Überprüfung der Zweckmässigkeit von EKT im Rahmen des KVG
- ShortId
-
25.4739
- Id
-
20254739
- Updated
-
18.02.2026 19:24
- Language
-
de
- Title
-
Überprüfung der Zweckmässigkeit von EKT im Rahmen des KVG
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Leistungen der OKP müssen den WZW Kriterien entsprechen. Bei der EKT ist fraglich, ob die Wirksamkeit vorhanden ist. Der BR hat in der Antwort auf die Motion 18.4362 festgehalten, dass die EKT eine international etablierte Therapieform sei. Anders sehen das die vereinten Nationen für Menschenrechte, welche im Jahresbericht A/HRS/39/36 schreiben, dass Elektrokrampftherapien und weitere Behandlungsmethoden als Misshandlung gewertet werden können. Weitere Experten sehen in der EKT im Vergleich zu medikamentöser Behandlung bereits eine Körperverletzung mit unvorhersehbarem Ausgang (Zinkler, Zwangsbehandlung mit EKT, Nervenarzt 2018, Seit 837-839. Solche Therapieformen soll im Rahmen der OKP nicht vergütet werden.</p>
- <p>Das Thema Elektrokrampftherapie oder Elektrokonvulsionstherapie (EKT) wurde bereits mehrfach an den Bundesrat herangetragen. Wie der Bundesrat jeweils erläuterte, ist die EKT eine international etablierte Therapieform, welche auch in der Schweiz bei Patientinnen und Patienten mit schweren Depressionen eingesetzt wird. Sie wird – basierend auf international anerkannten Empfehlungen der zuständigen Fachgesellschaften – ausschliesslich nach strenger Indikationsstellung angewendet, das heisst wenn Patientinnen und Patienten unzureichend auf antidepressive Medikamente und Psychotherapie ansprechen (vgl. auch die Antworten des Bundesrates auf die Interpellationen 24.4087 Glarner. «Ist der Bundesrat bereit, die umstrittene Elektrokrampftherapie von der Liste der OKP zu entfernen?»; 22.4409 Von Siebenthal. «Keine Kostenübernahme bei fragwürdigen Behandlungsmethoden» und 16.4041 von Siebenthal. «Elektrokrampftherapie (früher Elektroschock genannt)», sowie die Motionen 18.4362 von Siebenthal. «Unter die brachialen Behandlungsmethoden des letzten Jahrhunderts einen Schlussstrich ziehen» und das Postulat 17.3552 von Siebenthal. «Elektroschock ist keine Therapie»).</p><p> </p><p>Im Weiteren wies der Bundesrat wiederholt darauf hin, dass die betroffenen Personen in der Regel urteilsfähig sind. Somit können sie einer EKT explizit zustimmen, womit das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bei der Therapieentscheidung stets gewahrt ist.</p><p> </p><p>Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 24.4087 Glarner dargelegt, sind die entsprechenden Prozesse für die Überprüfung von bereits von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungen auf die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) vorhanden. Ein Antrag zur Überprüfung der Leistung liegt derzeit nicht vor. Ein solcher Antrag auf Überprüfung der WZW-Kriterien kann jederzeit beim Bundesamt für Gesundheit eingereicht werden.</p><p> </p><p>Es liegt nicht am Bundesrat, die Erfüllung der WZW-Kriterien einer einzelnen Leistung zu prüfen. Hierfür bestehen die geeigneten, oben beschriebenen Prozesse. Ein Postulatsbericht bringt keinen wesentlichen Mehrwert oder neue Erkenntnisse, und ist daher abzulehnen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Entfernung der Elektrokonvulsionstherapie (EKT) aus dem KVG zu prüfen und entsprechend Bericht zu erstatten. </p>
- Überprüfung der Zweckmässigkeit von EKT im Rahmen des KVG
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Leistungen der OKP müssen den WZW Kriterien entsprechen. Bei der EKT ist fraglich, ob die Wirksamkeit vorhanden ist. Der BR hat in der Antwort auf die Motion 18.4362 festgehalten, dass die EKT eine international etablierte Therapieform sei. Anders sehen das die vereinten Nationen für Menschenrechte, welche im Jahresbericht A/HRS/39/36 schreiben, dass Elektrokrampftherapien und weitere Behandlungsmethoden als Misshandlung gewertet werden können. Weitere Experten sehen in der EKT im Vergleich zu medikamentöser Behandlung bereits eine Körperverletzung mit unvorhersehbarem Ausgang (Zinkler, Zwangsbehandlung mit EKT, Nervenarzt 2018, Seit 837-839. Solche Therapieformen soll im Rahmen der OKP nicht vergütet werden.</p>
- <p>Das Thema Elektrokrampftherapie oder Elektrokonvulsionstherapie (EKT) wurde bereits mehrfach an den Bundesrat herangetragen. Wie der Bundesrat jeweils erläuterte, ist die EKT eine international etablierte Therapieform, welche auch in der Schweiz bei Patientinnen und Patienten mit schweren Depressionen eingesetzt wird. Sie wird – basierend auf international anerkannten Empfehlungen der zuständigen Fachgesellschaften – ausschliesslich nach strenger Indikationsstellung angewendet, das heisst wenn Patientinnen und Patienten unzureichend auf antidepressive Medikamente und Psychotherapie ansprechen (vgl. auch die Antworten des Bundesrates auf die Interpellationen 24.4087 Glarner. «Ist der Bundesrat bereit, die umstrittene Elektrokrampftherapie von der Liste der OKP zu entfernen?»; 22.4409 Von Siebenthal. «Keine Kostenübernahme bei fragwürdigen Behandlungsmethoden» und 16.4041 von Siebenthal. «Elektrokrampftherapie (früher Elektroschock genannt)», sowie die Motionen 18.4362 von Siebenthal. «Unter die brachialen Behandlungsmethoden des letzten Jahrhunderts einen Schlussstrich ziehen» und das Postulat 17.3552 von Siebenthal. «Elektroschock ist keine Therapie»).</p><p> </p><p>Im Weiteren wies der Bundesrat wiederholt darauf hin, dass die betroffenen Personen in der Regel urteilsfähig sind. Somit können sie einer EKT explizit zustimmen, womit das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bei der Therapieentscheidung stets gewahrt ist.</p><p> </p><p>Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 24.4087 Glarner dargelegt, sind die entsprechenden Prozesse für die Überprüfung von bereits von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungen auf die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) vorhanden. Ein Antrag zur Überprüfung der Leistung liegt derzeit nicht vor. Ein solcher Antrag auf Überprüfung der WZW-Kriterien kann jederzeit beim Bundesamt für Gesundheit eingereicht werden.</p><p> </p><p>Es liegt nicht am Bundesrat, die Erfüllung der WZW-Kriterien einer einzelnen Leistung zu prüfen. Hierfür bestehen die geeigneten, oben beschriebenen Prozesse. Ein Postulatsbericht bringt keinen wesentlichen Mehrwert oder neue Erkenntnisse, und ist daher abzulehnen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Entfernung der Elektrokonvulsionstherapie (EKT) aus dem KVG zu prüfen und entsprechend Bericht zu erstatten. </p>
- Überprüfung der Zweckmässigkeit von EKT im Rahmen des KVG
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