Verhinderung wiederholter Volksabstimmungen über klar abgelehnte Vorlagen

ShortId
25.4736
Id
20254736
Updated
18.02.2026 19:25
Language
de
Title
Verhinderung wiederholter Volksabstimmungen über klar abgelehnte Vorlagen
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die direkte Demokratie ist eine tragende Säule des schweizerischen Staatswesens. Sie lebt von der aktiven Mitwirkung der Bevölkerung, setzt jedoch auch voraus, dass klar geäusserte Volksentscheide respektiert werden.</p><p>In den letzten Jahren ist vermehrt festzustellen, dass Volksinitiativen oder Referenden, welche vom Souverän deutlich abgelehnt wurden, in nur leicht abgeänderter oder inhaltlich sehr ähnlicher Form erneut zur Abstimmung gebracht werden. Dies untergräbt:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>die Glaubwürdigkeit demokratischer Entscheide</li><li>das Vertrauen der Bevölkerung in die politische Entscheidungsfindung</li><li>sowie die Akzeptanz der direkten Demokratie insgesamt.</li></ul><p>Eine Ablehnung mit über 60 % oder eine Zustimmung von lediglich unter 40 % stellt einen klaren und unmissverständlichen Volkswillen dar. Solche Resultate dürfen nicht ignoriert oder durch wiederholte Abstimmungen relativiert werden.</p><p>Zudem führen häufige Wiederholungen gleicher oder ähnlicher Vorlagen zu:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Abstimmungsmüdigkeit</li><li>steigenden Kosten für Bund und Kantone</li></ul><p>Die vorgeschlagene Regelung schafft Rechtsklarheit, stärkt den Respekt vor Volksentscheiden und wahrt gleichzeitig die direkte Demokratie, indem sie nicht ein grundsätzliches Verbot, sondern eine zeitlich begrenzte Sperrfrist vorsieht.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit dieser Motion soll:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>der Volkswille nachhaltig geschützt</li><li>die Qualität der direkten Demokratie gestärkt</li><li>und der Missbrauch von Volksrechten durch wiederholte, nahezu identische Vorlagen verhindert werden.</li></ul>
  • <span><p>Das Initiativrecht und das Referendumsrecht sind zentrale Instrumente der direktdemokratisch geprägten Verfassungsordnungen von Bund und Kantonen. Das schweizerische Verfassungsrecht geht seit den Anfängen des Bundesstaates vom Prinzip der jederzeitigen Revidierbarkeit der Bundes- sowie der Kantonsverfassungen aus – diese Regel geht auf die Bundesverfassung von 1848 zurück. Die Bundesverfassung kennt keine zeitlichen Schranken für die Ausübung der Volksrechte – im Gegenteil: Sie hält ausdrücklich fest, dass die Bundesverfassung «jederzeit» ganz oder teilweise geändert werden kann (Art. 192 Abs. 1 BV). Das bedeutet, dass eine von Volk und Ständen entschiedene Verfassungsfrage zu jedem Zeitpunkt wieder aufgegriffen und erneut zur Abstimmung gebracht werden kann. Die Bundesverfassung schreibt dieselbe Regel auch für die Kantonsverfassungen vor (Art. 51 Abs. 1 BV). Damit gewichtet die Bundesverfassung den Aspekt der Demokratie höher als das Interesse an der Stabilisierung der Rechtsordnung. Dieses traditionelle demokratische Grundprinzip hat sich bewährt und soll nicht in Frage gestellt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Einführung einer Sperrfrist würde die Volksrechte einschränken und eine unnötige Erschwerung der direktdemokratischen Prozesse zur Folge haben. Die direkte Demokratie setzt auch Vertrauen in die Fähigkeit der Stimmbevölkerung voraus, bei der Ausübung der Volksrechte zeitliche Nähe und politische Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt, dass das Stimmvolk Initiativen und Referenden grundsätzlich gezielt ergreift und nicht reflexartig gegen Vorlagen vorgeht, die erst kürzlich Gegenstand einer Volksabstimmung waren. Eine Sperrfrist für Referenden erscheint zudem vor dem Hintergrund verschiedener damit verbundener Fragen kaum vorstellbar. </p><p>&nbsp;</p><p>Der rege und vielfältige Gebrauch der Volksrechte zeugt von der Lebendigkeit der direktdemokratischen Institutionen. Er trägt zur Stärkung des politischen Diskurses bei und kann rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen voranbringen. Die jederzeitige Revidierbarkeit erlaubt dem Verfassungssystem auch, zeitnah auf neu eingetretene beziehungsweise sich rasch wandelnde gesellschaftliche oder äussere Entwicklungen zu reagieren. Feste Sperrfristen würden so nicht zuletzt die Funktionsfähigkeit der direkten Demokratie gefährden. Letztlich muss die direkte Demokratie mit dem Umstand umgehen können, dass Entscheide über Initiativen und Referenden sogleich wieder in Frage gestellt werden. Verfechterinnen und Verfechtern eines politischen Anliegens soll es deshalb nicht verwehrt sein, ihr Anliegen jederzeit wieder einzubringen. </p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat sieht aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Umgang mit den Volksrechten keinen Handlungsbedarf. Da gewichtige staats- und demokratiepolitische Bedenken gegen zeitliche Schranken bei der Ausübung der Volksrechte sprechen, lehnt der Bundesrat diese ab.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesverfassung sowie die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Volksinitiativen, Referenden oder vergleichbare nationale Abstimmungsvorlagen, welche:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>mit mehr als 60 % der Stimmen abgelehnt wurden, resppektive weniger als 40 % Zustimmung erreicht haben, in gleicher oder sinngemäss ähnlicher Form für eine definierte Sperrfrist nicht erneut zur Abstimmung gebracht werden dürfen.</li><li>Der Bundesrat hat dem Parlament einen Vorschlag zu unterbreiten, der insbesondere regelt:</li><li>die Dauer einer möglichen &nbsp;Sperrfrist</li><li>die Kriterien für die Beurteilung der „gleichen oder ähnlichen“ Vorlage</li><li>sowie allfällige Ausnahmen bei grundlegend veränderten Rahmenbedingungen</li></ul>
  • Verhinderung wiederholter Volksabstimmungen über klar abgelehnte Vorlagen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die direkte Demokratie ist eine tragende Säule des schweizerischen Staatswesens. Sie lebt von der aktiven Mitwirkung der Bevölkerung, setzt jedoch auch voraus, dass klar geäusserte Volksentscheide respektiert werden.</p><p>In den letzten Jahren ist vermehrt festzustellen, dass Volksinitiativen oder Referenden, welche vom Souverän deutlich abgelehnt wurden, in nur leicht abgeänderter oder inhaltlich sehr ähnlicher Form erneut zur Abstimmung gebracht werden. Dies untergräbt:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>die Glaubwürdigkeit demokratischer Entscheide</li><li>das Vertrauen der Bevölkerung in die politische Entscheidungsfindung</li><li>sowie die Akzeptanz der direkten Demokratie insgesamt.</li></ul><p>Eine Ablehnung mit über 60 % oder eine Zustimmung von lediglich unter 40 % stellt einen klaren und unmissverständlichen Volkswillen dar. Solche Resultate dürfen nicht ignoriert oder durch wiederholte Abstimmungen relativiert werden.</p><p>Zudem führen häufige Wiederholungen gleicher oder ähnlicher Vorlagen zu:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Abstimmungsmüdigkeit</li><li>steigenden Kosten für Bund und Kantone</li></ul><p>Die vorgeschlagene Regelung schafft Rechtsklarheit, stärkt den Respekt vor Volksentscheiden und wahrt gleichzeitig die direkte Demokratie, indem sie nicht ein grundsätzliches Verbot, sondern eine zeitlich begrenzte Sperrfrist vorsieht.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit dieser Motion soll:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>der Volkswille nachhaltig geschützt</li><li>die Qualität der direkten Demokratie gestärkt</li><li>und der Missbrauch von Volksrechten durch wiederholte, nahezu identische Vorlagen verhindert werden.</li></ul>
    • <span><p>Das Initiativrecht und das Referendumsrecht sind zentrale Instrumente der direktdemokratisch geprägten Verfassungsordnungen von Bund und Kantonen. Das schweizerische Verfassungsrecht geht seit den Anfängen des Bundesstaates vom Prinzip der jederzeitigen Revidierbarkeit der Bundes- sowie der Kantonsverfassungen aus – diese Regel geht auf die Bundesverfassung von 1848 zurück. Die Bundesverfassung kennt keine zeitlichen Schranken für die Ausübung der Volksrechte – im Gegenteil: Sie hält ausdrücklich fest, dass die Bundesverfassung «jederzeit» ganz oder teilweise geändert werden kann (Art. 192 Abs. 1 BV). Das bedeutet, dass eine von Volk und Ständen entschiedene Verfassungsfrage zu jedem Zeitpunkt wieder aufgegriffen und erneut zur Abstimmung gebracht werden kann. Die Bundesverfassung schreibt dieselbe Regel auch für die Kantonsverfassungen vor (Art. 51 Abs. 1 BV). Damit gewichtet die Bundesverfassung den Aspekt der Demokratie höher als das Interesse an der Stabilisierung der Rechtsordnung. Dieses traditionelle demokratische Grundprinzip hat sich bewährt und soll nicht in Frage gestellt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Einführung einer Sperrfrist würde die Volksrechte einschränken und eine unnötige Erschwerung der direktdemokratischen Prozesse zur Folge haben. Die direkte Demokratie setzt auch Vertrauen in die Fähigkeit der Stimmbevölkerung voraus, bei der Ausübung der Volksrechte zeitliche Nähe und politische Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt, dass das Stimmvolk Initiativen und Referenden grundsätzlich gezielt ergreift und nicht reflexartig gegen Vorlagen vorgeht, die erst kürzlich Gegenstand einer Volksabstimmung waren. Eine Sperrfrist für Referenden erscheint zudem vor dem Hintergrund verschiedener damit verbundener Fragen kaum vorstellbar. </p><p>&nbsp;</p><p>Der rege und vielfältige Gebrauch der Volksrechte zeugt von der Lebendigkeit der direktdemokratischen Institutionen. Er trägt zur Stärkung des politischen Diskurses bei und kann rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen voranbringen. Die jederzeitige Revidierbarkeit erlaubt dem Verfassungssystem auch, zeitnah auf neu eingetretene beziehungsweise sich rasch wandelnde gesellschaftliche oder äussere Entwicklungen zu reagieren. Feste Sperrfristen würden so nicht zuletzt die Funktionsfähigkeit der direkten Demokratie gefährden. Letztlich muss die direkte Demokratie mit dem Umstand umgehen können, dass Entscheide über Initiativen und Referenden sogleich wieder in Frage gestellt werden. Verfechterinnen und Verfechtern eines politischen Anliegens soll es deshalb nicht verwehrt sein, ihr Anliegen jederzeit wieder einzubringen. </p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat sieht aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Umgang mit den Volksrechten keinen Handlungsbedarf. Da gewichtige staats- und demokratiepolitische Bedenken gegen zeitliche Schranken bei der Ausübung der Volksrechte sprechen, lehnt der Bundesrat diese ab.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesverfassung sowie die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Volksinitiativen, Referenden oder vergleichbare nationale Abstimmungsvorlagen, welche:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>mit mehr als 60 % der Stimmen abgelehnt wurden, resppektive weniger als 40 % Zustimmung erreicht haben, in gleicher oder sinngemäss ähnlicher Form für eine definierte Sperrfrist nicht erneut zur Abstimmung gebracht werden dürfen.</li><li>Der Bundesrat hat dem Parlament einen Vorschlag zu unterbreiten, der insbesondere regelt:</li><li>die Dauer einer möglichen &nbsp;Sperrfrist</li><li>die Kriterien für die Beurteilung der „gleichen oder ähnlichen“ Vorlage</li><li>sowie allfällige Ausnahmen bei grundlegend veränderten Rahmenbedingungen</li></ul>
    • Verhinderung wiederholter Volksabstimmungen über klar abgelehnte Vorlagen

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