Präzisierung oder Praxisänderung? Auswirkungen der Weisungen zum Begründungscode

ShortId
25.4768
Id
20254768
Updated
11.02.2026 15:51
Language
de
Title
Präzisierung oder Praxisänderung? Auswirkungen der Weisungen zum Begründungscode
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat in Antwort auf die Frage 25.8101 festgehalten, dass die gesetzliche Regelung bei der Beurteilung des Kriteriums «von gleicher Hand» seit 2015 bestehe und die Weisungen vom 7. Oktober 2025 nur eine Präzisierung sei und einen Sachverhalt nun explizit festhalte.<br><br>Obwohl sich die Rechtsgrundlage formell nicht verändert hat, hat die Weisung der Bundeskanzlei an die Gemeinden bereits zu einer markanten, durch laufende Projekte dokumentierten Zunahme von Ungültigerklärungen im Falle von Haushalten und Familienkontexten geführt. Wenn eine «Präzisierung» faktisch neue Hürden für stimmberechtigte Personen, ein Erhöhung des Sammelaufwand für Komitees oder gar das Zustandekommen von Volksbegehren gefährden könnte, stellt sich die Frage nach der politischen Verantwortung und nach der Notwendigkeit einer Wirkungskontrolle.</p><p><br>&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Zu 1.: Der Bundesrat teilt die Einschätzung nicht, dass die Präzisierung der Weisungen der Bundeskanzlei (BK) und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung zu einer «deutlich strengeren Anwendung» des Ungültigkeitscodes </span><em><span>d</span></em><span> «von gleicher Hand» geführt hätte. Der BK wurden von Komitees oder anderen Akteuren weder Zahlen noch andere Belege unterbreitet. Auch die Erfahrungswerte und aktuellen Zahlen der BK bieten keine Grundlage für derartige Schlussfolgerungen: Die präzisierten Weisungen (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterführende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025) gelten seit dem 7. Oktober 2025. Seither wurden eine eidgenössische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgezählt. Im Rahmen der Kontrollen der BK mussten 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund des Codes </span><em><span>d</span></em><span> für ungültig erklärt werden. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der eingereichten Unterschriften. In den fünf Jahren zuvor musste die BK durchschnittlich rund 90 Unterschriften pro Volksbegehren aufgrund von nicht eigenhändig eingetragenen Namen und Vornamen für ungültig erklären; dies entspricht rund 0.1 % der jeweils insgesamt für ein Volksbegehren eingereichten Unterschriften.</span></p><p><span>Die BK hat für die beiden Volksbegehren zudem ausnahmsweise auch die Unterschriften gezählt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits für ungültig erklärt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu 2.: Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Initiativ- und Referendumsbegehren sind daher seit jeher eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterschrift neben Name und Vornamen ist erst seit 1997 erforderlich. Seit 2015 hält Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ausdrücklich fest, dass neben dem Namen auch die Vornamen eigenhändig in die Unterschriftenlisten eingetragen werden müssen. Auf diese Anforderungen wird denn auch im Leitfaden hingewiesen, den die BK seit 2015 allen Referendums- und Initiativkomitees anbietet. Es steht überdies auf jeder Unterschriftenliste und wird in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung erläutert. Viele Gemeinden haben daher schon bis anhin Einträge, die offensichtlich aus gleicher Hand stammen, für ungültig erklärt. Um einen einheitlichen, gesetzeskonformen Vollzug sicherzustellen, wurden die Weisungen im Sinne der bestehenden gesetzlichen Vorgaben klarer formuliert. Es handelt sich somit nicht um eine Praxisänderung, sondern um eine Klärung zwecks Praxisvereinheitlichung. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu 3.: Im Rahmen ihrer Kontrollen analysiert und evaluiert die BK die Bescheinigungspraxis der Gemeinden fortlaufend. Bei Auffälligkeiten nimmt sie jeweils mit den zuständigen Kantonen und/oder Gemeinden Kontakt auf, um eine korrekte und einheitliche Bescheinigungspraxis sicherzustellen. </span></p><p><span>Die Weisungen zur Stimmrechtsbescheinigung sowie die sich darauf stützende Bescheinigungspraxis entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 61 Absatz 1 BPR. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die unter 1. dargelegten Zahlen besteht kein Bedarf für eine zusätzliche systematische Evaluation der Auswirkungen der präzisierten Weisungen. </span></p></span>
  • <ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Einschätzung von Initiativ- und Referendumskomitees, wonach diese Präzisierung faktisch zu einer deutlich strengeren Anwendung des Begründungscodes d «von gleicher Hand» geführt und den Sammelaufwand erheblich erhöht hat? Auf welche Datengrundlagen, Beobachtungen oder Rückmeldungen von Gemeinden oder der Bundeskanzlei stützt sich der Bundesrat bei dieser Beurteilung?<br>&nbsp;</li><li>Nach welchen Kriterien unterscheidet der Bundesrat zwischen einer Präzisierung bestehender Weisungen – selbst wenn diese im Rahmen von Gesetz und Verordnung erfolgt – und einer materiellen Praxisänderung, die relevante Auswirkungen auf die Ausübung der politischen Rechte gemäss Art. 34 BV hat?<br>&nbsp;</li><li>Sieht der Bundesrat einen Bedarf, die Auswirkungen dieser Präzisierung systematisch zu analysieren und gegebenenfalls die geltende Bescheinigungspraxis im Hinblick auf die Wahrung der politischen Rechte nach Art. 34 BV zu evaluieren?</li></ol>
  • Präzisierung oder Praxisänderung? Auswirkungen der Weisungen zum Begründungscode
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat in Antwort auf die Frage 25.8101 festgehalten, dass die gesetzliche Regelung bei der Beurteilung des Kriteriums «von gleicher Hand» seit 2015 bestehe und die Weisungen vom 7. Oktober 2025 nur eine Präzisierung sei und einen Sachverhalt nun explizit festhalte.<br><br>Obwohl sich die Rechtsgrundlage formell nicht verändert hat, hat die Weisung der Bundeskanzlei an die Gemeinden bereits zu einer markanten, durch laufende Projekte dokumentierten Zunahme von Ungültigerklärungen im Falle von Haushalten und Familienkontexten geführt. Wenn eine «Präzisierung» faktisch neue Hürden für stimmberechtigte Personen, ein Erhöhung des Sammelaufwand für Komitees oder gar das Zustandekommen von Volksbegehren gefährden könnte, stellt sich die Frage nach der politischen Verantwortung und nach der Notwendigkeit einer Wirkungskontrolle.</p><p><br>&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Zu 1.: Der Bundesrat teilt die Einschätzung nicht, dass die Präzisierung der Weisungen der Bundeskanzlei (BK) und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung zu einer «deutlich strengeren Anwendung» des Ungültigkeitscodes </span><em><span>d</span></em><span> «von gleicher Hand» geführt hätte. Der BK wurden von Komitees oder anderen Akteuren weder Zahlen noch andere Belege unterbreitet. Auch die Erfahrungswerte und aktuellen Zahlen der BK bieten keine Grundlage für derartige Schlussfolgerungen: Die präzisierten Weisungen (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterführende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Broschüre Stimmrechtsbescheinigung 2025) gelten seit dem 7. Oktober 2025. Seither wurden eine eidgenössische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgezählt. Im Rahmen der Kontrollen der BK mussten 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund des Codes </span><em><span>d</span></em><span> für ungültig erklärt werden. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der eingereichten Unterschriften. In den fünf Jahren zuvor musste die BK durchschnittlich rund 90 Unterschriften pro Volksbegehren aufgrund von nicht eigenhändig eingetragenen Namen und Vornamen für ungültig erklären; dies entspricht rund 0.1 % der jeweils insgesamt für ein Volksbegehren eingereichten Unterschriften.</span></p><p><span>Die BK hat für die beiden Volksbegehren zudem ausnahmsweise auch die Unterschriften gezählt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits für ungültig erklärt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu 2.: Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Initiativ- und Referendumsbegehren sind daher seit jeher eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterschrift neben Name und Vornamen ist erst seit 1997 erforderlich. Seit 2015 hält Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ausdrücklich fest, dass neben dem Namen auch die Vornamen eigenhändig in die Unterschriftenlisten eingetragen werden müssen. Auf diese Anforderungen wird denn auch im Leitfaden hingewiesen, den die BK seit 2015 allen Referendums- und Initiativkomitees anbietet. Es steht überdies auf jeder Unterschriftenliste und wird in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung erläutert. Viele Gemeinden haben daher schon bis anhin Einträge, die offensichtlich aus gleicher Hand stammen, für ungültig erklärt. Um einen einheitlichen, gesetzeskonformen Vollzug sicherzustellen, wurden die Weisungen im Sinne der bestehenden gesetzlichen Vorgaben klarer formuliert. Es handelt sich somit nicht um eine Praxisänderung, sondern um eine Klärung zwecks Praxisvereinheitlichung. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu 3.: Im Rahmen ihrer Kontrollen analysiert und evaluiert die BK die Bescheinigungspraxis der Gemeinden fortlaufend. Bei Auffälligkeiten nimmt sie jeweils mit den zuständigen Kantonen und/oder Gemeinden Kontakt auf, um eine korrekte und einheitliche Bescheinigungspraxis sicherzustellen. </span></p><p><span>Die Weisungen zur Stimmrechtsbescheinigung sowie die sich darauf stützende Bescheinigungspraxis entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 61 Absatz 1 BPR. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die unter 1. dargelegten Zahlen besteht kein Bedarf für eine zusätzliche systematische Evaluation der Auswirkungen der präzisierten Weisungen. </span></p></span>
    • <ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Einschätzung von Initiativ- und Referendumskomitees, wonach diese Präzisierung faktisch zu einer deutlich strengeren Anwendung des Begründungscodes d «von gleicher Hand» geführt und den Sammelaufwand erheblich erhöht hat? Auf welche Datengrundlagen, Beobachtungen oder Rückmeldungen von Gemeinden oder der Bundeskanzlei stützt sich der Bundesrat bei dieser Beurteilung?<br>&nbsp;</li><li>Nach welchen Kriterien unterscheidet der Bundesrat zwischen einer Präzisierung bestehender Weisungen – selbst wenn diese im Rahmen von Gesetz und Verordnung erfolgt – und einer materiellen Praxisänderung, die relevante Auswirkungen auf die Ausübung der politischen Rechte gemäss Art. 34 BV hat?<br>&nbsp;</li><li>Sieht der Bundesrat einen Bedarf, die Auswirkungen dieser Präzisierung systematisch zu analysieren und gegebenenfalls die geltende Bescheinigungspraxis im Hinblick auf die Wahrung der politischen Rechte nach Art. 34 BV zu evaluieren?</li></ol>
    • Präzisierung oder Praxisänderung? Auswirkungen der Weisungen zum Begründungscode

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