Steuerliche Begünstigung von Integrationsrückstellungen
- ShortId
-
25.4741
- Id
-
20254741
- Updated
-
23.02.2026 09:46
- Language
-
de
- Title
-
Steuerliche Begünstigung von Integrationsrückstellungen
- AdditionalIndexing
-
15;2446;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Übernahme eines Unternehmens ist mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden, die weit über die reinen Transaktionskosten hinausgehen. Kosten für die Reorganisation, die strategische Neuausrichtung oder die Integration von Mitarbeitenden sind aktuell nicht steuerlich begünstigt, obwohl sie entscheidend für den Erfolg der Übernahme und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sind. Ohne steuerliche Entlastung werden notwendige Investitionen in die Weiterentwicklung des übernommenen Unternehmens oft verschoben oder reduziert, was die Erfolgschancen der Übernahme mindert und langfristig Arbeitsplätze gefährdet. </p><p>Besonders für KMU stellen die hohen finanziellen Risiken, die mit einer Übernahme verbunden sind, ein erhebliches Hemmnis dar. Dies führt dazu, dass viele potenzielle Käufer – insbesondere inländische Nachfolger – vor dem Schritt zurückschrecken, was die Generationenwechsel in Schweizer Unternehmen erschwert und den Fortbestand zahlreicher Betriebe gefährdet. Im internationalen Vergleich hinkt die Schweiz hier hinterher, da viele Länder gezielte steuerliche Anreize für Unternehmensübernahmen bieten, um die Wirtschaftsdynamik zu fördern. Die Einführung einer Rückstellungsmöglichkeit für Integrationskosten würde nicht nur die finanzielle Belastung für Käufer verringern, sondern auch einen starken Anreiz schaffen, in die Zukunftsfähigkeit der übernommenen Unternehmen zu investieren. </p><p>Die Begrenzung auf 2,5 Millionen Franken und 25 % des Gewinns stellt sicher, dass die Massnahme zielgerichtet und missbrauchsicher bleibt, während sie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Standort für Unternehmensnachfolgen stärkt. Durch die Förderung von Investitionen in Innovation und Wachstum nach einer Übernahme würde die vorgeschlagene Änderung langfristig Arbeitsplätze sichern und die wirtschaftliche Stabilität des Landes unterstützen. </p>
- <span><p>Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist die handelsrechtskonforme Bilanz- und Erfolgsrechnung. Das Handelsrecht gewährt Unternehmen bei der Bildung von Rückstellungen einen erheblichen Ermessensspielraum (Art. 960e Obligationenrecht; OR, SR 220). Neben zwingenden Rückstellungen sind auch zusätzliche Rückstellungen zulässig (Art. 960e Abs. 3 OR). Gemäss dem Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung gelten Restrukturierungsrückstellungen typischerweise nicht als zwingend. Zudem müssen nicht mehr begründete Rückstellungen handelsrechtlich nicht zwingend aufgelöst werden (Art. 960e Abs. 4 OR).</p><p> </p><p>Eine vorbehaltslose steuerliche Anerkennung der handelsrechtlich zulässigen Rückstellungen könnte, auch wenn sie gemäss der Motion begrenzt wäre, zu Gewinnverschiebungen führen und steht im Widerspruch zum Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung. Daher enthält das Steuerrecht eigene Gewinnermittlungsvorschriften. Rückstellungen sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind (Art. 63 Abs. 1 DBG, SR 642.11; Art. 24 Abs. 4 StHG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b StHG, SR 642.14). Der steuerliche Rückstellungsbegriff ist enger als im Handelsrecht; handelsrechtlich zulässige, aber nicht zwingende Rückstellungen werden steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Die vorgeschlagene Regelung würde eine pauschale Sonderkategorie schaffen, die das Bundesgericht in der jüngeren Rechtsprechung deutlich eingeschränkt hat (Urteil vom 19.02.2025 (9C_625/2023) zu Schwankungsreserven und Urteil vom 01.12.2020 (2C_1059/2019) zu pauschalen Rückstellungen für Grossrenovationen).</p><p> </p><p>Der Bundesrat anerkennt die wirtschaftliche Bedeutung von Unternehmensnachfolgen und Übernahmen, insbesondere im KMU-Bereich. Er hält jedoch fest, dass die geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen solche Vorgänge nicht erschweren. Effektiv anfallende und betrieblich begründete Integrationskosten können bereits heute im Zeitpunkt ihres Anfalls steuerlich berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende steuerliche Sonderbehandlung von Übernahmen lehnt der Bundesrat ab.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Art. 63 Abs. 1 Bst. d StHG (SR 642.14) und Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG (SR 642.11) eine neue Bestimmung einzufügen, die steuerfreie Rückstellungen für Integrationskosten nach einer Unternehmensübernahme ermöglicht, begrenzt auf 2,5 Millionen Franken und maximal 25 % des steuerbaren Gewinns.</p>
- Steuerliche Begünstigung von Integrationsrückstellungen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Übernahme eines Unternehmens ist mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden, die weit über die reinen Transaktionskosten hinausgehen. Kosten für die Reorganisation, die strategische Neuausrichtung oder die Integration von Mitarbeitenden sind aktuell nicht steuerlich begünstigt, obwohl sie entscheidend für den Erfolg der Übernahme und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sind. Ohne steuerliche Entlastung werden notwendige Investitionen in die Weiterentwicklung des übernommenen Unternehmens oft verschoben oder reduziert, was die Erfolgschancen der Übernahme mindert und langfristig Arbeitsplätze gefährdet. </p><p>Besonders für KMU stellen die hohen finanziellen Risiken, die mit einer Übernahme verbunden sind, ein erhebliches Hemmnis dar. Dies führt dazu, dass viele potenzielle Käufer – insbesondere inländische Nachfolger – vor dem Schritt zurückschrecken, was die Generationenwechsel in Schweizer Unternehmen erschwert und den Fortbestand zahlreicher Betriebe gefährdet. Im internationalen Vergleich hinkt die Schweiz hier hinterher, da viele Länder gezielte steuerliche Anreize für Unternehmensübernahmen bieten, um die Wirtschaftsdynamik zu fördern. Die Einführung einer Rückstellungsmöglichkeit für Integrationskosten würde nicht nur die finanzielle Belastung für Käufer verringern, sondern auch einen starken Anreiz schaffen, in die Zukunftsfähigkeit der übernommenen Unternehmen zu investieren. </p><p>Die Begrenzung auf 2,5 Millionen Franken und 25 % des Gewinns stellt sicher, dass die Massnahme zielgerichtet und missbrauchsicher bleibt, während sie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Standort für Unternehmensnachfolgen stärkt. Durch die Förderung von Investitionen in Innovation und Wachstum nach einer Übernahme würde die vorgeschlagene Änderung langfristig Arbeitsplätze sichern und die wirtschaftliche Stabilität des Landes unterstützen. </p>
- <span><p>Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist die handelsrechtskonforme Bilanz- und Erfolgsrechnung. Das Handelsrecht gewährt Unternehmen bei der Bildung von Rückstellungen einen erheblichen Ermessensspielraum (Art. 960e Obligationenrecht; OR, SR 220). Neben zwingenden Rückstellungen sind auch zusätzliche Rückstellungen zulässig (Art. 960e Abs. 3 OR). Gemäss dem Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung gelten Restrukturierungsrückstellungen typischerweise nicht als zwingend. Zudem müssen nicht mehr begründete Rückstellungen handelsrechtlich nicht zwingend aufgelöst werden (Art. 960e Abs. 4 OR).</p><p> </p><p>Eine vorbehaltslose steuerliche Anerkennung der handelsrechtlich zulässigen Rückstellungen könnte, auch wenn sie gemäss der Motion begrenzt wäre, zu Gewinnverschiebungen führen und steht im Widerspruch zum Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung. Daher enthält das Steuerrecht eigene Gewinnermittlungsvorschriften. Rückstellungen sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind (Art. 63 Abs. 1 DBG, SR 642.11; Art. 24 Abs. 4 StHG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b StHG, SR 642.14). Der steuerliche Rückstellungsbegriff ist enger als im Handelsrecht; handelsrechtlich zulässige, aber nicht zwingende Rückstellungen werden steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Die vorgeschlagene Regelung würde eine pauschale Sonderkategorie schaffen, die das Bundesgericht in der jüngeren Rechtsprechung deutlich eingeschränkt hat (Urteil vom 19.02.2025 (9C_625/2023) zu Schwankungsreserven und Urteil vom 01.12.2020 (2C_1059/2019) zu pauschalen Rückstellungen für Grossrenovationen).</p><p> </p><p>Der Bundesrat anerkennt die wirtschaftliche Bedeutung von Unternehmensnachfolgen und Übernahmen, insbesondere im KMU-Bereich. Er hält jedoch fest, dass die geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen solche Vorgänge nicht erschweren. Effektiv anfallende und betrieblich begründete Integrationskosten können bereits heute im Zeitpunkt ihres Anfalls steuerlich berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende steuerliche Sonderbehandlung von Übernahmen lehnt der Bundesrat ab.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Art. 63 Abs. 1 Bst. d StHG (SR 642.14) und Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG (SR 642.11) eine neue Bestimmung einzufügen, die steuerfreie Rückstellungen für Integrationskosten nach einer Unternehmensübernahme ermöglicht, begrenzt auf 2,5 Millionen Franken und maximal 25 % des steuerbaren Gewinns.</p>
- Steuerliche Begünstigung von Integrationsrückstellungen
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