Brandschutzregelungen basierend auf dem BehiG durch private Normenvereine?!

ShortId
25.4722
Id
20254722
Updated
18.02.2026 19:29
Language
de
Title
Brandschutzregelungen basierend auf dem BehiG durch private Normenvereine?!
AdditionalIndexing
52;2846;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Basierend auf der Bundesverfassung ist der Bund für die Gesetzgebung zuständig.</p><p>&nbsp;</p><p>Für die Brandschutzgesetzgebung sind die Kantone zuständig. Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. Die Brandschutzvorschriften richten sich an:&nbsp;<br>a &nbsp;Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen;&nbsp;<br>b &nbsp;alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von&nbsp;<br>Bauten und Anlagen tätig sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Zur Vereinheitlichung u. a. der kantonalen Brandschutzvorschriften haben die Kantone ein Konkordat beschlossen, die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH). Das Hauptanliegen des Konkordates ist der Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und dem Ausland, aber auch zwischen den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 IVTH). Dazu regelt die IVTH die Zusammenarbeit der Kantone, die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) und die Finanzierung der Tätigkeit des IOTH (Art. 1 Abs. 2 IVTH).</p><p>&nbsp;</p><p>Seit 2003 gelten in der Schweiz auf der Grundlage des IOTH in allen Kantonen einheitliche Brandschutzvorschriften mit kantonalem Vollzug. Auf der Basis dieser gesamtschweizerischen Vereinheitlichung konnten z.B. die Vorgaben des Arbeitsgesetzes (ArG) bzw. vor allem der ArGV4 in den letzten Jahren vereinfacht und die Bestimmungen zwischen Bund und Kantonen vereinheitlicht werden. Zukünftig dient dies vor allem einem einfacheren Vollzug auf allen Ebenen.</p><p>&nbsp;</p><p>Das IOTH hat im Jahre 2018 beschlossen, eine Gesamtrevision der Brandschutzvorschriften durchzuführen und entsprechende Aufträge erteilt (Beschluss des IOTH vom 18.Sept. 2020 bzw. Auftrag vom 20.Sept. 2018). Grundlage für die Vorgaben revidierter Schutzziele war ein umfassender Stakeholderprozess mit Beteiligung des Bundes (Vertretungen der Bundesämter BAG, BAFU, BBL, SECO).</p><p>&nbsp;</p><p>Während dieses Überarbeitungsprozesses der Brandschutzvorschriften wurde ein Abgleich mit den Bundesgesetzgebungen (UVG, ArG und BehiG) angestrebt. Gegenüber dem UVG und dem ArG konnten die Zuständigkeiten klar abgrenzt und harmonisiert werden. Gegenüber dem BehiG ergeben sich jedoch Schwierigkeiten, weil dort die Brandschutzvorgaben in einer Norm des privaten Vereins SIA (Schweizerischen Architekten- und Ingenieurverein) festgehalten werden. Da die BehiV (SR 151.31) die Norm SIA 500 als verbindlich erklärt, ist die Zuständigkeit in einem Revisionsprozess bzw. auch im Vollzug nicht klar.</p>
  • <p>1/2: Gemäss geltender Aufgabenteilung sind die Kantone für die Vorgaben zum Bauwesen und zum Brandschutz zuständig. Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften (SBV) werden im Auftrag des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) durch die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) festgelegt. Die SBV 2015 bestehen aus einer Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien und wurden durch das IOTH für verbindlich erklärt. Die VKF gibt für die an der Umsetzung beteiligten Personen Erläuterungen, nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen, Merkblätter und weitere Publikationen heraus.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss Medienberichten haben das IOTH und die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) nach dem Brand in Crans-Montana VS vom 1.&nbsp;Januar 2026 das Projekt «Brandschutzvorschriften 2026» sistiert und unterziehen den Entwurf der SBV einer Überprüfung.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei den SBV handelt es sich um technische Ausführungsnormen, während das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) generell zum Ziel hat, Benachteiligungen, wie etwa beim Zugang zu Bauten, zu beseitigen. Kommt es in Einzelfällen zu Interessenskonflikten, ist es Aufgabe der zuständigen Stelle, eine Abwägung vorzunehmen.</p><p>&nbsp;</p><p>3: In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Schweiz 2014 dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK, SR 0.109) beigetreten ist. Eine von der Schweiz anerkannte internationale Norm wird Teil der schweizerischen Rechtsordnung und ist damit auf nationaler Ebene anwendbar. Internationale Rechtsnormen, die wie die UN-BRK programmatischen Charakter haben, richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der für ihre Konkretisierung zuständig ist. Dies hat der Bundesgesetzgeber in Bezug auf den Zugang zu Anlagen und Bauten im Behindertengleichstellungsgesetzes getan.</p><p>&nbsp;</p><p>4–7, 9–11: Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) entscheidet als massgebender Berufsverband in eigener Verantwortung, ob und wie die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», welche für die Projektierung und Ausführung von öffentlich zugänglichen Bauten, Wohnbauten und Bauten mit Arbeitsplätzen gilt, revidiert wird. Gemäss BehiG sind neu erstellte oder erneuerte öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätze hindernisfrei zu gestalten (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG). Die Kantone haben die Möglichkeit, die Norm SIA 500 im Rahmen ihrer Baugesetzgebung auch für private Bauherren für verbindlich zu erklären. Im Vorwort der Norm SIA 500 wird festgehalten, dass die Norm SIA 500 weder Regeln zur Bestimmung der Verhältnismässigkeit noch zur Güterabwägung zwischen miteinander konkurrenzierenden Anforderungen festlegt. Artikel 8 Absatz 1 der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR&nbsp;151.31) erklärt die Norm SIA 500 für Bauten des Bundes für massgeblich. Massgebend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Anpassungen durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte sind Artikel 11 und 12 BehiG.</p><p>Die Teilrevision des BehiG befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Der Entwurf des Bundesrats sieht vor, den minimalen Anwendungsbereich des Bundesrechts auf die in den Kantonen geltenden Werte anzuheben (Art. 3 Bst. c und d E-BehiG) und die Anwendungsschwelle auf Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen bzw. mehr als 25 Arbeitsplätzen zu senken.</p><p>&nbsp;</p><p>8: Der europäische Standard SN EN 17210 «Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen» (Accessibility and usability of the built environment - Functional requirements, 2021) führt die funktionalen Anforderungen für den Zugang zu Gebäuden und für die Evakuation von Menschen mit Behinderungen auf. Der Standard wird aktuell harmonisiert und mit messbaren Anforderungen ergänzt. Bauwerksbezogene Standards wie diese europäische Norm werden in der Schweiz durch die Schweizer Normenorganisationen ins nationale Normenwerk übernommen. Diese Normen sind dann verbindlich anzuwenden, wenn auf sie in Erlassen auf Bundesebene oder in kantonalen oder kommunalen Erlassen verwiesen wird und dort ihre Anwendung verpflichtend vorgeschrieben wird.</p>
  • <p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Vorgaben des Brandschutzes für alle Gebäude in der Schweiz in der Kantonalen Gesetzgebung geregelt werden sollen? Wenn nein, für welche Gebäude erlässt der Bund Brandschutzvorschriften auf Bundesebene und auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren diese Brandschutzvorschriften des Bundes?</li><li>Ist der Bundesrat mit den Vorgaben zu den Schutzzielen und den Grundsätzen der Festlegung der Grenzwerte zur Totalrevision der Brandschutzvorschriften einverstanden gemäss Beschluss des IOTH vom 18.Sept. 2020 bzw. Auftrag vom 20.Sept. 2018? Widersprechen die Vorgaben des IOTH für die Totalrevision der Brandschutzvorschriften dem BehiG (SR 151.3)?</li><li>Gibt es internationale Vereinbarungen, welche in der Schweiz dem BehiG übergeordnet sind bzw. durch das BehiG nicht mit Bundesrecht abgedeckt sind?</li><li>In der BehiV (SR 151.31) Art. 8 Abs. 1 wird die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» als massgebend definiert. Welchen Auftrag hat der Bundesrat dem privaten Verein SIA zur Erarbeitung der Norm SIA 500 erteilt?</li><li>Die Norm SIA 500 definiert in Ziffer 8 Vorgaben für die «Alarmierung und Evakuierung im Brandfall» und «Brandgesicherte Bereiche». Welchen Auftrag hat der Bundesrat dem SIA erteilt, die Belange des Brandschutzes in der Norm SIA 500 zu regeln? Wieso «delegiert» der Bundesrat diese Kompetenz der Vorgaben zu Brandschutzvorschriften nicht an die Kantone?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass mit den Vorgaben der Norm SIA 500 (vor allem im Bezug zum Brandschutz) die Vorgaben der Verhältnismässigkeit (z.B. gemäss BehiG Art. 11 und 12) eingehalten werden?</li><li>Die Norm SIA 500 wird aktuell überarbeitet und war im Herbst 2025 in der Vernehmlassung. Hat der Bundesrat dem SIA einen Auftrag erteilt, die Belange des Brandschutzes in Ziffer 8 Norm SIA 500 zu verschärfen. Wenn ja, was ist die Begründung und warum wird dies nicht in den Kantonalen Brandschutzvorschriften festgehalten?</li><li>Gibt es europäische Normen-/Regelwerke, die Vorgaben zum Hindernisfreien Bauen festhalten, welche die Schweiz übernommen hat bzw. in den nächsten Jahren automatisch übernehmen muss, ohne dass der Bundesrat deren Verbindlichkeit im Rahmen des BehiG festlegen kann? Wenn ja, auf welchen Gesetzen basiert eine solche automatische Normenübernahme?</li><li>Die Norm SIA 500 definiert in Ziffer 11 «Erschliessung der Arbeitsplätze» Vorgaben für jeden Arbeitsplatz, ohne einen Bezug zum Geltungsbereich des BeHiG zu machen. Gemäss BehiG Art. 3 Lit d. gilt das BehiG für Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen. Im kantonalen und kommunalen Vollzug wird die Norm SIA 500 oft mit Verweis auf die BehiV Art. 8 Abs. 1 in Baubewilligungen verfügt. Ist sich der Bundesrat dieser für viele KMU wenig erfreulichen Praxis bewusst? Plant der Bundesrat Massnahmen zur Sicherstellung eines gewerbefreundlichen Vollzugs der Norm SIA 500 gemäss den Vorgaben des BehiG?</li><li>Kann sich der Bundesrat vorstellen, die Verbindlichkeit der Norm SIA 500 ohne die Ziffer 8 «Alarmierung und Evakuierung» in der BehiV zu verankern und somit die Kompetenz für die Brandschutzregelungen den Kantonen zu übertragen?</li><li>Die Norm SIA 500 definiert in Ziffer 0.2 die Möglichkeit von Abweichungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit mit dem Hinweis auf die zuständigen Instanzen. Wer sind aus der Sicht des Bundesrates diese zuständigen Instanzen und mit welcher gesetzlichen Grundlage?</li></ol>
  • Brandschutzregelungen basierend auf dem BehiG durch private Normenvereine?!
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Basierend auf der Bundesverfassung ist der Bund für die Gesetzgebung zuständig.</p><p>&nbsp;</p><p>Für die Brandschutzgesetzgebung sind die Kantone zuständig. Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. Die Brandschutzvorschriften richten sich an:&nbsp;<br>a &nbsp;Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen;&nbsp;<br>b &nbsp;alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von&nbsp;<br>Bauten und Anlagen tätig sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Zur Vereinheitlichung u. a. der kantonalen Brandschutzvorschriften haben die Kantone ein Konkordat beschlossen, die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH). Das Hauptanliegen des Konkordates ist der Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und dem Ausland, aber auch zwischen den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 IVTH). Dazu regelt die IVTH die Zusammenarbeit der Kantone, die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) und die Finanzierung der Tätigkeit des IOTH (Art. 1 Abs. 2 IVTH).</p><p>&nbsp;</p><p>Seit 2003 gelten in der Schweiz auf der Grundlage des IOTH in allen Kantonen einheitliche Brandschutzvorschriften mit kantonalem Vollzug. Auf der Basis dieser gesamtschweizerischen Vereinheitlichung konnten z.B. die Vorgaben des Arbeitsgesetzes (ArG) bzw. vor allem der ArGV4 in den letzten Jahren vereinfacht und die Bestimmungen zwischen Bund und Kantonen vereinheitlicht werden. Zukünftig dient dies vor allem einem einfacheren Vollzug auf allen Ebenen.</p><p>&nbsp;</p><p>Das IOTH hat im Jahre 2018 beschlossen, eine Gesamtrevision der Brandschutzvorschriften durchzuführen und entsprechende Aufträge erteilt (Beschluss des IOTH vom 18.Sept. 2020 bzw. Auftrag vom 20.Sept. 2018). Grundlage für die Vorgaben revidierter Schutzziele war ein umfassender Stakeholderprozess mit Beteiligung des Bundes (Vertretungen der Bundesämter BAG, BAFU, BBL, SECO).</p><p>&nbsp;</p><p>Während dieses Überarbeitungsprozesses der Brandschutzvorschriften wurde ein Abgleich mit den Bundesgesetzgebungen (UVG, ArG und BehiG) angestrebt. Gegenüber dem UVG und dem ArG konnten die Zuständigkeiten klar abgrenzt und harmonisiert werden. Gegenüber dem BehiG ergeben sich jedoch Schwierigkeiten, weil dort die Brandschutzvorgaben in einer Norm des privaten Vereins SIA (Schweizerischen Architekten- und Ingenieurverein) festgehalten werden. Da die BehiV (SR 151.31) die Norm SIA 500 als verbindlich erklärt, ist die Zuständigkeit in einem Revisionsprozess bzw. auch im Vollzug nicht klar.</p>
    • <p>1/2: Gemäss geltender Aufgabenteilung sind die Kantone für die Vorgaben zum Bauwesen und zum Brandschutz zuständig. Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften (SBV) werden im Auftrag des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) durch die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) festgelegt. Die SBV 2015 bestehen aus einer Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien und wurden durch das IOTH für verbindlich erklärt. Die VKF gibt für die an der Umsetzung beteiligten Personen Erläuterungen, nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen, Merkblätter und weitere Publikationen heraus.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss Medienberichten haben das IOTH und die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) nach dem Brand in Crans-Montana VS vom 1.&nbsp;Januar 2026 das Projekt «Brandschutzvorschriften 2026» sistiert und unterziehen den Entwurf der SBV einer Überprüfung.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei den SBV handelt es sich um technische Ausführungsnormen, während das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) generell zum Ziel hat, Benachteiligungen, wie etwa beim Zugang zu Bauten, zu beseitigen. Kommt es in Einzelfällen zu Interessenskonflikten, ist es Aufgabe der zuständigen Stelle, eine Abwägung vorzunehmen.</p><p>&nbsp;</p><p>3: In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Schweiz 2014 dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK, SR 0.109) beigetreten ist. Eine von der Schweiz anerkannte internationale Norm wird Teil der schweizerischen Rechtsordnung und ist damit auf nationaler Ebene anwendbar. Internationale Rechtsnormen, die wie die UN-BRK programmatischen Charakter haben, richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der für ihre Konkretisierung zuständig ist. Dies hat der Bundesgesetzgeber in Bezug auf den Zugang zu Anlagen und Bauten im Behindertengleichstellungsgesetzes getan.</p><p>&nbsp;</p><p>4–7, 9–11: Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) entscheidet als massgebender Berufsverband in eigener Verantwortung, ob und wie die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», welche für die Projektierung und Ausführung von öffentlich zugänglichen Bauten, Wohnbauten und Bauten mit Arbeitsplätzen gilt, revidiert wird. Gemäss BehiG sind neu erstellte oder erneuerte öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätze hindernisfrei zu gestalten (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG). Die Kantone haben die Möglichkeit, die Norm SIA 500 im Rahmen ihrer Baugesetzgebung auch für private Bauherren für verbindlich zu erklären. Im Vorwort der Norm SIA 500 wird festgehalten, dass die Norm SIA 500 weder Regeln zur Bestimmung der Verhältnismässigkeit noch zur Güterabwägung zwischen miteinander konkurrenzierenden Anforderungen festlegt. Artikel 8 Absatz 1 der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR&nbsp;151.31) erklärt die Norm SIA 500 für Bauten des Bundes für massgeblich. Massgebend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Anpassungen durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte sind Artikel 11 und 12 BehiG.</p><p>Die Teilrevision des BehiG befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Der Entwurf des Bundesrats sieht vor, den minimalen Anwendungsbereich des Bundesrechts auf die in den Kantonen geltenden Werte anzuheben (Art. 3 Bst. c und d E-BehiG) und die Anwendungsschwelle auf Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen bzw. mehr als 25 Arbeitsplätzen zu senken.</p><p>&nbsp;</p><p>8: Der europäische Standard SN EN 17210 «Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen» (Accessibility and usability of the built environment - Functional requirements, 2021) führt die funktionalen Anforderungen für den Zugang zu Gebäuden und für die Evakuation von Menschen mit Behinderungen auf. Der Standard wird aktuell harmonisiert und mit messbaren Anforderungen ergänzt. Bauwerksbezogene Standards wie diese europäische Norm werden in der Schweiz durch die Schweizer Normenorganisationen ins nationale Normenwerk übernommen. Diese Normen sind dann verbindlich anzuwenden, wenn auf sie in Erlassen auf Bundesebene oder in kantonalen oder kommunalen Erlassen verwiesen wird und dort ihre Anwendung verpflichtend vorgeschrieben wird.</p>
    • <p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Vorgaben des Brandschutzes für alle Gebäude in der Schweiz in der Kantonalen Gesetzgebung geregelt werden sollen? Wenn nein, für welche Gebäude erlässt der Bund Brandschutzvorschriften auf Bundesebene und auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren diese Brandschutzvorschriften des Bundes?</li><li>Ist der Bundesrat mit den Vorgaben zu den Schutzzielen und den Grundsätzen der Festlegung der Grenzwerte zur Totalrevision der Brandschutzvorschriften einverstanden gemäss Beschluss des IOTH vom 18.Sept. 2020 bzw. Auftrag vom 20.Sept. 2018? Widersprechen die Vorgaben des IOTH für die Totalrevision der Brandschutzvorschriften dem BehiG (SR 151.3)?</li><li>Gibt es internationale Vereinbarungen, welche in der Schweiz dem BehiG übergeordnet sind bzw. durch das BehiG nicht mit Bundesrecht abgedeckt sind?</li><li>In der BehiV (SR 151.31) Art. 8 Abs. 1 wird die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» als massgebend definiert. Welchen Auftrag hat der Bundesrat dem privaten Verein SIA zur Erarbeitung der Norm SIA 500 erteilt?</li><li>Die Norm SIA 500 definiert in Ziffer 8 Vorgaben für die «Alarmierung und Evakuierung im Brandfall» und «Brandgesicherte Bereiche». Welchen Auftrag hat der Bundesrat dem SIA erteilt, die Belange des Brandschutzes in der Norm SIA 500 zu regeln? Wieso «delegiert» der Bundesrat diese Kompetenz der Vorgaben zu Brandschutzvorschriften nicht an die Kantone?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass mit den Vorgaben der Norm SIA 500 (vor allem im Bezug zum Brandschutz) die Vorgaben der Verhältnismässigkeit (z.B. gemäss BehiG Art. 11 und 12) eingehalten werden?</li><li>Die Norm SIA 500 wird aktuell überarbeitet und war im Herbst 2025 in der Vernehmlassung. Hat der Bundesrat dem SIA einen Auftrag erteilt, die Belange des Brandschutzes in Ziffer 8 Norm SIA 500 zu verschärfen. Wenn ja, was ist die Begründung und warum wird dies nicht in den Kantonalen Brandschutzvorschriften festgehalten?</li><li>Gibt es europäische Normen-/Regelwerke, die Vorgaben zum Hindernisfreien Bauen festhalten, welche die Schweiz übernommen hat bzw. in den nächsten Jahren automatisch übernehmen muss, ohne dass der Bundesrat deren Verbindlichkeit im Rahmen des BehiG festlegen kann? Wenn ja, auf welchen Gesetzen basiert eine solche automatische Normenübernahme?</li><li>Die Norm SIA 500 definiert in Ziffer 11 «Erschliessung der Arbeitsplätze» Vorgaben für jeden Arbeitsplatz, ohne einen Bezug zum Geltungsbereich des BeHiG zu machen. Gemäss BehiG Art. 3 Lit d. gilt das BehiG für Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen. Im kantonalen und kommunalen Vollzug wird die Norm SIA 500 oft mit Verweis auf die BehiV Art. 8 Abs. 1 in Baubewilligungen verfügt. Ist sich der Bundesrat dieser für viele KMU wenig erfreulichen Praxis bewusst? Plant der Bundesrat Massnahmen zur Sicherstellung eines gewerbefreundlichen Vollzugs der Norm SIA 500 gemäss den Vorgaben des BehiG?</li><li>Kann sich der Bundesrat vorstellen, die Verbindlichkeit der Norm SIA 500 ohne die Ziffer 8 «Alarmierung und Evakuierung» in der BehiV zu verankern und somit die Kompetenz für die Brandschutzregelungen den Kantonen zu übertragen?</li><li>Die Norm SIA 500 definiert in Ziffer 0.2 die Möglichkeit von Abweichungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit mit dem Hinweis auf die zuständigen Instanzen. Wer sind aus der Sicht des Bundesrates diese zuständigen Instanzen und mit welcher gesetzlichen Grundlage?</li></ol>
    • Brandschutzregelungen basierend auf dem BehiG durch private Normenvereine?!

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