Bauverbot für Windkraftanlagen in Grundwasserschutz-, Gewässerschutz- und Zuströmbereichen
- ShortId
-
25.4731
- Id
-
20254731
- Updated
-
18.02.2026 19:26
- Language
-
de
- Title
-
Bauverbot für Windkraftanlagen in Grundwasserschutz-, Gewässerschutz- und Zuströmbereichen
- AdditionalIndexing
-
2841;2846;52;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Schutz des Trinkwassers ist eine zentrale staatliche Aufgabe und geniesst gemäss Bundesverfassung sowie Gewässerschutzgesetz höchste Priorität. Trinkwasserfassungen müssen sowohl vor akuten Schadensereignissen als auch vor langfristigen, schleichenden Verunreinigungen wirksam geschützt werden.</p><p>Die Grundwasserschutzzonen dienen dazu, im Ereignisfall ausreichend Zeit für Interventionen zu gewährleisten. Der Gewässerschutzbereich und der Zuströmbereich verfolgen demgegenüber das Ziel, die Trinkwasserfassung langfristig planerisch vor potenziellen Belastungen zu schützen. Allen diesen Schutzinstrumenten ist gemeinsam, dass sie sensible und besonders schützenswerte Gebiete betreffen.</p><p>Der Bau von Windkraftanlagen stellt aufgrund:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>der grossflächigen und tiefgreifenden Fundamente,</li><li>des Einsatzes von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Schmier- und Kühlmittel, Schadstoffe, usw.)</li><li>der notwendigen Erschliessungs- und Unterhaltsinfrastruktur</li><li>sowie der Risiken während Bau, Betrieb und Rückbau</li></ul><p>ein nicht vertretbares Risiko für das Grundwasser dar, insbesondere in Gebieten, die dem Schutz der Trinkwasserversorgung dienen.</p><p>Eine Differenzierung zwischen kurzfristigem Interventionsschutz und langfristigem planerischem Schutz ändert nichts daran, dass in allen genannten Zonen das Vorsorgeprinzip gelten muss. Wo Trinkwasser gewonnen wird oder dessen Qualität langfristig gesichert werden muss, sind industrielle Grossanlagen fehl am Platz.</p>
- <span><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass der Trinkwasserschutz eine hohe Priorität hat und dass Trinkwasserfassungen wirksam vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden müssen. </p><p> </p><p>Die Erstellung von Windkraftanlagen ist bereits heute in den Grundwasserschutzzonen S1 (unmittelbare Umgebung einer Trinkwasserfassung), S2 (engere Schutzzone) und S<sub>h</sub> (Gebiet von hoher Vulnerabilität) nicht zulässig und in den Grundwasserschutzzonen S3 (weitere Schutzzone) und S<sub>m</sub> (Gebiet von mittlerer Vulnerabilität) nur unter Auflagen zulässig. </p><p> </p><p>In Gewässerschutz- und Zuströmbereichen zum Schutz des Grundwassers sind jedoch Anlagen, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, wie beispielsweise Tankstellen, Industrieanlagen, Landwirtschaftsbetriebe, Strassen und Windkraftanlagen erlaubt. Wer in Gewässerschutzbereichen, Zuströmbereichen und Grundwasserschutzzonen Anlagen erstellt, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, muss nach Artikel 31 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen. Gemäss Artikel 32 GSchV ist für bestimmte Eingriffe – so auch für Windkraftanlagen in den Grundwasserschutzzonen S3 und S<sub>m</sub> –zudem eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine Verschärfung dieser Vorschriften nur für einen Anlagentyp, nicht jedoch für andere, potenziell gefährlichere Anlagen, ist nicht zweckmässig und widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. </p><p> </p><p>Durch eine korrekte Projektplanung, geeignete Schutzmassnahmen und behördliche Kontrolle kann bei Windkraftanlagen in Gewässerschutz- und Zuströmbereichen ein ausreichender Schutz des Grundwassers sichergestellt werden.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gewässerschutzrecht so anzupassen, dass der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen sowie der dazugehörigen Infrastrukturen (insbesondere Fundamente, Erschliessungsstrassen, Kabeltrassen und Baustelleneinrichtungen) in folgenden Bereichen grundsätzlich ausgeschlossen wird:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3,</li><li>im Gewässerschutzbereich von Trinkwasserfassungen</li><li>in den Zuströmbereichen von Grundwasserfassungen</li></ol>
- Bauverbot für Windkraftanlagen in Grundwasserschutz-, Gewässerschutz- und Zuströmbereichen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Schutz des Trinkwassers ist eine zentrale staatliche Aufgabe und geniesst gemäss Bundesverfassung sowie Gewässerschutzgesetz höchste Priorität. Trinkwasserfassungen müssen sowohl vor akuten Schadensereignissen als auch vor langfristigen, schleichenden Verunreinigungen wirksam geschützt werden.</p><p>Die Grundwasserschutzzonen dienen dazu, im Ereignisfall ausreichend Zeit für Interventionen zu gewährleisten. Der Gewässerschutzbereich und der Zuströmbereich verfolgen demgegenüber das Ziel, die Trinkwasserfassung langfristig planerisch vor potenziellen Belastungen zu schützen. Allen diesen Schutzinstrumenten ist gemeinsam, dass sie sensible und besonders schützenswerte Gebiete betreffen.</p><p>Der Bau von Windkraftanlagen stellt aufgrund:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>der grossflächigen und tiefgreifenden Fundamente,</li><li>des Einsatzes von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Schmier- und Kühlmittel, Schadstoffe, usw.)</li><li>der notwendigen Erschliessungs- und Unterhaltsinfrastruktur</li><li>sowie der Risiken während Bau, Betrieb und Rückbau</li></ul><p>ein nicht vertretbares Risiko für das Grundwasser dar, insbesondere in Gebieten, die dem Schutz der Trinkwasserversorgung dienen.</p><p>Eine Differenzierung zwischen kurzfristigem Interventionsschutz und langfristigem planerischem Schutz ändert nichts daran, dass in allen genannten Zonen das Vorsorgeprinzip gelten muss. Wo Trinkwasser gewonnen wird oder dessen Qualität langfristig gesichert werden muss, sind industrielle Grossanlagen fehl am Platz.</p>
- <span><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass der Trinkwasserschutz eine hohe Priorität hat und dass Trinkwasserfassungen wirksam vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden müssen. </p><p> </p><p>Die Erstellung von Windkraftanlagen ist bereits heute in den Grundwasserschutzzonen S1 (unmittelbare Umgebung einer Trinkwasserfassung), S2 (engere Schutzzone) und S<sub>h</sub> (Gebiet von hoher Vulnerabilität) nicht zulässig und in den Grundwasserschutzzonen S3 (weitere Schutzzone) und S<sub>m</sub> (Gebiet von mittlerer Vulnerabilität) nur unter Auflagen zulässig. </p><p> </p><p>In Gewässerschutz- und Zuströmbereichen zum Schutz des Grundwassers sind jedoch Anlagen, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, wie beispielsweise Tankstellen, Industrieanlagen, Landwirtschaftsbetriebe, Strassen und Windkraftanlagen erlaubt. Wer in Gewässerschutzbereichen, Zuströmbereichen und Grundwasserschutzzonen Anlagen erstellt, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, muss nach Artikel 31 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen. Gemäss Artikel 32 GSchV ist für bestimmte Eingriffe – so auch für Windkraftanlagen in den Grundwasserschutzzonen S3 und S<sub>m</sub> –zudem eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine Verschärfung dieser Vorschriften nur für einen Anlagentyp, nicht jedoch für andere, potenziell gefährlichere Anlagen, ist nicht zweckmässig und widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. </p><p> </p><p>Durch eine korrekte Projektplanung, geeignete Schutzmassnahmen und behördliche Kontrolle kann bei Windkraftanlagen in Gewässerschutz- und Zuströmbereichen ein ausreichender Schutz des Grundwassers sichergestellt werden.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gewässerschutzrecht so anzupassen, dass der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen sowie der dazugehörigen Infrastrukturen (insbesondere Fundamente, Erschliessungsstrassen, Kabeltrassen und Baustelleneinrichtungen) in folgenden Bereichen grundsätzlich ausgeschlossen wird:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3,</li><li>im Gewässerschutzbereich von Trinkwasserfassungen</li><li>in den Zuströmbereichen von Grundwasserfassungen</li></ol>
- Bauverbot für Windkraftanlagen in Grundwasserschutz-, Gewässerschutz- und Zuströmbereichen
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