (JACIE)”. Dabei handelt es sich um eine Initiative der Qualitätssicherung inklusive der Akkreditierung von Zentren, welche die von FACT-JACIE herausgegebenen Standards einhalten. </p><p>Die oben genannte Evaluation basierte unter anderem auf Auswertungen der Schweizer Daten, die an das europäische Register gesendet wurden. Da die FACT-JACIE-Akkreditierung bereits eine Registerführung obligatorisch beinhaltet, wurde diese unter den Voraussetzungen in Anhang 1 KLV entfernt. Tatsächlich führt dies jedoch zu keiner Änderung: Die Registerpflicht bleibt bestehen.</p><p> </p><p>2. Der Bundesrat hat im Bericht in Erfüllung des Postulates 22.4394 Herzog Verena «Kostensenkung im Gesundheitswesen durch die Überprüfung des Leistungskatalogs in der Grundversicherung» die Entwicklung der Kosten in der OKP aufgezeigt und analysiert. Der Bericht wurde am 14. Januar 2026 vom Bundesrat verabschiedet (www.bag.admin.ch/de > Services > Publikationen > Bundesratsberichte).</p></span>
- <p>Ab dem Jahr 2026 treten diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. Eine davon ist die Anpassung im Bereich der CAR-T-Zelltherapie gemäss Anhang 1 der KLV. Bei der CAR-T-Zelltherapie werden bestimmte Immunzellen so verändert, dass sie nach der Infusion Krebszellen gezielt erkennen und angreifen können.</p><p> </p><p>Im Anhang 1 der KLV ist es auffällig, dass die OKP-Leistungspflicht für sämtliche CAR-T-Zelltherapien, die bisher zeitlich befristet waren, offenbar unbefristet ab 2026 gelten soll. Ein solcher pauschaler Entscheid ist bemerkenswert, kostet eine einzige Therapie jeweils mehrere Hunderttausend Franken. Ebenfalls ist unklar, warum bei solchen Therapien ab 2026 keine Registerpflicht mehr bestehen soll. Ein Register bedeutet, dass ab Beginn einer solchen Therapie eine Erfassung der Patientin oder des Patienten einer Datenbank bzw. Register zu erfolgen hat und der Therapieverlauf dokumentiert und evaluiert werden muss. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die möglichen Folgen auf die Kosten- und Prämienentwicklung, die sich infolge der Entscheide zu den CAR-T-Zelltherapien ergeben? Wurde im Vorfeld des Entscheids eine Kostenfolgenabschätzung vorgenommen? </li><li>Haben weitere Aufnahmen in den Leistungskatalog allfällige Kostenfolgen und wie beurteilt er im gleichen Zusammenhang die Entwicklung in den vergangenen Jahren? Ist der Bundesrat bereit, eine Analyse durchzuführen?</li><li>Warum wurden bei den Car-T-Zelltherapien eine unbefristete Leistungspflicht beschlossen? </li><li>Welche Erkenntnisse ergeben sich aus der bisherigen Führung des Registers bzw. wie beurteilt der Bundesrat die evaluierten Ergebnisse (WZW-Kriterien)? Daraus abgeleitet: Wie begründet der Bundesrat den Entscheid, ab 2026 auf die Führung eines Registers und Evaluation zu verzichten? Wurden, und wenn ja welche, Gremien im Vorfeld des Entscheids angehört?</li></ul><p> </p>
- Ausbau OKP-Leistungskatalog geht munter weiter. Zukünftige Prämienerhöhungen?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>1., 3. und 4: Die Chimären Antigen-Rezeptor-T-Zellen (CAR-T-Zellen) stellen eine Therapieform dar, die bei fortgeschrittener Krebsbehandlung eingesetzt werden kann, wenn vorherige Behandlungsansätze erfolglos geblieben sind. Für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) werden Voraussetzungen an die Leistungserbringer gestellt, sowie eine vorgängige Kostengutsprache gefordert. Die CAR-T-Therapie erfolgt aufgrund der begleitenden Behandlungen und Risiken in der Regel stationär und wird somit den ärztlichen Leistungen zugeordnet. Für deren Leistungspflicht existiert keine abschliessende Liste, sondern es gilt eine grundsätzliche Pflichtleistungsvermutung, das sogenannte Vertrauensprinzip. Seit 2020 wurden mehrere CAR-T-Produkte für spezifische Indikationen (Produkt-Indikations-Paare) in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) aufgenommen. Für die in Anhang 1 KLV aufgeführten Produkt-Indikations-Paare galt eine Leistungspflicht der OKP unter der Auflage der Evaluation. Nicht in Anhang 1 genannte Produkt-Indikations-Paare konnten jedoch auch bisher im Rahmen des Vertrauensprinzips auf Basis von Einzelfallbeurteilungen durch die Versicherer vergütet werden.</p><p> </p><p>Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) hat die Leistungspflicht für die CAR-T-Therapien in Zusammenschau aller vorliegenden Informationen beurteilt und eine Empfehlung zuhanden des Eidgenössischen Departments des Innern (EDI) ausgesprochen. Das EDI hat in Kenntnis der Empfehlung der ELGK beschlossen, die definitive Leistungspflicht einzuführen. Die Grundlage dieses Entscheides waren die inzwischen mehr als 5 Jahre umfassende Erfahrung der Akteure mit diesen Therapien, die eingereichten Evaluationsberichte und die Resultate des Berichts im Rahmen des Health Technology Assessment (HTA) zu den ersten zwei CAR-T-Produkten, die in Anhang 1 KLV aufgenommen wurden. Weitere Informationen finden sich auf der Website des BAG (HTA-Bericht: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Health Technology Assessment (HTA) > HTA-Projekte; erläuternder Kommentar zu den KLV-Änderungen: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1 der KLV). </p><p> </p><p>Allfällige Kostenfolgen wurden vom EDI wie üblich in die Entscheidfindung einbezogen. Da die CAR-T-Therapien bereits unter der bis am 31. Dezember 2025 laufenden Evaluation sowie im Vertrauensprinzip vergütet wurden, sind durch die Beendigung der Evaluation keine Kostensteigerungen zulasten der OKP zu erwarten. Es obliegt zudem den Versicherern, im Rahmen der Prüfung der Kostengutsprachegesuche die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall zu beurteilen. </p><p> </p><p>Seit der Aufnahme der CAR-T-Therapie in Anhang 1 der KLV wird als Voraussetzung der Leistungspflicht die FACT-JACIE-Akkreditierung der Zentren genannt. FACT-JACIE steht für “Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (FACT) and the Joint Accreditation Committee ISCT-Europe & EBMT (JACIE)”. Dabei handelt es sich um eine Initiative der Qualitätssicherung inklusive der Akkreditierung von Zentren, welche die von FACT-JACIE herausgegebenen Standards einhalten. </p><p>Die oben genannte Evaluation basierte unter anderem auf Auswertungen der Schweizer Daten, die an das europäische Register gesendet wurden. Da die FACT-JACIE-Akkreditierung bereits eine Registerführung obligatorisch beinhaltet, wurde diese unter den Voraussetzungen in Anhang 1 KLV entfernt. Tatsächlich führt dies jedoch zu keiner Änderung: Die Registerpflicht bleibt bestehen.</p><p> </p><p>2. Der Bundesrat hat im Bericht in Erfüllung des Postulates 22.4394 Herzog Verena «Kostensenkung im Gesundheitswesen durch die Überprüfung des Leistungskatalogs in der Grundversicherung» die Entwicklung der Kosten in der OKP aufgezeigt und analysiert. Der Bericht wurde am 14. Januar 2026 vom Bundesrat verabschiedet (www.bag.admin.ch/de > Services > Publikationen > Bundesratsberichte).</p></span>
- <p>Ab dem Jahr 2026 treten diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. Eine davon ist die Anpassung im Bereich der CAR-T-Zelltherapie gemäss Anhang 1 der KLV. Bei der CAR-T-Zelltherapie werden bestimmte Immunzellen so verändert, dass sie nach der Infusion Krebszellen gezielt erkennen und angreifen können.</p><p> </p><p>Im Anhang 1 der KLV ist es auffällig, dass die OKP-Leistungspflicht für sämtliche CAR-T-Zelltherapien, die bisher zeitlich befristet waren, offenbar unbefristet ab 2026 gelten soll. Ein solcher pauschaler Entscheid ist bemerkenswert, kostet eine einzige Therapie jeweils mehrere Hunderttausend Franken. Ebenfalls ist unklar, warum bei solchen Therapien ab 2026 keine Registerpflicht mehr bestehen soll. Ein Register bedeutet, dass ab Beginn einer solchen Therapie eine Erfassung der Patientin oder des Patienten einer Datenbank bzw. Register zu erfolgen hat und der Therapieverlauf dokumentiert und evaluiert werden muss. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die möglichen Folgen auf die Kosten- und Prämienentwicklung, die sich infolge der Entscheide zu den CAR-T-Zelltherapien ergeben? Wurde im Vorfeld des Entscheids eine Kostenfolgenabschätzung vorgenommen? </li><li>Haben weitere Aufnahmen in den Leistungskatalog allfällige Kostenfolgen und wie beurteilt er im gleichen Zusammenhang die Entwicklung in den vergangenen Jahren? Ist der Bundesrat bereit, eine Analyse durchzuführen?</li><li>Warum wurden bei den Car-T-Zelltherapien eine unbefristete Leistungspflicht beschlossen? </li><li>Welche Erkenntnisse ergeben sich aus der bisherigen Führung des Registers bzw. wie beurteilt der Bundesrat die evaluierten Ergebnisse (WZW-Kriterien)? Daraus abgeleitet: Wie begründet der Bundesrat den Entscheid, ab 2026 auf die Führung eines Registers und Evaluation zu verzichten? Wurden, und wenn ja welche, Gremien im Vorfeld des Entscheids angehört?</li></ul><p> </p>
- Ausbau OKP-Leistungskatalog geht munter weiter. Zukünftige Prämienerhöhungen?
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