Fragwürdige Durchsetzbarkeit der FZA-Schutzklausel
- ShortId
-
25.4759
- Id
-
20254759
- Updated
-
11.02.2026 15:53
- Language
-
de
- Title
-
Fragwürdige Durchsetzbarkeit der FZA-Schutzklausel
- AdditionalIndexing
-
10;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Fragestunde des Nationalrates vom 15. Dezember 2025 erklärte Bundesrat Jans, dass die Schweiz die Bedingungen zur Aktivierung der Schutzklausel im innerstaatlichen Recht eigenständig festlege und dass im Streitfall nicht die EU, sondern ein Schiedsgericht über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheide. Die Prüfung der Schutzklausel soll insbesondere an messbare Schwellenwerte wie etwa ein starker Anstieg der Arbeitslosigkeit geknüpft werden.</p><p> </p><p>Es bestehen erhebliche Zweifel an der praktischen Wirksamkeit dieses Instruments. Nicht zuletzt, weil öffentliche Aussagen von Vertretern der Europäischen Union nahelegen, dass eine tatsächliche Auslösung der Schutzklausel in absehbarer Zeit als faktisch ausgeschlossen betrachtet wird. Damit wird die Skepsis gegenüber der tatsächlichen Steuerungswirkung der Schutzklausel noch grösser.</p>
- <span><p><span>1./2. Die Schweiz und die EU haben vereinbart, dass die Schutzklausel gemäss neuem Artikel 14a des aufdatierten Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (FZA; SR 0.142.112.681) bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen angerufen werden kann. Erachtet die Schweiz diese Bedingung als erfüllt, kann sie das Schiedsgerichtsverfahren nach Art. 14a des aufdatierten FZA im Streitfall eigenständig auslösen. Die inländische Umsetzung der Schutzklausel ist Sache der Schweiz und muss mit der EU nicht abgesprochen werden. Sie erfolgt im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sowie auf Verordnungsstufe. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Arbeitslosigkeit beziehungsweise ein starker Anstieg der Arbeitslosigkeit ein verlässlicher Krisenindikator ist und auf schwerwiegende Probleme hinweisen kann.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Schweiz entscheidet eigenständig, ob sie das Schutzklauselverfahren aktivieren will. Bei Uneinigkeit im Gemischten Ausschuss (GA) entscheidet ein Schiedsgericht, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Schutzmassnahmen gegeben sind. Das heisst, das Einverständnis der EU ist somit für die Aktivierung der Schutzklausel und das Ergreifen von Schutzmassnahmen nicht notwendig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Der Bundesrat erachtet die Schutzklausel als glaubwürdiges und wirksames Instrument. Die konkretisierte Schutzklausel gemäss aufdatiertem FZA ist deutlich griffiger als diejenige im geltenden FZA. Sie ermöglicht es, auf allfällige schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme zu reagieren, wenn sie durch die Personenfreizügigkeit ausgelöst werden. Sinn und Zweck der Schutzklausel ist die Bewältigung von ausserordentlichen Situationen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. In Artikel 21b des Entwurfs zur Änderung des AIG ist festgelegt, welche Schutzmassnahmen der Bundesrat ergreifen kann. Zum Beispiel könnte mit der Festlegung von Höchstzahlen und der Schaffung eines Inländervorrangs die Zuwanderung gebremst werden. Mit der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie mit dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit würde hingegen vor allem wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie der Belastung der Sozialhilfe und Sozialversicherungen, entgegengewirkt. Damit kann die konkretisierte Schutzklausel bei ihrer Anrufung in kurzer Zeit ihre Wirkung entfalten, ohne dass ein Gesetzgebungsprozess durchlaufen werden muss. Sollten diese Schutzmassnahmen nicht genügen oder werden andere Massnahmen als notwendig erachtet, so unterbreitet der Bundesrat diese in Form eines Gesetzesentwurfs der Bundesversammlung. Falls notwendig kann das Parlament das Gesetz gemäss Art. 165 der Bundesverfassung (BV) als dringlich erklären.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Wenn die von der Schweiz ergriffenen Schutzmassnahmen die vereinbarten Rechte und Pflichten im FZA in ein Ungleichgewicht bringen würden, könnte die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Solche Ausgleichsmassnahmen der EU wären auf den Anwendungsbereich des FZA beschränkt und müssten verhältnismässig sein. Ihr Ziel und Zweck müsste sein, das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten im FZA wiederherzustellen.</span></p></span>
- <p>1. Auf welcher rechtlich verbindlichen Grundlage geht der Bundesrat davon aus, dass ein starker Anstieg der Arbeitslosigkeit im Streitfall vom Schiedsgericht als massgeblicher Schwellenwert anerkannt werden würde?</p><p> </p><p>2. In welcher konkreten Form sind diese Schwellenwerte Bestandteile der EU-Verhandlungsdokumente und welche rechtliche Bedeutung kommt diesen Dokumenten im Rahmen eines Schiedsverfahrens tatsächlich zu?</p><p> </p><p>3. Wie erklärt der Bundesrat den Widerspruch zwischen seiner Einschätzung wonach die Schutzklausel realistisch anwendbar sei und öffentlichen Aussagen führender Vertreter der Europäischen Union wonach eine Auslösung dieses Instruments faktisch ausgeschlossen sei?</p><p> </p><p>4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine Schutzklausel deren Aktivierung erst nach Eintritt einer bereits schweren wirtschaftlichen oder sozialen Krise erfolgen könnte, ihre präventive Steuerungswirkung verfehlt und damit politisch wie auch gegenüber der Bevölkerung unglaubwürdig ist?</p><p> </p><p>5. Welche konkreten migrationspolitischen Steuerungsmassnahmen stehen dem Bundesrat nach einer erfolgreichen Anrufung der Schutzklausel effektiv zur Verfügung und wie stellt er sicher, dass dieses Instrument nicht auf ein rein formelles Verfahren ohne spürbare Wirkung reduziert wird?</p><p> </p><p>6. Ist es korrekt, dass die EU auch wenn die Schweiz bezüglich Zuwanderungsmassnahmen vom Schiedsgericht recht erhält Ausgleichsmassnahmen gegen die Schweiz aussprechen kann (Abbildung EJPD: Anwendung der Schutzklausel)?</p>
- Fragwürdige Durchsetzbarkeit der FZA-Schutzklausel
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Fragestunde des Nationalrates vom 15. Dezember 2025 erklärte Bundesrat Jans, dass die Schweiz die Bedingungen zur Aktivierung der Schutzklausel im innerstaatlichen Recht eigenständig festlege und dass im Streitfall nicht die EU, sondern ein Schiedsgericht über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheide. Die Prüfung der Schutzklausel soll insbesondere an messbare Schwellenwerte wie etwa ein starker Anstieg der Arbeitslosigkeit geknüpft werden.</p><p> </p><p>Es bestehen erhebliche Zweifel an der praktischen Wirksamkeit dieses Instruments. Nicht zuletzt, weil öffentliche Aussagen von Vertretern der Europäischen Union nahelegen, dass eine tatsächliche Auslösung der Schutzklausel in absehbarer Zeit als faktisch ausgeschlossen betrachtet wird. Damit wird die Skepsis gegenüber der tatsächlichen Steuerungswirkung der Schutzklausel noch grösser.</p>
- <span><p><span>1./2. Die Schweiz und die EU haben vereinbart, dass die Schutzklausel gemäss neuem Artikel 14a des aufdatierten Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (FZA; SR 0.142.112.681) bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen angerufen werden kann. Erachtet die Schweiz diese Bedingung als erfüllt, kann sie das Schiedsgerichtsverfahren nach Art. 14a des aufdatierten FZA im Streitfall eigenständig auslösen. Die inländische Umsetzung der Schutzklausel ist Sache der Schweiz und muss mit der EU nicht abgesprochen werden. Sie erfolgt im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sowie auf Verordnungsstufe. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Arbeitslosigkeit beziehungsweise ein starker Anstieg der Arbeitslosigkeit ein verlässlicher Krisenindikator ist und auf schwerwiegende Probleme hinweisen kann.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Schweiz entscheidet eigenständig, ob sie das Schutzklauselverfahren aktivieren will. Bei Uneinigkeit im Gemischten Ausschuss (GA) entscheidet ein Schiedsgericht, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Schutzmassnahmen gegeben sind. Das heisst, das Einverständnis der EU ist somit für die Aktivierung der Schutzklausel und das Ergreifen von Schutzmassnahmen nicht notwendig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Der Bundesrat erachtet die Schutzklausel als glaubwürdiges und wirksames Instrument. Die konkretisierte Schutzklausel gemäss aufdatiertem FZA ist deutlich griffiger als diejenige im geltenden FZA. Sie ermöglicht es, auf allfällige schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme zu reagieren, wenn sie durch die Personenfreizügigkeit ausgelöst werden. Sinn und Zweck der Schutzklausel ist die Bewältigung von ausserordentlichen Situationen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. In Artikel 21b des Entwurfs zur Änderung des AIG ist festgelegt, welche Schutzmassnahmen der Bundesrat ergreifen kann. Zum Beispiel könnte mit der Festlegung von Höchstzahlen und der Schaffung eines Inländervorrangs die Zuwanderung gebremst werden. Mit der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie mit dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit würde hingegen vor allem wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie der Belastung der Sozialhilfe und Sozialversicherungen, entgegengewirkt. Damit kann die konkretisierte Schutzklausel bei ihrer Anrufung in kurzer Zeit ihre Wirkung entfalten, ohne dass ein Gesetzgebungsprozess durchlaufen werden muss. Sollten diese Schutzmassnahmen nicht genügen oder werden andere Massnahmen als notwendig erachtet, so unterbreitet der Bundesrat diese in Form eines Gesetzesentwurfs der Bundesversammlung. Falls notwendig kann das Parlament das Gesetz gemäss Art. 165 der Bundesverfassung (BV) als dringlich erklären.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Wenn die von der Schweiz ergriffenen Schutzmassnahmen die vereinbarten Rechte und Pflichten im FZA in ein Ungleichgewicht bringen würden, könnte die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Solche Ausgleichsmassnahmen der EU wären auf den Anwendungsbereich des FZA beschränkt und müssten verhältnismässig sein. Ihr Ziel und Zweck müsste sein, das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten im FZA wiederherzustellen.</span></p></span>
- <p>1. Auf welcher rechtlich verbindlichen Grundlage geht der Bundesrat davon aus, dass ein starker Anstieg der Arbeitslosigkeit im Streitfall vom Schiedsgericht als massgeblicher Schwellenwert anerkannt werden würde?</p><p> </p><p>2. In welcher konkreten Form sind diese Schwellenwerte Bestandteile der EU-Verhandlungsdokumente und welche rechtliche Bedeutung kommt diesen Dokumenten im Rahmen eines Schiedsverfahrens tatsächlich zu?</p><p> </p><p>3. Wie erklärt der Bundesrat den Widerspruch zwischen seiner Einschätzung wonach die Schutzklausel realistisch anwendbar sei und öffentlichen Aussagen führender Vertreter der Europäischen Union wonach eine Auslösung dieses Instruments faktisch ausgeschlossen sei?</p><p> </p><p>4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine Schutzklausel deren Aktivierung erst nach Eintritt einer bereits schweren wirtschaftlichen oder sozialen Krise erfolgen könnte, ihre präventive Steuerungswirkung verfehlt und damit politisch wie auch gegenüber der Bevölkerung unglaubwürdig ist?</p><p> </p><p>5. Welche konkreten migrationspolitischen Steuerungsmassnahmen stehen dem Bundesrat nach einer erfolgreichen Anrufung der Schutzklausel effektiv zur Verfügung und wie stellt er sicher, dass dieses Instrument nicht auf ein rein formelles Verfahren ohne spürbare Wirkung reduziert wird?</p><p> </p><p>6. Ist es korrekt, dass die EU auch wenn die Schweiz bezüglich Zuwanderungsmassnahmen vom Schiedsgericht recht erhält Ausgleichsmassnahmen gegen die Schweiz aussprechen kann (Abbildung EJPD: Anwendung der Schutzklausel)?</p>
- Fragwürdige Durchsetzbarkeit der FZA-Schutzklausel
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