Verunmöglichter Zugang zur Erstausbildung mit Hilfe der IV
- ShortId
-
25.4745
- Id
-
20254745
- Updated
-
18.02.2026 19:19
- Language
-
de
- Title
-
Verunmöglichter Zugang zur Erstausbildung mit Hilfe der IV
- AdditionalIndexing
-
28;2836;32
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1. Die Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sowie deren Finanzierung erfolgt primär über die sogenannten Regelstrukturen wie Schule, Berufsbildung oder Arbeitsmarkt. Ergänzend dazu finanzieren Bund und Kantone die spezifische Integrationsförderung. Damit schliessen sie Lücken und unterstützen die Regelstrukturen dabei, ihren Integrationsauftrag umzusetzen. Diese separate Finanzierung erfolgt über die Kantonalen Integrationsprogramme (KIP). Im Rahmen der KIP richtet der Bund u.a. Integrationspauschalen in der Höhe von 18'000 Franken pro aufgenommenen Flüchtling und vorläufig Aufgenommenen aus. Die Unterbringung und Integration von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) mit einer Behinderung oder anderen nicht IV-versicherten Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen in den Arbeitsmarkt ist demnach eine Aufgabe nach kantonalem Recht und wird durch die Sozialämter wahrgenommen. </p><p> </p><p>2. Während die Kantone ihr Wissen im Umgang mit UMA in den vergangenen Jahren stetig ausgebaut haben, kann es dennoch vereinzelt vorkommen, dass die zuständigen kantonalen Instanzen nur begrenzte Erfahrung bei der Integration von Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen. Um dieser Gruppe den Zugang zu Eingliederungsmassnahmen – insbesondere zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung – zu ermöglichen, können die Kantone Kooperationen eingehen. Besonders geeignet sind Leistungserbringer, die bereits für die IV tätig sind, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügen und sich daher auch für die Begleitung von UMA anbieten. Zudem besteht gemäss Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Möglichkeit, dass Aufgaben nach kantonalem Recht nach vorgängiger Genehmigung durch das Departement des Innern (EDI) auf eine kantonale IV-Stelle übertragen werden können. Diese Genehmigung wird in der Regel an Bedingungen geknüpft (bspw. die Entschädigung der IV-Stelle) und mit Auflagen verbunden. Somit besteht eine rechtliche Grundlage, dass die Kantone die Eingliederung von UMA und Jugendlichen ohne Anspruch auf IV-Leistungen an die kantonale IV-Stelle übertragen können, da diese über das notwendige Fachwissen verfügen. Die Zuständigkeiten und die Finanzierung sind klar geregelt.</p><p> </p><p>3. Aufgrund der föderalen Zuständigkeiten und den erwähnten Kooperationsmöglichkeiten haben UMA und nicht IV-versicherte Jugendliche mit gesundheitlichen Einschränkungen Zugang zu entsprechenden Eingliederungsmassnahmen bzw. zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen im Rahmen der nächsten IVG-Revision erachtet der Bundesrat als nicht nötig. Eine verstärkte Koordination zwischen den zuständigen Behörden ist angezeigt.</p></span>
- <p>Der Verstärkung der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) für junge Versicherte werden zurecht höchste Priorität eingeräumt. Eine gelingende Eingliederung ist zentral, um künftig Kosten der Allgemeinheit (Sozialhilfe, IV, Ergänzungsleistungen) zu senken und die Erwerbstätigkeit junger Menschen mit Behinderungen zu fördern. Im aktuellen Recht geht eine Zielgruppe speziell vulnerabler Kinder und junger Menschen insbesondere in Bezug auf die erstmalige berufliche Ausbildung mit Unterstützungsbedarf vergessen: Unbegleitete Minderjährige (UMA / MNA) aus Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen, die ohne ihre Eltern in die Schweiz kommen und keine Flüchtlingseigenschaft erhalten.</p><p> </p><p>Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können das gemäss IVG vorausgesetzte Beitragsjahr für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen selbst nicht leisten. Sie haben Anspruch, wenn «ihr Vater oder ihre Mutter» für sie das Beitragsjahr erfüllen und sie selbst bei Invaliditätseintritt seit mindestens einem Jahr in der Schweiz waren (Art. 9 Abs. 3 IVG i.V. mit Art. 6 Abs. 2 IVG). </p><p> </p><p>Da unbegleitete Kinder per se die Voraussetzung des Beitragsjahres durch einen Elternteil nie leisten können, wird für sie der Zugang zu einer Ausbildung mit Hilfe der IV verunmöglicht. Dies betrifft selbst Kinder, die bei Einreise gesund sind und erst später verunfallen oder krank werden. Auch sie werden das Beitragsjahr über einen Elternteil nie erfüllen können. </p><p> </p><p>Die Verweigerung der Unterstützung bei einer beruflichen Ausbildung von Kindern und jungen Erwachsenen mit Behinderungen verhindert eine nachhaltige Eingliederung. Zudem verstösst die Schweiz damit gegen völkerrechtliche Verpflichtungen (insbesondere Art. 23 und 28 UN-KRK sowie Art. 7 und 24 UN-BRK). </p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen: </p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat den fehlenden Zugang zu Eingliederungsmassnahmen für unbegleitete Minderjährige? </li><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass durch den fehlenden Zugang zu Eingliederungsmassnahmen (insb. der erstmaligen beruflichen Ausbildung) von unbegleiteten Minderjährigen Kosten auf die Sozialhilfe abgeschoben werden?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen im Rahmen der nächsten IV-Revision zu prüfen? </li></ol>
- Verunmöglichter Zugang zur Erstausbildung mit Hilfe der IV
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p>1. Die Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sowie deren Finanzierung erfolgt primär über die sogenannten Regelstrukturen wie Schule, Berufsbildung oder Arbeitsmarkt. Ergänzend dazu finanzieren Bund und Kantone die spezifische Integrationsförderung. Damit schliessen sie Lücken und unterstützen die Regelstrukturen dabei, ihren Integrationsauftrag umzusetzen. Diese separate Finanzierung erfolgt über die Kantonalen Integrationsprogramme (KIP). Im Rahmen der KIP richtet der Bund u.a. Integrationspauschalen in der Höhe von 18'000 Franken pro aufgenommenen Flüchtling und vorläufig Aufgenommenen aus. Die Unterbringung und Integration von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) mit einer Behinderung oder anderen nicht IV-versicherten Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen in den Arbeitsmarkt ist demnach eine Aufgabe nach kantonalem Recht und wird durch die Sozialämter wahrgenommen. </p><p> </p><p>2. Während die Kantone ihr Wissen im Umgang mit UMA in den vergangenen Jahren stetig ausgebaut haben, kann es dennoch vereinzelt vorkommen, dass die zuständigen kantonalen Instanzen nur begrenzte Erfahrung bei der Integration von Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen. Um dieser Gruppe den Zugang zu Eingliederungsmassnahmen – insbesondere zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung – zu ermöglichen, können die Kantone Kooperationen eingehen. Besonders geeignet sind Leistungserbringer, die bereits für die IV tätig sind, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügen und sich daher auch für die Begleitung von UMA anbieten. Zudem besteht gemäss Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Möglichkeit, dass Aufgaben nach kantonalem Recht nach vorgängiger Genehmigung durch das Departement des Innern (EDI) auf eine kantonale IV-Stelle übertragen werden können. Diese Genehmigung wird in der Regel an Bedingungen geknüpft (bspw. die Entschädigung der IV-Stelle) und mit Auflagen verbunden. Somit besteht eine rechtliche Grundlage, dass die Kantone die Eingliederung von UMA und Jugendlichen ohne Anspruch auf IV-Leistungen an die kantonale IV-Stelle übertragen können, da diese über das notwendige Fachwissen verfügen. Die Zuständigkeiten und die Finanzierung sind klar geregelt.</p><p> </p><p>3. Aufgrund der föderalen Zuständigkeiten und den erwähnten Kooperationsmöglichkeiten haben UMA und nicht IV-versicherte Jugendliche mit gesundheitlichen Einschränkungen Zugang zu entsprechenden Eingliederungsmassnahmen bzw. zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen im Rahmen der nächsten IVG-Revision erachtet der Bundesrat als nicht nötig. Eine verstärkte Koordination zwischen den zuständigen Behörden ist angezeigt.</p></span>
- <p>Der Verstärkung der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) für junge Versicherte werden zurecht höchste Priorität eingeräumt. Eine gelingende Eingliederung ist zentral, um künftig Kosten der Allgemeinheit (Sozialhilfe, IV, Ergänzungsleistungen) zu senken und die Erwerbstätigkeit junger Menschen mit Behinderungen zu fördern. Im aktuellen Recht geht eine Zielgruppe speziell vulnerabler Kinder und junger Menschen insbesondere in Bezug auf die erstmalige berufliche Ausbildung mit Unterstützungsbedarf vergessen: Unbegleitete Minderjährige (UMA / MNA) aus Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen, die ohne ihre Eltern in die Schweiz kommen und keine Flüchtlingseigenschaft erhalten.</p><p> </p><p>Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können das gemäss IVG vorausgesetzte Beitragsjahr für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen selbst nicht leisten. Sie haben Anspruch, wenn «ihr Vater oder ihre Mutter» für sie das Beitragsjahr erfüllen und sie selbst bei Invaliditätseintritt seit mindestens einem Jahr in der Schweiz waren (Art. 9 Abs. 3 IVG i.V. mit Art. 6 Abs. 2 IVG). </p><p> </p><p>Da unbegleitete Kinder per se die Voraussetzung des Beitragsjahres durch einen Elternteil nie leisten können, wird für sie der Zugang zu einer Ausbildung mit Hilfe der IV verunmöglicht. Dies betrifft selbst Kinder, die bei Einreise gesund sind und erst später verunfallen oder krank werden. Auch sie werden das Beitragsjahr über einen Elternteil nie erfüllen können. </p><p> </p><p>Die Verweigerung der Unterstützung bei einer beruflichen Ausbildung von Kindern und jungen Erwachsenen mit Behinderungen verhindert eine nachhaltige Eingliederung. Zudem verstösst die Schweiz damit gegen völkerrechtliche Verpflichtungen (insbesondere Art. 23 und 28 UN-KRK sowie Art. 7 und 24 UN-BRK). </p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen: </p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat den fehlenden Zugang zu Eingliederungsmassnahmen für unbegleitete Minderjährige? </li><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass durch den fehlenden Zugang zu Eingliederungsmassnahmen (insb. der erstmaligen beruflichen Ausbildung) von unbegleiteten Minderjährigen Kosten auf die Sozialhilfe abgeschoben werden?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen im Rahmen der nächsten IV-Revision zu prüfen? </li></ol>
- Verunmöglichter Zugang zur Erstausbildung mit Hilfe der IV
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