Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts
- ShortId
-
25.4783
- Id
-
20254783
- Updated
-
18.02.2026 17:38
- Language
-
de
- Title
-
Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts
- AdditionalIndexing
-
44;2836;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die heutigen freiwilligen Trinkgelder, sogenannte Overtip, haben gemäss Bundesgericht Schenkungscharakter (BGer 2C_703/2017, E. 3.2.3.).</p><p>Laut AHVG zählen Trinkgelder zum massgebenden Lohn, wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes ausmachen. In Branchen, die Trinkgelder gemäss Wegleitung abgeschafft haben, dürfen Ausgleichskassen jedoch davon ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. In diesem Fall sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Nach dem DBG sind Trinkgelder grundsätzlich steuerpflichtig. Bei freiwilligen Trinkgeldern (Overtip) richtet sich die Steuerpflicht nach der genannten AHV-Regelung.</p><p>Im Rahmen der AHV-Reform 2030 prüfte Bundesrätin Baume-Schneider, ob elektronisch gewährte Trinkgelder generell steuer- und beitragspflichtig werden sollen. Die Ungleichbehandlung von elektronisch und bar bezahlten Trinkgeldern ist ungerecht. Ende November wurde bekannt, dass das Eidgenössische Departement des Innern die Beitragspflicht gemäss der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unabhängig von der AHV-Reform 2030 prüfen will. </p><p>Um Rechtssicherheit zu schaffen und um sicherzustellen, dass das Personal den vollen Betrag der Kundinnen und Kunden erhält, sollten freiwillige Trinkgelder (Overtip) in Branchen, die Trinkgelder offiziell abgeschafft bzw. den Service in die Preise integriert haben, weder zum massgebenden Lohn zählen noch der Einkommenssteuer unterliegen. Diese Regelung existiert bereits in Deutschland.</p>
- <span><p>Im Rahmen der nächsten AHV-Reform (AHV2030) will der Bundesrat die Lücken im Beitragssystem schliessen, um das System fairer zu gestalten und die Beitragserhebung auf sämtlichen ausbezahlten Löhnen sicherzustellen. Dabei geht es vor allem auch darum, die Arbeitnehmenden sozial abzusichern und dafür zu sorgen, dass jeder verdiente Franken in die Rentenberechnung einfliesst, insbesondere in Tieflohnbranchen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat unter anderem mit der Frage der Erhebung von Beiträgen auf Trinkgeldern befasst. </p><p> </p><p>Gemäss geltender Gesetzgebung unterstehen Trinkgelder schon heute der Beitragspflicht, wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Die mit dem Kriterium «wesentlich» geschaffene Begrenzung ist jedoch in den aktuellen Rechtsvorschriften ungenügend definiert, was eine gewisse Unsicherheit bei der Umsetzung mit sich bringt. Der Bundesrat möchte diese für alle unbefriedigende Situation klären und den Begriff «wesentlicher Bestandteil» in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR <em>831.101</em>) präzisieren. Dabei strebt er eine zurückhaltende Regelung an und will nur Trinkgelder der Beitragspflicht unterstellen, die einen offensichtlich erheblichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen und dem Arbeitgeber bekannt sind. </p><p> </p><p>Eine Annahme dieser Motion würde zu einer generellen Beitragsbefreiung aller Trinkgelder führen, selbst wenn diese offensichtlich einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen ‒ einschliesslich in Extremfällen, die heute unbestritten der Beitragspflicht unterstehen. Dies würde Missbräuche begünstigen.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf vorzulegen, welcher vorsieht, freiwillige Trinkgelder (Overtip) vom massgebenden Lohn und vom steuerbaren Einkommen auszunehmen – dies in Branchen, die Trinkgelder gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in AHV, IV und EO (Rz. 2045) abgeschafft bzw. den Service in die Preise integriert haben. Die Änderung dazu soll der Bundesrat im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, Art. 5 Abs. 2) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, Art. 17 Abs. 1) regeln.</p>
- Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die heutigen freiwilligen Trinkgelder, sogenannte Overtip, haben gemäss Bundesgericht Schenkungscharakter (BGer 2C_703/2017, E. 3.2.3.).</p><p>Laut AHVG zählen Trinkgelder zum massgebenden Lohn, wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes ausmachen. In Branchen, die Trinkgelder gemäss Wegleitung abgeschafft haben, dürfen Ausgleichskassen jedoch davon ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. In diesem Fall sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Nach dem DBG sind Trinkgelder grundsätzlich steuerpflichtig. Bei freiwilligen Trinkgeldern (Overtip) richtet sich die Steuerpflicht nach der genannten AHV-Regelung.</p><p>Im Rahmen der AHV-Reform 2030 prüfte Bundesrätin Baume-Schneider, ob elektronisch gewährte Trinkgelder generell steuer- und beitragspflichtig werden sollen. Die Ungleichbehandlung von elektronisch und bar bezahlten Trinkgeldern ist ungerecht. Ende November wurde bekannt, dass das Eidgenössische Departement des Innern die Beitragspflicht gemäss der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unabhängig von der AHV-Reform 2030 prüfen will. </p><p>Um Rechtssicherheit zu schaffen und um sicherzustellen, dass das Personal den vollen Betrag der Kundinnen und Kunden erhält, sollten freiwillige Trinkgelder (Overtip) in Branchen, die Trinkgelder offiziell abgeschafft bzw. den Service in die Preise integriert haben, weder zum massgebenden Lohn zählen noch der Einkommenssteuer unterliegen. Diese Regelung existiert bereits in Deutschland.</p>
- <span><p>Im Rahmen der nächsten AHV-Reform (AHV2030) will der Bundesrat die Lücken im Beitragssystem schliessen, um das System fairer zu gestalten und die Beitragserhebung auf sämtlichen ausbezahlten Löhnen sicherzustellen. Dabei geht es vor allem auch darum, die Arbeitnehmenden sozial abzusichern und dafür zu sorgen, dass jeder verdiente Franken in die Rentenberechnung einfliesst, insbesondere in Tieflohnbranchen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat unter anderem mit der Frage der Erhebung von Beiträgen auf Trinkgeldern befasst. </p><p> </p><p>Gemäss geltender Gesetzgebung unterstehen Trinkgelder schon heute der Beitragspflicht, wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Die mit dem Kriterium «wesentlich» geschaffene Begrenzung ist jedoch in den aktuellen Rechtsvorschriften ungenügend definiert, was eine gewisse Unsicherheit bei der Umsetzung mit sich bringt. Der Bundesrat möchte diese für alle unbefriedigende Situation klären und den Begriff «wesentlicher Bestandteil» in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR <em>831.101</em>) präzisieren. Dabei strebt er eine zurückhaltende Regelung an und will nur Trinkgelder der Beitragspflicht unterstellen, die einen offensichtlich erheblichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen und dem Arbeitgeber bekannt sind. </p><p> </p><p>Eine Annahme dieser Motion würde zu einer generellen Beitragsbefreiung aller Trinkgelder führen, selbst wenn diese offensichtlich einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen ‒ einschliesslich in Extremfällen, die heute unbestritten der Beitragspflicht unterstehen. Dies würde Missbräuche begünstigen.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf vorzulegen, welcher vorsieht, freiwillige Trinkgelder (Overtip) vom massgebenden Lohn und vom steuerbaren Einkommen auszunehmen – dies in Branchen, die Trinkgelder gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in AHV, IV und EO (Rz. 2045) abgeschafft bzw. den Service in die Preise integriert haben. Die Änderung dazu soll der Bundesrat im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, Art. 5 Abs. 2) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, Art. 17 Abs. 1) regeln.</p>
- Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts
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