Wenn der Täter von Rupperswil keine lebenslängliche Verwahrung bekommt, wer dann?

ShortId
25.4723
Id
20254723
Updated
18.02.2026 19:28
Language
de
Title
Wenn der Täter von Rupperswil keine lebenslängliche Verwahrung bekommt, wer dann?
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung kommentiert der Bundesrat Gerichtsurteile nicht.</p><p>&nbsp;</p><p>2. In der Schweiz ist eine Person lebenslänglich verwahrt.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Nach Artikel&nbsp;64 Absatz&nbsp;1<sup>bis</sup> des Strafgesetzbuches (StGB; SR&nbsp;<em>311.0</em>) ordnet das Gericht die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titel<sup>ter</sup> StGB: Art.&nbsp;264<em>b</em><em>&nbsp;</em>ff. StGB) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen; beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er rückfällig wird und erneut eines dieser Verbrechen begeht; der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht. Zudem muss sich das Gericht auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen stützen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben (Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;4<sup>bis</sup> StGB).</p><p>&nbsp;</p><p>4. Die lebenslängliche Verwahrung von sehr gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern ist bereits im Rahmen des geltenden Rechts möglich, wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Es ist Aufgabe der Gerichte, darüber zu entscheiden und die im konkreten Einzelfall angemessene strafrechtliche Sanktion zu verhängen. Im Übrigen kann der Bundesrat nicht in die Auslegung und Anwendung des Rechts durch die Gerichte eingreifen.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Neben der lebenslänglichen Verwahrung erlauben es auch andere strafrechtliche Sanktionen, einer Person lebenslänglich die Freiheit zu entziehen, wenn es ihre Gefährlichkeit und der Schutz der Allgemeinheit erfordern. So sind sowohl die lebenslängliche Freiheitsstrafe (Art.&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 StGB) als auch die Verwahrung (Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 StGB) zeitlich nicht begrenzt und erlauben es, Täterinnen und Täter, die ein hohes Rückfallrisiko aufweisen, so lange als nötig in Haft zu halten. Ausserdem schliesst das Strafgesetzbuch die Kombination einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und einer Verwahrung nicht aus, was insbesondere das Verfahren zur Prüfung der bedingten Entlassung strenger gestaltet (Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;3 StGB). Der Schutz der Gesellschaft ist dadurch gewährleistet.</p><p>&nbsp;</p><p>6. Es ist unbestritten, dass den Opfern und ihren Angehörigen durch Straftaten grosses Leid entsteht. Zu ihrer Unterstützung kommen jedoch andere juristische Mechanismen zum Zug, wie das Zivilrecht oder die Opferhilfe. Es ist nicht Ziel des Strafrechts, das von Opfern und ihren Angehörigen erlittene Unrecht wiedergutzumachen oder auszugleichen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, rechtswidrige Taten zu ahnden und die Schuldigen zu bestrafen.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Der Bundesrat hat bereits ähnliche Fragen beantwortet. Er verweist daher auf seine Stellungnahmen zur Interpellation Addor 18.3123 «Ist es nicht an der Zeit, die Initiative für die lebenslange Verwahrung gefährlicher Straftäter tatsächlich umzusetzen?» sowie zu den Postulaten desselben Autors 18.3558 «Die Initiative zur Verwahrung gefährlicher Straftäter effektiv umsetzen» und 20.4224 mit gleichlautendem Titel.</p><p>&nbsp;</p><p>8. Rückfallquoten sind allgemein mit Vorsicht zu betrachten, da sie von diversen Kriterien abhängig sind (Definition des Rückfalls, Art des Rückfalls, Beobachtungszeitraum, usw.), die nicht immer deckungsgleich sind. Zudem geht aus der kriminologischen Fachliteratur hervor, dass die spezifischen Rückfallquoten bei Gewalt- und Sexualstraftäterinnen und ‑straftätern entgegen der landläufigen Meinung in der Regel relativ tief sind (unter anderem: Langan/Levin, Recidivism of Prisoners Released in 1994, 2002; Hanson/Bussière, Predicting relapse: a meta-analysis of sexual offender recidivism studies, 1998).</p><p>In der Schweiz hat das Bundesamt für Statistik (BFS) für das Referenzjahr 2019 festgestellt, dass nach einem Gewaltdelikt 38,6&nbsp;Prozent der Entlassenen innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entlassung ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, das zu einer erneuten Verurteilung geführt hat, aber nur 14,7&nbsp;Prozent erneut in den Vollzug eingewiesen wurden (https://www.bfs.admin.ch &gt; Statistik &gt; Kriminalität und Strafrecht &gt; Rückfall). Unter Gewaltdelikte fallen bei dieser Analyse verschiedene Verhaltensweisen, darunter mehrere mittelschwere, für die keine Verwahrung und somit auch keine lebenslängliche Verwahrung ausgesprochen werden kann.</p><p>Bei gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern, namentlich bei Verwahrten, sind die Vorgaben für eine bedingte Entlassung überdies sehr streng und lediglich bei einem sehr tiefen Prozentsatz erfüllt. Zwischen 2014 und 2024 wurden pro Jahr im Durchschnitt fünf verwahrte Personen entlassen (BFS, Massnahmenvollzug: Entlassungen nach Art der Massnahme, Stand: 15.10.2025).</p><p>&nbsp;</p><p>9. Eine spätere bedingte Entlassung im Falle einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe steht derzeit im Rahmen von deren Reform zur Debatte. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung von 15 auf 17&nbsp;Jahre anzuheben (Botschaft vom 19.&nbsp;Februar 2025 zur Änderung des Strafgesetzbuches [Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe], BBl&nbsp;<em>2025</em> 773, Ziff.&nbsp;4.1.1). Beide Räte sind dem Antrag gefolgt.</p></span>
  • <p>Der Vierfachmord von Rupperswil &nbsp;ist eines der grausamsten Verbrechen der Schweizer Kriminalgeschichte. Wir sehen heute den Versuch des Mörders seine Aussichten auf ein Leben in Freiheit zu verbessern. Der Täter könnte also bereits im Jahr 2031 freikommen. Es ist auch bekannt, dass Risikobeurteilungen insbesondere bei schweren Delikten anspruchsvoll sind und unterschiedliche fachliche Einschätzungen möglich bleiben.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:<br>- Wieso wurde im Fall Rupperswil keine lebenslange Verwahrung ausgesprochen?&nbsp;<br>- Wie oft wurde in der Schweiz bereits eine lebenslange Verwahrung rechtskräftig ausgesprochen und vollzogen?<br>- Was für Verbrechen müssen geschehen, damit eine lebenslange Verwahrung rechtskräftig ausgesprochen und vollzogen wird?<br>- Was müsste man rechtlich ändern, damit extrem gefährliche und brutale Straftäter, wie der Täter von Rupperswil, lebenslang verwahrt werden?<br>- Wie wird in solchen Fällen das legitime Bedürfnis der Gesellschaft nach Sicherheit gewertet?<br>- Wie wird in solchen Fällen das grosse, lebenslange Leid von möglichen überlebenden Opfern und Angehörigen gewertet?<br>- Der Wille des Verfassungsgebers war es, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu verbessern (vgl. Verwahrungsinitiative). Strenge juristische Auslegungen und Formalismen verhindern heute jedoch die Anwendung der Verfassungsnorm. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um der Verfassung in diesem Bereich mehr Geltung zu verschaffe<br>- Aktuelle Fälle in ZH, BE, SO und BS zeigen wie gravierend das Rückfallrisiko bei extrem gewalttätigen Tätern sein kann und wie das System überlistet, Psychiater und Gutachter getäuscht werden können. Man schaue nur die statistischen Rückfallquoten bei Gewaltdelikten an. 2019 waren es knapp 40% Wieder-Verurteilungen nach Entlassung. Spricht das nicht dafür, dass Entlassungen zu früh passieren oder eben in gewissen Fällen gar nicht möglich sein sollten?<br>- Das Deutsche Modell, wonach Gerichte bei besonders schweren Taten festlegen können, dass eine Entlassung nicht schon nach 15 Jahren geprüft wird, zeigt, dass rechtsstaatlich und aus menschenrechtlicher Sicht eine Verschärfung durchaus möglich ist. Bei besonders grässlichen Taten ist ein Schuldausgleich nach 15-17 Jahren nicht gegeben sowie die Sicherheit der Gesellschaft potenziell gefährdet. Wäre eine Frist von 30 Jahren denkbar?</p>
  • Wenn der Täter von Rupperswil keine lebenslängliche Verwahrung bekommt, wer dann?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung kommentiert der Bundesrat Gerichtsurteile nicht.</p><p>&nbsp;</p><p>2. In der Schweiz ist eine Person lebenslänglich verwahrt.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Nach Artikel&nbsp;64 Absatz&nbsp;1<sup>bis</sup> des Strafgesetzbuches (StGB; SR&nbsp;<em>311.0</em>) ordnet das Gericht die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titel<sup>ter</sup> StGB: Art.&nbsp;264<em>b</em><em>&nbsp;</em>ff. StGB) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen; beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er rückfällig wird und erneut eines dieser Verbrechen begeht; der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht. Zudem muss sich das Gericht auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen stützen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben (Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;4<sup>bis</sup> StGB).</p><p>&nbsp;</p><p>4. Die lebenslängliche Verwahrung von sehr gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern ist bereits im Rahmen des geltenden Rechts möglich, wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Es ist Aufgabe der Gerichte, darüber zu entscheiden und die im konkreten Einzelfall angemessene strafrechtliche Sanktion zu verhängen. Im Übrigen kann der Bundesrat nicht in die Auslegung und Anwendung des Rechts durch die Gerichte eingreifen.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Neben der lebenslänglichen Verwahrung erlauben es auch andere strafrechtliche Sanktionen, einer Person lebenslänglich die Freiheit zu entziehen, wenn es ihre Gefährlichkeit und der Schutz der Allgemeinheit erfordern. So sind sowohl die lebenslängliche Freiheitsstrafe (Art.&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 StGB) als auch die Verwahrung (Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 StGB) zeitlich nicht begrenzt und erlauben es, Täterinnen und Täter, die ein hohes Rückfallrisiko aufweisen, so lange als nötig in Haft zu halten. Ausserdem schliesst das Strafgesetzbuch die Kombination einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und einer Verwahrung nicht aus, was insbesondere das Verfahren zur Prüfung der bedingten Entlassung strenger gestaltet (Art.&nbsp;64 Abs.&nbsp;3 StGB). Der Schutz der Gesellschaft ist dadurch gewährleistet.</p><p>&nbsp;</p><p>6. Es ist unbestritten, dass den Opfern und ihren Angehörigen durch Straftaten grosses Leid entsteht. Zu ihrer Unterstützung kommen jedoch andere juristische Mechanismen zum Zug, wie das Zivilrecht oder die Opferhilfe. Es ist nicht Ziel des Strafrechts, das von Opfern und ihren Angehörigen erlittene Unrecht wiedergutzumachen oder auszugleichen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, rechtswidrige Taten zu ahnden und die Schuldigen zu bestrafen.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Der Bundesrat hat bereits ähnliche Fragen beantwortet. Er verweist daher auf seine Stellungnahmen zur Interpellation Addor 18.3123 «Ist es nicht an der Zeit, die Initiative für die lebenslange Verwahrung gefährlicher Straftäter tatsächlich umzusetzen?» sowie zu den Postulaten desselben Autors 18.3558 «Die Initiative zur Verwahrung gefährlicher Straftäter effektiv umsetzen» und 20.4224 mit gleichlautendem Titel.</p><p>&nbsp;</p><p>8. Rückfallquoten sind allgemein mit Vorsicht zu betrachten, da sie von diversen Kriterien abhängig sind (Definition des Rückfalls, Art des Rückfalls, Beobachtungszeitraum, usw.), die nicht immer deckungsgleich sind. Zudem geht aus der kriminologischen Fachliteratur hervor, dass die spezifischen Rückfallquoten bei Gewalt- und Sexualstraftäterinnen und ‑straftätern entgegen der landläufigen Meinung in der Regel relativ tief sind (unter anderem: Langan/Levin, Recidivism of Prisoners Released in 1994, 2002; Hanson/Bussière, Predicting relapse: a meta-analysis of sexual offender recidivism studies, 1998).</p><p>In der Schweiz hat das Bundesamt für Statistik (BFS) für das Referenzjahr 2019 festgestellt, dass nach einem Gewaltdelikt 38,6&nbsp;Prozent der Entlassenen innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entlassung ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, das zu einer erneuten Verurteilung geführt hat, aber nur 14,7&nbsp;Prozent erneut in den Vollzug eingewiesen wurden (https://www.bfs.admin.ch &gt; Statistik &gt; Kriminalität und Strafrecht &gt; Rückfall). Unter Gewaltdelikte fallen bei dieser Analyse verschiedene Verhaltensweisen, darunter mehrere mittelschwere, für die keine Verwahrung und somit auch keine lebenslängliche Verwahrung ausgesprochen werden kann.</p><p>Bei gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern, namentlich bei Verwahrten, sind die Vorgaben für eine bedingte Entlassung überdies sehr streng und lediglich bei einem sehr tiefen Prozentsatz erfüllt. Zwischen 2014 und 2024 wurden pro Jahr im Durchschnitt fünf verwahrte Personen entlassen (BFS, Massnahmenvollzug: Entlassungen nach Art der Massnahme, Stand: 15.10.2025).</p><p>&nbsp;</p><p>9. Eine spätere bedingte Entlassung im Falle einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe steht derzeit im Rahmen von deren Reform zur Debatte. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung von 15 auf 17&nbsp;Jahre anzuheben (Botschaft vom 19.&nbsp;Februar 2025 zur Änderung des Strafgesetzbuches [Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe], BBl&nbsp;<em>2025</em> 773, Ziff.&nbsp;4.1.1). Beide Räte sind dem Antrag gefolgt.</p></span>
    • <p>Der Vierfachmord von Rupperswil &nbsp;ist eines der grausamsten Verbrechen der Schweizer Kriminalgeschichte. Wir sehen heute den Versuch des Mörders seine Aussichten auf ein Leben in Freiheit zu verbessern. Der Täter könnte also bereits im Jahr 2031 freikommen. Es ist auch bekannt, dass Risikobeurteilungen insbesondere bei schweren Delikten anspruchsvoll sind und unterschiedliche fachliche Einschätzungen möglich bleiben.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:<br>- Wieso wurde im Fall Rupperswil keine lebenslange Verwahrung ausgesprochen?&nbsp;<br>- Wie oft wurde in der Schweiz bereits eine lebenslange Verwahrung rechtskräftig ausgesprochen und vollzogen?<br>- Was für Verbrechen müssen geschehen, damit eine lebenslange Verwahrung rechtskräftig ausgesprochen und vollzogen wird?<br>- Was müsste man rechtlich ändern, damit extrem gefährliche und brutale Straftäter, wie der Täter von Rupperswil, lebenslang verwahrt werden?<br>- Wie wird in solchen Fällen das legitime Bedürfnis der Gesellschaft nach Sicherheit gewertet?<br>- Wie wird in solchen Fällen das grosse, lebenslange Leid von möglichen überlebenden Opfern und Angehörigen gewertet?<br>- Der Wille des Verfassungsgebers war es, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu verbessern (vgl. Verwahrungsinitiative). Strenge juristische Auslegungen und Formalismen verhindern heute jedoch die Anwendung der Verfassungsnorm. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um der Verfassung in diesem Bereich mehr Geltung zu verschaffe<br>- Aktuelle Fälle in ZH, BE, SO und BS zeigen wie gravierend das Rückfallrisiko bei extrem gewalttätigen Tätern sein kann und wie das System überlistet, Psychiater und Gutachter getäuscht werden können. Man schaue nur die statistischen Rückfallquoten bei Gewaltdelikten an. 2019 waren es knapp 40% Wieder-Verurteilungen nach Entlassung. Spricht das nicht dafür, dass Entlassungen zu früh passieren oder eben in gewissen Fällen gar nicht möglich sein sollten?<br>- Das Deutsche Modell, wonach Gerichte bei besonders schweren Taten festlegen können, dass eine Entlassung nicht schon nach 15 Jahren geprüft wird, zeigt, dass rechtsstaatlich und aus menschenrechtlicher Sicht eine Verschärfung durchaus möglich ist. Bei besonders grässlichen Taten ist ein Schuldausgleich nach 15-17 Jahren nicht gegeben sowie die Sicherheit der Gesellschaft potenziell gefährdet. Wäre eine Frist von 30 Jahren denkbar?</p>
    • Wenn der Täter von Rupperswil keine lebenslängliche Verwahrung bekommt, wer dann?

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