Verbot religiöser Bekleidung an öffentlichen Schulen für Kinder unter 16 Jahren

ShortId
25.4769
Id
20254769
Updated
18.02.2026 17:43
Language
de
Title
Verbot religiöser Bekleidung an öffentlichen Schulen für Kinder unter 16 Jahren
AdditionalIndexing
32;28;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hielt im Urteil BGE 142 I 49 fest, dass ein Verbot religiöser Bekleidung an öffentlichen Schulen ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage unzulässig ist, da es einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit nach Artikel 15 BV darstellt. Der Bundesrat gelangt in seinem Bericht «Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule» vom 22. Oktober 2025 zum Schluss, dass ein solches Verbot bei Vorliegen einer entsprechenden Verfassungsgrundlage zulässig wäre. Deshalb soll der Bund eine&nbsp;Verfassungsbestimmung schaffen um die Kantone zu verpflichten, in ihren Schulgesetzen ein Verbot offensichtlich religiöser Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren zu verankern. Dieses Verbot soll ausschliesslich Bekleidungsstücke betreffen, die eine offensichtliche religiöse Zugehörigkeit oder Botschaft ausdrücken. Die Glaubensfreiheit im privaten Bereich bleibt unangetastet.<br><br>Das Verbot religiöser Bekleidung im Unterricht dient dem Schutz des Kindeswohls, der Gleichstellung und der religiösen Neutralität der öffentlichen Schule. Es verhindert, dass Kinder unter familiären oder gesellschaftlichen Druck geraten, durch ihre Kleidung eine religiöse Identität zu zeigen, und stärkt die Schule als neutralen Raum, in dem alle Kinder gleichberechtigt lernen und sich entfalten können.</p>
  • <span><p>Der Bundesrat befasste sich verschiedentlich mit getragenen religiösen Symbolen und Kleidungsstücken. In seinem Bericht «Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule» in Erfüllung des Postulates 22.4559 Binder-Keller (de Quattro) vom 16. Dezember 2022 kam er zum Schluss, dass bei der Regelung des Kopftuchtragens von Schülerinnen an öffentlichen Schulen auf Verfassungsstufe kein Handlungsbedarf besteht. Für den schulischen Kontext könne festgehalten werden, dass «die Schule ihre Funktion hinsichtlich Integration, Chancengleichheit und Gleichstellung auch ohne ein Verbot von religiösen Symbolen wahrnehmen kann» www.news.admin.ch &gt; Medienmitteilung des Bundesrats vom 22. Oktober 2025 &gt; Bundesrat lehnt ein Verbot von Kinderkopftüchern in öffentlichen Schulen ab, Ziff. 4 des Berichts).</p><p>&nbsp;</p><p>Auch in seinem Bericht «Getragene und an Bauten angebrachte religiöse Zeichen und Symbole» vom 9. Juni 2017, den er in Erfüllung des Postulats 13.3672 von Nationalrat Thomas Aeschi verfasste, setzte sich der Bundesrat mit religiösen Symbolen in der Schule, darunter auch mit dem Tragen von Kopftüchern, auseinander. Er stützte sich dabei auf eine Analyse der Gesetzgebung und der Rechtsprechung im Bund, der politischen Vorstösse in den Kantonen, auf empirische Befunde und auf einen internationalen Rechtsvergleich. Der Bundesrat hielt in diesem Bericht fest, dass er keinen rechtlichen Handlungsbedarf auf Bundesebene sieht. Die Kompetenz, im Bereich der Religion gesetzgeberisch tätig werden zu können, liege bei den Kantonen. Dieser föderalistische Ansatz sei in der Schweiz tief verankert und habe sich, so der Bundesrat, insgesamt sehr gut bewährt. Kantonale und kommunale Behörden, aber auch Institutionen seien «in aller Regel gut in der Lage, situationsgerechte und praktikable Lösungen zu finden.» Der Bundesrat gab seiner Überzeugung Ausdruck, «dass die heutige föderalistische Konzeption des Religionsrechts, die Regelungen bei an Bauten angebrachten und getragenen religiösen Symbolen innert der Schranken der von der Bundesverfassung garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit den Kantonen überlässt, vorteilhafter ist als es uniforme Bundesregelungen sein könnten» (www.news.admin.ch &gt; Medienmitteilung des Bundesrats vom 9. Juni 2017 &gt; Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Umgang mit religiösen Symbolen, Ziff. 4 des Berichts).</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Regelung im Sinne des Motionärs wäre auch mit komplexen Abgrenzungsfragen verbunden. Eine Festlegung, welche Kleidungsstücke «offensichtlich religiös» sind, ob Kleidungsstücke, die kulturellen Traditionen entsprechen, auch unter ein Verbot fallen, ob religiöse Symbole als Kleidungsstücke gelten und ab welcher Grösse (Auffälligkeit) sie verboten wären, könnte in der Praxis zu unfruchtbaren Diskussionen führen, die dem Kindeswohl kaum dienlich wären.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat sieht keine Vorteile in einer Ergänzung der Bundesverfassung (BV, SR 101) durch eine Verbotsbestimmung, die in bewährte kantonale Kompetenzen im Bereich des Schulwesens (Art. 62 BV) und der Regelung der Beziehungen zwischen dem Staat und religiösen Gemeinschaften (Art. 3 und Art. 72 Abs. 1 BV) eingreift.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Ergänzung der Bundesverfassung zu unterbreiten, mit welcher der Bund den Kantonen vorgibt, in ihren Schulgesetzen ein Verbot offensichtlich religiöser Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren vorzusehen.</p>
  • Verbot religiöser Bekleidung an öffentlichen Schulen für Kinder unter 16 Jahren
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hielt im Urteil BGE 142 I 49 fest, dass ein Verbot religiöser Bekleidung an öffentlichen Schulen ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage unzulässig ist, da es einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit nach Artikel 15 BV darstellt. Der Bundesrat gelangt in seinem Bericht «Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule» vom 22. Oktober 2025 zum Schluss, dass ein solches Verbot bei Vorliegen einer entsprechenden Verfassungsgrundlage zulässig wäre. Deshalb soll der Bund eine&nbsp;Verfassungsbestimmung schaffen um die Kantone zu verpflichten, in ihren Schulgesetzen ein Verbot offensichtlich religiöser Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren zu verankern. Dieses Verbot soll ausschliesslich Bekleidungsstücke betreffen, die eine offensichtliche religiöse Zugehörigkeit oder Botschaft ausdrücken. Die Glaubensfreiheit im privaten Bereich bleibt unangetastet.<br><br>Das Verbot religiöser Bekleidung im Unterricht dient dem Schutz des Kindeswohls, der Gleichstellung und der religiösen Neutralität der öffentlichen Schule. Es verhindert, dass Kinder unter familiären oder gesellschaftlichen Druck geraten, durch ihre Kleidung eine religiöse Identität zu zeigen, und stärkt die Schule als neutralen Raum, in dem alle Kinder gleichberechtigt lernen und sich entfalten können.</p>
    • <span><p>Der Bundesrat befasste sich verschiedentlich mit getragenen religiösen Symbolen und Kleidungsstücken. In seinem Bericht «Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule» in Erfüllung des Postulates 22.4559 Binder-Keller (de Quattro) vom 16. Dezember 2022 kam er zum Schluss, dass bei der Regelung des Kopftuchtragens von Schülerinnen an öffentlichen Schulen auf Verfassungsstufe kein Handlungsbedarf besteht. Für den schulischen Kontext könne festgehalten werden, dass «die Schule ihre Funktion hinsichtlich Integration, Chancengleichheit und Gleichstellung auch ohne ein Verbot von religiösen Symbolen wahrnehmen kann» www.news.admin.ch &gt; Medienmitteilung des Bundesrats vom 22. Oktober 2025 &gt; Bundesrat lehnt ein Verbot von Kinderkopftüchern in öffentlichen Schulen ab, Ziff. 4 des Berichts).</p><p>&nbsp;</p><p>Auch in seinem Bericht «Getragene und an Bauten angebrachte religiöse Zeichen und Symbole» vom 9. Juni 2017, den er in Erfüllung des Postulats 13.3672 von Nationalrat Thomas Aeschi verfasste, setzte sich der Bundesrat mit religiösen Symbolen in der Schule, darunter auch mit dem Tragen von Kopftüchern, auseinander. Er stützte sich dabei auf eine Analyse der Gesetzgebung und der Rechtsprechung im Bund, der politischen Vorstösse in den Kantonen, auf empirische Befunde und auf einen internationalen Rechtsvergleich. Der Bundesrat hielt in diesem Bericht fest, dass er keinen rechtlichen Handlungsbedarf auf Bundesebene sieht. Die Kompetenz, im Bereich der Religion gesetzgeberisch tätig werden zu können, liege bei den Kantonen. Dieser föderalistische Ansatz sei in der Schweiz tief verankert und habe sich, so der Bundesrat, insgesamt sehr gut bewährt. Kantonale und kommunale Behörden, aber auch Institutionen seien «in aller Regel gut in der Lage, situationsgerechte und praktikable Lösungen zu finden.» Der Bundesrat gab seiner Überzeugung Ausdruck, «dass die heutige föderalistische Konzeption des Religionsrechts, die Regelungen bei an Bauten angebrachten und getragenen religiösen Symbolen innert der Schranken der von der Bundesverfassung garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit den Kantonen überlässt, vorteilhafter ist als es uniforme Bundesregelungen sein könnten» (www.news.admin.ch &gt; Medienmitteilung des Bundesrats vom 9. Juni 2017 &gt; Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Umgang mit religiösen Symbolen, Ziff. 4 des Berichts).</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Regelung im Sinne des Motionärs wäre auch mit komplexen Abgrenzungsfragen verbunden. Eine Festlegung, welche Kleidungsstücke «offensichtlich religiös» sind, ob Kleidungsstücke, die kulturellen Traditionen entsprechen, auch unter ein Verbot fallen, ob religiöse Symbole als Kleidungsstücke gelten und ab welcher Grösse (Auffälligkeit) sie verboten wären, könnte in der Praxis zu unfruchtbaren Diskussionen führen, die dem Kindeswohl kaum dienlich wären.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat sieht keine Vorteile in einer Ergänzung der Bundesverfassung (BV, SR 101) durch eine Verbotsbestimmung, die in bewährte kantonale Kompetenzen im Bereich des Schulwesens (Art. 62 BV) und der Regelung der Beziehungen zwischen dem Staat und religiösen Gemeinschaften (Art. 3 und Art. 72 Abs. 1 BV) eingreift.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Ergänzung der Bundesverfassung zu unterbreiten, mit welcher der Bund den Kantonen vorgibt, in ihren Schulgesetzen ein Verbot offensichtlich religiöser Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren vorzusehen.</p>
    • Verbot religiöser Bekleidung an öffentlichen Schulen für Kinder unter 16 Jahren

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