Alternative Krankenversicherungsmodelle oder unmöglicher Vertrag?

ShortId
25.4743
Id
20254743
Updated
19.02.2026 12:13
Language
de
Title
Alternative Krankenversicherungsmodelle oder unmöglicher Vertrag?
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der Schweiz zugelassene Krankenversicherungsmodelle schränken den Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht aufgrund ihrer Besonderheiten (z. B. Hausarztmodell) erheblich ein, sondern weil eine wesentliche Vertragsbedingung praktisch nicht gegeben ist (keine Hausarztpraxis aus dem Kanton auf der Liste, Hausärztinnen und Hausärzte auf der Liste nehmen keine neuen Patientinnen und Patienten mehr auf usw.). Angesichts der Höhe der Krankenkassenprämien erleben diese neuen Modelle eine rasante Entwicklung, die de facto dazu führen könnte, dass ein Teil der Bevölkerung keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung mehr&nbsp;hat ( ). Das ist Anlass zu grosser Sorge.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Einige dieser Modelle haben keine Partnerpraxen in Regionen, in denen sie jedoch Prämien erhalten. Als Beispiel kann das Modell Vivao Sympany FlexHelp24 angeführt werden, das in der Westschweiz über keine Partnerpraxis verfügt.</p><p>Andere Modelle bieten Zugang zu nur sehr kleinen Netzwerken sowohl hinsichtlich Fachartpraxen als auch hinsichtlich Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner (Swica Medpharm). Wieder andere verlangen als ersten Kontakt den Anruf bei einer Hotline, die sich jedoch als nicht erreichbar erweist, da sie ständig besetzt ist. Und noch einmal andere umfassen keine Leistungen von Pflegeheimen.</p><p>&nbsp;</p><p>Man gibt zwar an, der Versicherungsschutz bleibe formal unverändert, aber in der Praxis wird mit dem Ziel, die Kosten zu senken, der Zugang zur medizinischen Grundversorgung eingeschränkt.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor zehn Jahren erklärte der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 16.3774, er sei «offen, für die besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers weitere Regelungen zu prüfen».<a href="#_ftn1">[1]</a></p><p>Heute erscheint es uns seltsam, dass die Aufsichtsbehörde, die bei der Berechnung der Prämien sehr gewissenhaft vorgeht, offenbar nicht kontrolliert, ob diese Modelle tatsächlich den Zugang zu Gesundheitsleistungen gemäss dem KVG ermöglichen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Umso mehr, als der Bundesrat in diesem Jahr die Möglichkeiten für einen Wechsel von einem Standardmodell zu einem Alternativmodell gelockert hat, ohne dass dies in umgekehrter Richtung möglich wäre. Noch schlimmer ist, dass den unglücklichseligen Patientinnen und Patienten, die sich für ein Modell entschieden haben, dessen Leistungen sich nicht beziehen lassen, unseres Wissens ein sehr teurer Modellwechsel vorgeschlagen wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat scheint sich also eine Strategie zu eigen zu machen, die es duldet, dass bestimmte Versicherte keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Modelle, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung de facto verunmöglichen, verzerren jedoch die Berechnung der Prämienentwicklung. Man kann die Standardmodelle einfach nicht mit den alternativen Modellen vergleichen.&nbsp;</p><p>Die Kürzung des Katalogs ist keine Lösung, zumal sie auch die Grundversorgung betrifft.</p><p>Es ist von zentraler Bedeutung, gegen die Erhöhung der Prämien vorzugehen, ohne jedoch die Versicherten vor ein falsches Dilemma zu stellen: entweder exorbitante Tarife zu akzeptieren oder sich mit einer sehr schlechten oder gar nicht vorhandenen Gesundheitsversorgung abzufinden, sodass selbst ein einfacher Routinebesuch bei der Hausärztin oder beim Hausarzt nicht mehr möglich ist.</p><p>&nbsp;</p><p><a href="#_ftnref1">[1]</a>&nbsp;Schweizer Parlament. (2016).&nbsp;<i>Motion 16.3774 – Mehr Verantwortung beim Angebot von alternativen Krankenversicherungsmodellen</i>. Eingesehen am 17. Dezember 2025 unter :&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163774&amp;utm_source=chatgpt.com">https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163774</a></p>
  • <span><p>1. und 4. Die Versicherer können besondere Versicherungsformen (Modelle) anbieten, bei denen die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstige Versorgung auswählt. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird durch die Wahl eines solchen Modells nicht eingeschränkt und die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert (Art. 41 Abs. 4 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); SR 832.10). Die Versicherer sind in der Ausgestaltung der Modelle weitgehend frei. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 14.3813 Fridez<em> </em>«Hausärztinnen und Hausärzte. Klarheit schaffen und Abläufe vereinfachen» festhält, beabsichtigt der Gesetzgeber mit dieser Freiheit, einen gewissen Wettbewerb zu schaffen und den Versicherern die Entwicklung innovativer, kostensenkender Modelle zu ermöglichen. Dadurch können Versicherer mit ausgewählten, besonders kostengünstigen Leistungserbringern Verträge abschliessen und ihren Versicherten eine tiefere Prämie anbieten (BBl 1992 I 128).</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde über die Krankenversicherer hat festgestellt, dass die Krankenversicherer vermehrt Verträge mit Leistungserbringern abschliessen, um eine effiziente und kostengünstige Behandlung sicherzustellen. Dies kann tatsächlich dazu führen, dass für gewisse Modelle in bestimmten Regionen nur eine begrenzte Anzahl von Leistungserbringern zur Verfügung steht. Bei solchen Modellen ist Transparenz besonders wichtig. Ist diese gewährleistet, hat jede versicherte Person die Möglichkeit, sich umfassend über das gewünschte Modell zu informieren. Aus Sicht des Bundesrates liegt deshalb keine Gesetzeslücke vor. Dem BAG ist keine Aufsichtsbeschwerde zu dieser Thematik bekannt. Sollten ihm konkrete Fälle zur Kenntnis gebracht werden, ist es bereit, diese zu prüfen und bei Bedarf zu intervenieren.</p><p>&nbsp;</p><p>2. und 3. Die Listen und Verfügbarkeiten der Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen sind und im Rahmen besonderer Versicherungsmodelle mitarbeiten, unterliegen keiner Bewilligung durch das BAG. Es ist Sache der Krankenversicherer, die Listen der an den Modellen beteiligten Leistungserbringer zu veröffentlichen, damit interessierte Personen diese vor der Wahl eines neuen Modells und allenfalls eines neuen behandelnden Arztes oder einer neuen behandelnden Ärztin einsehen können. </p><p>&nbsp;</p><p>Bewilligungspflichtig sind hingegen die modellbedingten Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen. Damit diese bewilligungsfähig sind, müssen die modellbedingten Einschränkungen transparent ersichtlich sein sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Darüber hinaus interveniert die Aufsichtsbehörde bei den Versicherern, wenn sie feststellt, dass die allgemeinen Informationen zum Modell (Homepage, Faktenblätter, Kundenmagazine usw.) nicht die erforderliche Transparenz aufweisen. </p><p>&nbsp;</p><p>Allerdings liegt es weder im Einflussbereich des Bundesrates noch der Aufsichtsbehörde, ob Leistungserbringer neue Patientinnen und Patienten aufnehmen. In der Regel ist der gewählte Leistungserbringer bereits beim Beitritt zum gewählten Modell anzugeben, sodass vor Vertragsschluss geklärt werden kann, ob er neue Patientinnen und Patienten aufnimmt. Je nach Modell kann zudem vertraglich zwischen Versicherer und Leistungserbringer garantiert sein, dass die Behandlung der betreffenden Versicherten gewährleistet ist. Nimmt der favorisierte Leistungserbringer keine neuen Patientinnen und Patienten auf oder ist er nicht auf der Liste der zugelassenen Leistungserbringern aufgeführt, muss die versicherte Person entweder ein anderes Modell wählen oder sich für einen anderen Leistungserbringer aus der Liste entscheiden, der neue Patientinnen und Patienten aufnimmt. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Versicherer können Leistungen ablehnen, die von anderen als den vertraglich vereinbarten Leistungserbringern erbracht wurden (Art. 41 Abs. 4 KVG). In der Regel sehen die Versicherungsbedingungen bei Vertragsverletzungen jedoch vorgängig eine oder mehrere Mahnungen oder einen Ausschluss aus dem gewählten Modell und die Umteilung in die Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer vor. Die Sanktionen müssen klar und verständlich in den Versicherungsbedingungen ersichtlich sein.</p></span>
  • <p>Mehrere günstigere Krankenversicherungsmodelle, die in jüngster Zeit auf den Markt gekommen sind, schränken den Zugang zu medizinischen Leistungen erheblich ein, nicht in ihrem Geltungsbereich, sondern in ihrer praktischen Anwendung. So haben Versicherte, die Prämien in diesen Modellen bezahlen, manchmal keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung, es sei denn, sie nehmen erhebliche Anfahrtswege in Kauf. Man denke beispielsweise an das Modell Vivao Sympany Flexhelp24 (das jedoch kein Einzelfall ist). Dieses Modell hat keine einzige Partnerpraxis in der Westschweiz, obwohl es dort verkauft wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Sieht der Bundesrat eine&nbsp;Gesetzeslücke in dieser Situation, die es bestimmten Versicherern ermöglicht, den Geist des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu unterlaufen, das durch die Versicherungspflicht einen universellen Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleisten soll?</li><li>Kontrolliert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde, ob diese neuen Modelle nicht zu einem unmöglichen Vertrag werden oder den Zugang zur Gesundheitsversorgung so drastisch einschränken, dass sie einem Verzicht darauf gleichkommen.</li><li>Wenn es sich um einen „unmöglichen“ Vertrag handelt (z. B. weil keine Ärztin und kein Arzt aus der Liste mehr neue Patientinnen und Patienten aufnimmt), kann ihn die versicherte Person dann ohne Kosten kündigen?</li><li>Wird der Bundesrat diese Lücke schliessen?</li></ol>
  • Alternative Krankenversicherungsmodelle oder unmöglicher Vertrag?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz zugelassene Krankenversicherungsmodelle schränken den Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht aufgrund ihrer Besonderheiten (z. B. Hausarztmodell) erheblich ein, sondern weil eine wesentliche Vertragsbedingung praktisch nicht gegeben ist (keine Hausarztpraxis aus dem Kanton auf der Liste, Hausärztinnen und Hausärzte auf der Liste nehmen keine neuen Patientinnen und Patienten mehr auf usw.). Angesichts der Höhe der Krankenkassenprämien erleben diese neuen Modelle eine rasante Entwicklung, die de facto dazu führen könnte, dass ein Teil der Bevölkerung keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung mehr&nbsp;hat ( ). Das ist Anlass zu grosser Sorge.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Einige dieser Modelle haben keine Partnerpraxen in Regionen, in denen sie jedoch Prämien erhalten. Als Beispiel kann das Modell Vivao Sympany FlexHelp24 angeführt werden, das in der Westschweiz über keine Partnerpraxis verfügt.</p><p>Andere Modelle bieten Zugang zu nur sehr kleinen Netzwerken sowohl hinsichtlich Fachartpraxen als auch hinsichtlich Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner (Swica Medpharm). Wieder andere verlangen als ersten Kontakt den Anruf bei einer Hotline, die sich jedoch als nicht erreichbar erweist, da sie ständig besetzt ist. Und noch einmal andere umfassen keine Leistungen von Pflegeheimen.</p><p>&nbsp;</p><p>Man gibt zwar an, der Versicherungsschutz bleibe formal unverändert, aber in der Praxis wird mit dem Ziel, die Kosten zu senken, der Zugang zur medizinischen Grundversorgung eingeschränkt.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor zehn Jahren erklärte der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 16.3774, er sei «offen, für die besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers weitere Regelungen zu prüfen».<a href="#_ftn1">[1]</a></p><p>Heute erscheint es uns seltsam, dass die Aufsichtsbehörde, die bei der Berechnung der Prämien sehr gewissenhaft vorgeht, offenbar nicht kontrolliert, ob diese Modelle tatsächlich den Zugang zu Gesundheitsleistungen gemäss dem KVG ermöglichen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Umso mehr, als der Bundesrat in diesem Jahr die Möglichkeiten für einen Wechsel von einem Standardmodell zu einem Alternativmodell gelockert hat, ohne dass dies in umgekehrter Richtung möglich wäre. Noch schlimmer ist, dass den unglücklichseligen Patientinnen und Patienten, die sich für ein Modell entschieden haben, dessen Leistungen sich nicht beziehen lassen, unseres Wissens ein sehr teurer Modellwechsel vorgeschlagen wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat scheint sich also eine Strategie zu eigen zu machen, die es duldet, dass bestimmte Versicherte keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Modelle, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung de facto verunmöglichen, verzerren jedoch die Berechnung der Prämienentwicklung. Man kann die Standardmodelle einfach nicht mit den alternativen Modellen vergleichen.&nbsp;</p><p>Die Kürzung des Katalogs ist keine Lösung, zumal sie auch die Grundversorgung betrifft.</p><p>Es ist von zentraler Bedeutung, gegen die Erhöhung der Prämien vorzugehen, ohne jedoch die Versicherten vor ein falsches Dilemma zu stellen: entweder exorbitante Tarife zu akzeptieren oder sich mit einer sehr schlechten oder gar nicht vorhandenen Gesundheitsversorgung abzufinden, sodass selbst ein einfacher Routinebesuch bei der Hausärztin oder beim Hausarzt nicht mehr möglich ist.</p><p>&nbsp;</p><p><a href="#_ftnref1">[1]</a>&nbsp;Schweizer Parlament. (2016).&nbsp;<i>Motion 16.3774 – Mehr Verantwortung beim Angebot von alternativen Krankenversicherungsmodellen</i>. Eingesehen am 17. Dezember 2025 unter :&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163774&amp;utm_source=chatgpt.com">https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163774</a></p>
    • <span><p>1. und 4. Die Versicherer können besondere Versicherungsformen (Modelle) anbieten, bei denen die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstige Versorgung auswählt. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird durch die Wahl eines solchen Modells nicht eingeschränkt und die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert (Art. 41 Abs. 4 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); SR 832.10). Die Versicherer sind in der Ausgestaltung der Modelle weitgehend frei. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 14.3813 Fridez<em> </em>«Hausärztinnen und Hausärzte. Klarheit schaffen und Abläufe vereinfachen» festhält, beabsichtigt der Gesetzgeber mit dieser Freiheit, einen gewissen Wettbewerb zu schaffen und den Versicherern die Entwicklung innovativer, kostensenkender Modelle zu ermöglichen. Dadurch können Versicherer mit ausgewählten, besonders kostengünstigen Leistungserbringern Verträge abschliessen und ihren Versicherten eine tiefere Prämie anbieten (BBl 1992 I 128).</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde über die Krankenversicherer hat festgestellt, dass die Krankenversicherer vermehrt Verträge mit Leistungserbringern abschliessen, um eine effiziente und kostengünstige Behandlung sicherzustellen. Dies kann tatsächlich dazu führen, dass für gewisse Modelle in bestimmten Regionen nur eine begrenzte Anzahl von Leistungserbringern zur Verfügung steht. Bei solchen Modellen ist Transparenz besonders wichtig. Ist diese gewährleistet, hat jede versicherte Person die Möglichkeit, sich umfassend über das gewünschte Modell zu informieren. Aus Sicht des Bundesrates liegt deshalb keine Gesetzeslücke vor. Dem BAG ist keine Aufsichtsbeschwerde zu dieser Thematik bekannt. Sollten ihm konkrete Fälle zur Kenntnis gebracht werden, ist es bereit, diese zu prüfen und bei Bedarf zu intervenieren.</p><p>&nbsp;</p><p>2. und 3. Die Listen und Verfügbarkeiten der Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen sind und im Rahmen besonderer Versicherungsmodelle mitarbeiten, unterliegen keiner Bewilligung durch das BAG. Es ist Sache der Krankenversicherer, die Listen der an den Modellen beteiligten Leistungserbringer zu veröffentlichen, damit interessierte Personen diese vor der Wahl eines neuen Modells und allenfalls eines neuen behandelnden Arztes oder einer neuen behandelnden Ärztin einsehen können. </p><p>&nbsp;</p><p>Bewilligungspflichtig sind hingegen die modellbedingten Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen. Damit diese bewilligungsfähig sind, müssen die modellbedingten Einschränkungen transparent ersichtlich sein sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Darüber hinaus interveniert die Aufsichtsbehörde bei den Versicherern, wenn sie feststellt, dass die allgemeinen Informationen zum Modell (Homepage, Faktenblätter, Kundenmagazine usw.) nicht die erforderliche Transparenz aufweisen. </p><p>&nbsp;</p><p>Allerdings liegt es weder im Einflussbereich des Bundesrates noch der Aufsichtsbehörde, ob Leistungserbringer neue Patientinnen und Patienten aufnehmen. In der Regel ist der gewählte Leistungserbringer bereits beim Beitritt zum gewählten Modell anzugeben, sodass vor Vertragsschluss geklärt werden kann, ob er neue Patientinnen und Patienten aufnimmt. Je nach Modell kann zudem vertraglich zwischen Versicherer und Leistungserbringer garantiert sein, dass die Behandlung der betreffenden Versicherten gewährleistet ist. Nimmt der favorisierte Leistungserbringer keine neuen Patientinnen und Patienten auf oder ist er nicht auf der Liste der zugelassenen Leistungserbringern aufgeführt, muss die versicherte Person entweder ein anderes Modell wählen oder sich für einen anderen Leistungserbringer aus der Liste entscheiden, der neue Patientinnen und Patienten aufnimmt. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Versicherer können Leistungen ablehnen, die von anderen als den vertraglich vereinbarten Leistungserbringern erbracht wurden (Art. 41 Abs. 4 KVG). In der Regel sehen die Versicherungsbedingungen bei Vertragsverletzungen jedoch vorgängig eine oder mehrere Mahnungen oder einen Ausschluss aus dem gewählten Modell und die Umteilung in die Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer vor. Die Sanktionen müssen klar und verständlich in den Versicherungsbedingungen ersichtlich sein.</p></span>
    • <p>Mehrere günstigere Krankenversicherungsmodelle, die in jüngster Zeit auf den Markt gekommen sind, schränken den Zugang zu medizinischen Leistungen erheblich ein, nicht in ihrem Geltungsbereich, sondern in ihrer praktischen Anwendung. So haben Versicherte, die Prämien in diesen Modellen bezahlen, manchmal keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung, es sei denn, sie nehmen erhebliche Anfahrtswege in Kauf. Man denke beispielsweise an das Modell Vivao Sympany Flexhelp24 (das jedoch kein Einzelfall ist). Dieses Modell hat keine einzige Partnerpraxis in der Westschweiz, obwohl es dort verkauft wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Sieht der Bundesrat eine&nbsp;Gesetzeslücke in dieser Situation, die es bestimmten Versicherern ermöglicht, den Geist des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu unterlaufen, das durch die Versicherungspflicht einen universellen Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleisten soll?</li><li>Kontrolliert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde, ob diese neuen Modelle nicht zu einem unmöglichen Vertrag werden oder den Zugang zur Gesundheitsversorgung so drastisch einschränken, dass sie einem Verzicht darauf gleichkommen.</li><li>Wenn es sich um einen „unmöglichen“ Vertrag handelt (z. B. weil keine Ärztin und kein Arzt aus der Liste mehr neue Patientinnen und Patienten aufnimmt), kann ihn die versicherte Person dann ohne Kosten kündigen?</li><li>Wird der Bundesrat diese Lücke schliessen?</li></ol>
    • Alternative Krankenversicherungsmodelle oder unmöglicher Vertrag?

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