Ausländische Online-Handelsplattformen. Transparenz über in der Schweiz verbotene Produkte herstellen

ShortId
25.4776
Id
20254776
Updated
18.02.2026 17:41
Language
de
Title
Ausländische Online-Handelsplattformen. Transparenz über in der Schweiz verbotene Produkte herstellen
AdditionalIndexing
15;34
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In den letzten Jahren haben ausländische Online-Handelsplattformen wie Temu oder Shein mit einer pointierten Tiefpreisstrategie erhebliche Anteile am Schweizer Onlinehandelsmarkt erreicht. Unzählige Produktetests aus dem Inland wie auch den umliegenden europäischen Staaten belegen, dass dabei vielfach Produkte in die Schweiz gelangen, die nicht unseren Vorschriften zu Produktsicherheit, Umwelt- und Markenschutz, etc. entsprechen. Ohne klare Kennzeichnung können Konsumentinnen und Konsumenten jedoch oftmals nicht erkennen, dass sie Waren bestellen, deren Inverkehrbringen in der Schweiz aufgrund von Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltgefahren unzulässig wäre. Diese Intransparenz führt zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten regelkonformer Anbieter und untergräbt latent das Vertrauen in die Verlässlichkeit bestehender Normen. Eine Verpflichtung für ausländische Online-Handelsplattformen, nicht konforme Produkte auf ihren Angebotsseiten, die sich an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten richten (z.B. durch Domain, Möglichkeit der Zahlung in Schweizer Franken, Lieferung in die Schweiz, etc.), deutlich zu kennzeichnen, ist daher unerlässlich. Dadurch wird Transparenz geschaffen, der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt und die Durchsetzung der Schweizer Standards auch im internationalen Online-Handel sichergestellt.</p>
  • <p>Ausländische Onlineshops, die Produkte in der Schweiz anbieten oder in Verkehr bringen, müssen die rechtlichen Anforderungen an die Produktesicherheit, den Markenschutz, den Umweltschutz und weitere Anforderungen erfüllen. Die Durchsetzung der Produktkonformität gegenüber solchen Plattformen und den darauf anbietenden Unternehmen ist aber mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Unter anderem setzt das Territorialitätsprinzip den Marktüberwachungsbehörden Grenzen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Verkauf und das Anbieten eines Produkts über einen Onlineshop gilt bereits heute als Inverkehrbringen gemäss dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/347/de"><u>PrSG; SR 930.11</u></a>). Das PrSG verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten und die Sicherheitsvorgaben des PrSG zu erfüllen, die direkt an Konsumentinnen und Konsumenten geliefert werden. In der Schweiz sind für die Kontrollen im Onlinehandel verschiedene Marktüberwachungsbehörden zuständig.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz verfolgt im Bereich der Produktesicherheit das Ziel, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau und gleichwertige Grundsätze wie in der EU sicherzustellen. Die Änderungen der Rechtsgrundlagen der Europäischen Union im Jahr 2023 werden im Sinne eines autonomen Nachvollzugs Teilrevisionen des PrSG und seiner Ausführungsverordnungen sowie des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1725_1725_1725/de"><u>THG; SR 946.51</u></a>) nach sich ziehen. Soweit sinnvoll und notwendig sollen mit diesen Revisionen, die 2026 lanciert werden sollen, wesentliche Elemente aus den europäischen Regulierungen zur Produktesicherheit und Marktüberwachung übernommen werden (z.B. Anforderungen an den Onlinehandel, Regelungen über die Kompetenzen der Marktüberwachungsbehörden).</p><p>&nbsp;</p><p>Auf den Webseiten gewisser betroffener Bundesstellen (z.B. www.blv.admin.ch &gt; Lebensmittel und Ernährung &gt; Lebensmittelsicherheit &gt; Verantwortung &gt; <a href="https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicherheit/verantwortlichkeiten/lebensmittel-online-einkaufen.html"><u>Lebensmittel, Kosmetika und Spielzeug online einkaufen</u></a>) wird bereits heute über die Risiken von Onlinekäufen auf ausländischen Plattformen informiert bzw. sensibilisiert und vom Kauf auf einer aussereuropäischen Online-Handelsplattform abgeraten. Einige Marktaufsichtsbehörden veröffentlichen auf ihrer Webseite eine Liste von Produkten, deren Verkauf in der Schweiz verboten ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Markenschutzgesetz (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/274_274_274/de"><u>MSchG; SR 232.11</u></a>) verbietet nicht nur den Handel mit gefälschten Markenprodukten, sondern auch deren Import, Export oder Transit durch die Schweiz. Mutmassliche Markenfälschungen können am Zoll aufgehalten und auch vernichtet werden (Zollhilfemassnahmen; Art. 70 ff. MSchG).</p><p>&nbsp;</p><p>Ein Produkt muss immer den anwendbaren rechtlichen Anforderungen entsprechen, wenn es in Verkehr gebracht wird. Entsprechend läuft die vom Motionär vorgeschlagene Kennzeichnungspflicht diesem Grundsatz zuwider. Der Bundesrat beabsichtigt die Geltung und die Durchsetzung von Produktanforderungen gegenüber ausländischen Online-Handelsplattformen und Anbietern in Abstimmung mit den Rechtsentwicklungen in der EU und im Rahmen der aktuellen Revisionen des PrSG und des THG zu verbessern.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche Grundlagen vorzulegen, welche ausländische Online-Handelsplattformen wie Temu, Shein und ähnliche verpflichten, auf ihren Angebotsseiten, die sich an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten richten, alle Produkte, deren Inverkehrbringen in die Schweiz aufgrund von Produktesicherheits-, Markenschutz-, Umweltschutz- oder anderweitigen rechtlichen Vorgaben nicht gestattet wäre, klar und deutlich zu kennzeichnen, so dass der Konsument erkennt, dass er ein Produkt bestellt, welches nicht den schweizerischen Bestimmungen entspricht.&nbsp;</p>
  • Ausländische Online-Handelsplattformen. Transparenz über in der Schweiz verbotene Produkte herstellen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Jahren haben ausländische Online-Handelsplattformen wie Temu oder Shein mit einer pointierten Tiefpreisstrategie erhebliche Anteile am Schweizer Onlinehandelsmarkt erreicht. Unzählige Produktetests aus dem Inland wie auch den umliegenden europäischen Staaten belegen, dass dabei vielfach Produkte in die Schweiz gelangen, die nicht unseren Vorschriften zu Produktsicherheit, Umwelt- und Markenschutz, etc. entsprechen. Ohne klare Kennzeichnung können Konsumentinnen und Konsumenten jedoch oftmals nicht erkennen, dass sie Waren bestellen, deren Inverkehrbringen in der Schweiz aufgrund von Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltgefahren unzulässig wäre. Diese Intransparenz führt zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten regelkonformer Anbieter und untergräbt latent das Vertrauen in die Verlässlichkeit bestehender Normen. Eine Verpflichtung für ausländische Online-Handelsplattformen, nicht konforme Produkte auf ihren Angebotsseiten, die sich an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten richten (z.B. durch Domain, Möglichkeit der Zahlung in Schweizer Franken, Lieferung in die Schweiz, etc.), deutlich zu kennzeichnen, ist daher unerlässlich. Dadurch wird Transparenz geschaffen, der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt und die Durchsetzung der Schweizer Standards auch im internationalen Online-Handel sichergestellt.</p>
    • <p>Ausländische Onlineshops, die Produkte in der Schweiz anbieten oder in Verkehr bringen, müssen die rechtlichen Anforderungen an die Produktesicherheit, den Markenschutz, den Umweltschutz und weitere Anforderungen erfüllen. Die Durchsetzung der Produktkonformität gegenüber solchen Plattformen und den darauf anbietenden Unternehmen ist aber mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Unter anderem setzt das Territorialitätsprinzip den Marktüberwachungsbehörden Grenzen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Verkauf und das Anbieten eines Produkts über einen Onlineshop gilt bereits heute als Inverkehrbringen gemäss dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/347/de"><u>PrSG; SR 930.11</u></a>). Das PrSG verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten und die Sicherheitsvorgaben des PrSG zu erfüllen, die direkt an Konsumentinnen und Konsumenten geliefert werden. In der Schweiz sind für die Kontrollen im Onlinehandel verschiedene Marktüberwachungsbehörden zuständig.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz verfolgt im Bereich der Produktesicherheit das Ziel, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau und gleichwertige Grundsätze wie in der EU sicherzustellen. Die Änderungen der Rechtsgrundlagen der Europäischen Union im Jahr 2023 werden im Sinne eines autonomen Nachvollzugs Teilrevisionen des PrSG und seiner Ausführungsverordnungen sowie des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1725_1725_1725/de"><u>THG; SR 946.51</u></a>) nach sich ziehen. Soweit sinnvoll und notwendig sollen mit diesen Revisionen, die 2026 lanciert werden sollen, wesentliche Elemente aus den europäischen Regulierungen zur Produktesicherheit und Marktüberwachung übernommen werden (z.B. Anforderungen an den Onlinehandel, Regelungen über die Kompetenzen der Marktüberwachungsbehörden).</p><p>&nbsp;</p><p>Auf den Webseiten gewisser betroffener Bundesstellen (z.B. www.blv.admin.ch &gt; Lebensmittel und Ernährung &gt; Lebensmittelsicherheit &gt; Verantwortung &gt; <a href="https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicherheit/verantwortlichkeiten/lebensmittel-online-einkaufen.html"><u>Lebensmittel, Kosmetika und Spielzeug online einkaufen</u></a>) wird bereits heute über die Risiken von Onlinekäufen auf ausländischen Plattformen informiert bzw. sensibilisiert und vom Kauf auf einer aussereuropäischen Online-Handelsplattform abgeraten. Einige Marktaufsichtsbehörden veröffentlichen auf ihrer Webseite eine Liste von Produkten, deren Verkauf in der Schweiz verboten ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Markenschutzgesetz (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/274_274_274/de"><u>MSchG; SR 232.11</u></a>) verbietet nicht nur den Handel mit gefälschten Markenprodukten, sondern auch deren Import, Export oder Transit durch die Schweiz. Mutmassliche Markenfälschungen können am Zoll aufgehalten und auch vernichtet werden (Zollhilfemassnahmen; Art. 70 ff. MSchG).</p><p>&nbsp;</p><p>Ein Produkt muss immer den anwendbaren rechtlichen Anforderungen entsprechen, wenn es in Verkehr gebracht wird. Entsprechend läuft die vom Motionär vorgeschlagene Kennzeichnungspflicht diesem Grundsatz zuwider. Der Bundesrat beabsichtigt die Geltung und die Durchsetzung von Produktanforderungen gegenüber ausländischen Online-Handelsplattformen und Anbietern in Abstimmung mit den Rechtsentwicklungen in der EU und im Rahmen der aktuellen Revisionen des PrSG und des THG zu verbessern.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche Grundlagen vorzulegen, welche ausländische Online-Handelsplattformen wie Temu, Shein und ähnliche verpflichten, auf ihren Angebotsseiten, die sich an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten richten, alle Produkte, deren Inverkehrbringen in die Schweiz aufgrund von Produktesicherheits-, Markenschutz-, Umweltschutz- oder anderweitigen rechtlichen Vorgaben nicht gestattet wäre, klar und deutlich zu kennzeichnen, so dass der Konsument erkennt, dass er ein Produkt bestellt, welches nicht den schweizerischen Bestimmungen entspricht.&nbsp;</p>
    • Ausländische Online-Handelsplattformen. Transparenz über in der Schweiz verbotene Produkte herstellen

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