Bilaterale III. Befürchtungen zu administrativem Aufwand unbegründet?

ShortId
25.4749
Id
20254749
Updated
18.02.2026 19:15
Language
de
Title
Bilaterale III. Befürchtungen zu administrativem Aufwand unbegründet?
AdditionalIndexing
10;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat kann bestätigen, dass die in Frage 1 aufgeführten EU-Rechtsakte nicht in den Geltungsbereich des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) fallen und von der Schweiz daher nicht übernommen werden müssen.</p><p>&nbsp;</p><p>2./3.&nbsp;Das Parlament und der Bundesrat stimmen das Schweizer Recht seit Jahrzehnten insbesondere in den Bereichen von grenzüberschreitender Bedeutung auf freiwilliger Basis auf die Vorschriften ihrer wichtigsten Handelspartner, in der Regel der EU (sog. «autonomer Nachvollzug»), ab. Das gilt insbesondere für technische Produktvorschriften (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse; SR&nbsp;946.51). Was das Verhältnis mit der EU betrifft, so sieht die Aussenwirtschaftsstrategie von 2021 vor, dass regulatorische Abweichungen wo möglich und sinnvoll vermieden werden sollten. Grund ist, dass exportierende Unternehmen ihre Produkte regulatorisch dem Absatzmarkt anpassen müssen. Eine Angleichung trägt also dazu bei, Handelshemmnisse und bürokratische Aufwände abzubauen. Wo die Angleichung an das EU-Recht auf freiwilliger Basis erfolgt, kann die Schweiz auch weiterhin vom EU-Recht abweichen oder über dieses hinausgehen, etwa wenn dies überwiegende öffentliche Interessen zum Beispiel aus Gründen des Gesundheits-, des Umwelt- oder des Verbraucherschutzes erfordern. Das Unternehmensentlastungsgesetz (SR 930.31) verpflichtet allerdings dazu, bei neuen Erlassen des Bundes systematisch zu prüfen, ob Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen bestehen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob die vorgesehenen regulatorischen Anforderungen über vergleichbare Regulierungen der wichtigsten Handelspartner hinausgehen (sog. «Swiss Finish»). Sollten höhere Anforderungen als notwendig erachtet werden, ist dies explizit auszuweisen und zu begründen.</p><p>&nbsp;</p><p>4.&nbsp;Im Rahmen der Binnenmarktabkommen (Personenfreizügigkeit, Luft- und Landverkehr, technische Handelshemmnisse, Strom, Lebensmittelsicherheit) erhält die Schweiz neu das Recht, bei der Erarbeitung von für die betroffenen Abkommen relevanten EU-Rechtsakten in der EU mitzuwirken (sog. <i>Decision Shaping</i>) und wird sich in diesem Rahmen auch für eine volkswirtschaftlich effiziente und die Unternehmen wenig belastende Regulierung einsetzen. Der Bundesrat plant, die für diese Mitwirkung relevanten Dokumente der EU öffentlich zugänglich zu machen. Die ständigen Vernehmlassungsteilnehmenden sowie die übrigen interessierten Kreise sollen jeweils über die Veröffentlichungen benachrichtigt werden. Damit wird den betroffenen Schweizer Stakeholdern ermöglicht, sich in den <i>Decision Shaping</i>-Prozess einzubringen. Die bisherigen Erfahrungen mit dem <i>Decision Shaping</i> im Rahmen der Schengen/Dublin-Assoziierung zeigen, dass die Schweiz ihre Anliegen damit frühzeitig einbringen und das relevante EU-Recht in ihrem Sinn beeinflussen kann.</p><p>&nbsp;</p><p>Zudem bedeutet die dynamische Rechtsübernahme, dass keine Übernahme ohne explizite Zustimmung der in der Schweiz zuständigen Organe erfolgt. Die betroffenen Kreise werden sich wie bisher gemäss den üblichen innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen äussern können.</p><p>&nbsp;</p><p>5.&nbsp;Das Paket Schweiz–EU bezweckt die Stabilisierung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Starke und verlässliche Beziehungen ermöglichen auch einen offenen Austausch über Fragen, die über die vertraglichen Bindungen hinausgehen. Bereits heute steht die Schweiz in vielen Bereichen im engen Austausch mit der EU, beispielsweise im Rahmen der gemischten Ausschüsse der bestehenden Abkommen mit der EU, und setzt sich in diesen Kontakten für Anliegen der Schweizer Unternehmen ein. Schweizer Stakeholder können sich zudem schon heute auf eigene Initiative an öffentlichen Konsultationen zu Rechtsetzungsprojekten in der EU beteiligen.</p>
  • <p>Mit den Bilateralen III und den damit vorgesehenen Mitwirkungsrechten erhält die Schweiz formelle Einflusskanäle auf künftige EU-Regulierungen, bevor diese festgelegt werden. Dies schafft Möglichkeiten, früh und aktiv auf eine schlanke und innovationsfreundliche Regulierung hinzuwirken. Zugleich bleiben die zu übernehmenden Regulierungen auf jene Bereiche beschränkt, in welchen die Schweiz am EU-Binnenmarkt teilnimmt. In der innenpolitischen Debatte dominieren jedoch Befürchtungen über einen Bürokratieanstieg und zusätzliche Belastungen für KMU.&nbsp;&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass folgende EU-Regulierungen nicht mit den Bilateralen III übernommen werden müssen:&nbsp;&nbsp;</li></ol><ul style="list-style-type:circle;"><li>Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD),&nbsp;&nbsp;</li><li>Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD),&nbsp;&nbsp;</li><li>PET-Flaschenverschluss mit fixiertem Deckel (EU-Richtlinie 2019/904 über Einwegkunststoffe),&nbsp;&nbsp;</li><li>Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),&nbsp;&nbsp;</li><li>Digital-Service-Act und Digital-Markets-Act (Regulierung grosser Online-Plattformen (z. B. Transparenzpflichten, algorithmische Offenlegung)?&nbsp;&nbsp;</li></ul><ol style="list-style-type:decimal;" start="2"><li>In welchen Bereichen übernimmt die Schweiz heute auf freiwilliger Basis Regulierungen der EU und aus welchen Gründen?&nbsp;&nbsp;</li><li>In welchen Bereichen geht die Schweiz freiwillig über Anforderungen der EU hinaus und aus welchen Gründen?&nbsp;&nbsp;</li><li>Wie plant der Bundesrat die Wirtschaft einzubinden, um die neu geschaffenen Mitwirkungsrechte im Rahmen der Bilateralen III möglichst effektiv zu nutzen, um auf eine schlanke und innovationsfreundliche Regulierung in der EU hinzuwirken?&nbsp;&nbsp;</li><li>Wie nimmt der Bundesrat bei Regulierungen der EU, welche nicht Teil der bilateralen Verträge sind, aber sich auf Schweizer Unternehmen aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfungen trotzdem auswirken, Einfluss auf eine schlanke und innovationsfreundliche Ausgestaltung? Sieht der Bundesrat Möglichkeiten diese Einflussnahme dank geregelter Beziehungen zur EU zusammen mit der Wirtschaft im Sinne eines «Team Switzerland for Europe» zu verstärken?&nbsp;&nbsp;</li></ol>
  • Bilaterale III. Befürchtungen zu administrativem Aufwand unbegründet?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat kann bestätigen, dass die in Frage 1 aufgeführten EU-Rechtsakte nicht in den Geltungsbereich des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) fallen und von der Schweiz daher nicht übernommen werden müssen.</p><p>&nbsp;</p><p>2./3.&nbsp;Das Parlament und der Bundesrat stimmen das Schweizer Recht seit Jahrzehnten insbesondere in den Bereichen von grenzüberschreitender Bedeutung auf freiwilliger Basis auf die Vorschriften ihrer wichtigsten Handelspartner, in der Regel der EU (sog. «autonomer Nachvollzug»), ab. Das gilt insbesondere für technische Produktvorschriften (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse; SR&nbsp;946.51). Was das Verhältnis mit der EU betrifft, so sieht die Aussenwirtschaftsstrategie von 2021 vor, dass regulatorische Abweichungen wo möglich und sinnvoll vermieden werden sollten. Grund ist, dass exportierende Unternehmen ihre Produkte regulatorisch dem Absatzmarkt anpassen müssen. Eine Angleichung trägt also dazu bei, Handelshemmnisse und bürokratische Aufwände abzubauen. Wo die Angleichung an das EU-Recht auf freiwilliger Basis erfolgt, kann die Schweiz auch weiterhin vom EU-Recht abweichen oder über dieses hinausgehen, etwa wenn dies überwiegende öffentliche Interessen zum Beispiel aus Gründen des Gesundheits-, des Umwelt- oder des Verbraucherschutzes erfordern. Das Unternehmensentlastungsgesetz (SR 930.31) verpflichtet allerdings dazu, bei neuen Erlassen des Bundes systematisch zu prüfen, ob Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen bestehen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob die vorgesehenen regulatorischen Anforderungen über vergleichbare Regulierungen der wichtigsten Handelspartner hinausgehen (sog. «Swiss Finish»). Sollten höhere Anforderungen als notwendig erachtet werden, ist dies explizit auszuweisen und zu begründen.</p><p>&nbsp;</p><p>4.&nbsp;Im Rahmen der Binnenmarktabkommen (Personenfreizügigkeit, Luft- und Landverkehr, technische Handelshemmnisse, Strom, Lebensmittelsicherheit) erhält die Schweiz neu das Recht, bei der Erarbeitung von für die betroffenen Abkommen relevanten EU-Rechtsakten in der EU mitzuwirken (sog. <i>Decision Shaping</i>) und wird sich in diesem Rahmen auch für eine volkswirtschaftlich effiziente und die Unternehmen wenig belastende Regulierung einsetzen. Der Bundesrat plant, die für diese Mitwirkung relevanten Dokumente der EU öffentlich zugänglich zu machen. Die ständigen Vernehmlassungsteilnehmenden sowie die übrigen interessierten Kreise sollen jeweils über die Veröffentlichungen benachrichtigt werden. Damit wird den betroffenen Schweizer Stakeholdern ermöglicht, sich in den <i>Decision Shaping</i>-Prozess einzubringen. Die bisherigen Erfahrungen mit dem <i>Decision Shaping</i> im Rahmen der Schengen/Dublin-Assoziierung zeigen, dass die Schweiz ihre Anliegen damit frühzeitig einbringen und das relevante EU-Recht in ihrem Sinn beeinflussen kann.</p><p>&nbsp;</p><p>Zudem bedeutet die dynamische Rechtsübernahme, dass keine Übernahme ohne explizite Zustimmung der in der Schweiz zuständigen Organe erfolgt. Die betroffenen Kreise werden sich wie bisher gemäss den üblichen innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen äussern können.</p><p>&nbsp;</p><p>5.&nbsp;Das Paket Schweiz–EU bezweckt die Stabilisierung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Starke und verlässliche Beziehungen ermöglichen auch einen offenen Austausch über Fragen, die über die vertraglichen Bindungen hinausgehen. Bereits heute steht die Schweiz in vielen Bereichen im engen Austausch mit der EU, beispielsweise im Rahmen der gemischten Ausschüsse der bestehenden Abkommen mit der EU, und setzt sich in diesen Kontakten für Anliegen der Schweizer Unternehmen ein. Schweizer Stakeholder können sich zudem schon heute auf eigene Initiative an öffentlichen Konsultationen zu Rechtsetzungsprojekten in der EU beteiligen.</p>
    • <p>Mit den Bilateralen III und den damit vorgesehenen Mitwirkungsrechten erhält die Schweiz formelle Einflusskanäle auf künftige EU-Regulierungen, bevor diese festgelegt werden. Dies schafft Möglichkeiten, früh und aktiv auf eine schlanke und innovationsfreundliche Regulierung hinzuwirken. Zugleich bleiben die zu übernehmenden Regulierungen auf jene Bereiche beschränkt, in welchen die Schweiz am EU-Binnenmarkt teilnimmt. In der innenpolitischen Debatte dominieren jedoch Befürchtungen über einen Bürokratieanstieg und zusätzliche Belastungen für KMU.&nbsp;&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass folgende EU-Regulierungen nicht mit den Bilateralen III übernommen werden müssen:&nbsp;&nbsp;</li></ol><ul style="list-style-type:circle;"><li>Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD),&nbsp;&nbsp;</li><li>Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD),&nbsp;&nbsp;</li><li>PET-Flaschenverschluss mit fixiertem Deckel (EU-Richtlinie 2019/904 über Einwegkunststoffe),&nbsp;&nbsp;</li><li>Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),&nbsp;&nbsp;</li><li>Digital-Service-Act und Digital-Markets-Act (Regulierung grosser Online-Plattformen (z. B. Transparenzpflichten, algorithmische Offenlegung)?&nbsp;&nbsp;</li></ul><ol style="list-style-type:decimal;" start="2"><li>In welchen Bereichen übernimmt die Schweiz heute auf freiwilliger Basis Regulierungen der EU und aus welchen Gründen?&nbsp;&nbsp;</li><li>In welchen Bereichen geht die Schweiz freiwillig über Anforderungen der EU hinaus und aus welchen Gründen?&nbsp;&nbsp;</li><li>Wie plant der Bundesrat die Wirtschaft einzubinden, um die neu geschaffenen Mitwirkungsrechte im Rahmen der Bilateralen III möglichst effektiv zu nutzen, um auf eine schlanke und innovationsfreundliche Regulierung in der EU hinzuwirken?&nbsp;&nbsp;</li><li>Wie nimmt der Bundesrat bei Regulierungen der EU, welche nicht Teil der bilateralen Verträge sind, aber sich auf Schweizer Unternehmen aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfungen trotzdem auswirken, Einfluss auf eine schlanke und innovationsfreundliche Ausgestaltung? Sieht der Bundesrat Möglichkeiten diese Einflussnahme dank geregelter Beziehungen zur EU zusammen mit der Wirtschaft im Sinne eines «Team Switzerland for Europe» zu verstärken?&nbsp;&nbsp;</li></ol>
    • Bilaterale III. Befürchtungen zu administrativem Aufwand unbegründet?

Back to List